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BGH

Gericht: BGH

Weise statt , daß es Ferdinand für verpflichtet erklärte, vorbehaltlich einer etwa erforderlichen Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts, seinem Bruder Karl das Hausgrundstück und den Hof raum G^mi^ Str*^ nebst Inventar zu übergeben, ihm das, genannte Grundstück aufzulassen und in seine Eintragung als Eigentümer einzuwilligen0 In dem von dem Antragsteller alsdann anhängig gemachten Genehmigungsverfahren betreffend die Überlassung der Hofreite haben Amtsgericht und Oberlandesgericht die nachgesuchte Genehmigung mit der Begründung versagt, daß der Antragsteller nicht Landwirt im Sinne des § 8 Abs 1 Hr 1 HessaDVO z,. Der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1) haben beantragt, ihnen die Bietgenehmigung für dieses Verfahren zu erteilen, und zwar Ferdinand bezüglich sämtlicher Grundstücke, der Antragsteller dagegen unter Beschränkung auf das Hausgrundstücko Dem Antragsgegner zu 1) ist diese Genehmigung mit der Maßgabe cr-^ teilt worden, daß nur ein Gesamtangebot der Grundstücke zulässig sei* Ben Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß er die Landwirtschaft nicht wie ein ordentlicher Landwirt betreibe und die gesonderte Versteigerung des Haus- und Hofgrundstückes einei’seits und der Ländereien andererseits zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Anwesens führen würde. Zur Begründung,seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller u«a» vorgebracht, sein Bruder Ferdinand, der das Anwesen bewirtschafte, besitze bereits eine Hofstelle, nämlich die Hofreite seiner Schwiegereltern, die sogenannt e sehe Hof reite, die zwar in ihrem jetzigen Bas öberlandesgericht hat sich zunächst mit der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auseinander-gesetzt und sie bejaht« In der Sache selbst hat es dahingestellt gelassen, ob der Antragsteller wirtschaftsfähig im Sinne des § 8 Abs 1 Nr 1 HesSoBVO z „KRG- Nr 45 ist,, weil ihm die nachgesuchte Bietgenehmigung schon nach § 8 Abs 1 Nr 2 aaO versagt werden müsse» Bas:Beschwerdegericht hat den Standpunkt eingenommen, daß die gesonderte Versteigerung der Hofreite zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Betriebes führen würde. sondern auch kleinere Anwesen, die nur in Verbindung mit einem Nebenerwerb die Existenz des Eigentümers und seiner Familie sichern* erhalten und vor einer Zerschlagung geschützt werden;» Das Oberlandesgericht hat weiter erwogen* daß sich das Streben nach Erhaltung der gesunden und krisenfesten, wenn auch kleinen Betriebe mit dem öffentlichen Interesse an einer gesunden Bodenverteilung und der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung zur Sicherung der Volksernährung decke» Es hat deshalb geglaubt,' der Trennung von Hofreite und Ländereien nicht zustimmen zu können, zu demal da der Antragsteller seinen Bruder Ferdinand nicht auf die sehe Hof stelle verweisen können denn diese würde als selbständige und alleinige Hofreite für die Ländereien des Job5 sehen und des sehen Betriebes nicht ausräichen, da* sie für diese Zwecke zu klein sei* Es hat schließlich auch in dem Erwerb des J^’sehen Anwesens durch Ferdinand J^p keine Verletzung des § 8 Abs 1 Nr 3 HessDVO zJCRÖ Nr45 gesehen, weil, dieser nicht Eigentümer der S^pp’rschen Hofstelle sei, sondern ihm lediglich als Miterbe ein Anteil von 1/4 zustehe und dem SJpJp' sehen Anwesen auch die wirtschaftliche Selbständigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes fehle. Der Antragsteller wirft dem Beschwerdegericht vor, bei der Bejahung der unwirtschaftlichen Zerschlagung von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen zu sein, Br macht geltend, der entscheidende Faktor des Anwesens sei das Hausgrundstück; denn bei ihm handle es sich um ein