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BGH · v BLw 5/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v BLw 5/68

Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landv/irtschaftlichen Beisitzer Schmidt und Vogt beschlossens Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, Senat für Landwirtschaftssachen, vom 18, Dezember 1967 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfeno Der Geschäftsv/ert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 75.000,- DM festgesetzt. VI 8/17) nach Hinrich Sch^pm^ einen Erbschein, wonach dieser von seinen Kindern, Johann Hinrich Sch^^p und Hermann Christoff Sch^^l^p (dem Antragsteller) beerbt worden istG Anerbe der in die Höferolle eingetragenen Kötnerstolle Haus Nr. 27 in Bassen war der vorgenannte Johann Hinrich Sch^l^^. Die Rechtsbeschv/erdo ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelasscn ist (§24 Abs» 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Hr« 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Boschwerdegericht von der in der Rechts-beschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17o Dezember 1964 - V Blw 29/64 (NJW 19659 819) abgev/ichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht« Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt« Das Bremische Höferecht, zu dem § 5 BremDV-KRG 45 rechne, sei im vorliegenden Pall anwendbar, weil es um die Veräußerung von Teilen eines früheren Erbhofs gehe und diese Veräußerung unter der Geltung des Bremischen Höferechts vorgenommen sei. Der Erbfall sei aber bei Außerkrafttreten des Reichserbhofgesetzes noch nicht im Sinne von Artikel XII KRG 45 geregelt gewesen, so daß die Bestimmungen Der Antragsteller könne sich indessen zu seinen Gunsten schon deshalb nicht auf § 5 BremDV-KRG 45 berufen, weil er nicht gesetzlich er Erbe des Bauern sei, von dem die veräußernden Eigentümer den Hof im Erbgang oder durch Übergabevertrag erhalten hätten. Eine solche Verpflichtung habe jedoch nicht bestanden« Der Ausgleichsanspruch wegen der in den Jahren 1957 bis 1965 veräußerten Teile dos Osterholzor Hofes sei noch nicht im Augenblick des Erbfalls nach dem Vater des Antragstellers entstanden gewesen, und zwar auch nicht bedingt« An-Sprüche nach § 5 BremDV-KRG 45 v/ürden erst durch die Veräußerung des Hofes oder von Hofgrundstücken und somit erst dann ausgelöst, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei« Zu Lebzeiten des am 16o September 1944 gefallenen Johann Hinrich Sch^Hfe sei auch noch kein bedingter Ausgleichsanspruch in der Person des Antragstellers entstanden gewesen, weil die Veräußerung des Hofes oder von Hof-sitücken sich nicht als eine Bedingung im Sinne des § 158 Abs« 1 BGB darstelle, von deren Eintritt die Entstehung dos Anspruchs abhängig wäre* Die Veräußerung sei vielmehr eine gesetzliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs« Der Abfindungsergänzungs-anspruch habe seine Grundlage einerseits im Erbfall und andererseits in der Veräußerung. Wenn diese Veräußerung unter Lebenden dadurch unmöglich werde, daß der Hof im Wege des Erbgangs, d.h. von Todes wegen, auf den Anerben übergehe, sei die mit dem ersten Erbfall zugunsten der weichenden Erben entstandene günstige Rechtslage endgültig zur Unmöglichkeit eines Rechtserwerbs umgeschlagen. Der Antragsteller könne nicht verlangen, wegen der von den Antragsgegnern vorgenommenen Veräußerung von 1 Parzellen des Hofes ebenso gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn sein Bruder Johann Hinrich Sch^^ Es sei zwar richtig, daß die auf gleicher Stufe neben einem Anerben stehenden, weichenden Miterben im Falle eines frühen Todes des Anerben schlechter ständen als dann, wenn dieser Hoferbe den Hof selbst noch innerhalb der maßgeblichen Schutzfrist an einen familienfremden Dritten veräußere. kenne auch aus der Sicht der neben diesem Anerben auf gleicher Stufe stehenden Miterben als ein Zufall angesehen v/erden, der sie um ihre Ausgleichsansprüche dann bringe, wenn die dem Anerben nachfolgenden gesetzlichen Erben ihrerseits den Hof noch innerhalb dieser Schutzfrist an einen familienfremden Dritten weiterveräußern» Der durch den frühen Tod des Anerben für dessen Miterben eintretende (zufällige) Rechtsverlust laufe jedoch nicht dem Sinn und