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BGH

Gericht: BGH

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichte hielt es das Rechtsbeschwerdegericht für möglich, daß nach weiteren den Oberlandesgericht aufgegebenen Feststellungen die Versagung der Genehmigung für die Veräußerer eine unzu demutbare Härte bedeuten würde (§9 Abs.7 GrdstVG). Abs. 2 Hr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberland esgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführteii Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. A) Bas Oberlandesgericht führt aus: Ba dem Vertrag die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs.3 GrdstVG zu versagen sei, konnte sie nur nach § 9 Abs.7 ausnahmsweise erteilt werden, wenn die Versagung für die Veräußerer eine unbillige Härte bedeuten würde. Aber selbst wenn man unterstelle, daß in Zukunft das Vergleichsgehalt und mit ihm die Rente weiter steigen würde, werde noch längere Zeit vergehen, ehe die vereinbarte Rente der Parteien auf Grund der Gleitklausel bis auf 870 I)M gestiegen sei. Bei einem heutigen Gnterschiedsbetrag von 222 I)M und im Hinblick auf das Lebensalter der Veräußerer sei nicht einmal sicher vorherzusehen, ob dieser Gleichstand zu ihren Lebzeiten noch erreicht werden würde. Bei Abwägung aller für und gegen die eine oder andere Art von Vertragsklauseln sprechenden Umstände kann, von der wirtschaftlichen Seite gesehen, die Verhinderung dos Verkaufs zu den bisher vereinbarten Bedingungen für die Veräußerer nicht als besonders hart deshalb dem natürlichen Empfinden widersprechend angesehen werden. Bas Beschwerdegericht habe übersehen, daß es sich um eine dynamische Rente für mehrere Jahrzehnte handle, bei der die wirtschaftliche Entwicklung nicht vorausgesehen werden könne. C) Die Ansicht des Hechtsbeschwerdeführers, das Beschwerdegericht sei von der früheren Entscheidung des Senats abgewichen und seine Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, trifft nicht zu. Die Rechtsbeschwerde kann nach § 27 Abs. 1 LwVG nur darauf gestützt werden, daß die ange-fochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 7- Juli 1964 zu dem Begriff der unzu demutbaren Härte ausgeführt, das Oberlandesgericht habe bei seinen - früheren - Überlegungen für die Anwendung der Gesetzesbestimmung zu hohe Anforderungen deshalb gestellt, weil eö einen Verkauf ohne Gleitklauoel und damit ohne derartige Sicherung für das Alter der Veräußerer ohne weiteres zugerautet hat. Demzufolge hat der Senat eine Prüfung der Frage für notwendig erachtet, ob sich die Verhinderung des Verkaufs für die Veräußerer besonders hart ausv/irkon und deshalb dem natürlichen Empfinden widersprochen würd e.Die unzu demutbare Härte, die die Genehmigung des Vertrags rechtfertigt, ist im Grundstückverkehrsgesetz nicht näher erläutert. zur ähnlichen Lage bei der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, den Beschluß des erkennenden Senats vom 5» Juli 195® - V BLw 10/58 - S. ob ein bestimmter Umstand ganz allgemein - unabhängig vom Einzelfall - die Versagung der Genehmigung als unzu demut-bare Härte erscheinen läßt, also der Begriff der unzu demutbaren Härte verkannt ist» Bei der Prüfung der Abweichung ist von der Beurteilung des Sachverhalts, wie sie dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegt, auszugehen. Danach ist die Sicdlungsgesellschaft jetzt bereit und in der Lage, für die den Kaufgegenständ bildende Fläche eine monatliche Kaufpreisrente von 870 DM bis zu dem Tode des längstlebenden Veräußerers seit 8. Die Siedlungsgesellschaft ist weiterhin bereit, eine ihr nach den maßgeblichen Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von 19. Dabei hat es nicht verkannt, daß der Verzicht auf eine Alterssicherung durch Vereinbarung einer GleitklauseL den Veräußerern grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Wenn es einräumt, daß das eine andere Wertsicherung enthaltende Kaufangebot der Siedlungsgesellschaft vielleicht auf lange Sicht als nicht so günstig gewertet werden könnte, wie die Sicherungsklausel des vorliegenden Vertrags, den Unterschied aber nicht als wesentlichen Nachteil zu Lasten der Verkäufer erachtet. Das Oberlandesgericht hat den Begriff der unzu demutbaren Härte jetzt nicht anders ausgelegt als der Senat und von der Ausübung des richterlichen Ermessens bei Abwägung der für und wider die Zumutbarkeit sprechenden Umstände keinen grundsätzlich abweichenden Gebrauch gemacht (vgl. Juli 1964 nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, eine andere als die im vorliegenden Vertrag vorgesehene Gleitklausel könne den Verkäufern nicht zugemutet werden. Er hat lediglich auf die Üblichkeit solcher Klauseln und ihre Zulässigkeit hingewiesen sowie erkennen lassen, daß bei dem damals vom Beschwerdegerieht festgestellten Sachverhalt die Auswirkung einer Verhinderung des Verkaufs dem natürlichen Empfinden widersprechen dürfte, Pie Angriffe der Hechtsbeschwerde richten sich in Wahrheit gegen die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts.