Geschäftshaus, das als Wohnhaus und Betriebswerkstätte für die Wagnerei des Erblassers gedient habe» Nach seiner Der Antragsteller vertritt die Ansicht, daß bei dieser Sachlage das Hausgrundstück eine selbständige Behandlung erfahren müsse und die Bietgeneh&igung nicht wegen unwirtschaftlicher Zerschlagung des Betriebes hätte versagt werden dürfen«,. da § 8 Abs 1 Nr 2 Hess.DVO z.KRG Nr 45 bei dem geschilderten Sachverhalt nicht anwendbar seio Der Antragsteller weist ferner darauf hin, daß sein Verlangen nach dem Hausgrundstück auf dem Testament seines Vaters beruhe, dessen letzten Willen er durchsetzen wolle, und die Versagung der Bietgenehmigung die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 6o November 1950 illusorisch mache, durch welche die Gültigkeit des Testaments festgestellt worden sei Er meint, letzteres könne nicht der Sinn des Genehm!-gungserfordernisses sein, das den Bestand landwirtschaftlicher Betriebe garantieren solle, aber seinen Sinn verliere, wenn kein ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher B et ri eb Vorhand en s ei. Der Antragsteller hat nämlich Inder Rechtsbeschwerdebegründung nicht dargetan, daß das Ober-landesgericht von der Entscheidung eines der in dieser Vorschrift bezeichneten Gerichte in einer Rechtsfrage abgewichen ist und seine Entscheidung auf dieser Abweichung, beruht., Um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt es sich hier auch nicht (§ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG) denn das Besehwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers für zulässig erachtet und dementsprechend, in der Sache selbst entschieden. Schließlich steht hier auch nicht die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten (§24 Abs 2 Nr 2 LwVG) zur Erörterung, Das Vorbringen des Antragstellers in der Rechtsbeschwerdebegründung 1auft im wes entli ehen darauf' hinaus, daß es sich hier hinsichtlich des Grundstücks ■ Stri^-fhicht um einen Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern um ein Wohn- und Gewerbezwecken dienendes Grundstück handle. Wenn diese Sachdarstellung des Antragstellers zutreffen sollte, könnte möglicherweise eine Bietgenehmigung insoweit nicht erforderlich und ein Einzelausgebot der Grundstücke am Platze sein. Diese Frage kann indessen auf sich beruhen; denn das gegenwärtige Verfahren hat die Erteilung einer (beschränkten) Bietgenehmigung zu dem Gegenstand, Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zur Entscheidung über diesen Antrag folgt aber ohne weiteres aus Art IV Abs 3 9 Art IX Abs 1 KRG Nr 45 und den §§ 8 Abs 2, 15 Abs 1,16 Abs 1 Hess. DVÖ z,KRG Nr 45» Die Frage der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Berichten scheidet danach als Grund für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ebenfalls aus. HUckinghaus ; 3)r * £i ep enbro ck yyy;yyyyy .yyvS^S^

Zitierte Normen: § 24 LwVG
GrundstückBietgenehmigungAnwesenHofreiteyFerdinand

Volltext der Entscheidung

2475 ICO
BLw__5/5^
B e s e h 1 u ,ß
In der Landwirtsehaftssaehe
 des Rentenempfängers Karl J	in	Kreis G-gB
0R,	Strto	%9
Antragstellers? Beschwerde- und Rechtsh s chw erd eführers, vertreten durch Rechtsanwalt Drc
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geb0 H{
gegen lo) den Landwirt Ferdinand J ? -Ä» S '.,0 20) die Amtmannswitwe Lucie J
M^H^^stro w w,
Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsb schwerdegegner» vertreten durch Rechtsanwalt	in	Grj
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr„	in Bi
 zu 1) zu 2)
wegen Erteilung einer Bietgenehmigung
 hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat
 für LandwirtSchaftsSachen in der Sitzung vom 270 April
1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Tasche
 sowie der Bundesrichter Dr„ Hückinghaus und Dr* piepen-
broclc
 beschlossen?