Zweck dieser höferechtlichen Bestimmung entgegen» Insoweit sei davon auszugehen, daß die Bevorzugung des Hoferben den Zweck habe, den Hof der Familie als deren Sitz und Rückhalt zu erhalten und die Leistungsfähigkeit des Hofes durch Vermeidung einer übermäßigen Belastung mit Abfindungsansprüchen zu gewährleisten. Dieser Zweck werde vereitelt, wenn der Hoferbe den Hof einige Zeit nach dem Erwerb an eine farailienfremde Person veräußere. Dem trage § 5 BremDV-KRGr 45 Rechnung, indem er vorschreibe, daß Miterben, wenn der Hoferbe den Hof innerhalb von 20 Jahren nach dem Erwerb veräußere, von ihm verlangen könnten, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte. Sinn der Vorschrift sei ersichtlich, daß eine Veräußerung dann nicht ausgleichspflichtig sein solle, wenn der Hoferbe den Hof im Wege des Übergabevertrags an eine hoferbenberechtigte Person übergebe und dabei die in einem solchen Vertrage üblichen Gegenleistungen vereinbare» In einem solchen Pall fehle es an einer Verteilungsmasse, Uber die eine weitere Auseinandersetzung stattfinden könnte» Die Übertragung des Hofes auf den Erwerber könnte aber zu einer Benachteiligung des Miterben des Veräußerers führen, wenn die Veräußerung im Einverständnis mit dem Erwerber zu dem Zweck vorgenommen würde, daß dieser den Hof noch innerhalb der Schutzfrist an eine nicht hoferbenberechtigte Person weiterveräußero. Dann würde eine Veräußerung des Hofes an diese durch den Übergeber nicht vorliegen und infolgedessen würden für seine Miterben keine Ausgleichsansprüche entstehen» Wenn gegen eine solche Umgehung der Ergänzungspflicht eine Schutzbestimmung im § 5 BremDV-KRG 45 enthalten sei, die § 29 Abs» 4 Satz 2 BremHöfeG und § 13 Abs» 3 Satz 2 HöfeO entspreche, solle eine solche Vorschrift lediglich die Miterben des Veräußerers vor einer Umgehung der Ergänzungspflicht schützen. Der Schutz werde vollständig erreicht, sofern der Erwerber des Hofes auch dann ausgleichspflichtig sei, wenn er den Hof innerhalb der entsprechenden Schutzfrist seit dem Ei gen turns erwerb des Veräußerers an eine nicht hoferbenberechtigte Person seinerseits weiterveräußere. Der Sinn einer derartigen Schutzvorschrift bestehe ersichtlich nur darin, daß sie es dem Hoferben unmöglich machen soll, sich durch die Veräußerung des Hofes an eine hofenerbenberechtigte Person der Ausgleichspflicht gegenüber seinen Miterben zu entziehen und darüber hinaus möglicherweise noch im Zusammenwirken mit dem Erwerber im Wege der Weiterveräußerung durch diesen an eine farailienfremde Person weitere ungerechtfertigte Vorteile zu erlangen. Im übrigen könne die Ansicht des Antragstellers nicht geteilt werden, daß es darauf ankomme, ob der Osterholzer Hof rechtlich an die Stellendes Bassener Hofes getreten sei. B. Demgegenüber weist die Rechtsbeschwerde zur Begründung der Abweichung auf folgendes hins ln seiner Entscheidung vom 17, Dezember 1964 - V BLw 29/64 (HJW 1965, 819) habe der Bundesgerichtshof zu § 4 Abs, 2 und 5 HessDV-KRG 45 bemerkt, die Vorschrift wolle einen Ausgleich zwischen dem Anerben und den weichenden Erben im Hinblick darauf ermöglichen, daß der Anerbe ihnen gegenüber beim Erv/erb des Hofes besser gestellt worden, daß jedoch der Grund für diese Bevorzugung mit der Aufhebung der Erbhofgesetzgebung entfallen sei. September 194-4) zu dem Erbhof gehörten«, Daraus ergebe sich, daß die zu dem Hof gehörigen Grundstücke auf die Antragsgegner nicht als freies Eigentum übergegangen seien» In seinem Beschluß vom 17p Dezember 1964 habe der Bundesgerichtshof darauf abgesteilt gehabt, daß die Antragsgegnerin nach dem im Jahr 1955 erfolgten Ableben ihres Vaters freies Eigentum erworben hatte und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß eine andere Beurteilung angezeigt sei, wenn, wie im vorliegenden Pall, der Anfall im Jahr 1944 stattgefunden habe» Von dieser Beurteilung sei das Oberlandesgericht abgewichen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat» Die Präge, oh die Feststellung des Sachverhalts auf ‘einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Hechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst dann geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht» Die Vergleichsentscheidung ist zu § 4 Abs» 2 und 3 HessDV-KRG 43 ergangen und besagt, daß der weitere Hofnachfolger, der auf Grund letztwilliger Verfügung den Anerben nach Aufhebung der Erbhofgesetzgebung beerbt und Hofgrundstücke veräußert hat, den gesetzlichen Erben des Bauern, von dem der Erblasser den Hof erhalten hat, nicht ausgleichspflichtig ist. Der Bundesgerichtshof hat in den Gründen jener Entscheidung die Ansicht vertreten, daß die Vorschrift des § 4 Abs. 2 und 3 nach ihrem Sinn und Zweck auf einen solchen weiteren Hofnachfolger nicht zutrifft» Auf diesen ist jenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zufolge bereits freies Grundeigentum übergegangen (Art. Ill KRG 45). Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Erbfolge in den von Johann Hinrich Sch^HHfe hinterlassenen Hof im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kontrollratsgesotzos Nr, 45? am 24« April 1947, noch nicht geregelt war, Infolgedesen hat es den Erbfall so behandelt, wie wenn am 16«, September 1944, dem Todestag des Erblassers, nicht mehr Erbhofrecht, sondern das Hecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs galt (vgl, hierzu Lange/Wulff, Hessisches Landwirtschaftsrecht S, 195 Rdn. 115; Priese, Landwirtsehaftsrecht der amerikanischen Besatzungszone S, 96 f; Lange/Wulff, Höfeordnung 6, Aufl, IVO § 58 Anm, 287; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2, Aufl. Ob die Würdigung des Beschwerdegerichts mit Rücksicht auf § 38 BremDV-KRG 45 richtig ist, darf nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden. Wenn es vom Boden dieser Hechtsauffassung aus, die weiteren - gesetzlichen - Hofnachfolger (die Antragsgegner), die den Anerben beerbt und Hofgrundstücke veräußert haben, gegenüber dem gesetzlichen Erben des Bauern, von dem der Erblasser Johann Hinrich Sch^|HHi den Hof erhalten hat, nicht für ausgleichspflichtig angesehen hat, ist es nicht von dem in der Vergleichsentschei-dung niedergelegten Rechtsgrundsatz abgewichen, es hat sich vielmehr bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts mit eingehender Begründung an ihn gehalten.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 1922 BGB § 13 HoefeO
HofBremDV-KRGsinnenMiterbeAntragsgegnerVeräußerungAnerbeHinrich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v BLw 5/68	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 Antragstellers, Beschwerdeführers und Kechtsbesehwerdeführears,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
1.
2 o
0 O
Antragsgegner, Beschwerdegegner und Recht sbeschwerdegegner,
2
Dor V„ Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat als>; Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landv/irtschaftlichen Beisitzer Schmidt und Vogt
 beschlossens
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen,
 Senat für Landwirtschaftssachen, vom 18, Dezember 1967 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfeno
 Der Geschäftsv/ert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 75.000,- DM festgesetzt.
Gründe
 Der Kötner Hinrich Sch^Ufe war mit Becke Sch^HB geborene	verheiratet.	Aus	dieser
 Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der am 1912 geborene Johann Hinrich Sch^K^^ und der am 1913 geborene Hermann Christoff Sch^l^iV? der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Nachdem der Kötner Hinrich Sch^BIBl am 6. Dezember 1914 in Frankreich gefallen war, heiratete seine Witv/e Becke Schfdl^H	im	Jahre	1917 in zweiter
 Ehe den Kaufmann Hermann B^^^M in Osterholz-'fenever.
 
Am 9* Mai 1917 erteilte das Amtsgericht Achim (Aktz. VI 8/17) nach Hinrich Sch^pm^ einen Erbschein, wonach dieser von seinen Kindern, Johann Hinrich Sch^^p und Hermann Christoff Sch^^l^p (dem Antragsteller) beerbt worden istG Anerbe der in die Höferolle eingetragenen Kötnerstolle Haus Nr. 27 in Bassen war der vorgenannte Johann Hinrich Sch^l^^. Die Kötnerstelle Haus Nr. 27 in Bassen wurde parzelliert und in der Zeit von August 1930 bis 1933 verkauft. Am 25» März 1933 wurde der Resthof in Bassen an Hermann B^H^, den Stiefvater des Antragstellers, verkauft. Er wurde am 31. August 1933 als Eigentümer eingetragen.
Johann Hinrich Sch^^^|^, erwarb den Hof
 istr. 0^, Der ursprüngliche Kaufvertrag Uber den neuen Hof wurde am 23» März 1931 geschlossen. Die Abwicklung dieses Kaufvertrages verzögerte sieh.
