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BGH · V BLw 5/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 5/6

4,- DM * 76 024 DM, Das Landratsamt hat dem Vertrag die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß die Grundstücke außerhalb bebaubaren Gebietes lägen und die Veräußerung an den Beteiligten zu 2) als Nichtlandwirt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden darstelle, zu demal da hauptberufliche Landwirte als Kaufinteressenten vorhanden seien. Beide Vertragsteile haben hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und dazu vorgetragen, die Erbengemeinschaft als Eigentümerin der Grundstücke sei zu einer Bewirtschaftung und auch zur notwendigen Aufforstung des Geländes, die 30 000 DM erfordere, nicht in der Lage. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig, weil das Beschwerdegericht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, von dem Beschluß des Senats vom 25. Mai 1966 (V Blw 4/66, BGHZ 45, 279 -RdL 1966, 204) abgewichen ist und der Beschluß auch auf dieser Abweichung beruht. 1. Das Oberlandesgericht hält den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden (§9 Abs« 1 Hr. 1 GrdstVG) für gegeben. Ein Erwerb der Grundstücke durch den Beteiligten zu 2), der als Fabrikant in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und nicht einmal im Kebenberuf Landwirt sei, bedeute eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden. Der Behauptung, die an einem Ankauf interessierten Landwirte wollten den Wald nur zu Spekulationszwecken erwerben, stehe die Tatsache entgegen, daß mit einer Bebauung und deshalb mit einem Weiterverkauf als Bauland nicht zu rechnen sei. Die Versagung der Genehmigung bedeute auch für die Erbengemeinschaft keine unzu demutbare Härte, selbst wenn bei einer Veräußerung um einen geringeren Quadratmeterpreis ein niedrigerer Erlös erzielt würde. Januar 1967 (RdL 1967, 92) ist die Tatsache, daß ein Nichtlandwirt oder Nichtforstwirt ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück zu dem Zweck der Kapitalanlage erwirbt, nicht geeignet, eine Versagung der Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung von Grund und Boden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu recht-f artigem Der Senat legt diese -?-Rechtsauffassung seiner Entscheidung zugrunde. Dem Erwerb eines solchen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt oder Nichtforstwirt ist jedoch die Genehmigung zu versagen, wenn hauptberufliche Band- oder Forstwirte zur Aufstockung ihrer Betriebe gewillt und in der Böge sind, das betreffende Grundstück zu erwerben (Beschluß des Senats vom 28. träges bildenden Grundstücke zu dem angemessenen Verkehrswert oder zu dem Preis von etwa 2,50 - 3,- DM erwerben möchten« Das Beschwerdegericht hat hierzu nicht Stellung genommen, sondern lediglich bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 9 Abs« 7 GrdstVG ausgeführt, daß eine Versagung der Genehmigung keine unzu demutbare Härte für die Erbengemeinschaft bedeute, selbst wenn bei einer Veräußerung um einen geringeren Quadratmeterpreis ein niedrigerer Erlös erzielt würde« Es bedarf jedoch einer eindeutigen Peststeilung, ob die an dem Erwerb der Grundstücke interessierten Landwirte zur Zahlung des mit dem Beteiligten zu 2) vereinbarten Kaufpreises bereit sind, sofern nicht der Versagungsgrund des § 9 Abs« 1 Nr. 3 GrdstVG vorliegen sollte« Maßgebend für die Beurteilung, insbesondere auch, soweit es sich um den von den Berufslandwirten gebotenen Kaufpreis handelt, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (Beschluß des Senats vom 4» Juli 1957, V BLw 66/56, Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 9 GrdstVG § 27 LwVG § 33 KostO
GrundstückLandwirtGenehmigungKäuferBeschlußErwerbRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

1^
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 5/6^
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
1* Rechtsanwalt B Vollstrecker für in Bi
_______ in	RflUB»	als Testaments-
den Nachlaß der Brau Maria Mf ~
Antragsteller (Verkäufer)
2. Fabrikant F|
Karl V aße MF,
in
l-Bi
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtabeschwerdeführer (Käufer),
~ vertreten durch Rechtsanwalt Br*
in ffl
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 23* Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller
.. beschlossen;
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des 2. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Juli 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerde verfahren auf 76 024 DM festgesetzt.