Ic Die Rechtsbeschwerde gegen,den Beschluß des 6o Zivilsenats des Oberlandesger^chts in
 Frankfurt a?Main vom Bo Dezember* 1955 wird auf Kosten des Antragstellers^ der den Antragsgegnern die außergerichtlichen^ Kosten äteL Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat* als unzulässig verworfen3 IIo Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 3000c- DM f estgesetzt o’
Der Landwirt und Wagner Wilhelm	war Eigentümer
 der im Grundbuch von	Baaaä'^p Blatt 466 eingetragenen
 Ackerflächen von 1,1417 ha und als Alleinerbe seiner yorverst orbeueh Ehefrau der im Drundbuch von LM» Band ^
Blatt 467 eingetragenen Hof^- und Gebäudefläche G^H^^ 3tr» von 1033 gm nebst den dazu gehörigen-Ländereien von zusammen 2,3060 ha, insgesamt also von 3,55. ha» Er hinterließ bei seinem Tode am 14» Mai 1939 drei Söhne Wilhelm, Ferdinand und Karl J^> Der älteste Sohn Wilhelm, der im Osten vermißt war und für tot erklärt worden ist, ist von seiner Witwe Lucie geh« H^|^als Alleinerbin beerbt worden«,
Bach einem von dem Erblasser am 3» Januar 1939 errichteten privatschriftlichen Testament sollte sein Sohn Karl "Haus- und Hofraum" mit lebendem und totem Inventar erhalten, die auf etwa 1000,-RM veranschlagte Belastung übernehmen und an seine Brüder Wilhelm undlFerdinand je 2000,- EM als Abfindung zahlen«	'	'
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Auf dieses Testament.gestützt erhob der Antragsteller gegen seinen .Binder Ferdinand Klage auf Auflassung der Hofreite an ihn» Unter Zurückweisung des Leistungsantrages gab in jenem Rechtsstreit das Berufungsgericht, das in der testamentarischen Bestimmung eine Teilungsanordnung sah, durch Urteil vom 6* November 1950 dem hilfsweise gestellten ^eststellungsantrag in der. Weise statt , daß es Ferdinand für verpflichtet erklärte, vorbehaltlich einer etwa erforderlichen Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts, seinem Bruder Karl das Hausgrundstück und den Hof raum G^mi^ Str*^ nebst Inventar zu übergeben, ihm das, genannte Grundstück aufzulassen und in seine Eintragung als Eigentümer einzuwilligen0
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Die Witwe Lucie hatte den diesbezüglichen Anspruch des Antragstellers bereits vorher anerkannt*
In dem von dem Antragsteller alsdann anhängig gemachten Genehmigungsverfahren betreffend die Überlassung der Hofreite haben Amtsgericht und Oberlandesgericht die nachgesuchte Genehmigung mit der Begründung versagt, daß der Antragsteller nicht Landwirt im Sinne des § 8 Abs 1 Hr 1 HessaDVO z,. KBG Hr 45 sei..
Hach Abschluß dieses Verfahrens haben die Miterben des Antragstellers die Zwangsversteigerung der Nachlaß--gruhdstücke zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beantragt. Der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1) haben beantragt, ihnen die Bietgenehmigung für dieses Verfahren zu erteilen, und zwar Ferdinand bezüglich sämtlicher Grundstücke, der Antragsteller dagegen unter Beschränkung auf das Hausgrundstücko Dem Antragsgegner zu 1) ist diese Genehmigung mit der Maßgabe cr-^ teilt worden, daß nur ein Gesamtangebot der Grundstücke zulässig sei* Ben Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß er die Landwirtschaft nicht wie ein ordentlicher Landwirt betreibe und die gesonderte Versteigerung des Haus- und Hofgrundstückes einei’seits und der Ländereien andererseits zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Anwesens führen würde.
