Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; nein HöfeO § 1 Abs« 1 Bin Ehegattenhof entsteht auch dann, wenn der eine Ehegatte Eigentümer eines Hofes ist und von dessen Hofstelle aus dem anderen Ehegatten gehörende Grundstücke mitbewirtschaftet werden, sofern es sich nicht nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt« März 1955 Eigentümer des Hofes Nr. fll in Er Hat diesen Hof* der früher Erbhof war, 26,8886 ha groß ist und einen Einheitswert von 28 200 DM hat, auf Grund des im Jahre 1954 mit seinem Vater geschlossenen Obergabevertrages erworben. liegenden Hofes EflBHHB in DflBHHlHl in Größe von 16,7694 ha mit einem Einheitswert von 14 800 DM» Eie Ehefrau des Antragsgegners hat diesen Hof, der Erbhof war, nach dom Tode ihres Vaters im Jahre 1954 als Anerbin erhaltene Damals war der gut arrondierte Hof 11,0179 ha groß» Bis zu dem Jahre 1953 führte Frau Hilfe eines Verwalters die Bewirtschaftung des Hofes BflHHHB 4H^fort. August I960 verkaufte Frau Y/jflBVden Kern des ihr damals gehörenden Grundbesitzes mit der Hofstelle an die Eheleute P0in Q|BBHlzu dem Preise von 200 000 DH. Ausgenommen von dem Verkauf blieben das von den Eheleuten HflBB erworbene Grundstück von 2,5 ha, zwei Äcker in Größe von 1,2305 ha aus dem alten N(BHHB^ sehen Hof und eine Teilfläche von 2,15 ha aus dem Grundbesitz, den Frau \^BB|im Jahre 1959 von ihrer Hutter übertragen erhalten hatte. Juli 1961 seinen Hof 9 Inventar, Feldfrüchte und Vorräte zu dem Preise von 520 000 DM an die Eheleute (Antragsteller) verkauft, zu deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung , im Grundbuch eingetragen wurde. Die Landwirtsehaftsbehörde hat dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt,, weil durch die Mitbewirtschaftung der Grundstücke des Hofes (EBHHHpHr.^P) von der Hofs teile aus ein Ehegattenhof entstanden sei und die Veräußerung des Hofes ViflHH ohne die der Ehefrau V/flHB gehörenden Grundstücke zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Ehegattenhof os führe* Hiergegen haben die Eheleute MajflU Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt* Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Entscheidung der landwirtcchaftsbehorde bestätigt* Auf die sofortige Beschwerde der Käufer hat das Oberlandesgericht den Kaufvertrag genehmigt* Mit der (vom Oberlandesgericht zuge-laosencn) Rechtsbeschwerde erstreben der Verkäufer und der Direktor der Landwirtschaftskammer die Versagung der Genehmigung» Die Antragsteller bitten um Zurückweisung der Rechtsmittel* Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht darauf gestützt werden, daß, wie der Antragsgegner meint, dem Vertrag die Genehmigung wegen Vorliegons eines gesetzlichen Versagungsgrundes hätte verweigert werden müssen. Die Reohtsbeschwerde des Direktors der Landwirts chaftskammer ist zulässig und auch begründet. Ehegattonhof ist eine landwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hof stelle, dio sich im Eigentum von Ehegatten befindet (HöfeO § 1 Abs- I)- Dabei kann es sich um Gesamthandseigentum, Miteigentum nach Bruchteilen oder Alleineigentum eines jeden der Ehegatten handeln- Gehören die Hofesgrundstücke zu dem Teil dem einen und zu dem Teil dem anderen Ehegatten, so entsteht ein Ehegattenhof, wenn die Grundstücke beider Ehegatten einheitlich, von einer Hof stelle aus bewirtschafttet worden, der beiderseitige Grundbesitz also eine landwirtschaftliche Betriebseinheit darstellt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn beide Ehegatten Eigentümer je eines Hofes sind und beide Höfe von einer Hof stelle aus bewirtschaftet werden.:Voraussetzung für die. Entstehung eines Ehegattenhofs ist jedoch, daß die selbständige Bewirtschaftung des einen Hofes