Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt in werden die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beteiligten zu 3 auferlegt, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtobeschwerdeverfahrens dem Antragsgegner zu erstatten hat. sofortige Beschwerde der Antragstellerin, soweit sie sich gegen die Feststellung ihrer Wirtschaftsunfähigkeit richtete, durch Beschluß vom 23. Oktober 1959» soweit sie die Feststellung der Hoferbfolge des Antragsgegners betraf, durch Beschluß vom 22. Februar I960, weil die Begründungsfrist inzwischen abgelaufen sei, als unzulässig verworfen werden müsse, hat Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 17« Mai I960 erneut Rechtsbeschwerde "gemäß § 24 LwVG im Sinne einer Abweichungs-rechtsbeschwerde" eingelegt utfd zur Begründung, vorgetragen, daß der noch minderjährige Rechtsbeschwerdeführer bisher am Verfahren nicht beteiligt worden sei“. Februar I960 durch die erneute Einlegung des Rechtsmittels als zurückgenommen angesehen und dem Rechtsanwalt Gelegenheit gegeben, zur Frage der persönlichen Kostentragungspflicht Stellung zu nehmen. Nach § 45 Abs. 1 LwVG mußte auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens angeordnet werden, weil ein unzulässiges Rechtsmittel einem unbegründeten gleichzusetzen ist. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen war (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG in Betracht kam, wäre eine Rechtsbeschwerde lediglich als Abweichungerechts-beschwerde unter den Voraussetzungen des § 24 Abs.. Es stellt ein grobes Verschulden dar, wenn ein Rechtsanwalt, der ein Rechtsmittel einlegt, klare gesetzliche Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht beachtet. Er will sogar der Ansicht gewesen sein, daß das Oberlandesgericht wegen des in der Nichtzuziehung des Beteiligten zu 3 liegenden Verfahrensmangels den angefochtenen Beschluß auf eine Beschwerde hin aufheben werde.1 Rechtsanwalt SBIHHB ist deshalb gemäß § 45 Abs. 2 LwVG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 ZPO zur Tragung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens verurteilt worden.
VJ3LwJ^60 Beschluß 2206 097 In der Landwirtschaftssache Hahne Beteiligte: 1. Frau Hedwig Ci geh. in Str. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Br. in 2. . Landwirt August in Str Antragsund Beschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Br. in 3. Werkzeugmacher Helmut IfflHB in ^ gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Witwe Maria geh, nmmm in S< Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt in werden die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beteiligten zu 3 auferlegt, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtobeschwerdeverfahrens dem Antragsgegner zu erstatten hat. Daneben wird Rechtsanwalt SflHHÜlM in Schwelm verurteilt, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens in dem Umfang zu tragen, wie sie dem Beteiligten zu 3 auferlegt worden sind. Gründe : In einem die Feststellung der Hoferbfolge betreffenden Verfahren hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Wirtschaftsunfähigkeit der Antragstellerin und die Hoferbfolge des Antragsgegners festgestellt. Bas Oberlandesgericht hat die / sofortige Beschwerde der Antragstellerin, soweit sie sich gegen die Feststellung ihrer Wirtschaftsunfähigkeit richtete, durch Beschluß vom 23. Oktober 1959» soweit sie die Feststellung der Hoferbfolge des Antragsgegners betraf, durch Beschluß vom 22. Dezember 1959 zurückgewiesen. Gegen den letzteren Beschluß hat Rechtsanwalt namens des Beteiligten zu 3 mit Schriftsatz vom 6. Februar I960 "Beschwerde" eingelegt. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des Senats vom 9- April I960, daß eine Rechtsbeschwerde nur als Abweiohungsrechtsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in zulässiger Weise begründet werden könne, so daß die Rechtsbeschwerde vom 6. Februar I960, weil die Begründungsfrist inzwischen abgelaufen sei, als unzulässig verworfen werden müsse, hat Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 17« Mai I960 erneut Rechtsbeschwerde "gemäß § 24 LwVG im Sinne einer Abweichungs-rechtsbeschwerde" eingelegt utfd zur Begründung, vorgetragen, daß der noch minderjährige Rechtsbeschwerdeführer bisher am Verfahren nicht beteiligt worden sei“. Der Senat hat durch Beschluß vom 3« Juni i960 die Rechtsbeschwerde vom 17- Mai I960 als unzulässig verworfen, die Rechtsbeschwerde vom 6. Februar I960 durch die erneute Einlegung des Rechtsmittels als zurückgenommen angesehen und dem Rechtsanwalt Gelegenheit gegeben, zur Frage der persönlichen Kostentragungspflicht Stellung zu nehmen. Die Gerichtskosten des Rechtsbesohwerdeverfahrens sind gemäß §§ 33, 44 LwVG dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt worden. Nach § 45 Abs. 1 LwVG mußte auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens angeordnet werden, weil ein unzulässiges Rechtsmittel einem unbegründeten gleichzusetzen ist. Unabhängig von der Kostentragungspflicht eines Beteiligten können nach § 102 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 45 Abs. 2 LwVG im Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechende Anwendung findet, Hechtsanwälte durch das Gericht von Amts wegen zur Tragung der Kosten verurteilt werden, die sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen war (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG in Betracht kam, wäre eine Rechtsbeschwerde lediglich als Abweichungerechts-beschwerde unter den Voraussetzungen des § 24 Abs.. 2 Nr. 1 LwVG statthaft gewesen. Dies hätte Rechtsanwalt wenn er nur den Wortlaut des Gesetzes beachtet hätte, ohne weiteres erkennen müssen. Rechtsanwalt hat weder in der Begründung der ersten noch in der Begründung der zweiten Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG geltend gemacht. Er hat überhaupt keine Entscheidung angeführt, von der das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Daß die Rüge einer Gesetzesverletzung den Anforderungen der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht genügt, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Es stellt ein grobes Verschulden dar, wenn ein Rechtsanwalt, der ein Rechtsmittel einlegt, klare gesetzliche Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht beachtet. Rechtsanwalt hat, wie seine Stellungnahme vom 16. Juli I960 ergibt, die erste Rechtsbe-ochwerde lediglich auf eine angeblich von dem Berichterstatter des Beschwerdegerichts der gesetzlichen Vertreterin des Beteiligten zu 3 erteilte Auskunft bin eingelegt, ohne selbst die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen. Er will sogar der Ansicht gewesen sein, daß das Oberlandesgericht wegen des in der Nichtzuziehung des Beteiligten zu 3 liegenden Verfahrensmangels den angefochtenen Beschluß auf eine Beschwerde hin aufheben werde.1 Die Unhaltbarkeit dieser Auffassung wäre für Rechtsanwalt wenn er die Rechtslage an Hand des Gesetzes geprüft hätte, sofort erkennbar gewesen. Schon die Einlegung der ersten Rechts- beschwerde stellt deshalb ein grobes Verschulden dar. Das Gleiche gilt für die zweite Rechtsbeschwerde, bei deran Einlegung Rechtsanwalt ebenfalls die gesetzlichen Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsmittels, obwohl er durch das Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 9. April I960 belehrt worden war, nicht beachtet hat. Rechtsanwalt hat somit die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrene durch grobes Verschulden veranlaßt. An dieser Beurteilung ändert nichts die Tatsache, daß die erste Rechtsbeschwerde durch erneute Einlegung des Rechtsmittels als zurückgenommen anzusehen war« Rechtsanwalt SBIHHB ist deshalb gemäß § 45 Abs. 2 LwVG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 ZPO zur Tragung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens verurteilt worden. Karlsruhe, den 19» Juli I960 Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock