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BGH

Gericht: BGH

Dem Ant 1946 von dem schein" des hofs geworde tragsgegner eingetragen Nach Vo unter Hinzu2 geführt word ragsgegner ist gemäß seinem Anträge vom 27oMärz Amtsgericht am 200 März 1947 ein nAnerben-Inhalts erteilt worden, daß er Anerbe des Erb-n ist« Auf Grund dieses Erbscheins ist der An-am 27o März 1947 als Eigentümer im Grundbuch worden» rverhandlungen, die bereits Anfang April 1947 iehung des Rechtsanwalts und Notars Dr. S| en waren, wurde am 23- April 1947 vor diesem ges nicht zu Notar zwischen der Mutter der Beteiligten, dem Antragsgegner und der Mehrzahl seiner Geschwister ein als Erbauseinandersetzungsvertrag bezeichneter Vertrag geschlossene Die Antrags! s hat in dem Schreiben der Landwirtschaftsbe-o November 1947 keinen endgültigen ablehnen-• gesehen, so daß diese am 1• August 1953 zur des Vertrages noch befugt gewesen sei? Br hat auf die Anfechtung des Vertrages durch ihn hingewiesen und weiter geltend gemacht, daß nicht alle Miterben an dem VertragsSchluß beteiligt gewesen seien, wie es zu seiner Wirksamkeit notwendig ge-' wesen wäre, er zudem kraft Gesetzes Anerbe geworden sei, die Miterben also überhaupt keine Anteile am Erbhof gehabt hätten, die sie auf ihn hätten übertragen.können, die Beteiligten damals auch damit gerechnet hätten, daß das Reichserbhofrecht mit rückwirkender Kraft aufgehoben werde, was: nicht geschehen sei und wodurch die Geschäfts-grundläge des Vertrages fortgefallen sei« Die Antragsteller sind dem entgegengetreten und haben hervorgehoben, daß der Vertrag gerade auf Betreiben des Antragsgegners abgeschlossen worden sei, der damals habe heiraten und deshalb eine klare und sichere Rechtslage halbe herbeiführen wollen* Der Antragsteller zu 1 hat auch geltend gemacht, der Erblasser habe ihn als Anerben ausersehen gehabt, weil er bis zu seinem 39* Lebensiahre auf dem Hofe gearbeitet und zuletzt auch die Wirtschaft geführt, habe 0 ■ -'■ -::*. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen* Es hat die Ansicht vertreten, daß der Antragsgegner wegen Fortfalls der Geschäfts gründlage nicht mehr zur Erfüllung der in dem Vertrage vom 23° April 1947 vorgesehenen Leistungen verpflichtet sei, weil er für sie keine entsprechenden r .• Gegenleistungen erhalte, vielmehr Leistungen und Gegen- in *treten seiü Art0 XII Abs, 2 dieses Gesetzes habe in i\fi Umfang eine rückwirkende Aufhebung des Erbhof-orgeseheiiu Darüber, wie sich diese Rückwirkung auswerde, habe damals mit Rücksicht auf die nicht ein-Fassung dieser Vorschrift erhebliche Unklarheit en, die den Notar Sj der damals den Antrags- Er sei abgeschlossen worden Antragsgegner schon einen Erbschein erwirkt und als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen gewesen sei, um ihm diese Rechtsstellung auf jeden Fall zu erhalten, selbst wenn etwa die neuere Gesetzgebung die erbrechtlichen Verhältnisse rückwirkend anders regeln sollte. sollten, und dem auch in § 10 Abs0 3 des Vertrages dadurch Rechnung getragen worden sei, daß hier bestimmt, sei, die Richtigkeit oder Unwirksamkeit eines Teiles des Vertrages solle, soweit eine Trennung irgendwie möglich sei, die Nichtigkeit der übrigen Teile nicht zur Folge haben. Der Antragsgegner hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Oberlandesgericht von zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen sei und der angefoch-tene Beschluß auch auf diesen Abweichungen beruhe« Er leitet diese Vorstellung der Beteiligten aus § 1 des Vertrages und der Übertragung der Erbanteile her, welche den Miterben nur dann zugestanden hätten, wenn das Reichserbhofrecht aufgehoben worden wäre und es hierbei sein Bewenden gehabt hätte Da er tatsächlich Anerbe geblieben sei, sich die Vorstel- G-Iauben, daß halten wollen aussetzungen der wahren Sg gegner beruft des IVo Zivil ber 1951 (IV das Beschwere, er eine Abweri gefochtene Be fügten, also als irrig erwiesen habe« wäre des Antragsgegners der Vertrag nicht ge-"den, wenn die Beteiligten diese Entwich-sehen hätten, zu demal da der Vertragsschluß in Drängen zuruckzuführen sei„ Nach der Auf-ntragsgegners verstößt es gegen Treu und die Antragsteller ihn an. bei dessen Abschluß man von irrigen Vorausgegangen sei und zu dem es bei Kenntnis chlage nicht gekommen sein würde0 Der Antragssich für diese Ansicht auf die Entscheidung Senats des Bundesgerichtshofs vom 15. on dem IV0 Zivilsenat entschiedenen Falle Parteien als Miterben darüber, ob die der ihrem verstorbenen Vater gegebene Aussteuer ugewandtes Vorausvermächtnis anzurechnen sei hatte sich nach anfänglichem Sträuben beim Erbauseinandersetzungsvertrages die Auffas-lagten und des Testamentsvollstreckers zu ei-daß sie auf Grund des Testaments verpflich-Aussteuer auf das Vorausvermächtnis anrech-o Im Hinblick auf diese testamentarische Besieh die K1ägerin in dem Vertrage mit der r Aussteuer einverstanden erklärt, später gemacht, daß die Anrechnungspflicht nicht be^ In diesem Rechtsstreit hat das Gericht die Anrechnungs-pflicht verneint und dargelegt, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages irrigerweise von dieser Pflicht aus-gegangen seien, die eine Voraussetzung für den Abschluß des Vertrages gewesen sei, der nicht zustande gekommen wäre, wenn die Klägerin den Irrtum gekannt hätte«. Zivilsenat hat in seinem Urteil ausgesprochen, daß sich die Beklagten unter diesen Umständen nicht auf den Vertrag berufen könnten, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, zu demal da sie, wenn auch gutgläubig, zusammen mit dem Testamentsvollstrecker durch ihr Verhalten die irrige Vorstellung bei der Klägerin erst herbeigeführt, hätten„ das Beschwerdegerieht in einer Rechtsfrage von der angeführten Entscheidung abgewichen ist« Bas ist nicht der Fall« Ber IV« Zivilsenat ist davon ausgegangen, daß sich in jenem Falle die Parteien bei Abschluß des Vertrages von dem gemeinsamen Irrtum über die Verpflichtung der dortigen Klägerin hätten leiten lassen, sich die Aussteuer auf das Vorausvermächtnis anrechnen zu lassen, während diese Verpflichtung tatsächlich nicht bestanden habe» Im Falle sind die Beteiligten dagegen nach den en des Beschwerdegerichts nicht einem Irrtum sondern war G-es.chäftsgrundlage die zutreffende der Beteiligten, daß sich:die Rechtslage hini'* Vererbung des Erbhofes nach dem Inkrafttre-rollratsgesetzes Ir„ 45 nicht mit einiger Si-rteilen lasse und deshalb eine rechtsgültige vor dem 24« April 1947 geboten sei, weil eine nach diesem Zeitpunkt in Kraft bleibe« Beide cheiden sich, danach dadurch, daß die Parteien em IVo Zivilsenat entschiedenen Falle von irri~ tZungen ausgegangen sind, während dies hier ll gewesen ist« Bieser Unterschied liegt aber ichem Gebiet und stellt daher keine Abweichung § 24 Abs« 2 Kr« 1 LwVG dar« dem von ihm entschiedenen Falle in dem Festhalten am Vertrage einen Verstoß gegen freu und Glauben gefunden hat, hier hingegen das Beschwerdegepicht den Antrags ge gner zur Erfüllung der im Vertrage übernommenen. der Argi diese An fassung angefühl die in d einflußt ten des unzuläs s Rechts fit wichent vielmehr gebenen Der Entschei vertreten, daß bei Berücksichtigung aller von ihm ten Umstände der Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Vertrage übernommenen Verpflichtungen nicht behebe ü Es hat slo zutreffend auf die Besonderhei-Fa11es abgestellt und ist dadurch, daß es hier eine igs Reehts_ausÜbung verneint hat, nicht in einer age von der Entscheidung des IV„ Zivilsenats abge-die unterschiedliche rechtliche Beurteilung beruht auf der Verschiedenheit der in beiden Fällen ge-3achlage * Er meint, das Oberl and es ge rieht hätte nach der angeführten Entscheidung prüfen müssen, ob die Erfüllung des Vertrages für ihn nicht eine wirtschaftliche bedeute, die nach Treu und Glauben zu ei-igen Losung von den Vertragspflichten füll-r doch deren Abwandlung erheische« Der An-acht geltend, daß er, wie die katasteramtliche geben habe, fast die Hälfte seiner Ländereien der Hof künftig nur noch ein kleinbäuerlicher würde, ihm diese große Landeinbuße auch im Ergebnis unentgeltlich zugemutet werde, da die Antragsteller tatsächlich an dem Erbhof niemals beteiligt gewesen seien und die Übertragung der Erbanteile daher keinen Gegenwert darstelleu Die erteilte behördliche Genehmigung steht nach seiner Auffassung der Prüfung der Frage, ob ihm die Vertragserfüllung zugemutet werden kann oder nicht, nicht entgegen, weil es sich hierbei lediglich um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben handle * Darin , daß das Beschwerdegerieht zu dieser Frage keine Stellung genommen habe, sieht der Antragsgegner eine Abweichung von dem Urteil des I« Zivilsenats vom 16«; Januar 1953° Daraus folgt indessen noch nicht eine Abweichung von der in ihr vertretenen Rechtsauffassung, wie der Antragsgegner anzunehmen scheint« Für die Präge der Abweichung ist es unerheblich, ob das Beschwerdegericht gerade die Entscheidung, auf die der Rechtsbeschwerdeführer sich stützen willl angeführt hat oder nicht; entscheidend ist Dieser hat in dem Erteil vom 160 Januar 1953 ausgeführt Bei den Fragen, die der Begriff der wirtschaftlichen Unmöglichkeit aufwerfe, handle es sich in Wahrheit stets um das Problem der Unzu demutbarkeit der Vertragserfüllung, ein Problem, das mit Rücksicht auf die zu demeist widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien vom Standpunkt ausgleichender Gerechtigkeit nur aus § 242 BGB gelöst werden könne, der eine Anpassung des Vertragsinhalts an die gegenwärtigen Umstände unter Abwägung der einander gegenüberstehenden Parteiinteressen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ermöglicheo Sei die Geschaftsgijundlage fortgefallen und könne mit Rücksicht auf den Geschäfts zweck dem Verpflichteten ein Festhalten an dein Vertrage nicht zugemutet werden, so sei zunächst zu prüfen, ob der Vertrag nicht der wirklichen Sachlage angepaßt werden könne. Für die Frage der Zumutbarkeit der Leistung kommt es, wie auch der I,- Zivilsenat in der angeführten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht hat, auf die individuelle Gestaltung des einzelnen Falles und seine Begleitumstände gn. Es hat seinen Ausführungen vorangestellt, daß nur noch die zivil-rechtJiche Wirksamkeit des Vertrages sowie die Frage zu prüfen seien, welche Ansprüche die Antragsteller nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts geltend machen können« Dementsprechend hat sich das Oberlandesgericht mit den hier in Betracht kommenden Rechtsfragen ai'-seinandergesetzto Dabei hat ec auch die Auswirkungen dar Vertragserfüllung für den Antragsgegner nicht außer acht gelassen, ihnen aber erkennbar keine entscheidende Bedeutung; beigemessen. So hat es ausgeführt, daß die Übertragung der Erbanteile der Geschwister auf den Antragsgegner gegenstandslos und unwirksam gewesen sei > Damit hat es zu dem Ausdruck gebracht, daß diesem hierdurch keine Gegenwerte zugeflossen seien. Das Beschwerdegericht hat ferner darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner nach dem Reichserbhofrecht zu so hohen Abfindungen, wie er sie in dem Vertrage vom 25, April 1947 seinen Geschwistern zugebilligt habe, keinesfalls verpflichtet gewesen sei. Zum Beweise für die Richtigkeit dieser Darstellung hat sich der Anragsgegner auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beschwe reichtu bezogen und in der mündlichen Verhandlung vor dem 'degericht eine Äußerung des Kreislandwirts über-Daß das Oberlandesgericht sich mit diesem Vorbringen nicht näher auseinandergesetzt hat, zeigt, daß es in der Abtrennung von etwa 11 ha noch keine so untragbare Belastung des Antragsgegners gefunden hat, «daß dieser nach Treu und Glauben Abhilfe beanspruchen könne 0 Zu dieser Auffassung konnte es umsomehr gelangen, als sich der Antragsgegner damals auf die Bedingungen des Vertrages ein-n hat, obwohl sich die Landabfindungen damals ebenwirkt haben würden wie jetzt und gerade die größte gelasse so ausg Landabg abe von 9 -10 ha an den Antragsteller zu 1 nicht auf dessen dringendem Verlangen beruhen kann, da er am Vertragsabschluß nicht beteiligt war. Es mag ferner mitgesprochen haben, daß die Landwirtschaftsbehörde den Vertrag genehmigt hat, wodurch zu dem Ausdruck gekommen ist, daß sie den Umfang der Landabfindungen jedenfalls nicht als für den Hof untragbar angesehen hat. erhebliche Sc sen landwirts gerieht schie wie dem Senat unwirisehaft1 hat befinden z u entnehmen nicht als mit hwächung bedeutet, kann das mit fachkundi-chaftlichen Beisitzern besetzte Beschwerde-chierdings nicht verkannt haben, zu demal da es, bekannt ist, über den Versagungsgrund der ichen Zerschlagung in zahlreichen Bällen müssen« Seinen Ausführungen ist jedenfalls daß es die Aufrechterhaltung des Vertrages Treu und Glauben unvereinbar angesehen hat, wie es seiterjs des Amtsgerichts geschehen war, dein das Beschwerdegericht hierin gerade nicht beigetreten ist* Bei dieser Würdigung hat sich das Oberlandesgericht erkennbar von der Erwägung leiten lassen, daß es Zweck des Vertrages war, die Rechtsstellung des Antragsgegners als Anerbe des Hofes für den Ball zu sichern, daß er andernfalls dieser Rechtsstellung durch die Vorschriften des neuen Rechts verlustig gehen würde und er, wenn dieser Ball eingetreten wäre, sich wohl kaum auf die Unwirksamkeit und Unzu demutbarkeit der übernommenen Verpflichtungen berufen haben würde, Das Beschwerdegericht hat nach alledem seine Entscheidung zutreffend und insoweit auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des I„ Zivilsenats vom 16, Januar 1955 auf die besondere Gestaltung des vorliegenden Balles abgestellt, ohne daß hierbei eine von diesem Urteil abweichende Rechtsauffassung zu Tage getreten ist.

Zitierte Normen: § 58 LVO § 242 BGB
BeteiligtevertragenAbweichungAntragsgegnersOberlandesgerichtAntragsgegnerBeschwerdegerichtVertrages

Volltext der Entscheidung

V, BLvv. 5/58
des La Kreis
2356 069
B c h 1^ u _ ß_
In der Landwirtschafissache
 ndwirts Johannes U HHUB in Sl
 Antragsgegners , Beschwerdegegners und Hechtsbeschwerdeführers ,
vertreten durch Rechtsanwalt Dir
 gegen / •
n Landwirt Ayelt U IHHB in Sl
3is
'i ) o de Kre
2) o der^Schuhn^chermeistei’ Marten U
Kreis A|
Antragsteller, B e s c hwe rd e führer und Hechtsbeschwerdegegner,
 beide, vertreten durch die Rechtsanwälte in
m
und
 hat de	r V.
Landwi	rtsch
 Mitwir	fcung
 richte	r Dio
 wirtsc	haf tl
 besohl	ossen
	des
 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für
•Io Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß enats für Landwirtschaftssachen des Oberlar desgerichts in Oldenburg vom 14= November 1957 wird auf Kosten des Antragsgegners, der den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen0
IIo Der Oeschäftswert wird für die Rechtsbeschwerde ins tanz auf 9 400 DM festgesetzt*
7
Gr r ü n d e
I
Der am 19» Februar 1945 verstorbene Bauer Ay eit U^mm|vvar Eigentümer des in	Nr,	7	gelegenen , im Grundbuch von	Band	Blatt Bfe ein-
getragenen Erbhofes.9 der rund 51 ha umfaßt und einen Einheitswert von:29 000 DM hat * Der Erblasser, der keine Verfügung von Todes wegen eriehtet hat, hinterließ neun Kinder* Der Antragsgegner ist der Jüngste Sohn, die Antragsteller sind ältere Söhne des Erblassers0
Dem Ant 1946 von dem schein" des hofs geworde tragsgegner eingetragen
 Nach Vo unter Hinzu2 geführt word
 ragsgegner ist gemäß seinem Anträge vom 27oMärz Amtsgericht am 200 März 1947 ein nAnerben-Inhalts erteilt worden, daß er Anerbe des Erb-n ist« Auf Grund dieses Erbscheins ist der An-am 27o März 1947 als Eigentümer im Grundbuch worden»
rverhandlungen, die bereits Anfang April 1947 iehung des Rechtsanwalts und Notars Dr. S| en waren, wurde am 23- April 1947 vor diesem
 ges nicht zu
 Notar zwischen der Mutter der Beteiligten, dem Antragsgegner und der Mehrzahl seiner Geschwister ein als Erbauseinandersetzungsvertrag bezeichneter Vertrag geschlossene Die Antrags!
eller waren bei dem Abschluß dieses Vertragegen. Der Antragsteller zu 1 befand sich damals noch ih Kriegsgefangenschaft; für den Antragsteller zu 2 trat bei dem Vertragsabschluß sein Bruder Helmer Ul 41!^ als Vertreter ohne Vertretungsmaeht auf 0 Der Antragsteller zu 3 hat die für ihn abgegebenen Erklärungen am 27o September 1951 in notariell beglaubigter Form genehmigt*
ges a g*c;
Bargeld ner war als Big weiters
A § i des Vertrages vom 23« April 1947 ist zunächst daß der Nachlaß des Erblassers im wesentlichen
 aus dem Erbhof nebst vollem Inventar und. etwa 7 000 RM
bestehe und gesetzlicher Anerbe der Antragsgeg-? der ein Erbhoffolgezeugnis erhalten habe.und entümer im Grundbuch eingetragen sei» Es heißt dann
nInzwischen ist das Kontrollratsgesetz Nr0 45.bekannt geworden, allerdings noch nicht in authentic her Form„ Um alle Streitigkeiten für die Zukunft auf Grund des Gesetzes 45 und auf Grund weiterer Gesetze auszuschließen, vereinbaren die Beteiligten 'ol
 beziehe rechili
.gendes §,f
§ 2 ist ausgeführt, daß gesetzliche Erben des Erbse ine Witwe zu l/4 und die Klinder zu .je 3/36 sind* haben die Beteiligten ihre Erbanteile am Nachlaß ers auf den Antragsgegner übertragen und dabei druck gebracht, daß sich die Übertragung auch auf
 In
lassers
 In § 3 des Vat zu dem Aus
 nachträglich entstehende Rechte oder Ansprüche am Erbhof n solleo Sie haben sich in § 4 wegen aller erbhof-chen Ansprüche oder sonstigen Ansprüche an den Nach laß durch die in dem Vertrage vorgenommene Regelung für ab
n erklärto §/5 enthält die Verpflichtung des Aligners an vier Schwestern je 7 000 RM zu zahlen, au
o-efunae
O
tragsge seinen Bruder Helmer das Ej und auf
 in Größe von etwa 1 ha
 seinen Bruder Marten von dem nAufstrecken” einen der Lage nach näher bezeichneten Teil von 1 ha zu übertragen» Der Antragsgegner hat.sich ferner in § 8 verpflichtet, dem Antragsteller zu 1.mehrere im einzelnen gekennzeichnete Grundstücke sowie an totem und lebendem; Inventar 1 Bf erd, 2 Kühe und etwas totes Inventarund zv/ar zu
r -
 
einem Vorkri zu dem Erwerb a seinen Brban erbhofrechtl in § 5 vorge abzüglich ej vergüten,
 egswert nach 1937 von insgesamt 2 000 RM? nzubieten« Dafür soll der Antragsteller zu 1 teil auf den Antragsgegner übertragen? auf iche Ansprüche verzichten und die Hälfte der sebenen Zahlungen an die vier Schwestern nes Betrages von 3 500 HM übernehmen bzw«
Diesen Bescheid vom
 Vertrag hat.die Landwirtschaftsbehöröe durch 1, August 1953 genehmigto Hiergegen hat der
 vor allem ge 1947 unwirks bereits am 2 Zugleich hat diesem frühe
 sam. erklärt
E
Antragsgegner auf gerichtliche Entscheidung angetragen und
 ltend gemacht? daß der Vertrag vom 23«April am sei? weil die Landwirtschaftsbehörde ihm 9o November 1947 die Genehmigung versagt habe.
er den Vertrag wegen Irrtums angefachten. In ren Verfahren (6 LwG 3/53 des AG Aurieh) hat das Beschwerdegericht durch Beschluß vom 19° Januar 1955 die Entscheidung des Amtsgerichts ? durch die der Bescheid der Landwirtschaftsbehörde vorn 1. August 1953 für unwirk-worden war? aufgehoben und den Antrag des An-
tragsgegners auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig
s hat in dem Schreiben der Landwirtschaftsbe-o November 1947 keinen endgültigen ablehnen-• gesehen, so daß diese am 1• August 1953 zur des Vertrages noch befugt gewesen sei? durch welche die Rechte des Antragsgegners nicht beeinträchtigt worden seien.
verworfen hörde vom 29 den Bescheid Genehmigung
 In dem zu 1 und 2d lung der in pflichtungen ligung in di
 gegenwärtigen Verfahren haben die Antragsteller ie Verurteilung des Antragsgegners zur Brfül-den §§ 5 und 8 des Vertrages übernommenen Ver-durch Auflassung der Grundstücke und Einwil-e Eintragung der Eigentumsänderung im Grund-
buch s Inv en
 fca
Dwie durch Herausgabe eines Pferdes und des boten irs begehrt o
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieser Anträge mit der Begründung gebeten, daß der Vertrag vom 23° April 1947 unwirksam sei. Br hat auf die Anfechtung des Vertrages durch ihn hingewiesen und weiter geltend gemacht, daß nicht alle Miterben an dem VertragsSchluß beteiligt gewesen seien, wie es zu seiner Wirksamkeit notwendig ge-' wesen wäre, er zudem kraft Gesetzes Anerbe geworden sei, die Miterben also überhaupt keine Anteile am Erbhof gehabt hätten, die sie auf ihn hätten übertragen.können, die Beteiligten damals auch damit gerechnet hätten, daß das Reichserbhofrecht mit rückwirkender Kraft aufgehoben werde, was: nicht geschehen sei und wodurch die Geschäfts-grundläge des Vertrages fortgefallen sei«
Die Antragsteller sind dem entgegengetreten und haben hervorgehoben, daß der Vertrag gerade auf Betreiben des Antragsgegners abgeschlossen worden sei, der damals habe heiraten und deshalb eine klare und sichere Rechtslage halbe herbeiführen wollen* Der Antragsteller zu 1 hat auch geltend gemacht, der Erblasser habe ihn als Anerben ausersehen gehabt, weil er bis zu seinem 39* Lebensiahre auf dem Hofe gearbeitet und zuletzt auch die Wirtschaft geführt, habe 0 ■	-'■	-::*.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen* Es hat die Ansicht vertreten, daß der Antragsgegner wegen Fortfalls der Geschäfts gründlage nicht mehr zur Erfüllung der in dem Vertrage vom 23° April 1947 vorgesehenen Leistungen verpflichtet sei, weil er für sie keine entsprechenden r .• Gegenleistungen erhalte, vielmehr Leistungen und Gegen-

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lei's tun gen i und deshalb lung des Ver
 Die Air sofortigen B hat hilfswej len, ihm die stücke sowie und lebende
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Das Bes unter Aufheb tragsgegner
 
n einem Mißverhältnis zueinander ständen das Verlangen der Antragsteller nach Erfül träges gegen Treu und Glauben verstoße0
agsteller haben diese Entscheidung mit der eschwerde angefochten, Der Antragsteller zu 1 se beantragt, den Antragsgegner zu verurtei-im Hauptantrage näher bezeichneten Grund-das in § 8 des Vertrages vorgesehene tote Inventar zu dem Erwerb anzubietenö
 chwerdegerieht hat Beweis erhoben und sodann ung des amtsgerichtlichen Beschlusses den An-verurteilto '
a)	dem Antragsteller zu 1 die in § 8 des Vertrages aufgeführten Grundstücke und an lebendem und totem Inventar 1 Pferd und.totes Inventar zu dem Vorkriegswert von 1937 von 1 100 RM mit der Maßgabe zu dem Erwerb anzubieten, daß er an dieses Angebot nur gebunden sei, wenn der Antragsteller zu 1 die in
§ 8 des Vertrages vorgesehenen Gegenleistungen übernehme,
b)	an den Antragsteller zu 2 das in § 5 des Vertrages be zeichnete Teilgrundstück in Größe von 1 ha aufzu-
T ,
assen
 Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugel; der er die und hilfswe: schwerdegerr rückweisung
 cissene Rechtsbeschwerde des Antragsgegnersmit Zurückweisung der Anträge der Antragsteller ise die Zurückverweisung der Sache an das Be— cht erstrebto Die Antragsteller bitten um Zu-des Rechtsmittelso
 
darüber Gründe s agüngs zu prüf Antrags
I-U
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen., daß angesichts der in dem vorausgegangenen Verfahren ausgesprochenen Wirksamkeit der Genehmigung des Vertrages jetzt weder über die Wirksamkeit der Genehmigung vom 1, August 1953 noch zu. entscheiden sei, ob der Erfüllung des Vertrages des allgemeinen Landwirtschaftsrechts - d.h«, Ver-gründe - entgegenständen, jetzt vielmehr nur noch en sei, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche die teller auf Grund des Vertrages nach den allgemei-
nen Vorschriften des bürgerlichen Hechts geltend machen können, wobei insbesondere die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages zu prüfen sei.,
fung kö Schluß bleiben Schluss Februar worden, Kraft g gewissei rechts wirken
 heutige
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 bestand gegner beurku
 laßgeric
 lerisch ten Ang Schwest
 Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, bei dieser . Prü-inten die äußeren Umstände, unter denen es zu dem Abies Vertrages gekommen sei, nicht berücksichtigt und sei vor allem auch der Zeitpunkt des Vertrags-s wesentlich. Es hat hierzu dargelegt % Am 24o 1947 sei das Kontrollratsgesetz Nr* 45 verkündet das zwei Monate später, also am 24* April 1947? in *treten seiü Art0 XII Abs, 2 dieses Gesetzes habe in i\fi Umfang eine rückwirkende Aufhebung des Erbhof-orgeseheiiu Darüber, wie sich diese Rückwirkung auswerde, habe damals mit Rücksicht auf die nicht ein-Fassung dieser Vorschrift erhebliche Unklarheit
 en, die den Notar Sj
 der damals den Antrags-
beraten, seinen Erbscheinsantrag vom 27* März 194-6 et und anschließend die Verhandlungen mit dem Nach-üit geführt nahe, veranlaßt habe, sich schriftstel-mit diesen Fragen zu befassen. Nach den glaubhaft iben des Antragsgegners, die insoweit von seiner ?r Foolke ptfBB und seinem Schwager Minke P|
 V
bestätigt worden seien und deren Richtigkeit sich auch aus den Handakten des Notars	sei	es	da-
mals auf seine Veranlassung zu dem Vertragsschluß gekommen,
 Es sei dem Antragsgegner ferner zu glauben, daß er auf Anraten des Notars auf den Abschluß des Vertrages gedrängt habe, um sicher zu erreichen, daß der Hof ihm erhalten bleibe. Wesentlich sei die Bestimmung des Art, XII Abs. 2 KRG Nr. 45 gewesen, nach der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene rechtsgültige Vereinbarungen in Kraft blieben. Am 24. April 1947 sei also die Zeit zu dem Abschluß einer solchen Vereinbarung abgelaufen. Der einen Tag vorher abgeschlossene Vertrag müsse durchaus so gesehen werden, daß er durch die damals bestehende, dem beurkundenden Notar gut bekannte Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtslage v den, obwohl gehabt habe
 eranlaßt worden sei. Er sei abgeschlossen worden Antragsgegner schon einen Erbschein erwirkt und als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen gewesen sei, um ihm diese Rechtsstellung auf jeden Fall zu erhalten, selbst wenn etwa die neuere Gesetzgebung die erbrechtlichen Verhältnisse rückwirkend anders regeln sollte. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände könne man aber nicht, wie das Amtsgericht es getan habe, davon sprechen, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage die in dem Verträge übernommenen Verpflichtungen nachträglich beeinflußt habe. Denn Geschäftsgrundlage sei damals eben die Unsicherheit der Rechtslage gewesen und die Beteilig-
ten hätten d einen oder d sein werde sprechen wür Vertrages au den Vertrag
 urchaus damit rechnen können, daß diese in dem em anderen Sinne später anders zu beurteilen als es den einzelnen Vertragserklärungen ent-de. Das sei auch im letzten Satz des § 1 des sdrücklich gesagt, in dem es heiße, daß durch alle Streitigkeiten auf Grund des Kontrollrats-45 und weiterer Gesetze ausgeschlossen werden
 gesetzes Nr,
9
sollten, und dem auch in § 10 Abs0 3 des Vertrages dadurch Rechnung getragen worden sei, daß hier bestimmt, sei, die Richtigkeit oder Unwirksamkeit eines Teiles des Vertrages solle, soweit eine Trennung irgendwie möglich sei, die Nichtigkeit der übrigen Teile nicht zur Folge haben. Seien die Beteiligten aber damals bei dem Abschluß des Vertrages nicht davon ausgegangen, daß eine bestimmte Rechtslage die Grundlage des Vertrages sei, hätten sie ihn vielmehr gerade deshalb abgeschlossen, weil eine solche sichere Grundlage der Rechtsbeziehungen damals nicht zu erkennen gewesen sei, dann könne auch jetzt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage die Wirksamkeit der damals übernommenen Verpflichtungen nicht berühren, zu demal da die Unsicherheit der Rechtsverhältnisse, die zürn Abschluß des Vertrages geführt habe, auch tatsächlich bestanden habe ,
Der Antragsgegner hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Oberlandesgericht von zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen sei und der angefoch-tene Beschluß auch auf diesen Abweichungen beruhe«