Die Genehmigung dos Anerbengerichts wurde am 18. März 1937 erteilt. Mit anerbengerichtlicher Genehmigung wurde der Hof in Osterholz mit einer Hypothek in Höhe von 8 000 RM zugunsten dos Antragstellers belastet. Johann Hinrich Sch^^|^^ hatte in einer Schuldurkunde vom 5. Juli 1933 bekannt, dem Antragsteller diesen Betrag aus Abfindung zu schulden. Am 10. August 1937 wurde Johann Hinrich Sch^^^^ im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Johann Hinrich Sch^^H^ verkaufte am 13.Dezember 1938 von diesem Grundbesitz 7 ha 25 a 26 qm an die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft	als	Bau-
grundstücke. Hierzu erteilte das Anerbengericht am 19* Dezember 1938 die mit einer Auflage versehene Genehmigung, den Erlös zu dem Wiederankauf des etv/a gleichgroßen Flurstücks Osterholz Nr. 389a und zur Tilgung
 
von auf dem Hof lastenden Verbindlichkeiten zu verwenden» Pur dieses hinzugekaufte Grundstück wurde bei der Eintragung das neue Grundbuchblatt . VR 279 Blatt 863. angelegt und das Land als zu dem Erbhof O^H^^ 0 gehörig in die Erbhöferolle eingetragen.
Johann Hinrich Sch^^^^fe ist am 16. September 1944 in Estland gefallen. Er v/ar mit Adele Sch^Pl^^fe, der Antragsgegnerin zu 1, verheiratet. Sie und die Antragsgegner zu 2 und 3 haben ihn nach dem am 22. November 1949 erteilten Erbschein beerbt. Die Antragsgegnerin zu 1 zahlte am lc Februar 11945- restliche 7 000 RM an den Antragsteller auf dessen dinglich gesicherten Abfindungsanspruch zurück. Die Antragsgegner verkauften im Jahr 1957	'
fast den gesamten, im Jahr 1938 hinzugekauften, auf Grundbuch-Blatt 863 eingetragenen Grundbesitz als Bauland. Nach Angaben des Antragstellers haben die Antragsgegner aus diesem Verkauf 360 000 DM erlöst.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren von den Antragsgegnern wegen dieses Verkaufs eine Ausgleichszahlung gemäß § 5 der Bremischen Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 19. Juli 1948, Sammlung des bremischen Rechts 7811-a-l (BremDV-KRG 45). Er hat hierzu vorgetragen, der neue Hof in Osterholz sei als Surrogat an die Stelle des ursprünglichen väterlichen Besitzes in Bassen getreten. Es habe lediglich ein Austausch der beiden Höfe stattgefunden. Auch der von seinem Bruder 1938 hinzuerworbene Grundbesitz, der jetzt von den Antragsgegnern verkauft worden sei, sei als Surrogat der ursprünglichen Hofstelle anzusehen, da dieses Land aus den Mitteln des Erbhofs erworben worden sei. Da er als Miterbe seines Bruders aus dem
 
Nachlaß seines Vaters lediglich 7 000 RM erhalten habe, die im Zeitpunkt der Rückzahlung am 1. Februar 1945 praktisch wertlos gewesen seien, habe er aus dem Nachlaß seines Vaters in Wahrheit nichts erhalten*
Der Antragsteller hat beantragt,
 den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern eine vom Gericht festzusetzende Ausgleichszahlung an ihn aufzuerlegen*
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung des Antrags gebeten«,
Sie haben die Meinung vertreten, die Voraussetzungen des § 5 BreraDV - KRG 45 seien nicht erfüllt* Allenfalls hätten dem Antragsteller wegen des 1930 verkauften Hofes in Bassen Ansprüche nach dem damaligen Recht zustehen können» Diesen Forderungen gegenüber haben die Antragsgegner die Einrede der Verjährung und Verwirkung erhoben»
Das Amtsgericht Bremen, Abteilung für Landwirtschafts-sachen, hat den Antrag durch Beschluß vom 3-» Mai 196? zurückgewiesen» Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschv/erde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen, ohne die Rechtsbesehwerde zuzulassen»
Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er sein bisheriges Begehren v/eiterverfolgt* Die Antragsgegner bitten, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen*
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II.
Die Rechtsbeschv/erdo ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelasscn ist (§24 Abs» 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Hr« 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Boschwerdegericht von der in der Rechts-beschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17o Dezember 1964 - V Blw 29/64 (NJW 19659 819) abgev/ichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht« Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt«
A) Das OberlandesgeriOht hat ausgeführt?
Das Bremische Höferecht, zu dem § 5 BremDV-KRG 45 rechne, sei im vorliegenden Pall anwendbar, weil es um die Veräußerung von Teilen eines früheren Erbhofs gehe und diese Veräußerung unter der Geltung des Bremischen Höferechts vorgenommen sei. Innerhalb des Bremischen Höferechts sei § 5 BremDV-KRG 45 und nicht § 29 des Bremischen Höfegesetzes (BreraHöfeG) anwendbar. Denn § 29 BremliöfeG betreffe nur den Pall der Veräußerung eines bereits nach dem Bremischen Höfegesetz auf einen Anerben übergegangenen Hofes. Bei dem Rechtsübergang nach dem 1944 gefallenen Bauern Johann Hinrich Sch^BP
auf die Antragsgegner sei jedoch kein, Anerbe bestimmt worden. Es sei ein Erbschein nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB ausgestellt v/orden (vgl. Akten des Nachlaßgerichts Bremen, VI 1164/1949)« Das sei nicht zu beanstanden. Zwar sei der Erbfall noch zur Zeit der Geltung des Reichserbhofgesetzes einge-treten. Der Erbfall sei aber bei Außerkrafttreten des Reichserbhofgesetzes noch nicht im Sinne von Artikel XII KRG 45 geregelt gewesen, so daß die Bestimmungen
 
des bisherigen Erbhofrechts nicht mehr anwendbar gewesen seien. Andererseits sei der Erbschein schon nach Inkrafttreten des Bremischen Höfegesetzes, nämlich am 22. November 19499 ausgestellt worden. Das Bremische Höfogesetz sei aber nicht anwendbar gewesen, weil der Osterhölzer Hof nicht in die Höferolle eingetragen gewesen sei (§ 1 BremHöfeG i.V.m. § 1 Abs, 4 BremDV-KRG 45) <>
Zugunsten des Antragstellers könne zunächst unterstellt worden, daß der Osterholzer Hof als Surrogat der Hofstelle in Bassen anzusehen sei und von dem Osterholzer Hof Grundstücksparzellen zu einem Preis veräußert worden seien, der höher sei als 1/4 des Einheitswertes dieses Hofeso Es könne ferner zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, daß die von diesem Hof veräußerten Grundstücksparzellen an dritte Personen gegangen seien, die nach Erbhofrecht nicht zu den gesetzlichen Anerben gehörten und nicht als Anerben hätten bestimmt werden können. Die Veräußerungen hätten auch innerhalb des nach § 5 BremDV-KRG 45 maßgeblichen Zeitraumes von 20 Jahren nach dem Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 stattgefunden. Der Antragsteller könne sich indessen zu seinen Gunsten schon deshalb nicht auf § 5 BremDV-KRG 45 berufen, weil er nicht gesetzlich er Erbe des Bauern sei, von dem die veräußernden Eigentümer den Hof im Erbgang oder durch Übergabevertrag erhalten hätten. Seiner Auffassung, daß Sinn und Zweck des § 5 BremDV-KRG 45 weiterreichten als dessen Wortlaut, könne nicht gefolgt werden.
Eine Ergänzungspflicht seitens des Veräußerers gegenüber den . Miterben seines Rechtsvorgängers, die den veräußernden Hoferben als Erben treffen könnte, würde eine auf ihn übergegangene Verpflichtung seines
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Rechtsvorgängers voraussetzen«. Eine solche Verpflichtung habe jedoch nicht bestanden« Der Ausgleichsanspruch wegen der in den Jahren 1957 bis 1965 veräußerten Teile dos Osterholzor Hofes sei noch nicht im Augenblick des Erbfalls nach dem Vater des Antragstellers entstanden gewesen, und zwar auch nicht bedingt« An-Sprüche nach § 5 BremDV-KRG 45 v/ürden erst durch die Veräußerung des Hofes oder von Hofgrundstücken und somit erst dann ausgelöst, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei« Zu Lebzeiten des am 16o September 1944 gefallenen Johann Hinrich Sch^Hfe sei auch noch kein bedingter Ausgleichsanspruch in der Person des Antragstellers entstanden gewesen, weil die Veräußerung des Hofes oder von Hof-sitücken sich nicht als eine Bedingung im Sinne des § 158 Abs« 1 BGB darstelle, von deren Eintritt die Entstehung dos Anspruchs abhängig wäre* Die Veräußerung sei vielmehr eine gesetzliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs« Der Abfindungsergänzungs-anspruch habe seine Grundlage einerseits im Erbfall und andererseits in der Veräußerung. Mit dem Erbfall nach dem am 6. Dezember 1914 gefallenen Vater des Antragstellers, Kötner Hinrich Sch^d^fe, sei zwar bereits die Möglichkeit eines Rechtserwerbs, die Aussicht auf künftige Entstehung eines Ausgleichsanspruchs, gegeben gev/esen. Man könne insofern auch von einem schwebenden Anwartschaftsrecht sprechen, nämlich dem Recht, bei Eintritt eines z.Zt. noch ungewissen Gm-Stands ein Recht zu erwerben. Ein solches Anwartschaftsrecht bilde zwar einen Vermögenswert im Sinne des § 1922 BGB und sei deshalb wie der Ausgleichsanspruch selbst (aktiv) vererblich. Auch die bloße Möglichkeit eines Rechtserwerbs, sogenannter Rechts-
 
lagen, sei Gegenstand der Erbfolge. Passiv sei dagegen ein solches Anwartschaftsrecht nicht vererblich. Eies ergebe sich aus der Natur und der besonderen Ausgestaltung des Abfindungsergänzungsanspruchs, der seine Grundlage nicht nur in dem Erbfall, sondern ebenso in der darauf folgenden Veräußerung habe. Wenn diese Veräußerung unter Lebenden dadurch unmöglich werde, daß der Hof im Wege des Erbgangs, d.h. von Todes wegen, auf den Anerben übergehe, sei die mit dem ersten Erbfall zugunsten der weichenden Erben entstandene günstige Rechtslage endgültig zur Unmöglichkeit eines Rechtserwerbs umgeschlagen.