Zitierte Normen: § 9 GrdstVG § 27 LwVG § 9 GrdstVG § 34 LwVG
VeräußererOberlandesgerichthärtenGenehmigungRenteBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
biw 5Z65	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die G-enohmigung des notariellen Kaufvertrag vom 80 Oktober 1962, geschlossen zwischen den Beteiligten zu 1 und 2

1.	Landwirtseheleute Robert und Alwine
 in KaflHHBp-Schw
!che
2.	Kaufmann und Landwirt Or. Otto in	Schm^pstraße
 Antragsteller, Beschwerdegegner und zu 2 auch Re ch t s b e s chwer d e f (ihrer,
 Beteiligter zu 2 im
 treten durch Rechtsanwalt Th t;
ver
 in V/l
5. Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland in 13 als Landesbeauftragter,
 Beschwerdeführer,
%
im Rechtsbesehwerieverfahren nicht beteiligt
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 25» März 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenton Br. Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brückel und Schmidt beschlossen:
Bio Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des
3.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büssel-dorf als Senats für Landwirtschaftssachen vom 9. Dezember 1964 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 79 200 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Die Landwirtseheleute Robert und Alwine sind Eigentümer eines Hofes von etwa 56 Morgen Große (Einheitswert 28 000 BM). Von einem zu ihrem Hof gehörenden Grundstück in der Große von 7,2879 ha verkauften sie mit notariellem Vertrag vom 8. Oktober 1962 eine Fläche von > 6,7656 ha an den Beteiligten zu 2, einen weitläufigen-Verwandten. Der Käufer übernahm die Verpflichtung, eine monatliche Rente von 600 BM an die Verkäufer zu zahlen, und zwar bis zu dem Tode des Längstlebenden von ihnen. Bie Rente entspricht vereinbarungsgemäß bis auf eine geringe Differenz dem monatlichen Grundgehalt eines Landesbeamten des Landes Kordrhein-Westfalen in der Besoldungsgruppe A 7 und der Dienstaltersstufe 8 ohne Zulage gemäß dem zweiten Besoldungserhöhungsgesetz von 10. Juli 1962. Ändert sich
 
dieses Grundgehalt zukünftig nach oben oder unten, ändert sich die Rente entsprechend, hie Landwirtschaftsbehörde versagte die erbetene Genehmigung, hie Anrufung des Landwirtschaftsgerichts führte zur Genehmigung des Vertrags, hie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland hatte Erfolg: Das 33eschwerdcgericht versagte unter Aufhebung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts die Genehmigung.
Hiergegen legte der Beteiligte zu 2 die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ein. Daraufhin hob der Senat die angefochtene Entscheidung durch seinen Beschluß von 7. Juli 1964 - V BLw 40/63 - auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichte hielt es das Rechtsbeschwerdegericht für möglich, daß nach weiteren den Oberlandesgericht aufgegebenen Feststellungen die Versagung der Genehmigung für die Veräußerer eine unzu demutbare Härte bedeuten würde (§9 Abs. 7 GrdstVG).
Nach der Eurückverweisung hat das Beschwerdegericht Ermittlungen angestellt und sodann die Genehmigung des Kaufvertrags erneut versagt. Die Reehtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
her Beteiligte zu 2 hat dagegen wiederum Reehtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Genehmigung weiter verfolgt.
II.
hie Reehtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und auch keiner der Fälle des § 24
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Abs. 2 Hr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberland esgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführteii Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Biese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
A)	Bas Oberlandesgericht führt aus: Ba dem Vertrag die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GrdstVG zu versagen sei, konnte sie nur nach § 9 Abs. 7 ausnahmsweise erteilt werden, wenn die Versagung für die Veräußerer eine unbillige Härte bedeuten würde. Biese Voraussetzung sei auch, bei Anlegung des vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 7. Juli 1964 gesetzten Maßstabs nach dem Ergebnis der weiteren Aufklärung zu verneinen.
Hach den glaubwürdigen Angaben der beiden Veräußerer sei schon sehr zweifelhaft, ob die Rentenabrede und deren Wertsicherung für sie so große Bedeutung habe, wie es bisher erschienen sei. Zu der Rentenabredc sei es mehr auf Grund des Familiensinns der Veräußerer und im Interesse des Erwerbers als im wirtschaftlichen Interesse der Veräußerer gekommen. Schon aus diesem Grunde beständen gewichtige Bedenken gegen die Annahme, daß die Versagung der Genehmigung eine unzu demutbare Härte für die Veräußerer bedeute. Bie Bedingungen, zu denen die Veräußerer das Land sicher an die
 GmbH" verkaufen könnten mit der Folge, daß dann die Verkleinerung ihres Betriebes nicht als unwirtschaftlich angesehen Vierden müßte, seien, wenn überhaupt, nur unwesentlich nachteiliger als die im vorliegenden Vertrag vereinbarten.
Bas Beschwerdegericht sei überzeugt, daß die Siedlungsge-scllSchaft zu den genannten Preisen und Bedingungen kurz-fristig erwerben würde, wenn die Veräußerer zur Übereignung an die Gesellschaft bereit wären. Bie Siedlungsgcsellschaft
 
würde gegenwärtig eine wesentlich höhere Rente zahlen als sie der Beteiligte zu 2 entrichte. Sie biete 870 DM ab 1. Januar 1963 gegenüber 600 UM, die die Beteiligten vereinbart hätten. Freilich sei die vereinbarte Rente auf Grund der Gleitklausel inzwischen auf 648 DM gestiegen. Bei einer Getreidepreisklausel wäre keine Rentenänderung eingetreten. Aber selbst wenn man unterstelle, daß in Zukunft das Vergleichsgehalt und mit ihm die Rente weiter steigen würde, werde noch längere Zeit vergehen, ehe die vereinbarte Rente der Parteien auf Grund der Gleitklausel bis auf 870 I)M gestiegen sei. Auch dann sei der insgesamt gezahlte Preis der Siedlungsgesellschaft noch höher als der des jetzigen Erwerbers. Preisgleichheit trete erst ein, wenn nach dem Ansteigen der vereinbarten Rente über den Betrag von 870 IM hinaus so viel überbezahlt sein werde, wie bis zu dem Erreichen des Gleich-Standes der Preise von der Siedlungsgesellschaft mehr bezahlt worden wäre. Bei einem heutigen Gnterschiedsbetrag von 222 I)M und im Hinblick auf das Lebensalter der Veräußerer sei nicht einmal sicher vorherzusehen, ob dieser Gleichstand zu ihren Lebzeiten noch erreicht werden würde. Weizenklausel und Wahlschuldverhältnis erschienen nach den Erfahrungen der Vergangenheit zwar zu dem Ausgleich einer schleichenden Geldentwertung weniger geeignet als die Angleichung an ein Beamtengehalt. Der Weizenpreis sei in den vergangenen Jahren allen anderen Preiserhöhungen entgegen fcstgoblieben. Nach der jüngsten politischen Entwicklung sei für die Zukunft eher ein Absinken als ein Ansteigen zu erwarten. Andererseits gehe aber im Fall der den Rentenberechtigten viel gefährlicheren schnellen starken Geldentwertung erfahrungsgemäß der Weizenpreis viel beweglicher mit als das in einem zeitraubenden Gesetzgebungsverfahren festzusetzende Beamtonge-halt. Eine ähnliche Wirkung würde durch ein Wahlrecht zwischen Geldrente oder Getreiderente erzielt, wenngleich die Gefahr nicht verkannt werde, daß es gerade in Notzeiten naheliegen
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könnte, die Ausübung des Wahlrechts gesetzlich zu beschränken oder zu untersagen. Bei Abwägung aller für und gegen die eine oder andere Art von Vertragsklauseln sprechenden Umstände kann, von der wirtschaftlichen Seite gesehen, die Verhinderung dos Verkaufs zu den bisher vereinbarten Bedingungen für die Veräußerer nicht als besonders hart deshalb dem natürlichen Empfinden widersprechend angesehen werden.