Er meint einmal, das Beschwerdegericht habe bei der Würdigung der äußeren Umstände, die zu dem Vertragsschluß geführt hätten, übersehen, daß die Beteiligten davon ausgegangen seien, das Reichserbhofgesetz werde durch das Kontrolfratsgesetz Ir, 45 rückwirkend aufgehoben werden und aucÜ in Zukunft aufgehoben bleiben. Er leitet diese Vorstellung der Beteiligten aus § 1 des Vertrages und der Übertragung der Erbanteile her, welche den Miterben nur dann zugestanden hätten, wenn das Reichserbhofrecht aufgehoben worden wäre und es hierbei sein Bewenden gehabt hätte Da er tatsächlich Anerbe geblieben sei, sich die Vorstel-
r
lung der Bet nach Ansicht schlossen wo* lung vorausg gerade auf s fassung des
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G-Iauben, daß halten wollen aussetzungen der wahren Sg gegner beruft des IVo Zivil ber 1951 (IV das Beschwere, er eine Abweri gefochtene Be
 fügten, also als irrig erwiesen habe« wäre des Antragsgegners der Vertrag nicht ge-"den, wenn die Beteiligten diese Entwich-sehen hätten, zu demal da der Vertragsschluß in Drängen zuruckzuführen sei„ Nach der Auf-ntragsgegners verstößt es gegen Treu und die Antragsteller ihn an. dem Vertrage fest-? bei dessen Abschluß man von irrigen Vorausgegangen sei und zu dem es bei Kenntnis chlage nicht gekommen sein würde0 Der Antragssich für diese Ansicht auf die Entscheidung Senats des Bundesgerichtshofs vom 15. Novern-ZR 15/51 1 IM Nro 1 zu § 242 (Bb) BG-B) , die egerieht nicht erwähnt habe0 Hierin sieht chung von diesem Urteil, auf welcher der an-schluß auch beruhe»
In dem v stritten, die Klägerin von auf ein ihr Die Klägerin Abschluß des
 sung der Bek gen gemacht, tet sei, ihre neu zu lasser. Stimmung hat Anrechnung de aber geltend stehe , und de
 
Die gerügte Abweichung liegt nicht vor„
on dem IV0 Zivilsenat entschiedenen Falle Parteien als Miterben darüber, ob die der ihrem verstorbenen Vater gegebene Aussteuer ugewandtes Vorausvermächtnis anzurechnen sei hatte sich nach anfänglichem Sträuben beim Erbauseinandersetzungsvertrages die Auffas-lagten und des Testamentsvollstreckers zu ei-daß sie auf Grund des Testaments verpflich-Aussteuer auf das Vorausvermächtnis anrech-o Im Hinblick auf diese testamentarische Besieh die K1ägerin in dem Vertrage mit der r Aussteuer einverstanden erklärt, später gemacht, daß die Anrechnungspflicht nicht be^
;te
 swegen negative Feststellungsklage erhobeno
 
In diesem Rechtsstreit hat das Gericht die Anrechnungs-pflicht verneint und dargelegt, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages irrigerweise von dieser Pflicht aus-gegangen seien, die eine Voraussetzung für den Abschluß des Vertrages gewesen sei, der nicht zustande gekommen wäre, wenn die Klägerin den Irrtum gekannt hätte«. Der IV. Zivilsenat hat in seinem Urteil ausgesprochen, daß sich die Beklagten unter diesen Umständen nicht auf den Vertrag berufen könnten, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, zu demal da sie, wenn auch gutgläubig, zusammen mit dem Testamentsvollstrecker durch ihr Verhalten die irrige Vorstellung bei der Klägerin erst herbeigeführt, hätten„
Der Antragsgegner leitet die -'Abweichung von diesem Urteil des- IV, Zivilsenats daraus her, daß die Beteiligten auch im vorliegenden Palle beim Abschluß des Vertrages vom 23* April 1947 von irrigen Voraussetzungen ausgegangen seien und es bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht zu diesem Schluß gekommen wäre*'- Dabei legt er aber einen Sachverhalt zugrunde, als ihn das Beschwerdege-stgesteilt hat, das über die Frage, wie es zu dem Abes Vertrages gekommen ist und welchen Zweck, die Parteien mit ihm erreichen wollten, Beweis erhc-Hach den Feststellungen des Beschwerdegerichts Beteiligten bei Abschluß des Vertrages nicht von timmten Rechtslage ausgegangen, haben sie den Vertrag vielmehr gerade deswegen abgeschlossen, weil eine solche sichere Grundlage der Rechtsbeziehungen damals nicht zu gewesen ist, war also Geschäftsgrundlage die Unit der Rechtslage, Ob diese Beurteilung der Sach-tslage angreifbar ist, wie der Antragsgegner meint, ingestellt bleiben; denn für die Frage der Zuläs-der Rechtsbeschwerde kommt es nur darauf an, ob
 Vertrags arideren rieht fe Schluß ö. Vertrags ben hat sind die einer be
 erkenner sicherhe und Reet, kann dah sigkeit
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das Beschwerdegerieht in einer Rechtsfrage von der angeführten Entscheidung abgewichen ist« Bas ist nicht der Fall« Ber IV« Zivilsenat ist davon ausgegangen, daß sich in jenem Falle die Parteien bei Abschluß des Vertrages von dem gemeinsamen Irrtum über die Verpflichtung der dortigen Klägerin hätten leiten lassen, sich die Aussteuer auf das Vorausvermächtnis anrechnen zu lassen, während diese Verpflichtung tatsächlich nicht bestanden habe» Im Falle sind die Beteiligten dagegen nach den en des Beschwerdegerichts nicht einem Irrtum sondern war G-es.chäftsgrundlage die zutreffende der Beteiligten, daß sich:die Rechtslage hini'* Vererbung des Erbhofes nach dem Inkrafttre-rollratsgesetzes Ir„ 45 nicht mit einiger Si-rteilen lasse und deshalb eine rechtsgültige vor dem 24« April 1947 geboten sei, weil eine nach diesem Zeitpunkt in Kraft bleibe« Beide cheiden sich, danach dadurch, daß die Parteien em IVo Zivilsenat entschiedenen Falle von irri~ tZungen ausgegangen sind, während dies hier ll gewesen ist« Bieser Unterschied liegt aber ichem Gebiet und stellt daher keine Abweichung § 24 Abs« 2 Kr« 1 LwVG dar«
vorliegenden Feststellung unterlegen, Vorstellung sichtlich de ten des Kent cherbeit beu Vereinbarung solche auch Fälle unters in dem von d gen Vorausse nicht der Fa auf tatsäehl im Sinne des
 Beiden Ges c häf't s gru Abschluß des von selbst, oder später erfahren wer rechtliche B sen Fassung ■ schiedenheit und Schriftt
 Fällen gemeinsam ist dagegen der Fortfall der ndlage« Im vorliegenden Falle war dieser bei Vertrages vorauszusehen; denn es verstand sich daß die damals zweifelhafte Rechtslage früher auf die eine oder die andere Weise eine Klärung de* Bas ist denn auch eingetreten, indem die edeutung des Art« XII Abs« 2 KRG Nr» 45, des-zunächst zu vielen Zweifeln und Meinungsvereil Anlaß gegeben hatte, durch Rechtsprechung um sowie in der fruhreren Britischen Zone vor
 zeitigt; den Ums
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allem durch § 58 LVO klargestellt und damit die ursprünglich vorhandene Rechtsunsicherheit beseitigt wurde. Welche rechtlichen Folgen der Fortfall der Geschäftsgrundlage
 läßt sich nicht generell sagen, sondern hängt von fänden des einzelnen Falles ab. Daraus, daß der EVo Zivilsenat in. dem von ihm entschiedenen Falle in dem Festhalten am Vertrage einen Verstoß gegen freu und Glauben gefunden hat, hier hingegen das Beschwerdegepicht den Antrags ge gner zur Erfüllung der im Vertrage übernommenen. Leistungen für verpflichtet erachtet hat, liegt keine Abweichung in einer bestimmten Rechtsfrage, Das Beschwerdegepicht h
t keineswegs übersehen, daß beim Fortfall der Ge-
schäftsgrundlage die Geltendmachung vertraglicher Ansprü-unzulässige Rechtsausübung darstellen kann, Das cht hatte die Auffassung vertreten, daß der Antragsei der gegebenen Sachlage seine Verpflichtungser-n nicht gegen sich gelten zu lassen brauche, weil nüber dem Begehren der Antragsteller der Einwand ist zur Seite stehe. Das Oberlandesgericht hat sicht nicht gebilligt, sondern seinerseits die Ant-
eile eine Amtsgeri gegner b kl ä run gc-
ihm gege
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der Argi diese An fassung angefühl die in d einflußt ten des unzuläs s Rechts fit wichent vielmehr gebenen
 Der Entschei
 vertreten, daß bei Berücksichtigung aller von ihm ten Umstände der Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Vertrage übernommenen Verpflichtungen nicht behebe ü Es hat slo zutreffend auf die Besonderhei-Fa11es abgestellt und ist dadurch, daß es hier eine igs Reehts_ausÜbung verneint hat, nicht in einer age von der Entscheidung des IV„ Zivilsenats abge-die unterschiedliche rechtliche Beurteilung beruht auf der Verschiedenheit der in beiden Fällen ge-3achlage *
An t rags g e gne r hält ferner eine Abw e i chu ng von der dung des Bundesgerichtshofs vom 16, Januar 1955
tin mo g 1 i c hk e 1 t ner vollständ ren müsse ode tragsgegner n: Vermessung er einbüßen und Betrieb sein
 
(I ZR 42/52, toR 1953, 282 - US Nr« 12 zu § 242 (Bb) BGB) für gegeben.. Er meint, das Oberl and es ge rieht hätte nach der angeführten Entscheidung prüfen müssen, ob die Erfüllung des Vertrages für ihn nicht eine wirtschaftliche
 bedeute, die nach Treu und Glauben zu ei-igen Losung von den Vertragspflichten füll-r doch deren Abwandlung erheische« Der An-acht geltend, daß er, wie die katasteramtliche geben habe, fast die Hälfte seiner Ländereien der Hof künftig nur noch ein kleinbäuerlicher würde, ihm diese große Landeinbuße auch im Ergebnis unentgeltlich zugemutet werde, da die Antragsteller tatsächlich an dem Erbhof niemals beteiligt gewesen seien und die Übertragung der Erbanteile daher keinen Gegenwert darstelleu Die erteilte behördliche Genehmigung steht nach seiner Auffassung der Prüfung der Frage, ob ihm die Vertragserfüllung zugemutet werden kann oder nicht, nicht entgegen, weil es sich hierbei lediglich um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben handle * Darin , daß das Beschwerdegerieht zu dieser Frage keine Stellung genommen habe, sieht der Antragsgegner eine Abweichung von dem Urteil des I« Zivilsenats vom 16«; Januar 1953°
Auch insoweit ist eine Abweichung zu verneinen.
Richtig
 ist,, daß das Beschwerdegericht die Entschei-
dung des Io Zivilsenats vom 16, Januar 1953 nicht erwähnt hat.« Daraus folgt indessen noch nicht eine Abweichung von der in ihr vertretenen Rechtsauffassung, wie der Antragsgegner anzunehmen scheint« Für die Präge der Abweichung ist es unerheblich, ob das Beschwerdegericht gerade die Entscheidung, auf die der Rechtsbeschwerdeführer sich stützen willl angeführt hat oder nicht; entscheidend ist
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vielmehr allein, ob die angezogene Entscheidung eine bestimmte Rechtsfrage anders beantwortet hat, als es angefochtenen Beschluß geschehen ist« Nimmt er zu der Rechtsfrage, die unterschiedlich beant-
sein soll, nicht ausdrücklich Stellung, so kommt
 in dem letzter wortet
 es darauf an, ob sich gleichwohl aus ihren Gründen eine abweichende Reehtsauffassung ergibtc Im vorliegenden Fall läßt sich eine Abweichung von der Entscheidung des X0 Zivilsenats nicht feststellen0
Dieser hat in dem Erteil vom 160 Januar 1953 ausgeführt Bei den Fragen, die der Begriff der wirtschaftlichen Unmöglichkeit aufwerfe, handle es sich in Wahrheit stets um das Problem der Unzu demutbarkeit der Vertragserfüllung, ein Problem, das mit Rücksicht auf die zu demeist widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien vom Standpunkt ausgleichender Gerechtigkeit nur aus § 242 BGB gelöst werden könne, der eine Anpassung des Vertragsinhalts an die gegenwärtigen Umstände unter Abwägung der einander gegenüberstehenden Parteiinteressen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ermöglicheo Sei die Geschaftsgijundlage fortgefallen und könne mit Rücksicht auf den Geschäfts zweck dem Verpflichteten ein Festhalten an dein Vertrage nicht zugemutet werden, so sei zunächst zu prüfen, ob der Vertrag nicht der wirklichen Sachlage angepaßt werden könne. Diese Anpassung könne zu einer Umgestaltung, insbesondere einer Herabsetzung der Einzelansprüche, aber auch zu einer teil-weisen Aufrechterhaltung des Vertrages zu den bisherigen Vertragsbedingungen unter Streichung der weitergehenden Vertrags pflichten führen0 Bei der Prüfung, ob der Vertrag der wirklichen Sachlage angepaßt werden könne, sei jeweils die individuelle Gestaltung des einzelnen Vertrags-Verhältnisses einschließlich aller Begleitumstände zu berücksichtigen, wobei sich der Eingriff in die Vertragsbe-
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Ziehungen auf das beschränken müsse, was zur Abwendung unerträglicher Folgen nach den Geboten der Gerechtigkeit notwendig sei.
