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BGH

Gericht: BGH

Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller ist von der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs, an den die weitere Beschwerde am 18. Mai 1973 eingegangen ist, darauf hingewiesen worden, daß in LandwirtschaftsSachen nur die Rechtsbeschwerde nach §§ 24 ff LwVG an den Bundesgerichtshof gegeben ist und die Rechtsbeschwerdefrist im Hinblick auf die bereits am 14. Der Antragsteller hat die weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 28. Juni 1973 hat der Antragsteller mit der Begründung, es liege der Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vor, weiterhin beantragt, die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. hof eingegangen ist, hat der Antragsteller um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist gebeten und das Rechtsmittel weiter begründet, ferner BGH RdL 1963, 247) näher dargelegt hat, kann in Niedersachsen eine Entscheidung über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses zwar mit der einfachen Beschwerde nach §19 FGG angefochten werden; gegen den daraufhin ergehenden Beschluß des Oberlandesgerichts ist aber nur die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegeben (vgl. Hiernach ist entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung die weitere Beschwerde nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde erweist sich Jedenfalls deshalb als unstatthaft, weil das Rechtsmittel vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 LwVG vorliegt. Mai 1973, in dem er die Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich begründet hatte, selbst vorgetragen, daß "ein Fall der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 LwVG offenbar nicht gegeben erscheint". Juni 1973 hat er angeführt, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe sich aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG; wäre die Entscheidung des Amtsgerichts richtig, beständen Zweifel darüber, ob die eingelegte Beschwerde zulässig gewesen sei;'das Oberlandesgericht habe sich mit der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde aber nicht näher auseinandergesetzt. Der Antragsteller hat deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist mit der Begründung beantragt, er habe erst nach Ablauf der Frist bestimmte Grundakten einsehen können. Denn jedenfalls ist hier für eine Wiedereinsetzung schon deshalb kein Raum, weil der Antragsteller nicht innerhalb der Begründungsfrist in seinem Antrag auf Fristverlängerung schlüssig dargetan hat, inwiefern er aus den Grundakten etwas für die Statthaftigkeit seiner auf § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gestützten Rechtsbeschwerde glaubte entnehmen zu können. Juni 1973 ist zu bemerken, daß es an der Statthaftigkeit des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gestützten Rechtsmittels schon deshalb fehlt, weil der Antragsteller durch die ange-fochtene Entscheidung insoweit nicht beschwert ist (vgl. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde auf Grund der §§ 9 LwVG, 19 FGG zu gunsten des Antragstellers - nach den obigen Ausführungen mit Recht - als zulässig behandelt, sie aber als unbegründet zurückgewiesen. Da ferner eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht behauptet und die Zulässigkeit somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben ist, ist es dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, die angefochtene Entscheidung in sachlicher Hinsicht zu überprüfen.

Zitierte Normen: § 24f LwVG § 19 FGG § 24 LwVG
OberlandesgerichtLwVGBeschwerdeSchriftsatzRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am flHHfcl972 verstorbenen Landwirt Remraer D zuletzt wohnhaft gewesen in	(Landkreis	m),
Beteiligt:
Landwirt Heinrich D m in	Nr.	101,
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer; - vertreten durch Rechtsanwalt	in
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 18. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Thye und Hunze
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde und die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. April 1973 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Der Beschluß ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14. April 1973 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 27. April 1973 beim Oberlandesgericht
 
weitere Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller ist von der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs, an den die weitere Beschwerde am 18. Mai 1973 weitergeleitet worden und bei dem sie am 24. Mai 1973 eingegangen ist, darauf hingewiesen worden, daß in LandwirtschaftsSachen nur die Rechtsbeschwerde nach §§ 24 ff LwVG an den Bundesgerichtshof gegeben ist und die Rechtsbeschwerdefrist im Hinblick auf die bereits am 14. April 1973 erfolgte Zustellung des angefochtenen Beschlusses schon vor dem Eingang der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichts hof abgelaufen war. Der Antragsteller hat die weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 28. Mai 1973 - beim Bundesgerichtshof eingegangen am 29. Mai 1973 - unter Hinweis auf Keidel, FGG 7. Aufl. '*Anm. 2 eM (gemeint ist offenbar § 84 Anm. 2 e) aufrechterhalten und zusätzlich Rechtsbeschwerde mit dem Antrag eingelegt, unter Abänderung der Vorentscheidungen das Hoffolgezeugnis zu erteilen, hilfsweise das Landwirtschaftsgericht zur Erteilung eines entsprechenden Hoffolgezeugnisses anzuweisen. Dazu hat er u.a. angeführt, die Zustellung des angefochtenen Beschlusses sei ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt und deshalb unwirksam gewesen. In der Begründung der Rechtsmittel hat der Antragsteller gerügt, das Oberlandesgericht habe höferechtliche Bestimmungen verletzt.
Im Schriftsatz vom 22. Juni 1973 hat der Antragsteller mit der Begründung, es liege der Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vor, weiterhin beantragt, die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 1973, der nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beim Bundesgerichts-
 
hof eingegangen ist, hat der Antragsteller um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist gebeten und das Rechtsmittel weiter begründet,
II.
Die weitere Beschwerde und die Rechtsbeschwerde sind nicht zulässig.
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 10. Dezember 1957 - V BLw 31/57 (RdL1958, 39; vgl. ferner BGH RdL 1963, 247) näher dargelegt hat, kann in Niedersachsen eine Entscheidung über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses zwar mit der einfachen Beschwerde nach §19 FGG angefochten werden; gegen den daraufhin ergehenden Beschluß des Oberlandesgerichts ist aber nur die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegeben (vgl.
 Art. II § 5 NiedersAusfG über das Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 19. Dezember 1955, NdsGVBl 1955, 291; ferner Barnstedt, LwVG 2. Aufl. § 20 Rdn. 7 d sowie Keidel, FGG 10. Aufl. § 84 Rdn. 2 d). Hiernach ist entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung die weitere Beschwerde nicht statthaft.
Aber auch die zusätzlich am 29. Mai 1973 eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Der angefochtene Beschluß ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14. April 1973 zugestellt worden. Der Antragsteller behauptet, daß diese Zustellung unter Verstoß gegen §§ 25, 21 Abs. 2 LwVG ohne Rechtsmittel-
 
belehrung erfolgt sei. Aul Bl. 39 der Akten des Amtsgerichts Leer - LwH 85/72 - hat der Berichterstatter des Beschwerdegerichts zwar verfügt, daß der angefochtene Beschluß mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen sei. Unter dieser Verfügung befindet sich auch der Ausführungsvermerk. Die Akte enthält aber keine Zustellungsurkunde.
Eine weitere Klärung der Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung urkundlich nachweisbar ist (vgl. Barnstedt aaO § 21 Rdn. 13) und eine wirksame Zustellung vorliegt, erscheint indessen nicht am Platze. Die Rechtsbeschwerde erweist sich Jedenfalls deshalb als unstatthaft, weil das Rechtsmittel vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 LwVG vorliegt.
Der Antragsteller hatte zunächst im Schriftsatz vom 28. Mai 1973, in dem er die Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich begründet hatte, selbst vorgetragen, daß "ein Fall der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 LwVG offenbar nicht gegeben erscheint". Erst im Schriftsatz vom 22. Juni 1973 hat er angeführt, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe sich aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG; wäre die Entscheidung des Amtsgerichts richtig, beständen Zweifel darüber, ob die eingelegte Beschwerde zulässig gewesen sei;'das Oberlandesgericht habe sich mit der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde aber nicht näher auseinandergesetzt. Der die Rechtsmittelbegründung ergänzende Schriftsatz vom 4. Juli 1973 ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 26 Abs. 2 LwVG) eingegangen. Der Antragsteller hat deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
 der Begründungsfrist mit der Begründung beantragt, er habe erst nach Ablauf der Frist bestimmte Grundakten einsehen können. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Es mag offen bleiben, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt in Betracht kommt, wenn es dem Rechtsbeschwerdeführer darum geht, eine einzelne Rüge nachzuschieben (vgl. BAG NJW 1962, 2030 m.w.N.;
RGZ 121, 5). Denn jedenfalls ist hier für eine Wiedereinsetzung schon deshalb kein Raum, weil der Antragsteller nicht innerhalb der Begründungsfrist in seinem Antrag auf Fristverlängerung schlüssig dargetan hat, inwiefern er aus den Grundakten etwas für die Statthaftigkeit seiner auf § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gestützten Rechtsbeschwerde glaubte entnehmen zu können. Zu den vorstehend erwähnten Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 1973 ist zu bemerken, daß es an der Statthaftigkeit des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gestützten Rechtsmittels schon deshalb fehlt, weil der Antragsteller durch die ange-fochtene Entscheidung insoweit nicht beschwert ist (vgl. Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen § 24 III c cl 1). Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde auf Grund der §§ 9 LwVG, 19 FGG zu gunsten des Antragstellers - nach den obigen Ausführungen mit Recht - als zulässig behandelt, sie aber als unbegründet zurückgewiesen. An dieser Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht vermag auch der im Schriftsatz vom 22. Juni 1973 enthaltene Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1965 - V BLw 10/65 (MDR 1965, 651; ferner BGH RdL 1953, 192) nichts zu ändern.
 
Da ferner eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht behauptet und die Zulässigkeit somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben ist, ist es dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, die angefochtene Entscheidung in sachlicher Hinsicht zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hill	Rothe	Dr.	Grell