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BGH

Gericht: BGH

In der Landwirtschaftssache des Landwirts Karl Nr ft, Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch die Rechtsanwälte in und gegen die Witwe Frieda Softftfti in EflIBft Nr Antragsgegnerin, Beschwerde- und Recht sbe schwerdegegnerin, vertreten^durch die Rechtsanwälte in und wegen Lieferung von Naturalien, hilfsweise Feststellung der Schadensersatzpflieht wegen Vorenthaltung von Pachtland, hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20* April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br * Tasche sowie der Bundesrichter BroHückinghaus und BroPiepenbrock beschlossen Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 25« Oktober 1954 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, der auch die aussergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrdns der Antragsgegnerin zu erstatten hato Ber Geschäftswert für das Rechthbeschwer-deverfahren wird auf 7-900 bis 8.000 BM festgesetzt. Bas Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, der erkennende Senat auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 15. um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nach § 24 Abs 1 Nr 2 LwVG nur zulässig, wenn das Oberlandes-gericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in dpr BeschwerdebegrUndung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss auf dieser Abweichung beruht. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen ist, in der Rechtsbeschwerdebegründung entweder mit dem Datum und Aktenzeichen oder unter Angabe der Fundstelle, wo sie abgedruckt ist, bezeichnet wird (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 7 o Juli 1954 V BLw 35/54 RechtdLandw 1954, 246). Die .Frage, ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, kann überhaupt erst geprüft werden, wenn feststeht, dass die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn also im Falle des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines der angeführten Gerichte abgewichen ist und die angefoch-tene Entscheidung auf dieser Abweichung beruhte Unerheblich ist, in welchem Verfahren die Entscheidung ergangen ist, so dass die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch auf eine Der Antragsteller versucht, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde damit zu begründen, dass das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Vereinbarung Uber die Lieferung der Naturalien von der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Der erkennende Senat hat in diesem Beschluss zur Frage der Beendigung des Pachtverhältnisses eine weitere Aufklärung in der Richtung für erforderlich gehalten, ob der Antragsteller die bedingungslose Rückgabe 'des Pachtlandes \ durch seine Ehefrau gebilligt habe, und weiter ausgeführt, das Oberlandesgericht habe die Vereinbarung über die Lieferung der Naturalien lediglich unter dem Gesichtspunkt der Beendigung des Pachtvertrages gewürdigt und deshalb das Abkommen als eine unverbindliche Zusage bezeichnet, während die Vereinbarung, wenn das Pachtverhältnis im Januar 1950 noch bestanden haben sollte, möglicherweise eine andere Beurtei- Eine Rechtsverletzung und eine Abweichung von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 15« Dezember 1953 erblickt die Rechtsbeschwerde auch darin, dass das Oberlandesgericht die bedingungslose Rückgabe des Pachtlandes als die einzige für die Ehefrau des Antragstellers damals überhaupt mögliche Lösung bezeichnet und angenommen habe, der Antragsteller habe die bedingungslose Rückgabe genehmigt. Auch wenn das Oberlandesgericht insoweit von der Auffassung des erkennenden Senats abgewichen sein sollte, so beruht die Entscheidung des Beschwerdegerichts - abgesehen davon, dass es sich überhaupt nicht um eine Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage Der Bundesgerichtshof hat in dem angeführten Beschluss die bereits in der ersten Beschwerdeentscheidung getroffene Feststellung, die Ehefrau des Antragstellers habe das Pachtland bedingungslos zurückgegeben, nicht beanstandet.

