November 1977 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die auß-ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwierdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. November 1976 festgestellt, daß die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, und hat dementsprechend den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses zurügkgewiesen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bfczeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist .nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei in dein angesprochenen Beschluß von folgenden Entscheidungen abgewichen: Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluß nicht in einer Rechtsfrage von den oben angeführten Entscheidungen ab. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß den Begriff der Hofstelle in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (aaO) und des Oberlandesgerichts Celle (z.B. Beschluß vom 28. In den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberiandesgerichts Celle ging es a) Dfe Entscheidung des Senates in RdL 1957, 43 behandelt die Frage, ob mit geeigneten Gebäuden versehene Ländereien ihre Eigenschaft als Hofstelle verlieren, wenn der Eigentümer nicht mehr den Willen zur Benutzung der Gebäude als Mittelpunkt eines landwirtschaftlichen Betriebes hat. Vorliegend ist aber vom Oberlandesgericht gerade die Eignung der nach Verkauf der ehemaligen Wirtschaftsgebäude auf dem Jetzigen Grundstück befindlichen Baulichkeiten zur landwirtschaftlichen Nutzung verneint worden. b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle RdL 1957, 323 verneint das Vorliegen einer Hofstelle bei verfallenen Gebäuden, wenn der Eigentümer nicht in der Lage ist, die zur Wiederverwendung erforderlichen Mittel zu beschaffen. Welcher Rechtssatz insoweit in der angefochtenen Entscheidung abweichend von den Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle aufgestellt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle RdL 1967, 41 bejaht die Hofeigenschaft, wenn nach Veräußerung der bisherigen Hofstelle der Hofeigentümer den Willen und die Mittel hat, eine neue Hofstelle zu er- Die angefochtene Entscheidung weicht von dieser Auffassung nicht ab; sie verneint lediglich Überlegungen und Pläne der Erblasserin, die vorhandenen - zur Bewirtschaftung untauglichen - Gebäude der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zuzuführen. d) Das Oberlandesgericht Celle hat in der Entscheidung RdL 1965, 23B Ausführungen zu der vorliegend nicht einschlägigen Frage gemacht, unter welchen Voraussetzungen der Verfall der Gebäude zu dem Verlust der Hofeigenschaft führt. e) In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle RdL 1967, 179 geht es um die Eignung bestimmter Gebäude zur Bewirtschaftung der Betriebsfläche. f) In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle RdL 1961, 71 wird ausgeführt, die vorübergehende Stillegung einer Hofstelle oder die mangelhafte Unterhaltung ihrer Gebäude schließe nicht ohne weiteres die Eignung als Hofstelle aus.
BUNDESGERICHTSHOF v bl» 3/78 BESCHLUSS in der LandwirtschaftsSache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses Beteiligte: • 1. Kaufmann Willi SflHBl, TflHHHPStr. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und Dr. V. von K. 2. Kaufmann Dieter Avenue, Canada, Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch die Rechtsanwälte und 3. Student Nicolaus S1 traße Wl 4. Disponentin Maria Katharina Sj tllee 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 31. Oktober 197® durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:' Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. November 1977 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die auß-ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwierdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 80 000 DM festgesetzt. Gründe I. Die am 3- März 1976 verstorbene Mutter der Beteiligten zu 1 und 2 war Eigentümerin eines in den Grund büchem von GMBBBI® und verzeich- neten landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Seit dem 29- Juni 1954 ist in den Grundbüchern der Hofvermerk eingetragen. Im Mai 1969 hat die Erblasserin ein Testament errichtet, in welchem sie den Beklagten zu 1 zu dem Vorerben und dessen Kinder, die Beteiligten zu 3 und 4, zu Nach- und Ersatzerben einsetzte. Der Beteiligte zu 2 sollte lediglich den Pflichtteil erhalten. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben die Hofnacherbschaft ausge- * schlagen. ' ' Der Beteiligte zu 1 begehrt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses. Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 5. November 1976 festgestellt, daß die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, und hat dementsprechend den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses zurügkgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Besitzung im Zeitpunkt des Erbfalls am 3. März 1976 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 1 I. festzustellen, daß er Hoferbe geworden sei; II. hilfsweise beantragt er, 1. festzustellen, daß der Grundbesitz am 3. März 1976 die Hofeigenschaft 2. das Landwirtschaftsgericht anzuweisen, ihm das Hoffolgezeugnis zu erteilen. Der Beteiligte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bfczeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist .nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechts beschwerde nicht gerecht. Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei in dein angesprochenen Beschluß von folgenden Entscheidungen abgewichen: 1* BGH Beschluß vom 22. November 1956 - V BLw 42/56 RdL 1957, 43 ff; 2. OLG Celle Beschluß vom 28. Oktober 1957 - 7 Wlw 144/57 RdL 1957, 323 ff; 3- OLG Celle Beschluß vom 28. Juni 1966 - 7 Wlw 40/65 -, RdL 1967, 41; 4. OLG Celle Beschluß vom 14. Juni 1965 - 7 Wlw 24/65 -, RdL 1965, 238; 5- OLG Celle Beschluß vom 2. Mai 1967 - 7-Wlw 76/66 -, RdL 1967, 179; ‘ > 6. OLG Celle Beschluß vom 17. Oktober I960 - 7 Wlw 49/60 RdL 1961, 71. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluß nicht in einer Rechtsfrage von den oben angeführten Entscheidungen ab. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß den Begriff der Hofstelle in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (aaO) und des Oberlandesgerichts Celle (z.B. Beschluß vom 28. Juni 1966, aaO, und 2. Mai 1967, aaO) bestimmt. Es hat dann lediglich anhand der Umstände des vorliegenden Falles für das hier fragliche i“*rw e s en die Erfüllung der Voraussetzungen für die Annahme einer Hofstelle verneint. In den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberiandesgerichts Celle ging es ebenfalls nur um die Frage, ob die Jeweils verschiedenen Sachverhalte die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Hofstelle im Sinne der im übrigen einheit-, liehen rechtlichen BegriffbeStimmung erfüllen oder nicht. Dabei sind keine weiteren Rechtssätze aufgestellt worden, von denen das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß abgewichen wäre: a) Dfe Entscheidung des Senates in RdL 1957, 43 behandelt die Frage, ob mit geeigneten Gebäuden versehene Ländereien ihre Eigenschaft als Hofstelle verlieren, wenn der Eigentümer nicht mehr den Willen zur Benutzung der Gebäude als Mittelpunkt eines landwirtschaftlichen Betriebes hat. Vorliegend ist aber vom Oberlandesgericht gerade die Eignung der nach Verkauf der ehemaligen Wirtschaftsgebäude auf dem Jetzigen Grundstück befindlichen Baulichkeiten zur landwirtschaftlichen Nutzung verneint worden. b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle RdL 1957, 323 verneint das Vorliegen einer Hofstelle bei verfallenen Gebäuden, wenn der Eigentümer nicht in der Lage ist, die zur Wiederverwendung erforderlichen Mittel zu beschaffen. Welcher Rechtssatz insoweit in der angefochtenen Entscheidung abweichend von den Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle aufgestellt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle RdL 1967, 41 bejaht die Hofeigenschaft, wenn nach Veräußerung der bisherigen Hofstelle der Hofeigentümer den Willen und die Mittel hat, eine neue Hofstelle zu er- richten. Die angefochtene Entscheidung weicht von dieser Auffassung nicht ab; sie verneint lediglich Überlegungen und Pläne der Erblasserin, die vorhandenen - zur Bewirtschaftung untauglichen - Gebäude der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zuzuführen. * d) Das Oberlandesgericht Celle hat in der Entscheidung RdL 1965, 23B Ausführungen zu der vorliegend nicht einschlägigen Frage gemacht, unter welchen Voraussetzungen der Verfall der Gebäude zu dem Verlust der Hofeigenschaft führt. e) In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle RdL 1967, 179 geht es um die Eignung bestimmter Gebäude zur Bewirtschaftung der Betriebsfläche. Im vorliegenden Fäll hat das Oberlandesgericht ohne abweichende Behandlung irgendwelcher Rechtsfragen diese Eignung der vorhandenen Baulichkeiten verneint. f) In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle RdL 1961, 71 wird ausgeführt, die vorübergehende Stillegung einer Hofstelle oder die mangelhafte Unterhaltung ihrer Gebäude schließe nicht ohne weiteres die Eignung als Hofstelle aus. In dem angefochtenen Beschluß geht es nicht um diese Rechtsfrage. Das Oberlandesgericht hat nämlich das Vorhandensein geeigneter Gebäude verneint III. Es fehlt damit an der Darlegung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung. Die Rechtsbeschwerde mußte daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die^ Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden