Nach der Einberufung des Übernehmers zur Wehrmacht bewirtschafteten seine ledigen Schwestern Anna und Elisabeth mit Hilfe von Nachbarn das Anwesenzu dem etwa 7 Morgen hinzugepachtet sind» Im August 1943 wurden die Hofge-bäude durch Brandbomben zerstört« Das Wohnhaus wurde noch während des Krieges wiederaufgebaut. Als der ledige, am /E/KtKKB 1904 geborene Antragsteller im Frühjahr 1945 aus dem Kriege zuruckgekehrt war5 nahm er das erlernte Schreinerhandwerk, das er bis zu seiner Einberufung ausgeübt hatter nicht wieder auf, vielmehr bewirtschaftete er seitdem das Anwesen zusammen mit seinen Schwestern Anna und Elisabeth«, Im Oktober 1953 hat der Antragsteller-bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, das Anwesen auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVG Nr 84 nach den Regeln der Höfeordnung lauf ihn zu übertragen und zugleich die Abfindungen der übrigen Beteiligten festzusetzen«- Zur Begründung dieses Antrages hat er ausgeführts Er habe seit seiner Geburt auf dem elterlichen Kotten gelebt und später, als er als Schreiner tätig gewesen sei., nach Feierabend auf dem Anwesen mitgearbeitet. Übertragung des Kottens auf einen Alleineigentümer sei erforderlich*, weil sie die Voraussetzung für die Erlangung von Krediten zwecks Wiederaufbaus der Wirtschaftsgebäude sei und das Anwesen im Eigentum einer Erbengemeinschaft notwendigerweise verkommen müsse., Las Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht angenommen, daß der Kotten den Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung im Sinne des Ant VI Nr 17 BrMil-RegVO Nr 84 erfülle 9 und auch die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers bejaht. Es hat ferner erwogen«, daß das Gericht v wenn die Voraussetzungen dieser Gesetze svoreichrift vorlägen, grundsätzlich verpflichtet sei, die Zuweisung aus-zusprechen, daß es aber, sofern besondere Gründe hierfür gegeben seien, von der beantragten Übertragung auch absehen könne«. daß die Zuweisung auch axis gewichtigen in der Person der An-tragsgegner liegenden Gründen versagt werden könne» Solche besonderen Gründe hat es hier als gegeben erachtet und dazu ausgeführts Ras Oberlandesgericht Oldenburg habe in einer Entscheidung (Ms Rpfl 1953? 123 ff) als einen solchen Aus-nähmetatbestand privater Art die Besorgnis angesehen, daß die weichenden Erben angemessene Abfindungen aus der Besitzung nicht erhalten würden» Ferner habe das Oberlandesgericht Schleswig in seiner Entscheidung vom 26» Mai 1955 (RechtdLandw 1956, 114) die Ablehnung der Zuweisung dann für gerechtfertigt und erforderlich gehalten, wenn nach Lage der Sache die Zuweisung zu einer in diesem Ausmaß gänzlich ungerechtfertigten materiellen Bevorzugung des einen Miterben vor den anderen führen würde» Der Senat habe keine Bedenken, darüber hinaus auch dann einen besonderen zur Ablehnung berechtigenden Grund anzunehmen, wenn die Zuweisung zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung oder Beeinträchtigung der weichenden Erben oder doch einiger von ihnen führen würde» Ein solcher Sachverhalt liege hier vor$ denn die Zuweisung des Kottens an den Antragsteller würde für die beiden auf ihm lebenden ledigen Schwestern Anna/ und>Elisabeth., eine unmittelbare Existenzgefährdung bedeuten» Beide seien nämlich darauf angewiesen, auf dem Anwesen zu wohnen und versorgt zu werden» Bas erkenne der Antrag steiler hinsichtlich seiner bereits seit Jahrzehnten arbeits unfähigen Schwester Anna mehr oder weniger an, deren Rechte durch den Übergabevertrag vom 5 September 1942 gesichert In dieser Konfliktslage verdienten aber die Interessen der unversorgten Schwestern den Vorrang vor den öffentlichen Interessen und denen des Antragstellers an der Zuweisung; denn für die unversorgten Schwestern des Antragstellers sei ihr Verbleiben auf dein Anwesen eine Existenzfrage, während dieser in der Ausübung seines heute gefragten Berufes als Schreiner sein Auskommen finden könne. Auch gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erreichung des Gesetzeszweckes müßten die Belange der unversorgten Schwestern den Ausschlag geben., weil jenes nur .gering sein könne, da es sich um eine Kleinstbesitzung handle, die keine genügende Grundlage für die Ernährung einer Familie biete und außerdem in jeder Generation wieder Anlaß zu erheblichen Auseinandersetzungsschwierigkeiten geben müsse.. Hach den ganzen Umständen des Falles müsse auch als fraglich angesehen werden, ob sich der Gesetzeszweck durch eine Zuweisung überhaupt erreichen lasse, da der Antragsteller aus einem fremden , Beruf komme und für die Wiederherstellung der Wirtschaftsgebäude trotz der ihm von der.Landwirtschaftsbehörde angebotenen. Der Antragsteller meint, die angefochtene Entscheidung beruhe in wesentlichen Punkten auf Rechtsirrtum, und wirft dem Qberlandesgericht vor, den Sinn und Zweck des Zuweisungsverfahrens verkannt zu haben, die in einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt worden seien. her Antragsteller rügt, daß das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 1, IJärz 1950 (II. BLw 103/49, 0GHZ3, 290 = Rechtd landw 1950, 143 = 1TJW 1950, 600) aBgewiclien sei., da dort ausgeführt sei, daß die Zuweisung vorgenommeii werden müsse, wenn die Voraussetzungen des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 gegeben seien» Für diese auch von ihm vertretene Ansicht beruft sich der Antragsteller ferner auf die Entscheidung des. Ihm ist zuzugeben, daß in beiden Entscheidungen die Auffassung vertreten worden ist, die Zuweisung müsse erfolgen, wenn die Voraussetzungen für sie gegeben seien, her erkennende Senat hat sich der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in seinem Beschluß vom 20. 134 = NJW 1952, 1 109 = Lind-Möhr Ur 7 zu Art VI BrMilRegVO Ur 84) hat der erkennende Senat dargelegt, daß es sich hei Art VI Hr 17 BrMilRegVO Ur 84 um eine Kannvorschrift handle, die das Gericht nicht schlechthin zwinge, eine Zuweisung vorzunehmen, sondern ihm die Möglichkeit gehe, in besonderen Ausnahmefällen von dieser Maßnahme abzusehen/ An dieser Auffassung hat der Senat . Für die Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Ur 1 LwVG ist aber nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7» Dezember 1954 (V BLw 48/54, RechtdLandw 1955, 75 = Lind-Möhr Hr 4 zu § 24 LwVG) stets auf den neusten Stand der Rechtsprechung abzustellen und kann es nicht genügen,, wenn eine Rechtsfrage früher einmal von einem der nach § 24 Abs 2 Ur 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte anders beantwortet worden ist, als es in einer späteren Entscheidung geschehen ist, kann insbesondere die Auffassung eines Oberlandesgerichts dann nicht maßgebend sein, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der betreffenden Frage vorliegt (vgl auch Beschluß des erkennenden Senats vom 11b Oktober 1956, V BLw 39/56)7 Aus den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 1„ Marz 1950 und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23° März 1950 kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde daher nicht hergeleitet werden* Bas Beschwerdegericht ist auch nicht von der bereits angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 20o November 1951 (V BLw 34/50) dadurch abgewichen, daß es nicht allein auf das öffentliche Interesse an der Zuweisung abge- Der Senat hat in dieser Entscheidung keineswegs ausgesprochen, daß für die Frage der Zuweisung allein die öffentlichen Interessen maßgebend seien, sondern ganz allgemein von Ausnahmefällen gesprochen, in denen die Ablehnung der.Zuweisung gerechtfertigt sein könne; er hat lediglich als Beispiel hierfür den von der Rechtsbeschwerde besonders herausgestellten Fall angeführt, daß das mit der Zuweisung erstrebte Ziel der Überführung der landwirtschaftlichen Besitzung in das Eigentum eines selbstwirtschaftenden Landwirts.in absehbarer Zeit nicht erreicht werden könne0 Es ist danach nicht richtig, daß der erkennende Senat die . Januar 1952 (V ELw 7/51, RechtdLandw 1952, 110 = NJYT 1952, 664 = Lind-Köhr Nr 4 zu Art VI BrMilReg VO Nr 84) herleiten, weil auch dort gesagt sei, für die Zuweisung müßten die öffentlichen Interessen maßgebend sein« Biese Entscheidung legt indessen in den von der Rechtsbeschwerde angezogenen Ausführungen lediglich dar, daß das neue Land-wirtschaftsrecht das Bestreben zeige, im Interesse der Volksernährung landwirtschaftlich genutzte Grundstücke dieser Zweckbestimmung und landwirtschaftliche Anwesen in ihrem Bestand zu erhalten, und daß sich die Vorschriften des Art VI Nr 17 völlig in den Rahmen des neuen Landwirtschaftsrechts einfügen, dem sie selbst angehören und aus dessen Sinn heraus sie verstanden werden müßten« Bamit ist aber nur gesagt, daß die Sicherung der Volksernährung, also ein öffentliches Interesse, zur Einführung des Zuweisungsverfahrens geführt hat. Der Antragsteller hält vor allen Dingen eine Abweichung von der bereits erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats vom 27« April 1954 (V BLw 82/53) für gegeben. Er meint* nach dieser Entscheidung sei es nicht zulässig* die mit der Zuweisung für die weichenden Erben verbundenen Härten zu berücksichtigen und ihnen sogar den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Zuweisung einzuräumen. Das Beschwerdegericht hat nun keineswegs den Standpunkt vertreten, daß schon ganz allgemein die mit einer Zuweisung nach den Regeln der Höfeordnung für die Miterben verbundene Härte die Ablehnung der beantragten Zuweisung rechtfertigen könne* es hat vielmehr angenommen, daß hierfür besondere Gründe vorhanden sein müßten* die es allerdings in den persönlichen Verhältnissen der ledigen Miterben Anna und Elisabeth WfHMPgefunden hat. Dort ist zwar ausgeführt* für die Frage, ob die Übertragung vorzunehmen oder abzulehnen sei, werde entscheidend sein müssen, ob mit der Zuweisung der vom Gesetz erstrebte Erfolg erreicht werde oder nicht ' Damit ist lediglich gesagt, daß das öffentliche Interesse die Zuweisung dann nicht■erfordere 9 wenn dem Zweck des Gesetzes doch nicht Genüge geschehen könne*» Daraus läßt sich aber nicht. ableiten, daß dieses Interesse den Belangen der Miterben stets vorzugehen hat- Eine so enge Auffassung würde der Mannigfaltigkeit der möglichen Tatbestände nicht gerecht werden* Es sind Fälle denkbar, in denen die Allgemeinheit ein nur geringes Interesse an dem Fortbestand der Besitzung und damit an der Zuweisung hat, wie dies insbesondere bei besonders kleinen Anwesen der Fall sein wird, während auf Seite der Miterben gewichtige Gründe gegen eine Zuweisung sprechen* Der erkennende Senat hat dem in seiner Rechtsprechung Rechnung getragen und entgegen der Ansicht des Antragstellers bisher nicht ausgesprochen, daß die Belange der weichenden Erben hinter dem öffentlichen Interesse stets zurückzustehen haben* Gerade in * seiner Entscheidung vom 27= April 1954 hat der Senat untersucht, ob etwa der Zuweisung so gewichtige Interessen der Antragsgegner - also der Miterben des Antragstellers - ent-gegensttinden, daß sie die /Ablehnung der beantragten Zuweisung rechtfertigen könnten» Damit ist unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht worden, daß, wenn auch die Voraussetzungen für eine Zuweisu?ig gegeben seien, diese doch unterbleiben könne, wenn dies aus besonderen Gründen im Interesse der weichenden Erben liege0 Zu dieser Rechtsauffassung hat sich das Beschwerdegericht keineswegs in Widerspruch gesetzt; denn es hat,' wie bereits gesagt, die Ablehnung der Zuweisung mit der ihr entgegenstehenden Interessenlage der bei-, den ledigen Schwestern des Antragstellers begründet* Es kann danach keine Rede davon sein, daß das Beschwerdegericht diese Entscheidung des erkennenden Senats mißverstanden hat« Eie behauptete Abweichung liegt nach alledem nicht vor» /; i.. ist von keinem der Beteiligten behauptet und infolgedessen diese Präge auch von dem Beschwerdegericht nicht erörtert worden« Eine Abweichung von der hier in Rede stehenden Entscheidung des erkennenden Senats ist danach ebenfalls nicht festzustelleno Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26o Mai 1955 (RechtdLand 1956? 114) läßt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht herleiten» Selbst wenn in ihr gesagt wäre, ein Ausnahmefall sei nur dann gegeben^ wenn das mit der Zuweisung erstrebte Ziel, die landwirtschaftliche Besitzung in das Eigentum eines selbstwirtschaftenden Landwirts zu überführen, in absehbarer Zeit nicht erreicht werden könne, würde eine nach § 24 Abs 2 Nr 1 IwVGr . BLw 82/53), in Widerspruch stehen würde» Tatsächlich hat das Oberlandesgericht Schleswig von Ausnahmefallen gesprochen und den von ihm-erwähnten Tatbestand nur als ein Beispiel für einen solchen angeführt,, In dem weiteren von dem Antragsteller angezogenen Abschnitt dieser Entscheidung stellt das Oberlandesgericht Schleswig lediglich allgemeine Erwägungen darüber an, wie die von dem Bundesgerichtshof für möglich gehaltenen Ausnahmen von der Zuweisungspflicht näher zu umreißen seieno Soweit dabei .keine bestimmten Rechtssätze aufgestellt sind, entfällt eine Abweichung;ohne weiteres» Bas Oberlandesgericht Schleswig’nimmt nach diesen Ausführungen einen Ausnahmefall jedenfalls dann an, wenn die Zuweisung nach Lage der Sache zu einer gänzlich ungerechtfertigten materiellen Bevorzugung des einen JÄit erben vor den anderen führen würde. Einen solchen Pall hat das Beschwerdegericht hier für gegeben erachtet, Es ist damit nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig abgewichen, sondern hat sich ihr im Gegenteil in diesem Punkte angeschlossens:
VJäLw s_ c_ h_ l_u_ß In der Landwirtschaftssaehe des Landwir' direiners Friedrich </ in Antragstellers , Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwalt m 1. 2 o di e Ehefrau Emma Mariä tr die Ehefrau Johanna Sophie 3* 4 = dieEhe^au Emma 6^0 gehl W t r fp, die ledige Anna Wilhelmine 1 Gl 5c 6 o 7 o 8 9 die ledige Elisabeth Wl die Ehefrau Hilde Hfl^geb.' W den Wilhelm Josef Karl WHB in die Ehefrau Elisabeth VidlBstro Antragsgegnerj Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, 9 wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der Yc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3» Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten I)rc Tasche, der Bundes- ' richter Dr, Hückinghaus und Br0 Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel beschlossens Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8o Zivilsena-ts des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24= Oktober 1956 wird auf Kosten des An- tragstellers als unzulässig verworfeno Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdein- stanz wird auf 7 500 DM festgesetzt= Der Landwirt Josef WÜHfe sen. war Eigentümer des in gelegenen und im Grundbuch von LflBBBBl Band 0Blatt d eingetragenen landwirtschaftlichen Anwesens von ungefähr 18 Morgen mit einem Einheitswert von 7 500 DM, Diese Besitzung übertrug Josef WfHHB seiio durch notariellen; Vertrag vom 5» September 1942 auf seinen jüngsten,- im Jahre 1906 geborenen Sohn Franz. In diesem Vertrage wurde eine Sicherstellung der im Jahre 1901 geborenen Schwester Anna des Übernehmers? der Antragsgegnerin zu 4)? vorgesehen? die seit dem 160 Lebensjahre an einer Fußknochentuberkulose erkrankt