für dauernd auf gegeben wird. Werden einzelne Grundstücke eines Ehegatten von der Hof stelle des dem anderen Ehegatten gehören den Hofos bewirtschaftet, so vereinigen sich die Grundstücke beider Ehegatten zu einem Ehegattenhof, ;:wehn die Eheleute den Willen haben, die Grundstücke in einheitliche Bewirtschaftung zu nehmen, und diesen .Willen in die Tat umsetzen, sofern es sich nicht'nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt (vgl. Da der Ehegattenhof eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit darstellt, kann, wie das Oberlandes-gericht weiter zutreffend ausführt, von einer Zerschlagung auch dann gesprochen v/erden, wenn ein Ehegattenhof aufgeteilt wird oder die dem einen Ehegatten allein gehörenden Grundstücke dadurch vom Hof getrennt v/erden, daß sie bei einem Verkauf von der Veräußerung ausgenommen werden (vglo OLG Celle RdL 1961, 317}• Hie Annahme des Beschwerdegerichts, daß der Hof Eickendorf Nr« 10 kein Ehegattenhof sei, kann jedoch nicht gebilligt werden« Richtig ist, daß die Entstehung eines Ehegattenhofes frühestens am 25« März 1955 möglich war, als der Ehemann vV/UBPEigentümer des väterlichen Hofes wurde» Das Ober-landcsgericht meint nun, daß, obwohl idie Eheleute schon seit 1953 von der Hofstelle des Ehemannes aus die zu beiden Höfen gehörenden Grundstücke bewirtschaftet hätten, aus diesen Höfen kein Ehegattenhof entstanden sei; denn die gemeinschaftliche Bewirtschaftung der Höfe habe sich zwangsläufig ergeben, nachdem Frau WflBPals einziges Kind und Eigentümerin des üflHB1 sehen Hofes auf den benachbarten Hof Weißen geheiratet habe, die alleinstehende Frau die Bewirtschaftung des Hofes nicht weiter- geführt habe und der bisher auf idiesem Hof tätige Verwalter vom Hof WflMiübernommen worden sei« Bern Umbau des Wohnhauses für zwei Landarbeiterfamilien legt das Boschwerdegerieht keine maßgebliche Bedeutung WÄ>n der Umbau wieder habe beseitigt werden könne der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt Frage der Entstehung eines Ehegattenhofes ni an, ob die einheitliche Bewirtschaftung der sich zwangsläufig aus den damaligen Verhältn der gemeinschaftlichen Bewirtschafttung der H gültigen Zustand schaffen wollten und geschaffen haben» 15 ha ebenso wie die beiden aus dem Hof HflBBI^stammenden Äcker von 1?2305 ha vom Hof PP^gelost, als dieser mit dem Kern des dazugehörenden Grundbesitzes am 25« August I960 verkauft wurde. Mit dem Verkauf des Hofes hat Frau zu erkennen gegeben, daß die ihr verbliebenen Grundstücke endgültig vom Hof iPHB getrennt werden sollten. mit dem er auch v/irtschaftlich verbunden blieb, zu einem Ehegattenhof vereinigt hat* Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Landwirtschaftobehörde den Vertrag vom 25. August I960 nicht genehmigt haben würde, wenn die nicht mitverkauften Grundstücke des Hofes nicht mit dem Hof WfllB zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit hätten verbunden $ werden sollen« Hierfür spricht auch der Vermerk vom 4. November I960, der sich in den Gonehmigungsakten befindet« Für die Annahme, daß die Einzeig rund stücke der Frau nachdem sie aus dem Bestand des NflHHB*sehen Hofes ausgeschieden waren, ihre wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit behalten hätten, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die angebliche Überschuldung des Hofes W®MBbesagt nichts gegen die Entstehung eines Ehegattenhof es« Auf die Größe der vom Hof mitbev/irtschßfteten Grundstücke der Ehefrau WflHBkommt es nicht an. 2,5 ha, die erst nach dem Verkauf des Hofes WflHMvon der Ehefrau WflPH zu Eigentum erworben wurden, unberücksichtigt bleiben, angenommen werden, daß der Hof WflM jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 28.