G r ü n d e ;
I.
Durch notariellen Vertrag vom 14. Dezember 1964 verkaufte Rechtsanwalt BflU (Beteiligter zu 1) als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der Frau Maria	an	den	Fabrikanten Karl	in
3fliM~~3rfBl (Beteiligten zu 2) zwei in der Gemeinde Bmnm gelegene Waldgrundstücke in Größe von 1,8894 und 0,0112 ha zu einem Quadratmeterpreis von
 
4,- DM * 76 024 DM, Das Landratsamt hat dem Vertrag die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß die Grundstücke außerhalb bebaubaren Gebietes lägen und die Veräußerung an den Beteiligten zu 2) als Nichtlandwirt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden darstelle, zu demal da hauptberufliche Landwirte als Kaufinteressenten vorhanden seien. Beide Vertragsteile haben hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und dazu vorgetragen, die Erbengemeinschaft als Eigentümerin der Grundstücke sei zu einer Bewirtschaftung und auch zur notwendigen Aufforstung des Geländes, die 30 000 DM erfordere, nicht in der Lage. Eine Veräußerung an Land-wirte zu einem Quadratmeiterpreis von 1,20 DM sei nicht zu demutbar. Es könne auch damit gerechnet werden, daß eine Bebauung der beiden Waldgrundstücke möglich sein werde, sobald der Käufer seinen Plan, dort Betriebs- und Wohngebäude für seine Belegschaft zu errichten, verwirklichen könne.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Versagungsbescheid der Genehmigungsbehörde bestätigt.
Die sofortige Beschwerde des Käufers hatte keinen Erfolg, Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Käufer seinen Genehmigungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig, weil das Beschwerdegericht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, von dem Beschluß des Senats vom 25. Mai 1966 (V Blw 4/66, BGHZ 45, 279 -RdL 1966, 204) abgewichen ist und der Beschluß auch auf dieser Abweichung beruht.
1. Das Oberlandesgericht hält den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden (§9 Abs« 1 Hr. 1 GrdstVG) für gegeben. Es führt dazu auss Alle Erwägungen darüber, ob die beiden Waldgrundstücke für eine Bebauung durch den Käufer geeignet seien, hätten außer Betracht zu bleiben, weil die Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplanes und eines Flächennutzungsplanes lägen und eine Einbeziehung in solche Pläne für die nächste Zeit nicht beabsichtigt sei. Der Käufer habe auch bisher die nach § 19 Abs« 2 Kr. 1 des Bundesbaugesetzes erforderliche Genehmigung nicht beantragt. Ein Erwerb der Grundstücke durch den Beteiligten zu 2), der als Fabrikant in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und nicht einmal im Kebenberuf Landwirt sei, bedeute eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden. Es komme nicht darauf an, welche Grundstücke von den als Kaufinteressent« in Betracht kommenden Landwirten als Bauland verkauft worden seien. Wesentlich sei, daß diese Landwirte Baugelände abgegeben hätten und mit den Vertragsgrundstücken ihren Besitz aufstocken möchten. Der Behauptung, die an einem Ankauf interessierten Landwirte wollten den Wald nur zu Spekulationszwecken erwerben, stehe die Tatsache entgegen, daß mit einer Bebauung und deshalb mit einem Weiterverkauf als Bauland nicht zu rechnen sei. In dem Verhalten des Beschwerdeführers könne nur das Bemühen gesehen werden, Kapital in Grundstücken anzulegen. Der Gesichtspunkt, daß der Käufer finanziell in der Lage sei, eine forstwirtschaftliche Kutzung der Grundstücke sicherzustellen, müsse zurücktreten, wenn - wie im vorliegenden Fall - hauptberufliche Landwirte vorhanden seien, bei denen ein Erwerb wegen des in der Gemeinde bestehenden Landbedarfs im Sinne der Maßnahmen zur Verbesserung der

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Argrarstruktur liege. Die Versagung der Genehmigung bedeute auch für die Erbengemeinschaft keine unzu demutbare Härte, selbst wenn bei einer Veräußerung um einen geringeren Quadratmeterpreis ein niedrigerer Erlös erzielt würde.
