Mathilde (verehelichte die Mutter der Beteiligten zu 1, Irmgard 2. ehelichte R^HP)> die Beteiligte zu 3.Aus einer zweiten Ehe des Erblassers ist als Jüngste die Tochter Christa hervorgegangen. nIch bin Eigentümer des Hofes Nr. 4m und bestimme hiermit, daß dieser Hof mit sämtlichem Zubehör und damit verbundene^Rechten auf meine älteste Tochter Mathilde S^HP zu alleinigem Eigentum übergehen soll. Sollte Mathilde sich verheiraten und diese Ehe ohne männlichen Nachwuchs bleiben, so soll der Hof mit ihrem Ableben auf eines meiner Kinder Gerlinde, Hilde, Irmgard oder Christa, und zwar in der Reihenfolge ihres Alters, als Nacherbe übergehen. Aufgrund des zweiten Testaments wurde die Tochter Mathilde als Eigentümerin des Hofes eingetragen zugleich wurde im Grundbuch vermerkt, daß die Eigentümerin befreite Vorerbin ist und Nacherben Gerlinde, Hildegard, Landwirt Erich F^|^, der, nachdem die Eheleute die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart hatten, als Miteigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen wurde. Nach dem Tode ihrer Eltern erwirkte die Beteiligte zu 1 einen gemeinschaftlichen Erbschein nach ihrer Mutter Mathilde in dem bezeugt wird, daß diese durch ihren Ehemann, den Landwirt Erich F^^, zu einem halben Anteil, durch ihre Töchter Irmgard H^H^ und Ursula F^fß zu je einem Viertel beerbt wurde; außerdem erwirkte sie einen gemeinschaftlichen Erbschein nach ihrem Vater Erich Fß^ß, in dem bescheinigt wird, daß dieser von seinen beiden Töchtern Irmgard und Ursula F^ßß zu je einem halben Erbanteil beerbt worden sei • Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt, in dem sie nach dem Tode ihrer Eltern als Hoferbin ausgewiesen werde* Sie hat die Ansicht vertreten, Nacherbfolge auf Grund des Testaments von Fritz sei nicht eingetreten, da die Ehe seiner Tochter Mathilde letztlich nicht ohne männlichen Nachwuchs geblieben sei* Die Beteiligte zu 2 hat ebenfalls die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt, durch welches sie in ihrer Eigenschaft als Nacherbin als Hoferbin ausgewiesen werden wollte* Sie hat den Standpunkt vertreten, sie sei Hofnach-erbin geworden, da die Ehe von Mathilde F^^^ ohne männliche Kinder geblieben sei* aus Den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Beteiligte zu 2 gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichts und verfolgt den Antrag auf Erteilung des von ihr begehrten Hoffolge Zeugnisses weiter. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beteiligte zu 1 sei nach dem Tode der Vorerbin, ihrer Mutter, und nach dem Ableben ihres Vaters kraft Gesetzes weitere Hoferbin geworden. Zwar habe die Tochter des Erblassers Mathilde F^^ zunächst nur Vorerbin werden sollen, doch sollte sie Vollerbin werden, falls sie sich verheiratete und im Zeitpunkt ihres Todes aus ihrer Ehe "männlicher Nachwuchs" vorhanden sei. Den vom Erblasser verwendeten Begriff "männlicher Nachwuchs" hat das Oberlande sgericht für mehrdeutig erachtet und dahin ausgelegt, daß er nicht nur die Kinder, sondern alle (männlichen) Abkömmlinge, also auch Kindeskinder, umfaßt. Februar 1973 geborener Enkel (und Sohn der Beteiligten zu 1) Andre bereits geboren gewesen sei, sei Mathilde F^|P rückwirkend Vollerbin ihres Vaters geworden. Gemäß § 8 HöfeO sei der Hof als Ehegattenhof beim Tode von Mathilde dem Vater der Beteiligten zu 1 als Hofvorerben zugefallen; nach dessen Tode sei die Beteiligte zu 1 weiterer Hoferbe geworden. Insbesondere reicht hierfür nicht der Hinweis aus, daß nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 26, 211, 212 und BGHZ 32, 60, 63 eine Auslegung nur dann Platz greife, wenn die Verfügung eines Erblassers mehrdeutig sei. Diese rechtsgrundsätzliche Übereinstimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Beschwerdegericht im konkreten Fall den vom Erblasser verwendeten Begriff "männlicher Nachwuchs" als mehrdeutig angesehen und in einem für die Beschwerdeführerin imgünstigen Sinne ausgelegt hat. Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach mangels einer Abweichung als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 5/76 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend Erteilung eines Hoffolgezeugnisses. Beteiligte: Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 3. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Grell und Prof* Dr. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Müller und Miehe beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Januar 1976 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin, die der Rechtsbeschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 35 000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Landwirt Fritz war Eigentümer des im Grundbuch von H^B Band 2 Blatt 30 verzeichneten Hofes mit einem Einheitswert von 35 000 JE!. Bei seinem Tode am 9. Mai 1947 hinterließ er vier Töchter, nämlich (in der Reihenfolge ihres Alters) 1. Mathilde (verehelichte die Mutter der Beteiligten zu 1, Irmgard 2. Ger- linde (verstorben am 30. November 1949), 3. Hildegard (V^H^fet), die Beteiligte zu 2, sowie 4. Irmgard (ver- ehelichte R^HP)> die Beteiligte zu 3. Aus einer zweiten Ehe des Erblassers ist als Jüngste die Tochter Christa hervorgegangen. Der Erblasser hatte vor seinem Tode zwei Testamente errichtet. Das Testament vom 28. April 1947 lautet u.a.: nIch bin Eigentümer des Hofes Nr. 4m und bestimme hiermit, daß dieser Hof mit sämtlichem Zubehör und damit verbundene^Rechten auf meine älteste Tochter Mathilde S^HP zu alleinigem Eigentum übergehen soll. Meine Tochter Gerlinde ist kränklich und wird voraussichtlich für ihren Lebensunterhalt selbst nicht dauernd sorgen können ...• Meine Töchter Hildegard, Irmgard und Christa sollen bis zu ihrer Verheiratung bzw. solange sie keine eigene Existenz haben, auf dem Hof verbleiben und dort ebenfalls ein freies Wohn-und Uhterhaltsrecht genießen ... * Im Testament vom 3. Mai 1947 heißt es: "Ich habe am 28. April 1947 ... ein Testament durch mündliche Erklärung errichtet. Ich will dieses Testament ergänzen bzw. berichtigen und meinen letzten Villen an Stelle des vorgenannten Testaments wie folgt zusammenfassend bestimmen: I. Als Anerbe meines Hofes in H^p Nr. A mit sämtlichem toten und 1ebenden landwirtschaft-lichen Inventar, Zubehör und den mit dem Hof verbundenen Rechten bestimme ich meine älteste Tochter Mathilde auf welche also der Hof zu alleinigem Eigentum übergehen soll. Sollte Mathilde sich verheiraten und diese Ehe ohne männlichen Nachwuchs bleiben, so soll der Hof mit ihrem Ableben auf eines meiner Kinder Gerlinde, Hilde, Irmgard oder Christa, und zwar in der Reihenfolge ihres Alters, als Nacherbe übergehen. An die Stelle eines ver- storbenen Kindes treten, bevor das nächstälteste Kind berufen sein soll, dessen männliche Abkömmlinge ... " N Aufgrund des zweiten Testaments wurde die Tochter Mathilde als Eigentümerin des Hofes eingetragen zugleich wurde im Grundbuch vermerkt, daß die Eigentümerin befreite Vorerbin ist und Nacherben Gerlinde, Hildegard, Landwirt Erich F^|^, der, nachdem die Eheleute die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart hatten, als Miteigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen wurde. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die Beteiligte zu 1 und deren Schwester Ursula FfHP* Aus der im Jahre 1972 geschlossenen Ehe der Beteiligten zu 1 ist der am 19. Februar 1973 geborene Sohn Andre hervorgegangen. Die Mutter der Beteiligten zu 1, Mathilde F^p> verstarb am 18. Juli 1973, der Vater Erich F^/} am 13. März 1974. Nach dem Tode ihrer Eltern erwirkte die Beteiligte zu 1 einen gemeinschaftlichen Erbschein nach ihrer Mutter Mathilde in dem bezeugt wird, daß diese durch ihren Ehemann, den Landwirt Erich F^^, zu einem halben Anteil, durch ihre Töchter Irmgard H^H^ und Ursula F^fß zu je einem Viertel beerbt wurde; außerdem erwirkte sie einen gemeinschaftlichen Erbschein nach ihrem Vater Erich Fß^ß, in dem bescheinigt wird, daß dieser von seinen beiden Töchtern Irmgard und Ursula F^ßß zu je einem halben Erbanteil beerbt worden sei • Irmgard und Christa S sind Die Hofeigentümerin Mathilde S heiratete den Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt, in dem sie nach dem Tode ihrer Eltern als Hoferbin ausgewiesen werde* Sie hat die Ansicht vertreten, Nacherbfolge auf Grund des Testaments von Fritz sei nicht eingetreten, da die Ehe seiner Tochter Mathilde letztlich nicht ohne männlichen Nachwuchs geblieben sei* Die Beteiligte zu 2 hat ebenfalls die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt, durch welches sie in ihrer Eigenschaft als Nacherbin als Hoferbin ausgewiesen werden wollte* Sie hat den Standpunkt vertreten, sie sei Hofnach-erbin geworden, da die Ehe von Mathilde F^^^ ohne männliche Kinder geblieben sei* Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Lage hat folgendes HoffolgeZeugnis erteilt: "Hofeserbin des im Grundbuch von HtfHp Band 2 Blatt 50 verzeichneten Hofes ist dieAntrag- stell er in^ Irmgard H rstr. _ geb. geworden** aus Den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgerichts wegen inhaltlicher Unvollständigkeit aufgehoben und die Einziehung des Hoffolgezeugnisses angeordnet* Zugleich hat es das Amtsgericht angewiesen, der Beteiligten zu 1 folgendes Hoffolgezeugnis zu erteilen: "Die am 28. Juli 1973 verstorbene Mathilde F^| geb. ist nach dem Tode des Hofvorerben r, / Erich Ffl^, verstorben am 15. März 1974. hinsichtlich des im Grundbuch von Band 2 Blatt 50 verzeichneten Hofes von der Arzthelferin Irmgard H^Mfe geb. aus I4M- HflBl» HUPstraße^P^ als weiterer Hoferbin beerbt worden." Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Beteiligte zu 2 gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichts und verfolgt den Antrag auf Erteilung des von ihr begehrten Hoffolge Zeugnisses weiter. II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beteiligte zu 1 sei nach dem Tode der Vorerbin, ihrer Mutter, und nach dem Ableben ihres Vaters kraft Gesetzes weitere Hoferbin geworden. Die - auf lösend bedingte - testamentarische Nacherbfolge sei nicht eingetreten. Zwar habe die Tochter des Erblassers Mathilde F^^ zunächst nur Vorerbin werden sollen, doch sollte sie Vollerbin werden, falls sie sich verheiratete und im Zeitpunkt ihres Todes aus ihrer Ehe "männlicher Nachwuchs" vorhanden sei. Den vom Erblasser verwendeten Begriff "männlicher Nachwuchs" hat das Oberlande sgericht für mehrdeutig erachtet und dahin ausgelegt, daß er nicht nur die Kinder, sondern alle (männlichen) Abkömmlinge, also auch Kindeskinder, umfaßt. Da im Zeitpunkt des Todes von Mathilde F^l^ (28. Juli 1973) deren am 19. Februar 1973 geborener Enkel (und Sohn der Beteiligten zu 1) Andre bereits geboren gewesen sei, sei Mathilde F^|P rückwirkend Vollerbin ihres Vaters geworden. Damit sei auch der zwischen ihr und ihrem Ehemann Erich geschlossene Güterrechtsvertrag wirksam geworden. Gemäß § 8 HöfeO sei der Hof als Ehegattenhof beim Tode von Mathilde dem Vater der Beteiligten zu 1 als Hofvorerben zugefallen; nach dessen Tode sei die Beteiligte zu 1 weiterer Hoferbe geworden. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung be zeichne ten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte. Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Nach der Auslegung, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in der ständigen Rechtsprechung des Senats erfahren hat (grundlegend BGHZ 15, 5, 9 f), muß der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantwortet haben und wieso die an-gefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Derartiges hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Insbesondere reicht hierfür nicht der Hinweis aus, daß nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 26, 211, 212 und BGHZ 32, 60, 63 eine Auslegung nur dann Platz greife, wenn die Verfügung eines Erblassers mehrdeutig sei. Wie auch die Rechts- beschwerde nicht verkennt, steht das Oberlandesgericht ebenfalls auf diesem rechtlichen Ausgangspunkt. Diese rechtsgrundsätzliche Übereinstimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Beschwerdegericht im konkreten Fall den vom Erblasser verwendeten Begriff "männlicher Nachwuchs" als mehrdeutig angesehen und in einem für die Beschwerdeführerin imgünstigen Sinne ausgelegt hat. IV. Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach mangels einer Abweichung als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hill Dr. Grell Hagen