Zitierte Normen: § 56 LwVG
EhefrauAbweichungOberlandesgerichtPachtlandRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

VBLw 5/55
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2509 029
B e Schluß
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In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Karl
 Nr ft,
 Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
 vertreten durch die Rechtsanwälte in
 und
gegen
 die Witwe Frieda Softftfti in EflIBft Nr
 Antragsgegnerin, Beschwerde- und Recht sbe schwerdegegnerin,
 vertreten^durch die Rechtsanwälte in
 und
wegen Lieferung von Naturalien, hilfsweise Feststellung der Schadensersatzpflieht wegen Vorenthaltung von Pachtland,
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20* April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br * Tasche sowie der Bundesrichter BroHückinghaus und BroPiepenbrock
 beschlossen
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 25« Oktober 1954 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, der auch die aussergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrdns der Antragsgegnerin zu erstatten hato
 Ber Geschäftswert für das Rechthbeschwer-deverfahren wird auf 7-900 bis 8.000 BM festgesetzt.
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Gründe ;
I»
Durch Vertrag vom 15- Januar 1946 verpachtete die Antragsgegnerin an den Antragsteller 2,5 ha Ackerland mit Wohnung und Scheune für die Zeit vom 1.. Oktober 1945 bis zu dem 30 o September 1954.» Ausserdem wurde dem Antragsteller eine 5 Morgen grosse Wiese zur unentgeltlichen Nutzung überlassen- Der Pachtzins,’der 350 RM jährlich betrug, ist niemals bezahlt worden- Der Antragsteller bewirtschaftete das Land mit zwei Kühen und einem Ochsen- Am 19» Mai 1947 wurde er verhaftet und am 10- November 1947 durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Gefängnis verurteiltEs handelt sich um Straftaten, die ihm als Führer eines sog- Rollkommandos der SA zur Last gelegt wurden- Im Frühjahr 1948 gab die Ehefrau des Antragstellers, nachdem bereits im Herbst 1947 von dem Pachtland 4 borgen an einen Kleingärtnerverein abgegeben waren, ‘das restliche Pachtland zurück, da sie die Wirtschaft nicht,mehr weiterführen konnte- Die Tochter der Antragsgegnerin übernahm auch das Großvieh des Antragstellers bis zu dem Verkauf in Pflege-Die Ehefrau des Antragstellers wurde vom Hof mit Lebensmitteln für sich und mit Putter für das Kleinvieh versorgt-
Im Januar 1950, als der Antragsteller aus der Strafhaft beurlaubt war, wurde zwischen ihm und der Antragsgegnerin eine Vereinbarung getroffen, nach der die Ehefrau des Antragstellers jährlich 300 Ztr*. Kartoffeln, 30 Ztr. Puttergetreide und 10 Ztr. Weizen erhalten sollte- Hiervon ist im Jahre 1950 nur ein Teil geliefert worden» Wegen eines
 Briefes, den der Antragsteller aus der Strafhaft an die Tochter der Antragsgegnerin geschrieben hatte und durch den diese sich gekrankt fühlte,- wurden die'Lieferungen eingestellt. Zwischen den Parteien herrscht Streit über den Portbestand des Pachtvertrages und die Verpflichtung zur Lieferung der Naturalien.