g. Die Rechtsbeschwerde muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1967 (RdL 1967, 92) ist die Tatsache, daß ein Nichtlandwirt oder Nichtforstwirt ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück zu dem Zweck der Kapitalanlage erwirbt, nicht geeignet, eine Versagung der Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung von Grund und Boden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu recht-f artigem Der Senat legt diese -?-Rechtsauffassung seiner Entscheidung zugrunde. Dem Erwerb eines solchen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt oder Nichtforstwirt ist jedoch die Genehmigung zu versagen, wenn hauptberufliche Band- oder Forstwirte zur Aufstockung ihrer Betriebe gewillt und in der Böge sind, das betreffende Grundstück zu erwerben (Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1965,
V BBw 19/65, BGHZ 44, 202, 205 * RdL 1962, 263). Von diesem Grundsatz geht auch das Oberlandesgericht aus.
Bin Erwerb durch Personen, die keine Band-, oder Forstwirte sind, ist dagegen in der Regel dann nicht zu beanstanden, wenn Band- oder Forstwirte an dem Erwerb des veräußerten Grundstücks nicht interessiert sind, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, zu welchem Zweck das Grundstück in der Hand des Käufers Verwendung finden soll. Die Bevorzugung der hauptberuflichen Band- oder Forstwirte setzt jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu den oben angeführten Beschluß vom 25. Mai 1966) abweichend von der Auffassung des Beschwerdegerichts voraus,
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daß die Erwerbsinteressenten bereit sind, den mit dem Nichtlandwirt oder Nichtforstwirt vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, daß dieser Preis in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht; in einem solchen Pall wäre der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr« 3 GrdstVG gegeben« Der angefochtene. Beschluß enthält hierzu keine Feststellungen« Bei den Akten befinden sich allerdings Erklärungen von Landwirten, die zur Aufstockung ihrer Betriebe die den Gegenstand des Kaufver-. träges bildenden Grundstücke zu dem angemessenen Verkehrswert oder zu dem Preis von etwa 2,50 - 3,- DM erwerben möchten« Das Beschwerdegericht hat hierzu nicht Stellung genommen, sondern lediglich bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 9 Abs« 7 GrdstVG ausgeführt, daß eine Versagung der Genehmigung keine unzu demutbare Härte für die Erbengemeinschaft bedeute, selbst wenn bei einer Veräußerung um einen geringeren Quadratmeterpreis ein niedrigerer Erlös erzielt würde« Es bedarf jedoch einer eindeutigen Peststeilung, ob die an dem Erwerb der Grundstücke interessierten Landwirte zur Zahlung des mit dem Beteiligten zu 2) vereinbarten Kaufpreises bereit sind, sofern nicht der Versagungsgrund des § 9 Abs« 1 Nr. 3 GrdstVG vorliegen sollte« Maßgebend für die Beurteilung, insbesondere auch, soweit es sich um den von den Berufslandwirten gebotenen Kaufpreis handelt, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (Beschluß des Senats vom 4» Juli 1957, V BLw 66/56,
BGHZ 25, 96, 107 ff * RdL 1957, 241)«
III«
Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
Zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 27 Abs,3, 15 Abs« 1 LwVG) bestand kein Anlaß«
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 LwVG in Verbindung mit § 131 der KostO.
f
Dr„ Augustin	Dr»	Piepenbroek	Dr0 Grell