Der Antragsteller könne nicht verlangen, wegen der von den Antragsgegnern vorgenommenen Veräußerung von 1 Parzellen des Hofes ebenso gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn sein Bruder Johann Hinrich Sch^^
selbst diese Veräußerung vorgenommen hätte. Das Gesetz besage nicht, daß der frühe Tod des Bruders als ein rein zufälliges Ereignis nicht zur Verkürzung seiner Ansprüche führen dürfe. Für eine weite Auslegung der in § 5 BremDV-KRG 45 bestimmten Ausgleichsergänzung sei angesichts des dieser Vorschrift innewohnenden Sinnes und Zwecks kein Raum. Dabei könne dahinstehen, ob in allen von § 5 BremDV-KRG 45 erfaßten Fällen dieselbe Regelung Platz zu greifen habe wie sie in § 29 Abs. 4 Satz 2 BremHöfeG und in § 13 Abs. 3 Satz 2 HöfeO nieder-gelegt sei. Jedenfalls spreche Sinn und Zweck dieser Regelung gegen eine Ausweitung der Ausgleichsergänzungspflicht. Es sei zwar richtig, daß die auf gleicher Stufe neben einem Anerben stehenden, weichenden Miterben im Falle eines frühen Todes des Anerben schlechter ständen als dann, wenn dieser Hoferbe den Hof selbst noch innerhalb der maßgeblichen Schutzfrist an einen familienfremden Dritten veräußere. Der frühe Tod des Anerben
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kenne auch aus der Sicht der neben diesem Anerben auf gleicher Stufe stehenden Miterben als ein Zufall angesehen v/erden, der sie um ihre Ausgleichsansprüche dann bringe, wenn die dem Anerben nachfolgenden gesetzlichen Erben ihrerseits den Hof noch innerhalb dieser Schutzfrist an einen familienfremden Dritten weiterveräußern» Der durch den frühen Tod des Anerben für dessen Miterben eintretende (zufällige) Rechtsverlust laufe jedoch nicht dem Sinn und Zweck dieser höferechtlichen Bestimmung entgegen» Insoweit sei davon auszugehen, daß die Bevorzugung des Hoferben den Zweck habe, den Hof der Familie als deren Sitz und Rückhalt zu erhalten und die Leistungsfähigkeit des Hofes durch Vermeidung einer übermäßigen Belastung mit Abfindungsansprüchen zu gewährleisten. Dieser Zweck werde vereitelt, wenn der Hoferbe den Hof einige Zeit nach dem Erwerb an eine farailienfremde Person veräußere.
Damit entfalle grundsätzlich der rechtspolitische Grund, aus dem der Hoferbe eine Besserstellung gegenüber seinen Miterben erfahren habe. Dem trage § 5 BremDV-KRGr 45 Rechnung, indem er vorschreibe, daß Miterben, wenn der Hoferbe den Hof innerhalb von 20 Jahren nach dem Erwerb veräußere, von ihm verlangen könnten, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte. Der Anspruch bestehe nicht, wenn der Anerbe den Hof an einen hoferbenberechtigten Verwandten veräußere. Sinn der Vorschrift sei ersichtlich, daß eine Veräußerung dann nicht ausgleichspflichtig sein solle, wenn der Hoferbe den Hof im Wege des Übergabevertrags an eine hoferbenberechtigte Person übergebe und dabei die in einem solchen Vertrage
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üblichen Gegenleistungen vereinbare» In einem solchen Pall fehle es an einer Verteilungsmasse, Uber die eine weitere Auseinandersetzung stattfinden könnte» Die Übertragung des Hofes auf den Erwerber könnte aber zu einer Benachteiligung des Miterben des Veräußerers führen, wenn die Veräußerung im Einverständnis mit dem Erwerber zu dem Zweck vorgenommen würde, daß dieser den Hof noch innerhalb der Schutzfrist an eine nicht hoferbenberechtigte Person weiterveräußero. Dann würde eine Veräußerung des Hofes an diese durch den Übergeber nicht vorliegen und infolgedessen würden für seine Miterben keine Ausgleichsansprüche entstehen» Wenn gegen eine solche Umgehung der Ergänzungspflicht eine Schutzbestimmung im § 5 BremDV-KRG 45 enthalten sei, die § 29 Abs» 4 Satz 2 BremHöfeG und § 13 Abs» 3 Satz 2 HöfeO entspreche, solle eine solche Vorschrift lediglich die Miterben des Veräußerers vor einer Umgehung der Ergänzungspflicht schützen. Der Schutz werde vollständig erreicht, sofern der Erwerber des Hofes auch dann ausgleichspflichtig sei, wenn er den Hof innerhalb der entsprechenden Schutzfrist seit dem Ei gen turns erwerb des