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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 3* Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Prof. Da sich die Miterbin über eine Übernahme des Hofes durch den Beteiligten zu 1 nicht einig werden konnten, hat dieser beantragt, ihm das Anwesen nach §§ 13 ff GrdstVG zuzuweisen. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und der Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichnten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es sei zu prüfen, ob die Zuweisung den feststellbaren Vorstellungen und Wünschen der Erblasserin zuwiderlaufe. Vor allem sei, entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 - 6, davon auszugehen, daß die Erträge des landwirtschaftlichen Betriebes im wesentlichen zu dem Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichten* Sie deckten nicht nur den Mindestbedarf, sondern sicherten auch ihren angemessenen Unterhalt. Schließlich bestehe trotz der gegenteiligen Behauptung der Beteiligten zu 2 - 6 kein Zweifel, daß der Beteiligte zu 1, der das Anwesen seit dem Tode seines Vaters im Jahre 1940 - mit einer Unterbrechung während des Krieges - ständig bewirtschaftet und seit 1956 selbständig geführt habe, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebs geeignet sei. Das Beschwerdegericht führe aus, es könne an seiner bisherigen Auffassung, daß der landwirtschaftliche Betrieb nur dem Mit erben zugewiesen werden dürfe, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht gewesen sei, nicht mehr festhalten. Demgegenüber vertrete das Oberlandesgericht Celle die Ansicht, das Gericht müsse etwa so verfahren, wie der Erblasser verfahren wäre, falls seine Besitzung ein Hof wäre und er durch Testament die Erbfolge geregelt hätte. Einigen sich die Beteiligten nicht über die Auseinandersetzung hinsichtlich der Besitzung, so kann das Amtsgericht die Besitzung auf Antrag ungeteilt auf einen Miterben nach den Regeln der Höfeordnung übertragen und dabei die Beträge, die der Erwerber an die Miterben zu leisten hat, nach Art, Höhe, Zulässigkeit und Sicherstellung näher festsetzen. Im Rahmen dieser Bestimmung hat das Oberlandesgericht Celle in der Vergleichsentscheidung die Ansicht vertreten, die Besitzung sei demjenigen Miterben zuzuweisen, den der Erblasser bei verständiger Würdigung aller Verhältnisse als Nachfolger seiner Stelle ausgewählt hätte. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in der Vergleichsentscheidung darauf hingewiesen, daß MilRegVO Nr. 84 Art. VI Nr. 17 keine das Gericht bindende Bestimmung über die Auswahl der Miterben enthalte, und sodann gesagt, bei der Auswahl des Miterben könne auch der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers berücksichtigt werden. In den §§ 13 und 14 hat der Gesetzgeber die Zuweisungsvoraussetzungen geregelt und in § 15 Abs. 1 Satz 1 bestimmt: Der Betrieb ist dem Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war. Das Beschwerdegericht hat im angefochtenen Beschluß den Standpunkt eingenommen, daß eine Zuweisung nicht etwa deshalb unzulässig sei, weil sich ein auf die Zuweisung gerichteter -wirklicher oder mutmaßlicher - Erblasserwille nicht feststellen lasse. Das Oberlandesgericht Celle und der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone behandeln jedenfalls nicht die gleiche Rechtsfrage. Keine der beiden Vergleichsentscheidungen hat sich mit der Frage befaßt, ob eine - nicht nach den Regeln der Höfeordnung erfolgende -Zuweisung etwa deshalb unzulässig sei, weil sich ein auf die Zuweisung gerichteter - wirklicher oder mutmaßlicher -Wille des Erblassers nicht feststellen lasse. Die Rechtsbeschwerde meint sodann, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe 3. Aufnahme eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks in einen Bebauungsplan ”zu einer Entwicklung führe” und folglich dazu, daß für solche Grundstücke eine Genehmigung nicht mehr erforderlich sei* Die Entscheidung sei zwar zu § 4 Nr. 4 GrdstVG ergangen, sie sei aber auch auf das Zuweisungsverfahren nach §§ 13 ff GrdstVG anwendbar. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan, daß das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Beschwerdegericht dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt haben (vgl. Das Beschwerdegericht hat sich nicht dazu geäußert, ob die Aufnahme eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks in einen Bebauungsplan zu einer Entwicklung” (gemeint ist: Entwidmung) führe und folglich dazu, daß für solche Grundstücke eine Genehmigung (nach § 2 GrdstVG) nicht mehr erforderlich sei. Das Beschwerdegericht hat im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG die anders gelagerte Frage erörtert, ob es für die Anwendung dieser Bestimmung ausreiche, daß ein Grundstück Bauland sei und damit die Möglichkeit einer anderen als landwirtschaftlichen Nutzung bestehe.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 86f FGG § 24 LwVG § 4 GrdstVG § 44 LwVG
BeteiligtebeteiligtAnwesenOberlandesgerichtErblasserZuweisungBeschwerdegerichtbetreibenlandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
» BL» V71	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 Beteiligte:
1.