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Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; nein
HöfeO § 1 Abs« 1
Bin Ehegattenhof entsteht auch dann, wenn der eine Ehegatte Eigentümer eines Hofes ist und von dessen Hofstelle aus dem anderen Ehegatten gehörende Grundstücke mitbewirtschaftet werden, sofern es sich nicht nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt«
BGH, Boschl« v. 18« Oktober 1962 - V BLw 5/62 - OLG Hamm
AG Münster
V BLw 5/62
Beschluß
In der Landwirtschaftssache
1 o des
Hermann W Nr. fli,
m
Antragsgegners, Beschwerdegegners und Hechts-beschv/erdeführers (Verkäufers) 9
- vertreten durch a) Hechtsanwalt Dr.
b) die Rechtsanwälte
2. des Direktors in 51
Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe itraße^Pt
Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.l
m
gegen
den Landwirt Kurt M a flBBl und seine Ehefrau Elisabeth Maflp geb. HMBi in Hafl^Bhld ,
9
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdc-gegner (Käufer),
- vertreten durch Rechtsanwalt Helmut Mafl^in Ha®/Hhld -
weitere Beteiligte: Bhefrau Luise
wogen Genehmigung eines Grundstückalcaufvertrages
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 18. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Dr. Augustin und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Schädel und Raither beschlossen:
2
1o Dio Rechtsbeschwerde des Antragsgegners Weißen gegon den Beschluß des 10« Zivilsenats des Ober-landesgorichts in Hamm vom 25» Januar 1962 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Direktors der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe v/ird der zu 1 genannte Beschluß aufgehoben. Die Sache v/ird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
3« Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 520 000 DM festgesetzt.
G r ü n des
\v I.
Der Bauer Hermann (Antragsgegner} ist seit
dem 25. März 1955 Eigentümer des Hofes Nr. fll
in Er Hat diesen Hof* der früher Erbhof
war, 26,8886 ha groß ist und einen Einheitswert von 28 200 DM hat, auf Grund des im Jahre 1954 mit seinem Vater geschlossenen Obergabevertrages erworben. Der Hof ist mit fast 460 000 DM belastet. Außerdem sind Schulden von rund 100 000 DM vorhanden.
Die Ehefrau des Antragsgegners, Luise Wfl^pgeb war Eigentümerin des etwa 1,5 km entfernt
i
liegenden Hofes EflBHHB in DflBHHlHl in Größe
von 16,7694 ha mit einem Einheitswert von 14 800 DM» Eie Ehefrau des Antragsgegners hat diesen Hof, der Erbhof war, nach dom Tode ihres Vaters im Jahre 1954 als Anerbin erhaltene Damals war der gut arrondierte Hof 11,0179 ha groß»
Im Jahre 1939 erwarb die Mutter der Ehefrau W(
Frau von ihrem Nachbarn HflHBHB Grund-
stücke von 2,6386 ha, die vom Hofe N^HUB aUs ®it bewirtschaftet wurden. Frau übertrug diese
Grundstücke am 31. März 1959 ihrer Tochter, der Ehefrau des Antragsgegners, zu Eigentum.' Auf Grund des Kaufvertrages vom 6. September 1957 erwarb Frau WflHlvon den Eheleuten HflHAweitere 2,5 ha hinzu. Sie wurde am 21. Dezember 1961 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. FrauW^(B)umr nach ihrer Heirat im Jahre 1952 auf den Hof ihres Ehemannes zogen.
Aus ihrer Ehe sind drei Sühne und eine Tochter im Alter von 9 bis 3 Jahren hervorgegangen. Bis zu dem Jahre 1953 führte Frau Hilfe eines Verwalters die
Bewirtschaftung des Hofes BflHHHB 4H^fort. Sie zog dann zu ihrer Tochter auf den Hof wo sie
ein Altenteil erhielt. Die selbständige Bewirtschaftung des Hofes NflBHHB wurde auf gegeben. Seit 1953 wurden die HofesgrundstUeke, die der Ehefrau WjfflHVim Jahre 1959 übertragenen Grundstücke von 2,6386 ha und seit 1957 auch das von den Eheleuten erworbene Grundstück von
2,5 ha vom Hof WflHB aus mitbewirtschaftet. In den Stallungen des Hofes NflHHBB wurde Vieh gehalten. In dem V/ohnhaus erhielt ein Arbeiter des Hofes WjfHHBmit seiner Familie eine Wohnung. Später sind in dem Hause zwei Wohnungen geschaffen worden, in denen Arbeiter oder Heuer-lingc des Hofes WflBwohnten. Die Eheleute WflHB nahmen
seit einigen Jahren in der Nähe des Hofes liegende Grundflächen des Nachbarn H||m^von etwa 3,5 ha in Bewirtschaftung, während ein Grundstück des Antrags-
gegners und ein Grundstück seiner Ehefrau von zusammen etwa gleicher Größe bewirtschaftete.
Durch den von der Landwirtschaftsbehörde genehmigten Vertrag vom 25«. August I960 verkaufte Frau Y/jflBVden Kern des ihr damals gehörenden Grundbesitzes mit der Hofstelle an die Eheleute P0in Q|BBHlzu dem Preise von 200 000 DH. Ausgenommen von dem Verkauf blieben das von den Eheleuten HflBB erworbene Grundstück von 2,5 ha, zwei Äcker in Größe von 1,2305 ha aus dem alten N(BHHB^ sehen Hof und eine Teilfläche von 2,15 ha aus dem Grundbesitz, den Frau \^BB|im Jahre 1959 von ihrer Hutter übertragen erhalten hatte. Insgesamt behielt Frau WiHHlnoch 5,3805 ha. Es handelt sich um zwei Flächen, die etwa 1,5 km voneinander entfernt liegen. Die an die Eheleute verkauften Grund-
stücke sind seit dem 1. November I960 auf die Dauer von 12 Jahren an Frau UiBIRverPac*1 tet.
Der Antragsgegner hat durch Vertrag vom 28. Juli 1961 seinen Hof 9 Inventar, Feldfrüchte
und Vorräte zu dem Preise von 520 000 DM an die Eheleute (Antragsteller) verkauft, zu deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung , im Grundbuch eingetragen wurde. Seit dem 4. Juli 1961 steht bei den Grundstücken der Zwangsver-stoigerungsvermerk eingetragen.
Die Landwirtsehaftsbehörde hat dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt,, weil durch die Mitbewirtschaftung der Grundstücke des Hofes (EBHHHpHr.^P)
von der Hofs teile aus ein
Ehegattenhof entstanden sei und die Veräußerung des
Hofes ViflHH ohne die der Ehefrau V/flHB gehörenden Grundstücke zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Ehegattenhof os führe* Hiergegen haben die Eheleute MajflU Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt* Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Entscheidung der landwirtcchaftsbehorde bestätigt* Auf die sofortige Beschwerde der Käufer hat das Oberlandesgericht den Kaufvertrag genehmigt* Mit der (vom Oberlandesgericht zuge-laosencn) Rechtsbeschwerde erstreben der Verkäufer und der Direktor der Landwirtschaftskammer die Versagung der Genehmigung» Die Antragsteller bitten um Zurückweisung der Rechtsmittel*
II
1 * Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegnere W|
ist unzulässig* •
Das Oberlandosgericht hat zwar die Rechtsbeschwerdo zugelassen {§ 24 Abs* 1 LwVG)* Die Zulassung allein hat jedoch noch nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge* Sie ermöglicht dem' Bundesgerichtshof lediglich eine Nachprüfung der aisgefochtenen Entscheidung* Unabhängig von der Zulassung durch das Oberiandesgericht müssen, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig sein soll, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegeben sein (vgl* z.B. Beschlüsse des Senats vom 6. Dezember 1954,V BLw 62/54 und 9* Juli 1956, V BLw 23/56, RdL 1956, 249). Das gilt insbesondere von der Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers (§9 IwVG i.V.m. § 20 EGG), die nur zu bejahen ist, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in einem Recht verletzt ist* Dies trifft beim Antragsgegner nicht zu. Die Genehmigungspflicht im landwirt-
schaftlichen GrundStücksverkehr stellt eine Verfügungs-bcochrankung dar, die durch die Erteilung der Genehmigung beseitigt wird« Infolgedessen steht keinem Vertragsteil gegen die uneingeschränkte Genehmigung des Vertrages ein Beschwerderecht zu (BGHZ 1, 267 = BdL 1951, 189)* An dieser Auffassung hat der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht darauf gestützt werden, daß, wie der Antragsgegner meint, dem Vertrag die Genehmigung wegen Vorliegons eines gesetzlichen Versagungsgrundes hätte verweigert werden müssen. Die Genohmigungspflicht ist im öffentlichen Interesse cingeführt worden. Die Wahrung der öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Genehmigung dienen soll, ist ausschließlich Aufgabe der Landwirtsehafts-behördon. Ein Vertragsteil ist deshalb nicht berechtigt, im Wege der Beschwerde gegen die Genehmigung gesetzliche Versagungsgründe geltend zu machen (vgl. BGHZ 1, 267 und zahlreiche weitere Entscheidungen, z.B« Beschlüsse vom 4. November 1952, V BLw 56/52, vom 2. November 1954,
V BLw 35/54 und 3. Mai 1957, V BLw 50/56, BdL 1957, 211).
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners mußte danach als unzulässig verworfen Vferden*
2. Die Reohtsbeschwerde des Direktors der Landwirts chaftskammer ist zulässig und auch begründet.
Die Entscheidung über die Genehmigung richtet sich, da das Verfahren vor dem Inkrafttreten des Grundstück-vorkchrsgcsetzes anhängig geworden ist, nach den bisher geltenden Vorschriften- (§ 32 Abs. 2 Satz 1 GrdStVG).
Das Obcrlandesgericht hält den hiernach allein in Betracht kommenden Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung im Sinne des Art. III Abs. 5 Buchst, b BrMilRcgVO Nr. 84 nicht für gegeben, weil der Hof Eickendorf Nr. 10
keinen Ehegattenhof bilde und geschlossen veräußert worden seio Diese Auffassung wird von der Rechtsbeschwerde mit Recht beanstandet-
Ehegattonhof ist eine landwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hof stelle, dio sich im Eigentum von Ehegatten befindet (HöfeO § 1 Abs- I)- Dabei kann es sich um Gesamthandseigentum, Miteigentum nach Bruchteilen oder Alleineigentum eines jeden der Ehegatten handeln- Gehören die Hofesgrundstücke zu dem Teil dem einen und zu dem Teil dem anderen Ehegatten, so entsteht ein Ehegattenhof, wenn die Grundstücke beider Ehegatten einheitlich, von einer Hof stelle aus bewirtschafttet worden, der beiderseitige Grundbesitz also eine landwirtschaftliche Betriebseinheit darstellt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn beide Ehegatten Eigentümer je eines Hofes sind und beide Höfe von einer Hof stelle aus bewirtschaftet werden.:Voraussetzung für die. Entstehung eines Ehegattenhofs ist jedoch, daß die selbständige Bewirtschaftung des einen Hofes für dauernd auf gegeben wird. Dies ist beispielsweise der Pall, wenn die Hof stelle endgültig stillgelegt wird. Werden einzelne Grundstücke eines Ehegatten von der Hof stelle des dem anderen Ehegatten gehören den Hofos bewirtschaftet, so vereinigen sich die Grundstücke beider Ehegatten zu einem Ehegattenhof, ;:wehn die Eheleute den Willen haben, die Grundstücke in einheitliche Bewirtschaftung zu nehmen, und diesen .Willen in die Tat umsetzen, sofern es sich nicht'nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt (vgl. Lange/Wulf$, HöfeO 5. Auf 1. Anm. 9, 19? 99; Wöhrmann, landwirtschaftsrecht, HöfeO § 1 Anm. VII 2 o sowie Rdl 1952, 168; Herminghausen, Rdl 1950, 155; Rötel-mann, Rdl i960, 29, 30; 01G Celle Rdl 1961, 71). Diese Rochtsauffassung liegt auch dem angefochtenen Beschluß zugrunde. Da der Ehegattenhof eine wirtschaftliche und
rechtliche Einheit darstellt, kann, wie das Oberlandes-gericht weiter zutreffend ausführt, von einer Zerschlagung auch dann gesprochen v/erden, wenn ein Ehegattenhof aufgeteilt wird oder die dem einen Ehegatten allein gehörenden Grundstücke dadurch vom Hof getrennt v/erden, daß sie bei einem Verkauf von der Veräußerung ausgenommen werden (vglo OLG Celle RdL 1961, 317}• Hie Annahme des Beschwerdegerichts, daß der Hof Eickendorf Nr« 10 kein Ehegattenhof sei, kann jedoch nicht gebilligt werden«
Richtig ist, daß die Entstehung eines Ehegattenhofes frühestens am 25« März 1955 möglich war, als der Ehemann vV/UBPEigentümer des väterlichen Hofes wurde» Das Ober-landcsgericht meint nun, daß, obwohl idie Eheleute schon seit 1953 von der Hofstelle des Ehemannes aus die zu beiden Höfen gehörenden Grundstücke bewirtschaftet hätten, aus diesen Höfen kein Ehegattenhof entstanden sei; denn die gemeinschaftliche Bewirtschaftung der Höfe habe sich zwangsläufig ergeben, nachdem Frau WflBPals einziges Kind und Eigentümerin des üflHB1 sehen Hofes auf den benachbarten Hof Weißen geheiratet habe, die alleinstehende Frau die Bewirtschaftung des Hofes nicht weiter-
geführt habe und der bisher auf idiesem Hof tätige Verwalter vom Hof WflMiübernommen worden sei« Bern Umbau des Wohnhauses für zwei Landarbeiterfamilien legt das Boschwerdegerieht keine maßgebliche Bedeutung WÄ>n