und nur beschränkt arbeitsfähig war und es auch jetzt noch ist. Sie sollte gegen Mitarbeit auf dem Kotten von ihrem Bruder Franz Unterhalt? Wohnung und ein Taschengeld erhalten; außerdem war die Zahlung eines Betrages von 2 000 EM vorgesehen, Franz WflHB? der als Eigentümer des Anwesens im Grundbuch eingetragen wurde? ist im Kriege verschollen und auf Antrag seines Bruders Friedrich? des Antragstellers? durch Beschluß des Amtsgerichts in Opladen vom 26, Januar 1953 mit Wirkung vom 31o Dezember 1945 für tot erklärt worden. Er ist? da seine Eltern bereits verstorben waren? von seinen 6 Geschwistern? dem Antragsteller und den Amtragsgegnern zu 1) bis 5)? den beiden Kindern seines Yoryerstorbenen Bruders Wilhelm? den Antragsgegnern zu 6) und 7)? sowie von seinem Bruder Josef beerbt worden. Letzterer ist im Laufe des Verfahrens verstorben, und je zu 1/2 von seiner Ehefrau:? der Antragsgegnerin zu 8) ? sowie dem Antragsteller'und den Ähiragsgegnerh zu 1) bis 7) beerbt ■-worden,. Nach der Einberufung des Übernehmers zur Wehrmacht bewirtschafteten seine ledigen Schwestern Anna und Elisabeth mit Hilfe von Nachbarn das Anwesenzu dem etwa 7 Morgen hinzugepachtet sind» Im August 1943 wurden die Hofge-bäude durch Brandbomben zerstört« Das Wohnhaus wurde noch während des Krieges wiederaufgebaut. Die Stallungen sind bisher nur behelfsmäßig wiederhergestellt.worden. Die Scheune ist noch nicht wiederhergerichtet. Als der ledige, am /E/KtKKB 1904 geborene Antragsteller im Frühjahr 1945 aus dem Kriege zuruckgekehrt war5 nahm er das erlernte Schreinerhandwerk, das er bis zu seiner Einberufung ausgeübt hatter nicht wieder auf, vielmehr bewirtschaftete er seitdem das Anwesen zusammen mit seinen Schwestern Anna und Elisabeth«, Im Oktober 1953 hat der Antragsteller-bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, das Anwesen auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVG Nr 84 nach den Regeln der Höfeordnung lauf ihn zu übertragen und zugleich die Abfindungen der übrigen Beteiligten festzusetzen«- Zur Begründung dieses Antrages hat er ausgeführts Er habe seit seiner Geburt auf dem elterlichen Kotten gelebt und später, als er als Schreiner tätig gewesen sei., nach Feierabend auf dem Anwesen mitgearbeitet. Nach dem Kriege habe er seinen Beruf nicht wieder aufgenommen, um die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Anwesens sicherzustellen und dieses der Familie zu erhalten« Inzwischen habe er den Kotten fast 10 Jahre lang ordnungsmäßig bewirtschaftet; und damit seine Wirtschaftsfähigkeit bewiesen« Die übrigen an der Erbengemeinschaft Beteiligten seien nicht Wirtschaft fähig. Hiervon abgesehen müsse ihm als Mann bei der Zuweisung der Vorzug vor seinen Schwestern gegeben werden. Die - 4 :_ Übertragung des Kottens auf einen Alleineigentümer sei erforderlich*, weil sie die Voraussetzung für die Erlangung von Krediten zwecks Wiederaufbaus der Wirtschaftsgebäude sei und das Anwesen im Eigentum einer Erbengemeinschaft notwendigerweise verkommen müsse., Eie Antragsgegner haben um Zurückweisung dieses Antrages gebeten. Eie Antragsgegnerin zu 2) hat ausserdem beantragt, das Anwesen dem Antragsgegner zu 7) und hilfsweise ihr selbst zuzuweisen. Sie hat geltend gemacht; Eie Zuweisung an den Antragsteller sei den übrigen Beteiligten und insbesondere den beiden ledigen Schwestern gegenüber nicht zu verantworten» Ber Antragsteller denke nur an sich und habe sich nach Kriegsende eigenmächtig in den Besitz des Kottens gesetzt und nach Gutdünken gewirtschaftet, ohne den Miterben Bechenschaft abzulegen. Seinen Schwestern Anna und Elisabeth habe er keinen Lohn gezahlt und auch nicht für deren Kranken- und Altersversicherung gesorgt. Er habe auch den 'Wiederaufbau der zerstörten Wirtschaftsgebäude nicht betrieben, obwohl er hierfür Kredite hätte erhalten und als Schreiner manche Arbeiten selbst hätte ausführen können. Er sei danach an dem Kotten nicht ernsthaft interessiert. Es sei daher zu befürchten, daß er diesen nach der Zuweisung verkaufen und den Erlös zu anderen Zwecken verwenden werde. Unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, weshalb die übrigen Beteiligten mit ihren Erbansprüchen zu seinen Gunsten zurückstehen sollten. Ihre Schwestern Anna und Elisabeth würden im Falle der Zuweisung Unterkommen und Unterhalt verlieren. Beide seien aber nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten und würden infolgedessen der Allgemeinheit zur Last fallen. Es sei danach zweckmäßig, von einer Zuweisung überhaupt abzusehen. Ylenn diese aber nicht zu umgehen sei, müsse einem ihrer Anträge entsprochen werden $ denn auf diese : Weise würde eine ausreichende Versorgung der ledigen Schwestern sichergestelltp da die verheirateten Geschwister diesen bei einer solchen Regelung die Nutznießung ihrer Erbanteile zu überlassen gedächten,. Die übrigen Antragsgegner haben sich mehr oder weniger diesen Ausführungen angeschlossen. Lie Landwirtschaftsbehörde hat zwar die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers bejaht«, sich aber gegen die beantragte Zuweisung