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt .
2.
3.
4.
5.
6.
Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwälte
7.
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 3* Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Prof. Dr. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Müller und Miehe
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1974 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 - 6, die dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 48 130 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft hinsichtlich des im Grundbuch von Band 35 Blatt 799 Seite 302 ff verzeichneten landwirtschaftlichen Anwesens	Straße	das	ihnen
 mit dem Tode ihrer Mutter, der Landwirtswitwe Afra geb.	(im folgenden nur Erblasserin genannt), durch
 gesetzliche Erbfolge zu gleichen Teilen zugefallen ist.
Das Anwesen umfaßt insgesamt 5,2395 ha Eigenland, das aus den Flurstücken Nr. 1036 und 1096 der Gemarkung besteht. Von Flurstück Nr. 1036 entfallen 1183 qm auf das Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude, Hofraum,und Garten und 1,9023 ha auf Grünland. Flurstück Nr. 1096 zu 3,2187 ha ist
 
Ackerland. Zu dieser Wirtschaftsfläche hat der Beteiligte zu 1, der das Anwesen mit seiner Familie (Ehefrau und zwei 16 und 14 Jahre alte Töchter) bewohnt, weiteres Land hinzugepachtet. Der Betrieb verfügt über entsprechendes lebendes und totes Inventar, das nach der Behauptung des Beteiligten zu 1 sein Eigentum ist.
Der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes zu dem 1. Januar 1935 beträgt 6 600 Mark.
Afra	stand	bei	ihrem	Tode	unter	Vormundschaft.
Sie war wegen Geistesschwäche entmündigt worden.
Da sich die Miterbin über eine Übernahme des Hofes durch den Beteiligten zu 1 nicht einig werden konnten, hat dieser beantragt, ihm das Anwesen nach §§ 13 ff GrdstVG zuzuweisen. Bis auf die Beteiligte zu 7 sind die übrigen Beteiligten dem Antrag entgegengetreten.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Zuweisungsantrag zurückgewiesen.
Dagegen hat sich der Beteiligte zu 1 mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Er hat seinen Antrag auf Zuweisung weiterverfolgt und hilfsweise gebeten, die Zuweisung unter Herausnahme der Plan-Nr. 1036 auszusprechen.
Das Oberlandesgericht hat den landwirtschaftlichen Betrieb mit Gebäuden, Inventar sowie sonstige» Zubehör mit Ausnahme eines näher bezeichneten Teilstücks dem Beteiligten zu 1 zugewiesen, sein Begehren im übrigen aber zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat ferner angeordnet, daß der Beteiligte zu 1 jedem der Beteiligten zu 2 - 7 eine Geldabfindung von 6 876 DM zu zahlen hat.
Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 2 - 6 mit der -vom Oberlandesgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.
 
Sie verfolgen ihr Begehren, den Zuweisungsantrag ganz zurückzuweisen, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und der Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichnten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es sei zu prüfen, ob die Zuweisung den feststellbaren Vorstellungen und Wünschen der Erblasserin zuwiderlaufe. Dabei seien an den Nachweis des der Zuweisung entgegenstehenden Willens strenge Anforderungen zu stellen. Vor allem genüge es für seine Annahme nicht, wenn kein Zuweisungswille feststellbar sei; vielmehr müsse der Verbotswille deutlich sichtbaren Ausdruck gefunden haben. Ein solcher Wille des Erblassers könne im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Dabei sei es gleichgültig, ob auf den Willen der Erblasserin zur Zeit ihres Todes oder - im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt fortgeschrittenen geistigen Abbau und den Umstand der Entmündigung - auf ihren Willen vor der Entmündigung oder auch vor dem Einsetzen ihres geistigen Verfalls abzustellen sei, da für keinen dieser Zeitpunkte oder Zeitabschnitte ein der Zuweisung entgegenstehender Wille nachweisbar sei.
 
Die äußeren Voraussetzungen für eine Zuweisung seien erfüllt (§§ 13t 14 GrdstVG). Vor allem sei, entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 - 6, davon auszugehen, daß die Erträge des landwirtschaftlichen Betriebes im wesentlichen zu dem Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichten* Sie deckten nicht nur den Mindestbedarf, sondern sicherten auch ihren angemessenen Unterhalt.
Weiterhin sei der Betrieb, der maschinell gut eingerichtet sei und auch sonst über ausreichendes Inventar verfüge, mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle versehen.