B)	Bie Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei von dem in dieser Sache am 7. Juli 1964 ergangenen Beschluß des Senats abgewichen. Es habe die Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs zu § 9 Abs. 7 GrdstVG unberücksichtigt gelassen bzw. verkannt und nur deshalb die Genehmigung versagt.
Es sei den Verkäufern wegen der Altersversorgung ent-scheidcnd auf die Gleitklausel angekommen. Bas Beschwerdegericht habe übersehen, daß es sich um eine dynamische Rente für mehrere Jahrzehnte handle, bei der die wirtschaftliche Entwicklung nicht vorausgesehen werden könne. Bas Oberlandes-gericht äußere ZukunftsVermutungen, die mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang ständen. Es liege noch kein rechtsverbindliches Vertragsangebot der Sicdlungs-gesellschaft vor. Bas Öberlandesgericht räume selbst ein, daß die Gctreideklausel wirtschaftlich keinen Ersatz für die bisher vereinbarte Gleitklausel bilden könne. Auch hinsichtlieh des WahlschuldVerhältnisses stelle das Be schwerd ege rieht die Nachteile gegenüber der von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffenen Regelung heraus. Ba es sich um eine Sicherung der beiden Verkäufer für Lebzeiten handeln sollte, v/as noch Jahrzehnte dauern könnte, würde es sich für sie besonders hart auswirken und deswegen dem natürlichen Empfinden wider-sprechen, wenn man sie jetzt zwingen würde, ohne diese heute allgemein übliche Sicherung in Gestalt der vereinbarten Gleitklausel abzuschließen.
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C)	Die Ansicht des Hechtsbeschwerdeführers, das Beschwerdegericht sei von der früheren Entscheidung des Senats abgewichen und seine Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, trifft nicht zu. Die Rechtsbeschwerde kann nach § 27 Abs. 1 LwVG nur darauf gestützt werden, daß die ange-fochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG kann daher immer nur auf einer anderen Beurteilung einer Rechts frage beruhen; ihre Geltendmachung charakterisiert sich danach als die Rüge einer Gesetzesverletzung (BGHZ 15, 5, 9, 10).
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 7- Juli 1964 zu dem Begriff der unzu demutbaren Härte ausgeführt, das Oberlandesgericht habe bei seinen - früheren - Überlegungen für die Anwendung der Gesetzesbestimmung zu hohe Anforderungen deshalb gestellt, weil eö einen Verkauf ohne Gleitklauoel und damit ohne derartige Sicherung für das Alter der Veräußerer ohne weiteres zugerautet hat. Demzufolge hat der Senat eine Prüfung der Frage für notwendig erachtet, ob sich die Verhinderung des Verkaufs für die Veräußerer besonders hart ausv/irkon und deshalb dem natürlichen Empfinden widersprochen würd e.