der Umbau wieder habe beseitigt werden könne der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt Frage der Entstehung eines Ehegattenhofes ni an, ob die einheitliche Bewirtschaftung der sich zwangsläufig aus den damaligen Verhältn
der gemeinschaftlichen Bewirtschafttung der H gültigen Zustand schaffen wollten und geschaffen haben»
Entscheidend ist vielmehr, ob die Eheleute W
r
Bei der Auflösung der selbständigen Bewirtschaftung des
Hofes ? dem Umbau der Wohnungen und der einheitlichen Bewirtschaftung sämtlicher Grundstücke vom Hofe V/fHiaus handelt es sich zwar? wie die Rechts-beschwerdo zutreffend bemerkt? um eingreifende Maßnahmen? die darauf hindeuten? daß die Grundstücke des HflHHIB1 scheu Hofes für dauernd in die wirtschaftliche Einheit des Hofes \7HI einbezogen werden sollten» Die Möglichkeit? daß die Eheleute Vppppden Gedanken gehabt haben? den Hof HÜmpspäter einmal einem ihrer Kinder zu. übertragen oder zu vererben, und daß sie aus diesem Grunde eine endgültige Vereinigung beider Höfe nicht beabsichtigt haben? ist jedoch nicht von der Hand zu weisen.
Einer abschließenden Stellungnahme zu der Präge? ob aus beiden Höfen ein Ehegattenhof entstanden ist? bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht. Seihst wenn man mit dem Beschwerdegericht davon ausgeht? daß der Hof nicht endgültig mit dem Kof WflBvereinigt worden sollte und deshalb aeine rechtliche Selbständigkeit nicht verloren habe? ergibt doch die.weitere Entwicklung? daß der Hof WPHP ein Ehegattenhof geworden.ist.
Hie der Ehefrau WjpBPam 31« März 1959 übertragenen Grundstücke von 2,?6386 ha sind zunächst Bestandteil des Hofes l^iHiHpgcworden». Sie wurden jedoch mit einer (Dcilfläche von 2? 15 ha ebenso wie die beiden aus dem Hof HflBBI^stammenden Äcker von 1?2305 ha vom Hof PP^gelost, als dieser mit dem Kern des dazugehörenden Grundbesitzes am 25« August I960 verkauft wurde. Mit dem Verkauf des Hofes hat Frau zu erkennen gegeben, daß
die ihr verbliebenen Grundstücke endgültig vom Hof iPHB getrennt werden sollten. Die mit der Veräußerung des
10 -
Hofes vollzogene rechtliche Trennung der Grundstücke vom Hof in Verbindung mit der Aufrechterhaltung
der Bewirtschaftung vom Hof VlflHB aus rechtfertigt die Annahme, daß der restliche Grundbesitz der Frau WfllHBsich mit dem Hof ihres Ehemannes? mit dem er auch v/irtschaftlich verbunden blieb, zu einem Ehegattenhof vereinigt hat* Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Landwirtschaftobehörde den Vertrag vom 25. August I960 nicht genehmigt haben würde, wenn die nicht mitverkauften Grundstücke des Hofes
nicht mit dem Hof WfllB zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit hätten verbunden $ werden sollen« Hierfür spricht auch der Vermerk vom 4. November I960, der sich in den Gonehmigungsakten befindet« Für die Annahme, daß die Einzeig rund stücke der Frau nachdem sie aus
dem Bestand des NflHHB*sehen Hofes ausgeschieden waren, ihre wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit behalten hätten, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die angebliche Überschuldung des Hofes W®MBbesagt nichts gegen die Entstehung eines Ehegattenhof es« Auf die Größe der vom Hof mitbev/irtschßfteten Grundstücke
der Ehefrau WflHBkommt es nicht an. Es muß deshalb, auch wenn die von den Eheleuten stammenden
2,5 ha, die erst nach dem Verkauf des Hofes WflHMvon der Ehefrau WflPH zu Eigentum erworben wurden, unberücksichtigt bleiben, angenommen werden, daß der Hof WflM jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 28. Juli 1961 ein Ehegattenhof war.
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Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Prüfung und Entscheidung über das Vorliegen eines Versagungsgrundes an das Beschv/erdegoricht zurückverwiesen werden* dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rcchtsbecchwordeverfahrens zu übertragen war-
Dr» Tasche Dr- Augustin
Dr- Piepenbrock