Schließlich bestehe trotz der gegenteiligen Behauptung der Beteiligten zu 2 - 6 kein Zweifel, daß der Beteiligte zu 1, der das Anwesen seit dem Tode seines Vaters im Jahre 1940 - mit einer Unterbrechung während des Krieges - ständig bewirtschaftet und seit 1956 selbständig geführt habe, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebs geeignet sei.
Vorliegendenfalls gebe es auch sonst keine besonderen Gründe, die Zuweisung abzulehnen. Weder seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Beteiligte zu 1 das Anwesen, wie die Beteiligten zu 2 - 6 behaupteten, als Spekulationsobjekt verwenden möchte, noch bestehe Grund zu der Annahme, daß der Zuweisungserwerber außerstande sei, die festzusetzenden Abfindungen für die weichenden Erben aufzubringen.
Bei Berücksichtigung aller Umstände erscheine die Zuweisung an den Beteiligten zu 1 nicht als unbillig.
Nach Auskunft des Stadtbauamts	sei das zu dem
 Anwesen gehörige Flurstück Nr. 1036 in den Geltungsbereich des örtlichen Bebauungsplans einbezogen worden und als
 
Gewerbegebiet ausgewiesen. Das habe indessen nicht zur Folge, daß das Flurstück insgesamt von der Zuweisung auszunehmen sei. Lediglich das südöstliche Teilstück der Flur Nr. 1036 in der Größe von etwa 0,63 ha, das die Fortsetzung des bereits gewerblich genutzten Nachbargrundstücks Flur Nr. 1038 nach Nordosten bilde, stelle ein Areal dar, das durch den entlang der Südostgrenze verlaufenden, befestigten und auch mit größeren Nutzfahrzeugen befahrbaren Weg erschlossen werde und von dem übrigen Flurstück ohne Beeinträchtigung der dortigen Hofstelle und ihrer Bewirtschaftung abgetrennt werden könne. Anders verhalte es sich dagegen mit dem restlichen Teil des Flurstücks Nr. 1036. Hinsichtlich dieser Fläche sei die Annahme, daß sie - ganz oder teilweise - in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen, insbesondere gewerblichen Zwecken dienstbar gemacht werde, nicht gerechtfertigt. Infolgedessen sei lediglich das oben genannte südöstliche Teilstück der Flurstücks-Nr. 1036 von der Zuweisung auszunehmen.
Neben dem bezeichneten Grundbesitz samt aufstehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden seien dem Beteiligten zu 1 auch das vorhandene tote und lebende Inventar sowie das sonstige Zubehör zuzuweisen, da sie sämtlich zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebes notwendig seien.
Bei der Festsetzung des Abfindungsanspruchs der Beteiligten zu 2 - 7, der dem Wert ihres Anteils an dem zugewiesenen Betrieb entspreche und an die Stelle ihres Erbteils trete, sei der Betrieb mit seinem Ertragswert anzusetzen. Er belaufe sich für das etwa 4,6 ha große zugewiesene Anwesen auf insgesamt 48 130 DM. Da die Beteiligten Miterben zu gleichen Teilen seien, betrage der Wert ihres Anteils an dem Betrieb jeweils rund 6 876 DM.
B) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei von folgenden Entscheidungen abgewichen:
OLG Celle, RdL 1949, 171;
OLG Köln (gemeint ist ersichtlich Oberster Gerichtshof für die Britische Zone in Köln),
RdL 1950, 123.
Das Beschwerdegericht führe aus, es könne an seiner bisherigen Auffassung, daß der landwirtschaftliche Betrieb nur dem Mit erben zugewiesen werden dürfe, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht gewesen sei, nicht mehr festhalten. Zur Begründung führe das Oberlandesgericht an, daß diese Einstufung des Erblasserwillens im Rahmen der Zulassungsvoraussetzungen im Gesetz keine ausreichende Grundlage finde.
Demgegenüber vertrete das Oberlandesgericht Celle die Ansicht, das Gericht müsse etwa so verfahren, wie der Erblasser verfahren wäre, falls seine Besitzung ein Hof wäre und er durch Testament die Erbfolge geregelt hätte. Es müsse deshalb geprüft werden, was der Erblasser bei verständiger Würdigung aller Umstände als vernünftiger Hofeigentümer letztwillig angeordnet haben würde.
Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone sei ähnlicher Meinung. Er stelle ebenfalls darauf ab, wie der wahrscheinliche Wille des Erblassers gewesen wäre und ob die Zuweisung dem wahrscheinlichen Willen entsprechen würde.
Eine Abweichung liegt nicht vor.