ausgesprochene Nach zwei Ortsbesichtigungen hat das Amtsgericht die Zuweisungsanträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 2) zurückgewiesen. Las Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde«, mit der er seinen Antrag auf Zuweisung der Besitzung weiter verfolgt. Lie Antragsgegner haben sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht vertreten lassen. II. Las Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht angenommen, daß der Kotten den Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung im Sinne des Ant VI Nr 17 BrMil-RegVO Nr 84 erfülle 9 und auch die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers bejaht. Es hat ferner erwogen«, daß das Gericht v wenn die Voraussetzungen dieser Gesetze svoreichrift vorlägen, grundsätzlich verpflichtet sei, die Zuweisung aus-zusprechen, daß es aber, sofern besondere Gründe hierfür gegeben seien, von der beantragten Übertragung auch absehen könne«. Hierfür hat es sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats berufen und diese dahin aufgefaßt,.: daß die Zuweisung auch axis gewichtigen in der Person der An-tragsgegner liegenden Gründen versagt werden könne» Solche besonderen Gründe hat es hier als gegeben erachtet und dazu ausgeführts Ras Oberlandesgericht Oldenburg habe in einer Entscheidung (Ms Rpfl 1953? 123 ff) als einen solchen Aus-nähmetatbestand privater Art die Besorgnis angesehen, daß die weichenden Erben angemessene Abfindungen aus der Besitzung nicht erhalten würden» Ferner habe das Oberlandesgericht Schleswig in seiner Entscheidung vom 26» Mai 1955 (RechtdLandw 1956, 114) die Ablehnung der Zuweisung dann für gerechtfertigt und erforderlich gehalten, wenn nach Lage der Sache die Zuweisung zu einer in diesem Ausmaß gänzlich ungerechtfertigten materiellen Bevorzugung des einen Miterben vor den anderen führen würde» Der Senat habe keine Bedenken, darüber hinaus auch dann einen besonderen zur Ablehnung berechtigenden Grund anzunehmen, wenn die Zuweisung zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung oder Beeinträchtigung der weichenden Erben oder doch einiger von ihnen führen würde» Ein solcher Sachverhalt liege hier vor$ denn die Zuweisung des Kottens an den Antragsteller würde für die beiden auf ihm lebenden ledigen Schwestern Anna/ und>Elisabeth., eine unmittelbare Existenzgefährdung bedeuten» Beide seien nämlich darauf angewiesen, auf dem Anwesen zu wohnen und versorgt zu werden» Bas erkenne der Antrag steiler hinsichtlich seiner bereits seit Jahrzehnten arbeits unfähigen Schwester Anna mehr oder weniger an, deren Rechte durch den Übergabevertrag vom 5 September 1942 gesichert seien. Nicht wesentlich anders stehe es mit seiner Schwester Elisabeth? ,die zwar, erst 46 Jahre alt und arbeitsfähig sei? jedoch keinen Beruf, erlernt habe und weder durch Kranken-noch durch Altersversicherung versorgt sei? auch nach einer Reihe von Jahren, sich in der gleichen Lage befinden werde wie ihre,Schwester Anna? ohne daß ihr aber Rechte aus dem Übergabevertrag zuständenc Wenn sie auch noch.wenige Jahre auswärts arbeiten könne? so würde das zur Sicherstellung ihrer Altersversorgung nicht ausreichenc Die Abfindung aber? die sie im Ralle der Zuweisung an den Antragsteller beanspruchen könne? würde nur gering und bald verbraucht sein. Andererseits würde es für den Antragsteller untragbar sein? seinen ledigen Schwestern weiterhin Wohnung und Unerhalt zu .gewähren? zu demal da er glaubhaft erklärt habe? nach der Zuweisung der Besitzung heiraten zu wollen. Es müsse also damit gerechnet werden? daß er in Kürze eine Eamilie zu ernähren habe. Außerdem würde er die weichenden Erben ab-finden und den dringend erforderlichen Wiederaufbau der Wirtschaftsgebäude vornehmen müssen. Dies alles übersteige - auch nach Ansicht der .Landwirtschaftsbehörde - angesichts der geringen landwirtschaftlichen Nutzfläche die Ertragsund Belastungsfähigkeit des Kottens bei weitem. Danach sei für den Rail der Zuweisung des Anwesens an den Antragsteller eine Abfindungsregelung? die einerseits für den Kotten tragbar sei und andererseits den Lolähgen der ledigen Schwestern in etwa genüge?; nicht möglich. Der Zuweisung ständen danach gewichtige Interessen dieser beiden Beteiligten entgegen? da für sie die Zuweisung zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung und Beeinträchtigung führen würde. In dieser Konfliktslage verdienten aber die Interessen der unversorgten Schwestern den Vorrang vor den öffentlichen Interessen und denen des Antragstellers an der Zuweisung; denn für die unversorgten Schwestern des Antragstellers sei ihr Verbleiben auf dein Anwesen eine Existenzfrage, während dieser in der Ausübung seines heute gefragten Berufes als Schreiner sein Auskommen finden könne. Auch gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erreichung des Gesetzeszweckes müßten die Belange der unversorgten Schwestern den Ausschlag geben., weil jenes nur .gering sein könne, da es sich um eine Kleinstbesitzung handle, die keine genügende Grundlage für die Ernährung einer Familie biete und außerdem in jeder Generation wieder Anlaß zu erheblichen Auseinandersetzungsschwierigkeiten geben müsse.. Es sei deshalb zweifelhaft,, ob es sich nach wirtschaftlichen und rechtspolitischen Erwägungen lohne und zweckmäßig sei, die Besitzung als eine Betriebseinheit zusammenzuhalten. Hach den ganzen Umständen des Falles müsse auch als fraglich angesehen werden, ob sich der Gesetzeszweck durch eine Zuweisung überhaupt erreichen lasse, da der Antragsteller aus einem fremden , Beruf komme und für die Wiederherstellung der Wirtschaftsgebäude trotz der ihm von der.Landwirtschaftsbehörde angebotenen. Unterstützung nichts getan habe? so daß zu befürchten sei.,, er werde das Anwesen spater als Spekulations'ob jekt verwerten. Es liege nach alledem ein Ausnahme sachverhalt a... vorder die Ablehnung der beantragten Zuweisung zu.recht-fertigen vermöge. Der Antragsteller meint, die angefochtene Entscheidung beruhe in wesentlichen Punkten auf Rechtsirrtum, und wirft dem Qberlandesgericht vor, den Sinn und Zweck des Zuweisungsverfahrens verkannt zu haben, die in einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt worden seien. Hach seiner Ansicht ist das Beschwerdegericht von Entseheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Briti- sehe Zone, des erkennenden Senats und mehrerer Oberlandesgerichte abgewichen und so zu einem rechtlich nicht haltbaren Ergebnis gelangte her Antragsteller hält deshalb die Rechtsbeschwerde auf Grund des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG für zulässig» ' III. hie Rechtsbeschwerde ist unzulässig? denn die von1 dem Antragsteller gerügten Abweichungen von den angeführten Entscheidungen sind entweder nicht gegeben oder vermögen doch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. her Antragsteller rügt, daß das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 1, IJärz 1950 (II. BLw 103/49, 0GHZ3, 290 = Rechtd landw 1950, 143 = 1TJW 1950, 600) aBgewiclien sei., da dort ausgeführt sei, daß die Zuweisung vorgenommeii werden müsse, wenn die Voraussetzungen des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 gegeben seien» Für diese auch von ihm vertretene Ansicht beruft sich der Antragsteller ferner auf die Entscheidung des. Oberlandesgerfchts Oldenburg vom 23« März 1950 (Nds Rpfl 1950, 104). Ihm ist zuzugeben, daß in beiden Entscheidungen die Auffassung vertreten worden ist, die Zuweisung müsse erfolgen, wenn die Voraussetzungen für sie gegeben seien, her erkennende Senat hat sich der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in seinem Beschluß vom 20. November 1951 (V BLw 34/50, RechtdLandw 1952, 69 = NJ\Y 1952, 1 1 1 T = Lind-phr Nr 10 a zu § 23 LVO) grund- . sätzlich angeschlossen, aber dort bereits angedeutet, daß in besonderen Ausnahmefällen von der Zuweisung abgesehen werden könne.. In seiner Entscheidung vom 19o Februar 1952 (V BLw 78/51, RechtdLandw 1952? 134 = NJW 1952, 1 109 = Lind-Möhr Ur 7 zu Art VI BrMilRegVO Ur 84) hat der erkennende Senat dargelegt, daß es sich hei Art VI Hr 17 BrMilRegVO Ur 84 um eine Kannvorschrift handle, die das Gericht nicht schlechthin zwinge, eine Zuweisung vorzunehmen, sondern ihm die Möglichkeit gehe, in besonderen Ausnahmefällen von dieser Maßnahme abzusehen/ An dieser Auffassung hat der Senat . in seiner Entscheidung vom 27V April 1954 (V BLw 82/53, BGHZ 13, 154 - NJW 1954, 1240 = MDR 1954, 602 = RechtdLandw 1954, 225 = Lina-Möhr Nr 10 zu Art VI BrMilRegVO Nr/84) festgehalten. Für die Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Ur 1 LwVG ist aber nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7» Dezember 1954 (V BLw 48/54, RechtdLandw 1955, 75 = Lind-Möhr Hr 4 zu § 24 LwVG) stets auf den neusten Stand der Rechtsprechung abzustellen und kann es nicht genügen,, wenn eine Rechtsfrage früher einmal von einem der nach § 24 Abs 2 Ur 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte anders beantwortet worden ist, als es in einer späteren Entscheidung geschehen ist, kann insbesondere die Auffassung eines Oberlandesgerichts dann nicht maßgebend sein, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der betreffenden Frage vorliegt (vgl auch Beschluß des erkennenden Senats vom 11b Oktober 1956, V BLw 39/56)7 Aus den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 1„ Marz 1950 und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23° März 1950 kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde daher nicht hergeleitet werden* Bas Beschwerdegericht ist auch nicht von der bereits angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 20o November 1951 (V BLw 34/50) dadurch abgewichen, daß es nicht allein auf das öffentliche Interesse an der Zuweisung abge- - ri: stellt hat. Der Senat hat in dieser Entscheidung keineswegs ausgesprochen, daß für die Frage der Zuweisung allein die öffentlichen Interessen maßgebend seien, sondern ganz allgemein von Ausnahmefällen gesprochen, in denen die Ablehnung der.Zuweisung gerechtfertigt sein könne; er hat lediglich als Beispiel hierfür den von der Rechtsbeschwerde besonders herausgestellten Fall angeführt, daß das mit der Zuweisung erstrebte Ziel der Überführung der landwirtschaftlichen Besitzung in das Eigentum eines selbstwirtschaftenden Landwirts.in absehbarer Zeit nicht erreicht werden könne0 Es ist danach nicht richtig, daß der erkennende Senat die . Ablehnung der Zuweisung nur dann für zulässig erachtet hat, wenn dieser Tatbestand gegeben ist« Die von der Rechtsbe-schwerd.e angenommene Abweichung liegt also nicht vor. Die Rechtsbeschwerde will die Zulässigkeit d es Rechtsmittels ferner aus. einer Abweichung von dem Beschluß des erkennenden Senats vom 15o. Januar 1952 (V ELw 7/51, RechtdLandw 1952, 110 = NJYT 1952, 664 = Lind-Köhr Nr 4 zu Art VI BrMilReg VO Nr 84) herleiten, weil auch dort gesagt sei, für die Zuweisung müßten die öffentlichen Interessen maßgebend sein« Biese Entscheidung legt indessen in den von der Rechtsbeschwerde angezogenen Ausführungen lediglich dar, daß das neue Land-wirtschaftsrecht das Bestreben zeige, im Interesse der Volksernährung landwirtschaftlich genutzte Grundstücke dieser Zweckbestimmung und landwirtschaftliche Anwesen in ihrem Bestand zu erhalten, und daß sich die Vorschriften des Art VI Nr 17 völlig in den Rahmen des neuen Landwirtschaftsrechts einfügen, dem sie selbst angehören und aus dessen Sinn heraus sie verstanden werden müßten« Bamit ist aber nur gesagt, daß die Sicherung der Volksernährung, also ein öffentliches Interesse, zur Einführung des Zuweisungsverfahrens geführt hat. Diese Entscheidung behandelt dagegen nicht die Frage* ob und unter welchen Voraussetzungen von der Zuweisung abgesehen werden kann. Die behauptete Abweichung ist danach zu verneinen. Der Antragsteller hält vor allen Dingen eine Abweichung von der bereits erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats vom 27« April 1954 (V BLw 82/53) für gegeben. Er meint* nach dieser Entscheidung sei es nicht zulässig* die mit der Zuweisung für die weichenden Erben verbundenen Härten zu berücksichtigen und ihnen sogar den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Zuweisung einzuräumen. Richtig ist* daß dort gesagt ist* die Zuweisung bedeute für die nicht zu dem Zuge kommenden Miterben eine gewisse Härte* die in der Natur der Sache liege und auf der gesetzlichen Regelung beruhe, die auf diese Weise die Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe ohne eine zu starke Schuldenlast erreichen wolle und damit Gedanken verfolge* wie sie der Höfeordnung zugrunde lägen. Der Senat hat dort weiter ausgeführt, die in der Zuweisung für die Miterben liegende Harte hätte es daher nicht rechtfertigen können* von der Übertragung der Besitzung abzusehen. Das Beschwerdegericht hat nun keineswegs den Standpunkt vertreten, daß schon ganz allgemein die mit einer Zuweisung nach den Regeln der Höfeordnung für die Miterben verbundene Härte die Ablehnung der beantragten Zuweisung rechtfertigen könne* es hat vielmehr angenommen, daß hierfür besondere Gründe vorhanden sein müßten* die es allerdings in den persönlichen Verhältnissen der ledigen Miterben Anna und Elisabeth WfHMPgefunden hat. Der Senat hat ferner in dieser Entscheidung nicht ausgesprochen* daß die persönlichen Belange der Beteiligten stets hinter das öffentliche Interesse zurückzutreten hätten. Dort ist zwar ausgeführt* für die Frage, ob die Übertragung vorzunehmen oder abzulehnen sei, werde entscheidend sein müssen, ob mit der Zuweisung der vom Gesetz erstrebte Erfolg erreicht werde oder nicht ' Damit ist lediglich gesagt, daß das öffentliche Interesse die Zuweisung dann nicht■erfordere 9 wenn dem Zweck des Gesetzes doch nicht Genüge geschehen könne*» Daraus läßt sich aber nicht. ableiten, daß dieses Interesse den Belangen der Miterben stets vorzugehen hat- Eine so enge Auffassung würde der Mannigfaltigkeit der möglichen Tatbestände nicht gerecht werden* Es sind Fälle denkbar, in denen die Allgemeinheit ein nur geringes Interesse an dem Fortbestand der Besitzung und damit an der Zuweisung hat, wie dies insbesondere bei besonders kleinen Anwesen der Fall sein wird, während auf Seite der Miterben gewichtige Gründe gegen eine Zuweisung sprechen* Der erkennende Senat hat dem in seiner Rechtsprechung Rechnung getragen und entgegen der Ansicht des Antragstellers bisher nicht ausgesprochen, daß die Belange der weichenden Erben hinter dem öffentlichen Interesse stets zurückzustehen haben* Gerade in * seiner Entscheidung vom 27= April 1954 hat der Senat untersucht, ob etwa der Zuweisung so gewichtige Interessen der Antragsgegner - also der Miterben des Antragstellers - ent-gegensttinden, daß sie die /Ablehnung der beantragten Zuweisung rechtfertigen könnten» Damit ist unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht worden, daß, wenn auch die Voraussetzungen für eine Zuweisu?ig gegeben seien, diese doch unterbleiben könne, wenn dies aus besonderen Gründen im Interesse der weichenden Erben liege0 Zu dieser Rechtsauffassung hat sich das Beschwerdegericht keineswegs in Widerspruch gesetzt; denn es hat,' wie bereits gesagt, die Ablehnung der Zuweisung mit der ihr entgegenstehenden Interessenlage der bei-, den ledigen Schwestern des Antragstellers begründet* Es kann danach keine Rede davon sein, daß das Beschwerdegericht diese Entscheidung des erkennenden Senats mißverstanden hat« Eie behauptete Abweichung liegt nach alledem nicht vor» /; i.. .. lach Ansicht des Antragstellers soll das Beschwerdegericht ferner verkannt haben? daß die Zuweisung keinen Grundbesitz in Größe einer selbständigen Ackernahrung erfordere? und damit von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12, Juni 1951 (V BLw 45/50, RechtdLandw 1951V 526 = NJ\7 19529 1111 - MER. 19517 728 = Lind^Möhr Nr 3 zu Art VI BrMilRegVQ Nr 84) abgev/ichen sein? nach der es genüge? wenn der Nutzungswert der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht geringfügig sei im Verhältnis zu dem Nutzungswert des Wohn-grundStücks* Nach diesem Beschluß ist es allerdings nicht erforderlich? daß die landwirtschaftliche Besitzung eine selbständige Ackernahrung bildet,, genügt es vielmehr* daß ihr Ertrag zur Lebenshaltung des Eigentümers wesentlich beiträgt« Bas Beschwerdegericht hat keinen anderen Standpunkt eingenommen; denn es hat ausdrücklich festgestellt? daß der Ertrag des Anwesens zur Lebenshaltung des Eigentümers und seiner Eamilie wesentlich beitragen könne« Barin ist unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen? daß das Oberlandesgericht für die Zuweisung nicht eine Besitzung in Größe einer Ackernahrung verlangt? sondern sich im Gegenteil der Auffassung des erkennenden Senats gerade angeschlossen hat« Richtig ist? daß der Senat in dieser Entscheidung für erforderlich erachtet hat;? daß der Nutzüngswert der landwirtschaftlich genutzten . • >. Grundstücke nicht geringfügig ist im Verhältnis zu dem Nutzungswert des \7ohngrundstücks« Laß letzteres hier etwa der Pall sei? ist von keinem der Beteiligten behauptet und infolgedessen diese Präge auch von dem Beschwerdegericht nicht erörtert worden« Eine Abweichung von der hier in Rede stehenden Entscheidung des erkennenden Senats ist danach ebenfalls nicht festzustelleno Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26o Mai 1955 (RechtdLand 1956? 114) läßt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht herleiten» Selbst wenn in ihr gesagt wäre, ein Ausnahmefall sei nur dann gegeben^ wenn das mit der Zuweisung erstrebte Ziel, die landwirtschaftliche Besitzung in das Eigentum eines selbstwirtschaftenden Landwirts zu überführen, in absehbarer Zeit nicht erreicht werden könne, würde eine nach § 24 Abs 2 Nr 1 IwVGr . beachtliche Entscheidung nicht vorliegen, da diese zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats, insbesondere zu dem oben erörterten Beschluß vom 27.t April 1954 ( V. BLw 82/53), in Widerspruch stehen würde» Tatsächlich hat das Oberlandesgericht Schleswig von Ausnahmefallen gesprochen und den von ihm-erwähnten Tatbestand nur als ein Beispiel für einen solchen angeführt,, In dem weiteren von dem Antragsteller angezogenen Abschnitt dieser Entscheidung stellt das Oberlandesgericht Schleswig lediglich allgemeine Erwägungen darüber an, wie die von dem Bundesgerichtshof für möglich gehaltenen Ausnahmen von der Zuweisungspflicht näher zu umreißen seieno Soweit dabei .keine bestimmten Rechtssätze aufgestellt sind, entfällt eine Abweichung;ohne weiteres» Bas Oberlandesgericht Schleswig’nimmt nach diesen Ausführungen einen Ausnahmefall jedenfalls dann an, wenn die Zuweisung nach Lage der Sache zu einer gänzlich ungerechtfertigten materiellen Bevorzugung des einen JÄit erben vor den anderen führen würde. Einen solchen Pall hat das Beschwerdegericht hier für gegeben erachtet, Es ist damit nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig abgewichen, sondern hat sich ihr im Gegenteil in diesem Punkte angeschlossens: Nicht ersichtlich ist ■■schließlich,.--.inwiefern-das Beschwerdegericht von dem schon angeführten Beschluß des er- kennenden Senats vom 19» Februar 1952 (V BIav 78/51) abgewichen sein soll«, In ihm ist keineswegs gesagt, durch die Zuweisung werde nicht stärker in die Rechtsstellung der übrigen Miterben eingegriffen als beim Zwangsversteigerungs-Verfahren, vielmehr ist dort nur die Frage aufgeworfen und verneint, ob in einem solchen Sonderfalle, wie er damals zur Fiitscheidung stand, durch die Zuweisung stärker in die Rechtsstellung der übrigen Miterben eingegriffen werde, als in dem Regelfall, in dem die gesamte landwirtschaftliche Besitzung rechtlich und wirtschaftlich einer Miterbengemeinschaft gehöre, Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier nicht * Damit entfällt die angenommene Abweichung, zu demal da das Beschwerdegericht die Frage der Zwangsversteigerung überhaupt nicht angeschnitten hat. Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 TjwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht vor Da auch die Tatbestände des § 24 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 IwVG-nicht gegeben sind, mußte die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden. Die ICostenentscheidung beruht auf den §§ 54? 44 LwVG-o Ir« Tasche Br« Hückinghaus Dr„ Piepenbrock.