Veräußerers an eine nicht hoferbenberechtigte Person seinerseits weiterveräußere. Der Sinn einer derartigen Schutzvorschrift bestehe ersichtlich nur darin, daß sie es dem Hoferben unmöglich machen soll, sich durch die Veräußerung des Hofes an eine hofenerbenberechtigte Person der Ausgleichspflicht gegenüber seinen Miterben zu entziehen und darüber hinaus möglicherweise noch im Zusammenwirken mit dem Erwerber im Wege der Weiterveräußerung durch diesen an eine farailienfremde Person weitere ungerechtfertigte Vorteile zu erlangen. Für solche rechtspolitischen Erwägungen sei aber dann kein Raum, wenn der Hoferbe sterbe und der Hof im Erbgang auf den berufenen Rechtsnachfolger übergehe. In diesem
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Falle fehle es an einer "Veräußerung” des Hofes und der Möglichkeit, daß sich der Hoferbe durch Umgehung der Ausgleichspflicht nicht zu billigende Vorteile gegenüber s e i n e n Miterben verschafft. Die Vererbung des Hofes seitens des am 16, September 1944 gefallenen Johann Hinrich Sch^^HB) auf die Antragsgegner könne deshalb nicht dem Fall gleichgesetzt werden, daß Johann Hinrich Sch^H^fe etwa die Hofgrundstücke selbst verkauft hätte.
Im übrigen könne die Ansicht des Antragstellers nicht geteilt werden, daß es darauf ankomme, ob der Osterholzer Hof rechtlich an die Stellendes Bassener Hofes getreten sei. Schließlich sei die Auffassung des Antragstellers unrichtig, daß der Bassener Hof trotz Eintragung in die Höferolle kein Hof im Sinne der Bestimmung der Hannoverschen Höfeordnuhg von 1909 gewesen sei.
Der Antragsteller könne aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt von den Antragsgegnern eine Abfindungsergänzung wegen der hier in Betracht kommenden Landverkäufe verlangen,
B. Demgegenüber weist die Rechtsbeschwerde zur Begründung der Abweichung auf folgendes hins ln seiner Entscheidung vom 17, Dezember 1964 - V BLw 29/64 (HJW 1965, 819) habe der Bundesgerichtshof zu § 4 Abs, 2 und 5 HessDV-KRG 45 bemerkt, die Vorschrift wolle einen Ausgleich zwischen dem Anerben und den weichenden Erben im Hinblick darauf ermöglichen, daß der Anerbe ihnen gegenüber beim Erv/erb des Hofes besser gestellt worden, daß jedoch der Grund für diese Bevorzugung mit der Aufhebung der Erbhofgesetzgebung entfallen sei. Der Anerbe sei von den Verfügungsbeschränkungen befreit, die ihm um des vom Gesetzgeber erklärten Zieles willen, den Hof im Familienbesitz zu erhalten, auferlegt worden seien, Hach Art, III KRG 45 sei Grundeigentum, das gemäß diesem
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Gesotz seinen Charakter als Erbhof verloren habe, freies Grundeigentum geworden, das den allgemeinen Gesetzen unterworfen sei« Der Anerbe, der die ihm daraus erwachsene Vergünstigung wahrnehme und den Hof ganz oder zu dem Teil veräußere, solle unter bestimmten Voraussetzungen das nachträglich entstandene Mißverhältnis zu dem,was den anderen Miterben aus dem Nachlaß oder anläßlich der Übergabe des Hofes einst zugefallen war, ausgleichen, Diese Erwägungen träfen aber nicht auf einen weiteren Hofnachfolger zu, der auf Grund letztwilliger Verfügung den Anerben nach Aufhebung der Erbhofgesetzgebung beerbe, weil auf ihn bereits freies Grundeigentum übergegangen sei«, Das Oberlandesgericht habe im vorliegenden Pall nicht beachtet, daß Johann Hinrich Bch^ü^ am 10o August 1937 als Eigentümer des Erbhofes 0^|BB ^P^straße eingetragen worden sei und daß die zu dem Erbhof gehörigen Grundstücke noch im Zeitpunkt seines Todes (16. September 194-4) zu dem Erbhof gehörten«, Daraus ergebe sich, daß die zu dem Hof gehörigen Grundstücke auf die Antragsgegner nicht als freies Eigentum übergegangen seien» In seinem Beschluß vom 17p Dezember 1964 habe der Bundesgerichtshof darauf abgesteilt gehabt, daß die Antragsgegnerin nach dem im Jahr 1955 erfolgten Ableben ihres Vaters freies Eigentum erworben hatte und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß eine andere Beurteilung angezeigt sei, wenn, wie im vorliegenden Pall, der Anfall im Jahr 1944 stattgefunden habe» Von dieser Beurteilung sei das Oberlandesgericht abgewichen,
C) Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr»l LwVG kann nur dann vorliegen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung beantwortet hat» Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen,
 
den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat» Die Präge, oh die Feststellung des Sachverhalts auf ‘einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Hechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst dann geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht»
Die Vergleichsentscheidung ist zu § 4 Abs» 2 und 3 HessDV-KRG 43 ergangen und besagt, daß der weitere Hofnachfolger, der auf Grund letztwilliger Verfügung den Anerben nach Aufhebung der Erbhofgesetzgebung beerbt und Hofgrundstücke veräußert hat, den gesetzlichen Erben des Bauern, von dem der Erblasser den Hof erhalten hat, nicht ausgleichspflichtig ist. Der Bundesgerichtshof hat in den Gründen jener Entscheidung die Ansicht vertreten, daß die Vorschrift des § 4 Abs. 2 und 3 nach ihrem Sinn und Zweck auf einen solchen weiteren Hofnachfolger nicht zutrifft» Auf diesen ist jenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zufolge bereits freies Grundeigentum übergegangen (Art. Ill KRG 45).
Von dieser Auffassung ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen.
Im angefochtenen Beschluß hat sich das Oberlandes-gericht nicht mit § 4 Abs» 2 und 3 HessDV-KRG 45? sondern mit § 5 BremDV-KRG 45 befaßt» Die Rechtsbeschwerde nimmt ersichtlich an, daß Gleichheit der Rechtsfrage, d»h. des Rechtsgrundsatzes, auch bei Verschiedenheit der in Betracht kommenden Gesetzesgrundlagen gegeben sein kann (vgl» BGH Beschluß vom 11» Oktober 1956 - V BLw 20/56,
RdL 1956, 328, 329) und hier Identität vorliegt. Diesem Standpunkt ist beizutreten (vgl. die Vergleichsent-scheidung S. 7).
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Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Erbfolge in den von Johann Hinrich Sch^HHfe hinterlassenen Hof im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kontrollratsgesotzos Nr, 45? am 24« April 1947, noch nicht geregelt war, Infolgedesen hat es den Erbfall so behandelt, wie wenn am 16«, September 1944, dem Todestag des Erblassers, nicht mehr Erbhofrecht, sondern das Hecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs galt (vgl, hierzu Lange/Wulff, Hessisches Landwirtschaftsrecht S, 195 Rdn. 115; Priese, Landwirtsehaftsrecht der amerikanischen Besatzungszone S, 96 f; Lange/Wulff, Höfeordnung 6, Aufl, IVO § 58 Anm, 287; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2, Aufl. A Höfeordnung § 19 Rdn. 11). Ob die Würdigung des Beschwerdegerichts mit Rücksicht auf § 38 BremDV-KRG 45 richtig ist, darf nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden. Daran fehlt es. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die zu dem Erbhof gehörigen Grundstücke auf die Antragsgegner als freies Eigentum übergegangen sind. Wenn es vom Boden dieser Hechtsauffassung aus, die weiteren - gesetzlichen - Hofnachfolger (die Antragsgegner), die den Anerben beerbt und Hofgrundstücke veräußert haben, gegenüber dem gesetzlichen Erben des Bauern, von dem der Erblasser Johann Hinrich Sch^|HHi den Hof erhalten hat, nicht für ausgleichspflichtig angesehen hat, ist es nicht von dem in der Vergleichsentschei-dung niedergelegten Rechtsgrundsatz abgewichen, es hat sich vielmehr bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts mit eingehender Begründung an ihn gehalten.
Infolgedesen ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Somit können die Rügen des Rechtsbeschwerdeführers nicht geprüft werden, der angefochtene Beschluß verletze
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das materielle Hecht, insbesondere § 5 BremDV-KRG 45? Arto 5 GG, § 242 BGB, und § 286 ZPO* Die Rechtsverletzung allein vermag, wie oben dargetan, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen,,
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 Lv/VG»
Dr. Augustin
 Dr„ Piepenbrock
 Dr« Grell