Da eine Abweichungsrechtsbeschwerde nur in Betracht kommt, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der angezogenen Entscheidung beant-
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)rtet hat, setzt sie voraus, daß es sich um die unter-uhiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage (Iden-ität des Rechtsgrundsatzes) handelt (vgl. Pritsch, RdL 959, 172, 176). Insoweit ist folgendes zu bemerken:
1.	Die beiden genannten Vergleichsentscheidungen be-reffen Zuweisungen nach MilRegVO Nr. 84 Art. VI Nr. 17. liese nur in der britischen Besatzungszone gültige Be-itimmung lautete: Gehört eine land- oder forstwlrtschaft-.iche Besitzung einer Erbengemeinschaft, so ist für eine Auseinandersetzung gemäß §§ 86 ff FGG insoweit anstelle les Nachlaßgerichts das Amtsgericht zuständig. Einigen sich die Beteiligten nicht über die Auseinandersetzung hinsichtlich der Besitzung, so kann das Amtsgericht die Besitzung auf Antrag ungeteilt auf einen Miterben nach den Regeln der Höfeordnung übertragen und dabei die Beträge, die der Erwerber an die Miterben zu leisten hat, nach Art, Höhe, Zulässigkeit und Sicherstellung näher festsetzen.
Im Rahmen dieser Bestimmung hat das Oberlandesgericht Celle in der Vergleichsentscheidung die Ansicht vertreten, die Besitzung sei demjenigen Miterben zuzuweisen, den der Erblasser bei verständiger Würdigung aller Verhältnisse als Nachfolger seiner Stelle ausgewählt hätte. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in der Vergleichsentscheidung darauf hingewiesen, daß MilRegVO Nr. 84 Art. VI Nr. 17 keine das Gericht bindende Bestimmung über die Auswahl der Miterben enthalte, und sodann gesagt, bei der Auswahl des Miterben könne auch der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers berücksichtigt werden.
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2.	Durch §§ 13 ff GrdstVG ist das Rechtsinstitut der gerichtlichen Zuweisung eines Betriebs für das gesamte Bundesgebiet eingeführt worden. In den §§ 13 und 14 hat der Gesetzgeber die Zuweisungsvoraussetzungen geregelt und in § 15 Abs. 1 Satz 1 bestimmt: Der Betrieb ist dem Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war. Das Beschwerdegericht hat im angefochtenen Beschluß den Standpunkt eingenommen, daß eine Zuweisung nicht etwa deshalb unzulässig sei, weil sich ein auf die Zuweisung gerichteter -wirklicher oder mutmaßlicher - Erblasserwille nicht feststellen lasse.
Es kann dahingestellt bleiben, ob von einer Abweichung in dem oben dargelegten Sinne schon deshalb nicht gesprochen werden kann, weil die VergleichsentScheidungen und der an-gefochtene Beschluß nicht auf derselben gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. Beschluß des Senats vom 25. März 1965 - V BLw 39/64 S. 13). Das Oberlandesgericht Celle und der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone behandeln jedenfalls nicht die gleiche Rechtsfrage. Keine der beiden Vergleichsentscheidungen hat sich mit der Frage befaßt, ob eine - nicht nach den Regeln der Höfeordnung erfolgende -Zuweisung etwa deshalb unzulässig sei, weil sich ein auf die Zuweisung gerichteter - wirklicher oder mutmaßlicher -Wille des Erblassers nicht feststellen lasse.
Eine abweichende Beurteilung des gleichen Rechtsgrundsatzes (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) liegt danach nicht vor.
3.	Die Rechtsbeschwerde meint sodann, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe 3. Zivilsenat - Wb 7/72 vom 13. März 1973 -abgewichen. Dieses Gericht sei der Auffassung, daß die
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Aufnahme eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks in einen Bebauungsplan ”zu einer Entwicklung führe” und folglich dazu, daß für solche Grundstücke eine Genehmigung nicht mehr erforderlich sei* Die Entscheidung sei zwar zu § 4 Nr. 4 GrdstVG ergangen, sie sei aber auch auf das Zuweisungsverfahren nach §§ 13 ff GrdstVG anwendbar.
Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan, daß das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Beschwerdegericht dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt haben (vgl. BGHZ 15,5,9). Das Beschwerdegericht hat sich nicht dazu geäußert, ob die Aufnahme eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks in einen Bebauungsplan zu einer Entwicklung” (gemeint ist: Entwidmung) führe und folglich dazu, daß für solche Grundstücke eine Genehmigung (nach § 2 GrdstVG) nicht mehr erforderlich sei. Das Beschwerdegericht hat im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG die anders gelagerte Frage erörtert, ob es für die Anwendung dieser Bestimmung ausreiche, daß ein Grundstück Bauland sei und damit die Möglichkeit einer anderen als landwirtschaftlichen Nutzung bestehe.
Beide Gerichte haben danach verschiedene Rechtsfragen beantwortet.
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III.
Da das Rechtsmittel hiernach nicht statthaft ist, muß es ohne sachliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hill	Dr.	Grell	Hagen