Der Antragsteller hat mit der Begründung, die Rückgabe des Landes sei ohne seine Genehmigung erfolgt, sie habe auch nur für die Bauer seiner Abwesenheit gelten sollen, und die Naturralleistungen seien eine Entschädigung für das während seiner Strafhaft zurückgegebene Pachtland, die Rückgabe des Ackers, der Scheune und der Wiese gefordert, nachdem er zunächst auch die Lieferung von 30 Ztr. Puttergetreide, 10 Ztr. Weizen und 300 Ztr. Kartoffeln verlangt hatte. Bas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller in erster Linie die Lieferung der rückständigen Naturalien und die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegnerin für die Wirtschaftsjahre 1952/53 und 1953/54 die vereinbarten Naturalien zu liefern habe. Hilfsweise hat er die Rückgabe des Pachtlandes einschliesslich der Scheune und der 5 Morgen Wiese gefordert. Bas Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, der erkennende Senat auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 15. Bezember 1953 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegerieht zurückverwiesen. Der Antragsteller hat nunmehr in erster Linie beantragt, die Antragsgegnerin zur Lieferung von 100 Ztr. Putterkorn , 45 Ztr. Weizen und 1.500 Ztr. Kartoffeln zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dem Antragsteller entstanden ist und dadurch noch entsteht, dass die Antragsgegnerin ihm das Pachtland vorenthalten hat. Bas Oberlandes-
gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Beschwerdeanträge weiter. Die Antragsgegnerin bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweiseno
IIo
1. Bas Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die^ Ehefrau des Antragstellers im Jahre 1948 das Pachtland vorbehaltlos zurückgegeben habe* Es hält die gegenteilige Darstellung des Antragstellers durch die Beweisaufnahme für widerlegt und im übrigen auch für unwahrscheinlich; denn die bedingungslose Rückgabe des Bandes sei für die Ehefrau des Antragstellers die einzige überhaupt mögliche Lösung gewesen, da sie völlig ausserstande gewesen sei, die Bewirtschaftung weiterzuführen, die Rückkehr ihres Mannes noch in weiter Perne gelegen und bei ihren Erwägungen gar keine Rolle gespielt habe* Das Oberlandesgericht stellt auch fest, dass der Antragsteller die vorbehaltlose Rückgabe des Pacht-landes gekannt und gebilligt habe* Es führt weiter aus, die Vereinbarung über d>e Lieferung der Naturalien stehe mit dem Pachtverhältnis nicht im Zusammenhang* Sie beruhe vielmehr auf einer freiwilligen Hilfsbereitschaft, die gegenüber der Ehefrau des Antragstellers als früherem Pflegekind der Familie geübt worden sei* Biese Hilfsbereitschaft, der eine rechtliche Verpflichtung nicht zugrunde gelegen habe, könne die Antragsgegnerin jederzeit einstellen*
4
2* Bie Rechtsbeschwerde ist unzulässig*
Es handelt sich im gegenwärtigen Verfahren um eine Pachtrechtsstreitigkeit, die zwar nicht unter § 1 LwVG
fällt, aber beim Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts, bereits anhängig war und deshalb nach § 56 Satz 1 LwVG‘nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt wird. Für Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassen werden, gelten jedoch die neuen Verfahrensvorschriften (§56 Satz 2 LwVG). Die Rechtsbeschwerde ist deshalb, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und es sich auch nicht . um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nach § 24 Abs 1 Nr 2 LwVG nur zulässig, wenn das Oberlandes-gericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in dpr BeschwerdebegrUndung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss auf dieser Abweichung beruht. Ein allgemeiner Hinweis auf eine abweichende Rechtsprechung genügt nicht. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen ist, in der Rechtsbeschwerdebegründung entweder mit dem Datum und Aktenzeichen oder unter Angabe der Fundstelle, wo sie abgedruckt ist, bezeichnet wird (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 7 o Juli 1954 V BLw 35/54 RechtdLandw 1954, 246). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 LwVG). Die Gesetzesverletzung vermag jedoch allein die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu begründen. Die .Frage, ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, kann überhaupt erst geprüft werden, wenn feststeht, dass die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn also im Falle des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von einer in der
 Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines der angeführten Gerichte abgewichen ist und die angefoch-tene Entscheidung auf dieser Abweichung beruhte Unerheblich ist, in welchem Verfahren die Entscheidung ergangen ist, so dass die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch auf eine
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Abweichung von der im gegenwärtigen Verfahren erlassenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt werden könnte.