Das Beschwerdegericht hat zu der Frage der wirtschaftlichen Unmöglichkeit nicht ausdrücklich Stellung genommen, hat aber geprüft, ob der Antragsgegner an den übernommenen vertraglichen Verpflichtungen festgehalten werden kann.. Für die Frage der Zumutbarkeit der Leistung kommt es, wie auch der I,- Zivilsenat in der angeführten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht hat, auf die individuelle Gestaltung des einzelnen Falles und seine Begleitumstände gn. Das hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Es hat seinen Ausführungen vorangestellt, daß nur noch die zivil-rechtJiche Wirksamkeit des Vertrages sowie die Frage zu prüfen seien, welche Ansprüche die Antragsteller nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts geltend machen können« Dementsprechend hat sich das Oberlandesgericht mit den hier in Betracht kommenden Rechtsfragen ai'-seinandergesetzto Dabei hat ec auch die Auswirkungen dar Vertragserfüllung für den Antragsgegner nicht außer acht gelassen, ihnen aber erkennbar keine entscheidende Bedeutung; beigemessen. So hat es ausgeführt, daß die Übertragung der Erbanteile der Geschwister auf den Antragsgegner gegenstandslos und unwirksam gewesen sei > Damit hat es zu dem Ausdruck gebracht, daß diesem hierdurch keine Gegenwerte zugeflossen seien. Das Beschwerdegericht hat ferner darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner nach dem Reichserbhofrecht zu so hohen Abfindungen, wie er sie in dem Vertrage vom 25, April 1947 seinen Geschwistern zugebilligt habe, keinesfalls verpflichtet gewesen sei. Dabei hat das Oberlandesgericht in Betracht gezogen, daß er diese Verpflichtungen gerade übernommen habe, um den Hof
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auch dann zu behalten, wenn er nach der damals bevor-behenden neuen gesetzlichen Regelung nicht Anerbe de; väterlichen Hofes geworden sein sollte. Es hat danach
 frage der Bindung des Antragsgegners an den Ver trag dem mit ihm verfolgten Zweck besondere Bedeutung beigemessen und ferner berücksichtigt, daß der Vertrag gerade auf Drängen des Antragsgegners und in seinem Inabgeschlossen worden ist» Das Beschwerdegericht kann au<j)h nicht übersehen haben, daß der Antragsgegner gemacht hat, der Hof würdewenn er den Vertrag erfüllet müßte, ruiniert und nicht mehr lebensfähig sein, weil von ihm gerade die besten und in der Nähe der Hof-steile gelegenen Ländereien abgetrennt würden. Zum Beweise für die Richtigkeit dieser Darstellung hat sich der Anragsgegner auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beschwe reichtu
 bezogen und in der mündlichen Verhandlung vor dem 'degericht eine Äußerung des Kreislandwirts über-Daß das Oberlandesgericht sich mit diesem Vorbringen nicht näher auseinandergesetzt hat, zeigt, daß es in der Abtrennung von etwa 11 ha noch keine so untragbare Belastung des Antragsgegners gefunden hat, «daß dieser nach Treu und Glauben Abhilfe beanspruchen könne 0 Zu dieser Auffassung konnte es umsomehr gelangen, als sich der Antragsgegner damals auf die Bedingungen des Vertrages ein-n hat, obwohl sich die Landabfindungen damals ebenwirkt haben würden wie jetzt und gerade die größte
 gelasse so ausg Landabg
 abe von 9 -10 ha an den Antragsteller zu 1 nicht auf dessen dringendem Verlangen beruhen kann, da er am Vertragsabschluß nicht beteiligt war. Es mag ferner mitgesprochen haben, daß die Landwirtschaftsbehörde den Vertrag genehmigt hat, wodurch zu dem Ausdruck gekommen ist, daß sie den Umfang der Landabfindungen jedenfalls nicht als für den Hof untragbar angesehen hat. Daß die Einbuße etwa eines Drittels der Ländereien für den Betrieb eine
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erhebliche Sc sen landwirts
 gerieht schie wie dem Senat unwirisehaft1 hat befinden z u entnehmen nicht als mit
 hwächung bedeutet, kann das mit fachkundi-chaftlichen Beisitzern besetzte Beschwerde-chierdings nicht verkannt haben, zu demal da es, bekannt ist, über den Versagungsgrund der ichen Zerschlagung in zahlreichen Bällen müssen« Seinen Ausführungen ist jedenfalls daß es die Aufrechterhaltung des Vertrages Treu und Glauben unvereinbar angesehen hat, wie es seiterjs des Amtsgerichts geschehen war, dein das Beschwerdegericht hierin gerade nicht beigetreten ist* Bei dieser Würdigung hat sich das Oberlandesgericht erkennbar von der Erwägung leiten lassen, daß es Zweck des Vertrages war, die Rechtsstellung des Antragsgegners als Anerbe des Hofes für den Ball zu sichern, daß er andernfalls dieser Rechtsstellung durch die Vorschriften des neuen Rechts verlustig gehen würde und er, wenn dieser Ball eingetreten wäre, sich wohl kaum auf die Unwirksamkeit und Unzu demutbarkeit der übernommenen Verpflichtungen berufen haben würde,
 Das Beschwerdegericht hat nach alledem seine Entscheidung zutreffend und insoweit auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des I„ Zivilsenats vom 16, Januar 1955 auf die besondere Gestaltung des vorliegenden Balles abgestellt, ohne daß hierbei eine von diesem Urteil abweichende Rechtsauffassung zu Tage getreten ist. Bei der von ihm ver-
tretenen Auf der Brage au würde, wenn angesehen we zu jenem Urt tragsgegner nicht herlei
 fassung war es auch nicht genötigt, sich mit seinanderzusetzen, wie zu entscheiden sein die. vereinbarten Landabfindungen als untragbar rden müßten* Daraus, daß das Oberlandesgericht eil nicht Stellung genommen hat, kann der An-daher die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ten,.
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Da die von dem Antragsgegner behaupteten Abweichungen hiebt vorliegen? das Oberlandesgericht die Rechtsbe-. , ,	_ hat,
 schwerde nicht zugelassen/und auch keiner der Palle des
§ 24 Abs 0 2 hr. 2 LwVG gegeben ist, war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen,.
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 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34 , 44 YG>
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