Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Die Beteiligten haben zunächst übereinstimmend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins dahin beantragt, daß die Beteiligte zu 1 Eigentümerin des von der Erblasserin hinterlassenen Hofes und Erbin des hoffreien Vermögens geworden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht hat der Beteiligte zu 2 sodann der Erteilung des Hoffolgezeugnisses und des Erbscheins widersprochen. Das Landwirtschaftsgericht hat der Beteiligten zu 1 antragsgemäß ein Hoffolgezeugnis und einen Erbschein über das hoffreie Vermögen erteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und die Anträge der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt. Sie macht geltend, daß die sofortige Beschwerde unzulässig gewesen sei, weil der Beteiligte zu 2 sich notariell verpflichtet habe, alles zu tun und zu unterlassen, um sie in den Genuß des Hofes kommen zu lassen. Sie ist jedoch unbegründet, denn das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts zu Recht als zulässig angesehen. a) Ob gegen die Erteilung eines Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) grundsätzlich auch derjenige Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung (Versagung) einlegen kann, auf dessen Antrag der Erbschein (das Hoffolgezeugnis) erteilt worden ist (vgl. Die Frage stellt sich hier nicht, denn der Beteiligte zu 2 hat schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht der Erteilung des Hoffolgezeugnisses widersprochen und damit seinen Antrag noch vor der gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen. b) Aus der Verpflichtung des Beteiligten zu 2, gegen eine dem notariellen Vertrag und dem ursprünglichen gemeinsamen Antrag entsprechende Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts kein Rechtsmittel einzulegen, ergibt sich ebenfalls nicht die Unzulässigkeit der Beschwerde. Wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorgehoben hat, wäre ein der Beteiligten zu 1 erteiltes unrichtiges Hoffolgezeugnis von Amts wegen einzuziehen (§ 18 HöfeO i.V. m. Daß ein etwaiger Antrag auf Einziehung zunächst vom Landwirtschaftsgericht beschieden werden müßte (§ 18 HöfeO), ändert entgegen der Rechtsbeschwerde nichts daran, daß das Beschwerdegericht im Rahmen der Anfechtung des erteilten Hoffolgezeugnisses die Richtig keit des Zeugnisses und des Erbscheins selbständig beurteilen durfte. 3. Nach alledem erweist sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landwirtschaf tsgerichts als zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 5/77 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dr. iBHBmHin und 2. Landwirt Klaus Krs* B Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch die Rechtsanwäl (und 2 j Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 7. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Billen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, ’’nach mündlicher Verhandlung vom 30. November 1976" ergangenen Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Geschäftwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 137 000 DM festgesetzt. Gründe I. Die am 1941 geborene Beteiligte zu 1 und der am geborene Beteiligte zu 2 sind die Kinder der am 15. Mai 1975 verstorbenen Bäuerin Lisbeth geb. DdBKim folgenden Erblasserin genannt) und ihres Ehemannes, des am 5. März 1975 verstorbenen Land- Wirts Hans BHHV. Der Ehemann der Erblasserin war Eigentümer eines in belegenen Hofes gewesen, den er am 15. Februar 1975 auf den Beteiligten zu 2 übertragen hat. Der Erblasserin gehörte ein im Grundbuch von Band Bl. eingetragener Hof, bezüglich dessen sie keine letztwillige Verfügung getroffen hat. Am 23. Juli 1975 schlossen die Beteiligten einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag, der u.a. folgende Bestimmung enthält (§ 2): "Die Erschienenen zu 1) und 2) sind in Ansehung des Nachlasses ihrer Mutter gesetzliche Erben geworden, da insoweit ein Testament nicht vorliegt. Der Erschienene zu 1) überträgt hiermit seinen Anteil am Nachlaß seiner Mutter an seine Schwester, die Erschienene zu 2). Die Erschienenen sind sich darüber einig, daß der Erbanteil mit dinglicher Wirkung auf die Erschienene zu 2) übergeht. Durch die Übertragung des Erbanteils wird erreicht, daß die Erschienene zu 2) alleinige Erbin ihrer Mutter geworden ist. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Erschienene zu 2) damit auch Hof erbin des in RflHHHI belegenen Hofes werden soll. Der Hof ist im Grundbuch von RWEfttP Blatt ^0 verzeichnet und hat eine Größe von etwa 38 Hektar. Beide Geschwister werden das Landwirtschaftsgericht in übereinstimmend bitten, ein Hoffolgezeugnis^^ zugunsten der Erschienenen zu 2) zu erteilen.” Die Beteiligten haben zunächst übereinstimmend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins dahin beantragt, daß die Beteiligte zu 1 Eigentümerin des von der Erblasserin hinterlassenen Hofes und Erbin des hoffreien Vermögens geworden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht hat der Beteiligte zu 2 sodann der Erteilung des Hoffolgezeugnisses und des Erbscheins widersprochen. Das Landwirtschaftsgericht hat der Beteiligten zu 1 antragsgemäß ein Hoffolgezeugnis und einen Erbschein über das hoffreie Vermögen erteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und die Anträge der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt. Sie macht geltend, daß die sofortige Beschwerde unzulässig gewesen sei, weil der Beteiligte zu 2 sich notariell verpflichtet habe, alles zu tun und zu unterlassen, um sie in den Genuß des Hofes kommen zu lassen. Der Beteiligte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde für zulässig erachtet. Es hat hierzu u.a. ausgeführt: Der Beteiligte zu 2 sei weder durch den notariellen Vertrag vom 23. Juli 1975 noch durch seinen ursprünglichen Antrag gehindert, nunmehr der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 zu widersprechen. Durch ein unrichtiges Hoffolgezeugnis und einen unrichtigen Erbschein sei er beschwert, da er als ältestes Kind der Erblasserin kraft Gesetzes Hoferbe geworden sei. Da im Falle der (formellen) Rechtskraft die vom Landwirtschaftsgericht erteilten unrichtigen Erblegitimationen von Amts wegen hätten eingezogen werden müssen, dürfe auch der Beteiligte zu 2 selbst seine Rechte wahmehmen. In seinem ursprünglichen Einverständnis liege nicht die Erklärung, daß er auf Rechtsmittel gegen eine unrichtige gerichtliche Entscheidung verzichte. Sein Begehren sei auch nicht arglistig. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG (vgl. Lange/Wulff, LwVG § 24 Abs. 2, 3 b letzter Absatz). 2. Sie ist jedoch unbegründet, denn das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts zu Recht als zulässig angesehen. a) Ob gegen die Erteilung eines Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) grundsätzlich auch derjenige Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung (Versagung) einlegen kann, auf dessen Antrag der Erbschein (das Hoffolgezeugnis) erteilt worden ist (vgl. dazu KG NJW I960, 1158 m. w. Nachw.; Lange/Wulff, HöfeO 6. Aufl. § 18 Anm. 258 a.E.), kann offen bleiben. Die Frage stellt sich hier nicht, denn der Beteiligte zu 2 hat schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht der Erteilung des Hoffolgezeugnisses widersprochen und damit seinen Antrag noch vor der gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen. b) Aus der Verpflichtung des Beteiligten zu 2, gegen eine dem notariellen Vertrag und dem ursprünglichen gemeinsamen Antrag entsprechende Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts kein Rechtsmittel einzulegen, ergibt sich ebenfalls nicht die Unzulässigkeit der Beschwerde. Wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorgehoben hat, wäre ein der Beteiligten zu 1 erteiltes unrichtiges Hoffolgezeugnis von Amts wegen einzuziehen (§ 18 HöfeO i.V.m. § 2361 BGB). Dem Beteiligten zu 2 kann daher ebensowenig verwehrt werden, das der Beteiligten zu 1 erteilte Hoffolgezeugnis mit der Beschwerde anzufechten, wie ein neues Hoffolgezeugnis zu seinen Gunsten zu beantragen. Daß ein etwaiger Antrag auf Einziehung zunächst vom Landwirtschaftsgericht beschieden werden müßte (§ 18 HöfeO), ändert entgegen der Rechtsbeschwerde nichts daran, daß das Beschwerdegericht im Rahmen der Anfechtung des erteilten Hoffolgezeugnisses die Richtig keit des Zeugnisses und des Erbscheins selbständig beurteilen durfte. 3. Nach alledem erweist sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landwirtschaf tsgerichts als zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne weiteres als unbegründet zurückzuweisen. Eine weitergehende Nachprüfung des Beschwerdebeschlusses - auf seine sachliche Richtigkeit - ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt (BGHZ 15, 5, 8). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden