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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluß des 15. Ben zur Genehmigung eingereichten Kaufvertrag hat das Landwirtschaftsamt der Siedlungsgesellschaft Hessische Heimat vorgelegt; diese übte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus.Hiervon unterrichtete das Landwirt schaftsamt den beurkundenden Notar und erklärte zugleich, der landwirtschaftliches Genehmigung des Kaufvertrages stünden Bedenken aus § 9 Abs. 1 Ziff.1 GrdstVG entgegen• Bas Landwirtschaftsgericht erklärte die Ausübung des Vorkaufsrechts für zulässig, weil der Vertrag eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden herbeiführe. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn die Erträgnisse des Betriebes dem Betriebsinhaber nicht nur eine Vergütung für die Betriebsführung und eine angemessene Kapitalverzinsung gewährleisteten, sondern auch den in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienmitgliedern ein Einkommen ermöglichten, das für eine moderne Lebenshaltung ausreiche. Könne aber bei dem veräußerten Betrieb, der mehr als zwei Arbeitskräfte erfordere, auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, die der Sachverständige der Frau BeflH bescheinigt habe, nur ein jährliches Roheinkommen von knapp 10 000 DM erzielt werden, so sei der Betrieb nicht lebensfähig. Daß Frau BeflHI den Betrieb dennoch aufrechterhalten könne, habe sie nur dem von ihr selbst vorgetragenen Umstand zu verdanken, daß die mitarbeitenden Verwandten ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst eigenes Einkommen außerhalb der Landwirtschaft hätten und auf die Eftbkggftiese des Bauernhofes nicht angewiesen seien. Als selb-ständige Wirtschaftseinheit könne er sich nicht tragen und bedeute deshalb bei dem in der Gemeinde RflHB herrschenden Landbedarf eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden. Ohne daß damit der Präge der Genehmigung einer derartigen Veräußerung vorgegriffen werde, sei in dem hier maßgeblichen Zusammenhang zu bemerken, daß jeder aufstockungswürdige Landwirt bereits über eine Hofstelle verfüge und zu demindest keine andere Hofstelle erwerben würde, die, wie es bei dem DflHHBder Fall sei, recht ungünstig liege. gelte nach dem unwidersprochenen Vortrag des Landwirt-schaftsamtes für die erwähnten Viesengrundstücke» die wegen der Lage im Wald unter Wildschaden zu leiden hätten und deshalb für Landwirte nicht interessant seien. Denn wenn die Eheleute m|in Kenntnis der Erklärung der Siedlungsgesellschaft» das Vorkaufsrecht auszuüben» nachträglich eine derart schwerwiegende Zusage gegeben hätten» so könnten sie sich nicht auf unzu demutbare Härte berufen» da bei dem ursprünglichen Vertrag vom 23. Übernehme aber jemand ein Risiko» so könne er bei negativem Ausgang des Geschäfts den ungünstigen Folgen nicht mit dem Hinweis auf unzu demutbare Auswirkungen begegnen» die er zuvor in Kauf genommen habe. Januar 1967 (RdL 1967» 92) die Auffassung vertreten, im Grunds tücksverkehrsr echt müßten sich die Veräußerungs- und Erwerbshindemisse aus dem Gesetz selbst herleiten; sie dürften nicht von der Verwaltung und den Gerichten nach ihren Vorstellungen bestimmt werden. Es hat nicht etwa andere Erwerbswillige wegen ihrer persönlichen Eignung als bessere Landwirte angesprochen und deshalb der Erwerberin die Genehmigung versagt. § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG (unwirtschaftliche Verkleinerung und Aufteilung eines Grundbesitzes); die Rechtsbeschwerde zitiert den Leitsatz des Gerichts nicht richtig. Juli 1968 (RdL 1969, 292) geäußert, die Bodenverteilung sei nicht deshalb ungesund, weil die Einbeziehung des verkauften Grundstücks in den Betrieb eines anderen Landwirts aus Gründen der Arrondierung agrarstrukturell günstiger wäre als seine Einbeziehung in den Betrieb des Käufers. April 1969 (RdL 1969, 124) diese Gesetzesbestimmung dahin erläutert: Die Versagung der Genehmigung gegenüber einem Landwirt im Hauptberuf komme nur in besonderen Fällen in Betracht, weil der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen hauptberuflichen Landwirt in aller Regel nicht zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens führe. Es versagt die Genehmigung des Kaufvertrages trotzdem, weil sonst eine aus betriebswirtschaftlicher Sicht völlig unrentable Wirtschaftseinheit erhalten werde, auf der anderen Seite Landwirte am Orte Landbedarf hätten, deren Betriebe aufstockungswürdig seien. Bas Oberlandesgericht will also dem Siedlungsuntemehmen, in Wahrnehmung der Interessen jener Landwirte, den Vorzug vor der Erwerber in geben, um die Möglichkeit zu schaffen, einen lebensunfähigen und unrentablen Betrieb aufzuteilen. Oktober 1964 (IM § 9 GrdstVG Hr. 4) den Grundsatz aufgestellt , die Veräußerung an einen Landwirt führe nur ausnahmsweise zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden. Die Versagung der Genehmigung läßt sich daher im vorliegenden Falle nicht mit der Begründung rechtfertigen» es seien landwirtschaftliche Betriebe in der Umgebung vorhanden» die dringend auf den Kaufgegenstand zur Aufstockung ihrer Betriebe angewiesen seien. Wenn das Iandgericht weiter ins Feld führt» die Versagung der Genehmigung sei gerechtfertigt» weil sonst eine aus betriebswirtschaftlicher Sicht völlig unrentable Wirtschaftseinheit erhalten bliebe» so findet diese Erwägung im Gesetz keine Stütze. stellt das Beschwerdegericht nicht fest; es soll auch nur die bisherige Betriebsart fortgesetzt werden« Ebensowenig aber wie die Sicherung selbständiger und lebensfähiger Betriebe keinen eigenständigen Grund zur Versagung einer Genehmigung abgibt, ist dies für die Erwägung der Fall, in betriebswirtschaftlicher Sicht sei die verkaufte Wirtschaftseinheit unrentabel, es sei daher dahin zu wirken, daß diese Einheit aufgeteilt werde. Es ist nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörde, im Rahmen des § 9 GrdstVG dafür zu sorgen, daß ein unrentabler Betrieb von einem Landwirt im Hauptberuf nicht erworben wird« Auf die Rechtsbeschwerde ist daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Besohwerdegericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 9 GrdstVG
BetriebLandwirtHofOberlandesgerichtGenehmigungBeschlußbetreibenlandwirtschaftlichRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m.'irtz BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des am 23« Januar 1970 geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages•
Beteiligte:
1
PrauMarlies B in iflH über
 geb.
2.
Prau Paula B e über
 in Ra
 Antragstellerinnen, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerinnen ,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertrete^durch die Rechts-anwälteDr. P. Be^HM und BesHH^Bin HBH SoBIHNtraße B -
3. Hessisches Landesamt für Landwirtschaft, KöBBB Straße,
4.
Heimat
»iedlunj
 sunternehmen Allee
______mbH, Gerne
 Geschäftsstelle

- Beteiligte zu 3 und 4 im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten -
 
/
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat in der Sitzung vom 11. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lecbler und Lindemann beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluß des 15. Zivilsenats in Rassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main als Beschwerdegericht in Landwirtschaftssachen vom 6. Januar 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
G-erichtsgebühren werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Ansatz gebracht, außergerichtliche Rosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 70 000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch notariellen Vertrag vom 23. Januar 1970 verkaufte die Landwirtin Marlies Bf^HUmit Zustimmung ihres Ehemannes ihren landwirtschaftlichen Grundbesitz ln iflHHIxnit Hofstätte in einer gesamten Größe von 16,0484 ha zu dem Preis von 70 000 DM an Frau Paula BeHl
 
Als Ersatz dafür erwarb die Verkäuferin eines anderen landwirtschaftlichen Betrieb in	Die	aus einer
 Bauemfamilie stammende Käuferin begann nach dem Ver-tragsschluB den als bHHHB bekannten Hof in zu bewirtschaften.
Ben zur Genehmigung eingereichten Kaufvertrag hat das Landwirtschaftsamt der Siedlungsgesellschaft Hessische Heimat vorgelegt; diese übte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus.Hiervon unterrichtete das Landwirt schaftsamt den beurkundenden Notar und erklärte zugleich, der landwirtschaftliches Genehmigung des Kaufvertrages stünden Bedenken aus § 9 Abs. 1 Ziff. 1 GrdstVG entgegen•
Ber Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Bas Landwirtschaftsgericht erklärte die Ausübung des Vorkaufsrechts für zulässig, weil der Vertrag eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden herbeiführe.
Bie sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat sich im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Es könne dahinstehen, ob die Erwerberin entsprechend ihrem eigenen Vortrag als Landwirt, und zwar als Volllandwirt anzusehen sei oder nicht. Unabhängig hiervon bedeute der Erwerb des	durch	Frau	BeflH
eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, weil dadurch eine aus betriebswirtschaftlicher Sicht völlig unrentable Wirtschaftseinheit erhalten werde, während in der Umgebung Landbedarf bestehe und aufstockungswillige Vollandwirte vorhanden seien. Ein großer Seil
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der landwirtschaftlichen Betriebe in Rattlar sei 211 klein, um den Familien ein gesichertes Auskommen zu ermöglichen. Gerade diese Tatsache zeige in aller Deutlichkeit, daß Betriebe dringend der Vergrößerung bedürften. Zudem seien entsprechend dem Vorbringen des Landwirtschaftsamtes auch mehrere Landwirte an dem Ankauf von Grundstücken des	interes-
siert. Richtig sei, daß offenbar kein Landwirt den Ankauf des gesamten Besitzes einschließlich Hofstelle in Erwägung gezogen habe. Bei den Verkaufsbemühungen der Antragstellerin Biederbick hätten einige Landwirte etwa die Hälfte des Grundbesitzes, ohne Gebäude, erwerben wollen. Doch seien aufstockungswillige und aufstockungsbedürftige nfllB Bauern vorhanden, wie z.B. die Bauern ViflH, Bd^H» Sc*4HHHH t®*
Eine Beweiserhebung Über den Landbedarf und über konkret vorgesehene Maßnahmen zur Strukturverbesserung sei infolgedessen nicht erforderlich. Würde ein landwirtschaft« licher Betrieb aufrechterhalten, der einer bäuerlichen Familie keine Existenzgrundlage zu bieten vermöge, so widerstrebe dies einer gesunden Bodenverteilung. Davon könnte nur gesprochen werden, wenn die Erträgnisse des Betriebes dem Betriebsinhaber nicht nur eine Vergütung für die Betriebsführung und eine angemessene Kapitalverzinsung gewährleisteten, sondern auch den in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienmitgliedern ein Einkommen ermöglichten, das für eine moderne Lebenshaltung ausreiche. Das aber könne der DflHm nicht sichern. Zu seiner Bewirtschaftung seien mehr als zwei Arbeitskräfte erforderlich, wie die tatsächlichen Verhältnisse deutlich erkennen ließen. Frau BHHBusd deren Ehemann hätten den Hof auf gegeben, weil sie die
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Arbeit zu zweit nicht bewältigen konnten, und Frau Be^^ bearbeite den Hof gegenwärtig mit drei Verwandten. Diesem Arbeitsaufwand stehe nach dem Gutachten des Landwirts Schaflp jedoch nur ein Roheinkommen von jährlich knapp 10 000 DM gegenüber. Da der erfahrene Sachverständige das Ergebnis auf Grund einer eingehenden Betriebsbesichtigung unter Berücksichtigung der natürlichen und wirtschaftlichen Standortverhältnisse ermittelt habe, bestehe kein Anlaß, an der Zuverlässigkeit des Gutachtens zu zweifeln.
Das gelte um so mehr, als auch die Antragstellerinnen keine höheren Erträge angegeben hätten. Könne aber bei dem veräußerten Betrieb, der mehr als zwei Arbeitskräfte erfordere, auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, die der Sachverständige der Frau BeflH bescheinigt habe, nur ein jährliches Roheinkommen von knapp 10 000 DM erzielt werden, so sei der Betrieb nicht lebensfähig. Der erwirtschaftete Betrag reiche nicht einmal aus, einen qualifizierten landwirtschaftlichen Arbeiter zu bezahlen. Daß Frau BeflHI den Betrieb dennoch aufrechterhalten könne, habe sie nur dem von ihr selbst vorgetragenen Umstand zu verdanken, daß die mitarbeitenden Verwandten ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst eigenes Einkommen außerhalb der Landwirtschaft hätten und auf die Eftbkggftiese des Bauernhofes nicht angewiesen seien. Der Betrieb könne also nur existieren durch den Einsatz kostenloser Arbeitskräfte. Als selb-ständige Wirtschaftseinheit könne er sich nicht tragen und bedeute deshalb bei dem in der Gemeinde RflHB herrschenden Landbedarf eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden.
 
Die vom Siedlungsiinternehmen beabsichtigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Betriebs führe zu keiner anderen Beurteilung, denn um zu einer gesunden landwirtschaftlichen Struktur beizutragen, müßte der
 oder aber es bleibe die Möglichkeit der Landaufteilung an aufstockungswürdige Betriebe, was im Ergebnis gleichzusetzen sei. Die Aufteilung eines nicht lebensfähigen Betriebes bedeute jedenfalls keine ungesunde Bodenverteilung, sondern fördere die Sanierung der Agrarstruktur. Etwa 2,8 ha von insgesamt etwa 16 ha wolle die Siedlungsgesellschaft allerdings nicht an die aufgezählten aufstockungswürdigen Landwirte verteilen, sondern der Domanialverwaltung des Landkreises Waldeck veräußern. Selbst das stehe aber nicht der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts entgegen, da es sich nur um rund 1/6 der Gesamtfläche handele, die auch, absolut gesehen, nicht erheblich ins Gewicht fielen und zudem nur die Hof stelle sowie Waldwiesen umfaßten, die landwirtschaftlich völlig unrentabel seien und deren Aufforstung deshalb von der DomAaialverwaltung in Aussicht genommen seien. Ohne daß damit der Präge der Genehmigung einer derartigen Veräußerung vorgegriffen werde, sei in dem hier maßgeblichen Zusammenhang zu bemerken, daß jeder aufstockungswürdige Landwirt bereits über eine Hofstelle verfüge und zu demindest keine andere Hofstelle erwerben würde, die, wie es bei dem DflHHBder Fall sei, recht ungünstig liege. Ein Verkauf dieser Grundstücke an die Domanialverwaltung dürfte unter diesen Umständen die einzige reale Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung sein. Das gleiche
 Hof D
entweder selbst aufgestockt werden
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gelte nach dem unwidersprochenen Vortrag des Landwirt-schaftsamtes für die erwähnten Viesengrundstücke» die wegen der Lage im Wald unter Wildschaden zu leiden hätten und deshalb für Landwirte nicht interessant seien.
Unter diesen Umständen könnte die Genehmigung nur dann nicht versagt werden» wenn dies für die Verkäuferin eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Las sei nicht der Fall. Es könne dahinstehen» ob es Frau Be(HB gelingen könne» die Übereignung des	zu	erreichen
 und die An tragsteiler in Biederbick genötigt sei» sich nach einem anderen Hof umzusehen. Auch dann wäre keine unzu demutbare Härte gegeben. Denn wenn die Eheleute m|in Kenntnis der Erklärung der Siedlungsgesellschaft» das Vorkaufsrecht auszuüben» nachträglich eine derart schwerwiegende Zusage gegeben hätten» so könnten sie sich nicht auf unzu demutbare Härte berufen» da bei dem ursprünglichen Vertrag vom 23. Januar 1970 eine solche Klausel fehle und wegen der Formbedürftigkeit der Verträge über Verpflichtungen zur GrundstücksveräuBerung eine entsprechende Vereinbarung vor dem 6. März 1970 nicht wirksam zustandegekommen sei. Übernehme aber jemand ein Risiko» so könne er bei negativem Ausgang des Geschäfts den ungünstigen Folgen nicht mit dem Hinweis auf unzu demutbare Auswirkungen begegnen» die er zuvor in Kauf genommen habe. Die Schutzwürdigkeit der mißlichen Lage habe er nämlich durch das vorangegangene Handeln selbst vertan.
I
II.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die sofortige Beschwerde der beiden Antragstellerinnen. Sie ist rechtzeitig erhoben und begründet worden, die Antragstellerinnen sind auch beschwerdeberechtigt, da ihren Anträgen bisher nicht stattgegeben worden ist.
1. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen. Sie ist daher nur statthaft, wenn, was die Rechtsbeschwerde dartun muß, das Oberlandesgericht in einer Rechtsfrage abgewichen ist von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts und die Beschwerdeentscheidung auf dieser Abweichung beruht.(§ 24 Abs. 2 Nr• 1 LwVG)• Die Rechtsbeschwerde führt die nachgenannten Entscheidungen an, von denen nach ihrer Ansicht das Oberlandesgericht abgewichen ist.
a)	Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 12. Januar 1967 (RdL 1967» 92) die Auffassung vertreten, im Grunds tücksverkehrsr echt müßten sich die Veräußerungs- und Erwerbshindemisse aus dem Gesetz selbst herleiten; sie dürften nicht von der Verwaltung und den Gerichten nach ihren Vorstellungen bestimmt werden. Einen gegenteiligen Standpunkt hat das Beschves-degericht in dem angefochtenen Beschluß, entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde, nicht eingenommen. *
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b)	Das genannte Gericht hat in seinem Beschluß vom 11. April 1967 (RdL 1968, 64) den Grundsatz aufgestellt, es entspreche nicht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, wenn nicht darauf abgestellt werde, ob der Erwerber nicht in der Lage sei, den erworbenen Grundbesitz sachgerecht zu bewirtschaften, sondern wenn darauf abgestellt werde, ob ein Dritter besser dazu in der Lage sei. Auch von dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht nicht abgewichen.
Es hat nicht etwa andere Erwerbswillige wegen ihrer persönlichen Eignung als bessere Landwirte angesprochen und deshalb der Erwerberin die Genehmigung versagt.
c)	Der Beschluß des genannten Gerichts vom 19* Juni 1969 (RdL 1969» 176) befaßt sich mit der Auslegung des
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG (unwirtschaftliche Verkleinerung und Aufteilung eines Grundbesitzes); die Rechtsbeschwerde zitiert den Leitsatz des Gerichts nicht richtig. Diese Gesetzesbestimmung legt das Beschwerdegericht nicht aus.
d)	Der Senat hat in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1969 (RdL 1970, 67) § 9 Abs. 1 GrdstVG dahin erläutert, es sei dessen Zweck, Gefahren für die Agrarstruktur abzuwenden, nicht aber den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr zu lenken. Ähnlich hatte sich schon das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluß vom 1. Juli 1968 (RdL 1969, 292) geäußert, die Bodenverteilung sei nicht deshalb ungesund, weil die Einbeziehung des verkauften Grundstücks in den Betrieb eines anderen Landwirts aus Gründen der Arrondierung agrarstrukturell günstiger wäre als seine Einbeziehung in den Betrieb des Käufers. Das Grundstückverkehrsgesetz
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biete keine Handhabe» im Sinne einer positiven Steuerung des Grundstücksverkehrs eine optimale Bodenverteilung zu erzwingen, sondern lediglich eine Handhabe, negativ durch Versagen von Genehmigungen eine ungesunde Bodenverteilung zu verhindern. Und das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in seinem Beschluß vom 14. April 1969 (RdL 1969, 124) diese Gesetzesbestimmung dahin erläutert: Die Versagung der Genehmigung gegenüber einem Landwirt im Hauptberuf komme nur in besonderen Fällen in Betracht, weil der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen hauptberuflichen Landwirt in aller Regel nicht zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens führe. Biese Bodenverteilung könne nicht dadurch eine ungesunde werden, daß andere Landwirte ein noch dringenderes Bedürfnis am Erwerb der in Betracht kommenden Äcker haben. Von diesen Auffassungen weicht das Oberlandesgericht ab. Es unterstellt, daß die Käuferin im Hauptberuf Landwirtin ist. Es versagt die Genehmigung des Kaufvertrages trotzdem, weil sonst eine aus betriebswirtschaftlicher Sicht völlig unrentable Wirtschaftseinheit erhalten werde, auf der anderen Seite Landwirte am Orte Landbedarf hätten, deren Betriebe aufstockungswürdig seien. Bas Oberlandesgericht will also dem Siedlungsuntemehmen, in Wahrnehmung der Interessen jener Landwirte, den Vorzug vor der Erwerber in geben, um die Möglichkeit zu schaffen, einen lebensunfähigen und unrentablen Betrieb aufzuteilen. Bamit steht es in Widerspruch mit den angeführten Entscheidungen; auf dieser Abweichung beruht auch der angefochtene Beschluß.