Die unzu demutbare Härte, die die Genehmigung des Vertrags rechtfertigt, ist im Grundstückverkehrsgesetz nicht näher erläutert. Sie ist kein reiner Hechtsbegriff und hat wie alle sogenannten Generalklauseln keinen absolut bestimmten Inhalt. Ob im Einzelfall die Versagung der Genehmigung eine unzu demutbare Härte bedeuten würde, ist Tatfrage (vgl. zur ähnlichen Lage bei der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, den Beschluß des erkennenden Senats vom 5» Juli 195® - V BLw 10/58 - S. 6). Trotzdem kann die Bejahung oder Verneinung einer solchen Härte die Beantwortung einer Rechtsfrage darstellen. Das ist der Fall, wenn es sich darum handelt,
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ob ein bestimmter Umstand ganz allgemein - unabhängig vom Einzelfall - die Versagung der Genehmigung als unzu demut-bare Härte erscheinen läßt, also der Begriff der unzu demutbaren Härte verkannt ist» Bei der Prüfung der Abweichung ist von der Beurteilung des Sachverhalts, wie sie dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegt, auszugehen. Danach ist die Sicdlungsgesellschaft jetzt bereit und in der Lage, für die den Kaufgegenständ bildende Fläche eine monatliche Kaufpreisrente von 870 DM bis zu dem Tode des längstlebenden Veräußerers seit 8. Oktober 1962 oder von 908 DM seit 1. Dezember 1964 zu zahlen. Die Siedlungsgesellschaft ist weiterhin bereit, eine ihr nach den maßgeblichen Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von 19. April I960 (IV B = 3 - 4730. 2 - 59/59) erlaubte Wertklausel auf der Grundlage eines Getreidepreises oder eine ihr ebenfalls gestattete Wahlschuldrente des Inhalts zu, vereinbaren, daß der Veräußerer statt einer jeden Monatsrente in Geld, die nicht absinkt, die Lieferung einer bestimmten Getreidemenge fordern könnte. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung tragen diese Feststellungen den vom Senat in seinem früheren Beschluß geäußerten Bedenken zur Bereitschaft der Siedlungsgesellschaft, das Land zu den genannten Bedingungen zu erwerben, ausreichend Rechnung.
Die ihm aufgegebene Prüfung hat das Oberlandesgericht nach der Zurückvorweisung vorgenommen. Dabei hat es nicht verkannt, daß der Verzicht auf eine Alterssicherung durch Vereinbarung einer GleitklauseL den Veräußerern grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Wenn es einräumt, daß das eine andere Wertsicherung enthaltende Kaufangebot der Siedlungsgesellschaft vielleicht auf lange Sicht als nicht so günstig gewertet werden könnte, wie die Sicherungsklausel des vorliegenden Vertrags, den Unterschied aber nicht als wesentlichen Nachteil zu Lasten der Verkäufer erachtet.
 
stellt es mit dieser Abwägung auf den Grundsatz ab, daß wirtschaftliche Nachteile allein nicht zur Annahme einer unzu demutbaren Härte führen (vgl. den Beschluß des Oberlandes-gerichts Celle vom 12. November 1962 - 7 WIw 54/62, NdsRpfl 1963, 31) und weicht von der Entscheidung des Senats vom 7. Juli 1964 nicht ab.
Das Oberlandesgericht hat den Begriff der unzu demutbaren Härte jetzt nicht anders ausgelegt als der Senat und von der Ausübung des richterlichen Ermessens bei Abwägung der für und wider die Zumutbarkeit sprechenden Umstände keinen grundsätzlich abweichenden Gebrauch gemacht (vgl. Pritsch,
 RdL 1959, 172, 175)« Pie Ausführungen des Beschwerdegerichts ergeben nicht, daß es wiederum zu hohe Anforderungen für die Anwendung des § 9 Abs. 7 GrdstVG gestellt hätte.
Pie Hechtsbeschwerde verkennt, daß der Senat im Beschluß von 7. Juli 1964 nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, eine andere als die im vorliegenden Vertrag vorgesehene Gleitklausel könne den Verkäufern nicht zugemutet werden. Er hat lediglich auf die Üblichkeit solcher Klauseln und ihre Zulässigkeit hingewiesen sowie erkennen lassen, daß bei dem damals vom Beschwerdegerieht festgestellten Sachverhalt die Auswirkung einer Verhinderung des Verkaufs dem natürlichen Empfinden widersprechen dürfte,
 Pie Angriffe der Hechtsbeschwerde richten sich in Wahrheit gegen die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts. Auf sie könnte aber erst eingegangen werden, wenn die unterschiedliche Beantwortung der gleichen Hechtsfrage dargetan wäre und damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststündo.
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P) Pie Rechtsbeschwerde muß deshalb ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden.
Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44 LwVG.
Pr. Augustin
 Pr. Piepenbrock
 Pr. Grell