März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Der Aussetzungsantrag des Käufers vom 15. Nach Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 4 Abs. 1 RSG durch die Landsiedlung B^^^ GmbH hat das Landwirtschaftsgericht die Einwendungen des Käufers gegen die Ausübung des Vorkaufsrecht s zurückgewiesen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren erstrebt der Käufer die Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 149 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF y<r V BLv 5/79 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend den Kaufvertrag vom 11.3-1976 (Notariat II II UR 429/76) Beteiligte: 1. Land- und Gastwirt Hans B| H< Gasthaus zu dem G Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerde-führer, - vertreten durch Rechtsanwalt Bl istraße Witwe Rosa Verkäuferin Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 28. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Aussetzungsantrag des Käufers vom 15. März 1979 wird zurückgewiesen. Gründe : 1. Der Antragsteller hat mit notariellem Vertrag vom 11. März 1976 ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gekauft. Nach Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 4 Abs. 1 RSG durch die Landsiedlung B^^^ GmbH hat das Landwirtschaftsgericht die Einwendungen des Käufers gegen die Ausübung des Vorkaufsrecht s zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Im Rechtsbeschwerdeverfahren erstrebt der Käufer die Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 149 ZPO. 2. Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur unter den Voraussetzungen des § 2k Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Für die Frage, ob das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung in einer Rechtsfrage abgewichen ist (vgl. hierzu BGHZ 15, 5, 9 f), ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob ein vom Landwirtschaftsgericht beauftragter Sachverständiger ein Gutachten unter Verstoß gegen § 153 StGB erstattet hat oder nicht. Der Antragsteller hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Hill Hagen Linden