Zur Begründung,seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller u«a» vorgebracht, sein Bruder Ferdinand, der das Anwesen bewirtschafte, besitze bereits eine Hofstelle, nämlich die Hofreite seiner Schwiegereltern, die sogenannt e	sehe Hof reite, die zwar in ihrem jetzigen
 
Zustand zu klein sein dürfte, sich aber durch entsprechende Investitionen mühelos auf den erforderlichen Umfang erweitern lasseo Er hat daraus gefolgert, daß, falls sein Bruder die elterliche Hofreite ersteigern sollte, die	sehe
 Höfreite den landwirtschaftlichen Zwecken zwangsläufig entzogen würde, und weiter geltend gemacht,daß es zweckmäßiger erscheine, wenn andere .handwirte in	ihre	Ländere! en
 durch {Ers;teigeruhgv'e.inzelner .Grundstücke, vergröß ern könnt en
 Nach Anhörung der Beteiligten und der Land- und Forstwirtschaftskammer	hat das Oherlan-'
desgericht die sofortige.. Beschwerde des Antragstellers zurückgewieseno
 Hiergegen riGhtet sich die*Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen ^enehmigungsantrag weiter verfolgte Die Antragsgegner haben im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Anträge gestellt»
II.
Bas öberlandesgericht hat sich zunächst mit der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auseinander-gesetzt und sie bejaht« In der Sache selbst hat es dahingestellt gelassen, ob der Antragsteller wirtschaftsfähig im Sinne des § 8 Abs 1 Nr 1 HesSoBVO z „KRG- Nr 45 ist,, weil ihm die nachgesuchte Bietgenehmigung schon nach § 8 Abs 1 Nr 2 aaO versagt werden müsse» Bas:Beschwerdegericht hat den Standpunkt eingenommen, daß die gesonderte Versteigerung der Hofreite zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Betriebes führen würde.
Nach seiner Ansicht müssen im öffentlichen Interesse nicht nur leistungsfähige und krisenfeste Hofe in der
 Mindestgröße einer selbständigen Ackernahrung., sondern auch kleinere Anwesen, die nur in Verbindung mit einem Nebenerwerb die Existenz des Eigentümers und seiner Familie sichern* erhalten und vor einer Zerschlagung geschützt werden;» Das Oberlandesgericht hat weiter erwogen* daß sich das Streben nach Erhaltung der gesunden und krisenfesten, wenn auch kleinen Betriebe mit dem öffentlichen Interesse an einer gesunden Bodenverteilung und der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung zur Sicherung der Volksernährung decke» Es hat deshalb geglaubt,' der Trennung von Hofreite und Ländereien nicht zustimmen zu können, zu demal da der Antragsteller seinen Bruder Ferdinand nicht auf die	sehe	Hof	stelle	verweisen	können	denn	diese
 würde als selbständige und alleinige Hofreite für die Ländereien des Job5 sehen und des	sehen Betriebes
 nicht ausräichen, da* sie für diese Zwecke zu klein sei*
Eine Erweiterung dieser Hofreite hat das Beschwerdegericht wegen der hierfür erforderlichen erheblichen Geldmittel für nicht möglich erachtet. Es hat schließlich auch in dem Erwerb des J^’sehen Anwesens durch Ferdinand J^p keine Verletzung des § 8 Abs 1 Nr 3 HessDVO zJCRÖ Nr45 gesehen, weil, dieser nicht Eigentümer der S^pp’rschen Hofstelle sei, sondern ihm lediglich als Miterbe ein Anteil von 1/4 zustehe und dem SJpJp' sehen Anwesen auch die wirtschaftliche Selbständigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes fehle.
Der Antragsteller wirft dem Beschwerdegericht vor, bei der Bejahung der unwirtschaftlichen Zerschlagung von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen zu sein,
 Br macht geltend, der entscheidende Faktor des Anwesens sei das Hausgrundstück; denn bei ihm handle es sich um ein Geschäftshaus, das als Wohnhaus und Betriebswerkstätte für die Wagnerei des Erblassers gedient habe» Nach seiner
 
Darstellung ist die Wagnerei der weit überwiegende Erwerbsteil gewesen und hat, die Landwirtschaft nur einen kleinen Nebenerwerb dargestellt, der erst im Rahmen der Erbstreitigkeiten Bedeutung gewonnen habe. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, daß bei dieser Sachlage das Hausgrundstück eine selbständige Behandlung erfahren müsse und die Bietgeneh&igung nicht wegen unwirtschaftlicher Zerschlagung des Betriebes hätte versagt werden dürfen«,. da § 8 Abs 1 Nr 2 Hess.DVO z.KRG Nr 45 bei dem geschilderten Sachverhalt nicht anwendbar seio
 Der Antragsteller weist ferner darauf hin, daß sein Verlangen nach dem Hausgrundstück auf dem Testament seines Vaters beruhe, dessen letzten Willen er durchsetzen wolle, und die Versagung der Bietgenehmigung die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 6o November 1950 illusorisch mache, durch welche die Gültigkeit des Testaments festgestellt worden sei Er meint, letzteres könne nicht der Sinn des Genehm!-gungserfordernisses sein, das den Bestand landwirtschaftlicher Betriebe garantieren solle, aber seinen Sinn verliere, wenn kein ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher B et ri eb Vorhand en s ei. S chl1eßli eh rügt der Ant rag-steiler noch, daß das Beschwerdegericht die Frage seiner Wirtschaftsfähigkeit dahingestellt gelassen hato
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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
es-eB':lechtsmittei ''findet nur in den in § 24 LwVG angeführten Fällen statt, von denen hier keiner gegeben ist.» Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen« § 24 Abs 1 LwVG greift danach nicht Flatzq

Die Voraussetzungen des § 24 Alas 2 Mr 1 LwVG sind ebenfalls nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nämlich Inder Rechtsbeschwerdebegründung nicht dargetan, daß das Ober-landesgericht von der Entscheidung eines der in dieser Vorschrift bezeichneten Gerichte in einer Rechtsfrage abgewichen ist und seine Entscheidung auf dieser Abweichung, beruht., Um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt es sich hier auch nicht (§ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG) denn das Besehwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers für zulässig erachtet und dementsprechend, in der Sache selbst entschieden. Schließlich steht hier auch nicht die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten (§24 Abs 2 Nr 2 LwVG) zur Erörterung, Das Vorbringen des Antragstellers in der Rechtsbeschwerdebegründung 1auft im wes entli ehen darauf' hinaus, daß es sich hier hinsichtlich des Grundstücks	■	Stri^-fhicht um einen
 Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern um ein Wohn- und Gewerbezwecken dienendes Grundstück handle. Wenn diese Sachdarstellung des Antragstellers zutreffen sollte, könnte möglicherweise eine Bietgenehmigung insoweit nicht erforderlich und ein Einzelausgebot der Grundstücke am Platze sein. Diese Frage kann indessen auf sich beruhen; denn das gegenwärtige Verfahren hat die Erteilung einer (beschränkten) Bietgenehmigung zu dem Gegenstand, Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zur Entscheidung über diesen Antrag folgt aber ohne weiteres aus Art IV Abs 3 9 Art IX Abs 1 KRG Nr 45 und den §§ 8 Abs 2, 15 Abs 1,16 Abs 1 Hess. DVÖ z,KRG Nr 45» Die Frage der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Berichten scheidet danach als Grund für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ebenfalls aus.
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Nach alledem mußte die Bechtsbeschwefde, da die Voraus Setzungen des § 24 LwVG- fur ihre Zulässigkeit nicht gegeben*sind, als unzulässig verworfen werden* Eine sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses war dem erkennenden Senat danach versagte
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34? 44? 45
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