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2. Sie Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Für das Rechtsbesohwerdeverfahren ist nach den Gründen des Beschwerdebeschlusses davon auszugehen, daß die Srwerberin landwirtin im Hauptberuf ist.
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1964 (IM § 9 GrdstVG Hr. 4) den Grundsatz aufgestellt , die Veräußerung an einen Landwirt führe nur ausnahmsweise zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden. Eine Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs sei vom Gesetz nicht beabsichtigt. Die Versagung der Genehmigung läßt sich daher im vorliegenden Falle nicht mit der Begründung rechtfertigen» es seien landwirtschaftliche Betriebe in der Umgebung vorhanden» die dringend auf den Kaufgegenstand zur Aufstockung ihrer Betriebe angewiesen seien. Daran ändert auch der Ttastand nichts» daß ein Siedlungsunternehmen im Wege des siedlungsreohtlichen Vorkaufsrechts den Grundbesitz erwerben will. 23s vertritt nämlich dabei nur die Interessen von Landwirten» zugunsten derer» wie eben dargelegt» die Erwerberin aber nicht zurüclczutreten braucht.
Wenn das Iandgericht weiter ins Feld führt» die Versagung der Genehmigung sei gerechtfertigt» weil sonst eine aus betriebswirtschaftlicher Sicht völlig unrentable Wirtschaftseinheit erhalten bliebe» so findet diese Erwägung im Gesetz keine Stütze. Daß im vorliegenden Fall die Veräußerung nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur mit Sicherheit haben werde»
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stellt das Beschwerdegericht nicht fest; es soll auch nur die bisherige Betriebsart fortgesetzt werden« Ebensowenig aber wie die Sicherung selbständiger und lebensfähiger Betriebe keinen eigenständigen Grund zur Versagung einer Genehmigung abgibt, ist dies für die Erwägung der Fall, in betriebswirtschaftlicher Sicht sei die verkaufte Wirtschaftseinheit unrentabel, es sei daher dahin zu wirken, daß diese Einheit aufgeteilt werde. Es ist nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörde, im Rahmen des § 9 GrdstVG dafür zu sorgen, daß ein unrentabler Betrieb von einem Landwirt im Hauptberuf nicht erworben wird«
Der angefochtene Beschluß kann daher mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Bas Beschwerdegericht wird zunächst prüfen und entscheiden müssen, ob die Erwerberin landwirtin im Hauptberuf ist. Bejahendenfalls wird es anhand der vorstehenden Ausführungen die Genehmigungserteilung einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben.
Auf die Rechtsbeschwerde ist daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Besohwerdegericht zurückzuverweisen. Gebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstellung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten entfällt.
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Der Beschwerdewert für das Rechtsbesohwerdever-fahren war mit dem seinerseitigen Kaufpreis auf 70 000 DM festzusetzen.
Dr. Augustin	Rothe	.	Dr.	Grell