Der Antragsteller versucht, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde damit zu begründen, dass das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Vereinbarung Uber die Lieferung der Naturalien von der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1953 abgewichen sei, in der ausgeführt werde, eine Schenkung erfordere, dass beide Beteiligte über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig seien. Daran fehle es, wenn auch nur eine Partei in dem (irrigen) Glauben gehandelt habe, dass eine Verpflichtung rechtlicher Art bestehe. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, der Bundesgerichtshof habe im Beschluss vom 15. Dezember 1953 zu dem Begriff der Schenkung Ausführungen gemacht, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sei, ist jedoch irrig. Der erkennende Senat hat in diesem Beschluss zur Frage der Beendigung des Pachtverhältnisses eine weitere Aufklärung in der Richtung für erforderlich gehalten, ob der Antragsteller die bedingungslose Rückgabe 'des Pachtlandes \ durch seine Ehefrau gebilligt habe, und weiter ausgeführt, das Oberlandesgericht habe die Vereinbarung über die Lieferung der Naturalien lediglich unter dem Gesichtspunkt der Beendigung des Pachtvertrages gewürdigt und deshalb das Abkommen als eine unverbindliche Zusage bezeichnet, während die Vereinbarung, wenn das Pachtverhältnis im Januar 1950 noch bestanden haben sollte, möglicherweise eine andere Beurtei-
lung erfahren könne, weil dann die Baturallieferungen eine Gegenleistung für die vorzeitige Rückgabe des Pachtlandes darstellen könnten. Im übrigen enthält der Beschluss lediglich eine Wiedergabe der im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragenen Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers über den Begriff der Schenkung, zu denen der Senat jedoch in der Entscheidung keine Stellung genommen hat. Schon aus diesem Grunde kommt insoweit eine Abweichung nicht in Betracht.
Eine Rechtsverletzung und eine Abweichung von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 15« Dezember 1953 erblickt die Rechtsbeschwerde auch darin, dass das Oberlandesgericht die bedingungslose Rückgabe des Pachtlandes als die einzige für die Ehefrau des Antragstellers damals überhaupt mögliche Lösung bezeichnet und angenommen habe, der Antragsteller habe die bedingungslose Rückgabe genehmigt. Ob die Annahme des Oberlandesgerichts, die vorbehaltlose Rückgabe der Grundstücke sei für die Ehefrau des Antragstellers die einzige überhaupt mögliche Lösung gewesen, rechtlich zu beanstanden sein würde, insbesondere ob die Ausführungen des Beschwerdegerichts dahin zu verstehen sind, dass denkgesetzlich keine andere Möglichkeit für die Ehefrau des Antragstellers bestanden habe», oder ob nicht vielmehr das Oberlandesgericht lediglich hat sagen wollen, unter den damaligen Verhältnissen sei vom Standpunkte der Ehefrau des Antragstellers aus praktisch keine andere Lösung in Betracht gekommen, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn das Oberlandesgericht insoweit von der Auffassung des erkennenden Senats abgewichen sein sollte, so beruht die Entscheidung des Beschwerdegerichts - abgesehen davon, dass es sich überhaupt nicht um eine Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage
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handelt - auch nicht auf diesem Abweichung. Der Bundesgerichtshof hat in dem angeführten Beschluss die bereits in der ersten Beschwerdeentscheidung getroffene Feststellung, die Ehefrau des Antragstellers habe das Pachtland bedingungslos zurückgegeben, nicht beanstandet. Das Oberlandesgericht hat im erneuten Beschwerdeverfahren die gegenteilige Darstellung des Antragstellers durch die Beweisaufnahme als widerlegt angesehen und nur ergänzend hinzugefügt, die Darstellung des Antragstellers sei auch unwahrscheinlich, weil die vorbehaltlose Rückgabe des Landes nach Lage der Sache für die Ehefrau des Antragstellers die einzige überhaupt mögliche Lösung gewesen sei.
Auf die weiteren von der Rechtsbeschwerde gerügten Ge-setzesverletzungen braucht nicht eingegangen zu werden, weil insoweit eine Abweichung von bestimmt bezeichneten Entscheidungen nicht geltend gemacht und im übrigen auch nicht ersichtlich ist, so dass die angeblichen Gesetzesverletzungen, auch soweit es sich nicht um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung handeln sollte, einer Nachprüfung n;Lcht unterliegen.
Die Rechtsbeschwerde musste deshalb als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwYG.
Dr. Tasche	Dr.Hückinghaus	Dr.Piepenbrock
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