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BGH · V BLw 5/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 5/54

storbenen ist, waren kraft allgemeiner Gütergemeinschaft des bürgerlichen Rechts Miteigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung, die 22,3632 ha gross ist und einen Einheits wert von 18 800 DM hat« Nach dem Tode des Vaters setzte die Mutter mit den Kindern die Gütergemeinschaft fort* Am 30» Oktober 1947 schlossen die Beteiligten einen notariellen Vertrag Uber die Auseinandersetzung des Gesamtguts» Hiernach sollte Friedrich SchflH^ (Antragsteller) die Hofstelle •und den grössten Teil der Grundstücke erhalten» Weitere Grund stücke sollten die Geschwister Karl, Konrad und Babette bekommen- Auch der Mutter der Parteien war eine Parzelle zugeteilt» 1949 beim Bauerngericht Neresheim den Antrag, die Geschwister zu dem Abschluss der vorgesehenen Pachtverträge zu laden, diese Verträge sogleich zu genehmigen oder aber die in dem Bauerngerichtsbeschluss enthaltene Bedingung aufzuheben, wenn die Geschwister die Pachtverträge nicht abschliessen wollen«, In der mündlichen Verhandlung vom 9* November 1949 beantragte der Vertreter des Antragstellers festzustellen, dass die in dem Beschluss des Bauerngerichts vom 16„ Juni 1948 enthaltene Bedingung als Auflage anzusehen sei» Diesem Antrag gab das Bauerngericht statt,, Auf die sofortige Beschwerde der- Geschwister Georg, Konrad und Babette SchflBB hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Peststellungsantrag abgewiesen» Am 22« Juli 1948 erklärten die Beteiligten - mit Ausnahme des Georg Sch^BR) ~ vor dem Grundbuchamt die Auflassung der Grundstücke entsprechend dem Auseinandersetzungsvertrag vom 30» Oktober 1947« Der Antragsteller erhob darauf gegen Georg SchBHP Klage auf Mitwirkung bei der Auflassung» Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht aufgehoben, aber durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25» April 1952 bestätigt mit der Begründung, dass die für die Genehmigung des Vertrages gesetzte Bedingung noch nicht eingetreten sei und deshalb dem Antragsteller noch kein Anspruch auf Auflassung zustehe, so dass die Präge, ob der Beschluss des Dauerngerichts vom 16« Juni 1948 überhaupt rechtskräftig geworden sei, dahingestellt bleiben könne» Der Antragsteller stellte sich nun auf den Standpunkt, dass der Beschluss vom 16» Juni 1948 noch nicht rechtskräftig geworden sei, weil er dem beurkundenden Notar nur formlos mitgeteilt, aber nicht förmlich mit der vorgeschriebenen Bechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei» Priedrich Sch^^-legte deshalb am 10« September 1952 gegen den Beschluss vom 16v Juni 1948 beim Amtsgericht (Bauerngericht) sofortige Beschwerde ein mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als die Genehmigung des Auseinandersetzungsvertrages vom 30. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Abänderung der Entscheidung vom 16. Befristung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 22 Abs 2 FGG unvereinbar« Die Beschwerdefrist werde vielmehr nach Ablauf von fünf Monaten nach der mangelhaften Zustellung in üang gesetzt« Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der für die Berufung und Revision bestehenden Vorschriften, die bei sofortigen Beschwerden auf dem Gebiete * der streitigen Gerichtsbarkeit allgemein anerkannt sei, aber auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mindestens insoweit gerechtfertigt sei, als die Zustellung an den Beschwerdeführer nur wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung ihre Wirkung nicht entfalten könne« Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtSchaftsSachen finde zwar auf den vorliegenden Fall noch keine unmittelbare Anwendung, bestätige aber durch seine ausdrückliche Bestimmung den allgemeinen Gedanken, dass die Rechtsmittelfrist spätestens fünf Monate nach Zustellung der Entscheidung beginne« Die Beschwerdefrist sei deshalb schon gegen Ende des Jahres 1948 äbg~ laufen, die Beschwerde somit verspätet« b) Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, dass die.Beschwerdefrist wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung überhaupt nicht in Lauf gesetzt sei« Sie hält eine entsprechende Anwendung der für die Berufung und Revision geltenden Vorschriften nicht für zulässig, weil die Beschwerde in Landwirtschaftssachen sich nach ganz anderen Bestimmungen richte, in denen die Zustellung der Entscheidungen und die Rechts^ mittelbelehrung eindeutig geregelt seien« o) Der Auffassung des Oberlandesgerichts, dass bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Bauerngerichts vom 16« Juni 1948 die Beschwerdefrist«bereits verstrichen gewesen sei, kann nicht gefolgt werden« Hach § 38 IwVG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vcr dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften, Eie Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Bauerngerichts ist deshalb nach dem früheren Recht zu beurteilen« Eas Verfahren, das die Genehmigung von Grundstücke-veräusserungen auf Grund des Erbauseinandersetzungsvertrages^ vom 30« Oktober 1947 betrifft, ist durch die Verordnung Nr 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 über die Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen Über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 16« Juli 1947 (EegBl 63) geregelt. Nach § 18 dieser Verordnung hat über die.Genehmigung einer Grundstücksveräusserung gemäss Art IV KRG Nr 45 das Amtsgericht unter Zuziehung von landwirtschaftlichen Beisitzern (Bauerngericht) zu entscheiden« Eie Entscheidung ist' den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen« Eabei sind die Beteiligten über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zu belehren. Auch das Beschwerdegericht geht grundsätzlich davon aus, dass § 33 Abs 5 der Verord-nung Nr 166 eine Mussvorschrift darstelle, deren Verletzung die Zustellung mangelhaft mache, so dass beim Fehlen der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt werde. blieben« Der durch die Verordnung Nr 1068 neu eingefügte § 33 a, wonach eine Begründung des Beschlusses und auch eine Rechtsmittelbelehrung nicht notwendig ist, betrifft den hier nicht in Betracht kommenden Fall, in dem der Vorsitzende des Bauerngerichts allein über die Genehmigung entscheiden kann. ordnung Nr 166 selbst nicht enthalten, ebenso auch nicht im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit« Bier Hinweis auf die Bestimmung des § 22 Abs 2 EGG, wonach bei Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden kann, vermag die Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu rechtfertigen» Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt erst in Frage, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt ist« Hat diese Frist überhaupt noch nicht •zu laufen begonnen, ist für eine Wiedereinsetzung in"den vorigen Stand kein Raum» Aus der Befristung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 22 Abs 2 FGG lässt sich deshalb, wenn die Zustellung der Entscheidung wegen Verletzung zwingender Vorschriften unwirksam ist, eine zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit der Entscheidung nicht herleiten« Richtig ist, dass, wenn die Zustellung wegen fehlender Rechts^ mittelbelehrung unwirksam war, die Anfechtbarkeit der Entscheidung auf unbestimmte Zeit in der Schwebe bleiben konnte, dass.es jedoch im Interesse der Rechtssicherheit erwünscht ist, wenn auch bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf einer bestimmten Frist die Anfechtbarkeit der Entschei- dung Ausgeschlossen wird« Diesem Gesichtspunkt hat § 21 Abs 2 LwVG Rechnung getragen mit der Bestimmung; dass die Rechtsmittelfrist nicht vor der Belehrung, jedoch spätestens fünf Monate nach der Zustellung des Beschlusses beginnt. Diese Vorschrift kann, da es sich im gegenwärtigen Verfahren um die Anfechtbarkeit einer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21- Juli 1953 erlassenen Entscheidung handelt, gegen die bereits im September 1952 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, nicht rückwirkend angewandt werden, wie sich aus der positiven Regelung des Übergangs vom alten zu dem neuen Verfahrensrecht im § 58 LwVG ergibt« Eine ohne die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung zugestellte Entscheidung konnte vor dem 1« Oktober 1953, dem Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts, nicht rechtskräftig werden« Ob, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Anfechtung nicht erfolgt war, die Rechtskraft der Entscheidung auch weiterhin in der Schwebe blieb, oder ob in einem solchen Pall die Vorschrift des § 21 Abs 2 LwVG von dem Inkrafttreten des Gesetzes ab anzuwenden wäre mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist spätestens fünf Monate nach dem 1« Oktober 1953 zu laufen begann, kann im gegenwärtigen Verfahren dahingestellt bleiben« Bestimmungen aus dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit, die das Obeflandesgericht zur Stütze seiner Ansicht heranzieht, können im Bereich des Gesetzes Über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - unmittelbar oder entsprechend - nur angewandt werden, wenn dies aus-drücklich vorgeschrieben ist - hier nicht geschähen*-;.,^ 321 und 1?* Dezember 1952 V BLw 6/52 RechtdLandw 1953, 107 sowie Urteil vom 15* Mai 1953 V ZR 111/52 RechtdLandw 1953, 225)« Wenn das Oberlandesgericht meint, § 21 Abs 2 LwVG habe nur einen allgemeinen schon bisher gültigen Rechtsgedanken, wie er in den §§ 516, 552 ZPO enthalten sei, zu dem Ausdruck gebracht, so kann ihm nicht gefolgt werden« Die in den §§ 516, 552 ZPO angeordnete zeitliche Beschränkung für die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung ist in die Zivilprozessordnung erst durch die Verordnung vom 13* Pebruar 1924 (RGBl I, 135) eingefügt worden und stellt nicht den Niederschlag eines allgemeinen über die Zivilprozessordnung hinaus geltenden Rechtsgedankens dar, der zudem auch das hier zu entscheidende Problem der Folgen einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung nicht betrifft« Den Parteien des Zivilprozesses sollte die Möglichkeit genommen werden, durch Nichtzustellung eines Urteils den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist hinauszuschieben« Im Zivilprozessverfahren sollte die Parteiherrschaft alöo eingeschränkt werden* Im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor allem in den Verfahrensgesetzen für das Landwirtschaftsrecht erfolgt dagegen die den Beginn der Rechtsmittelfrist auslösende Zustellung von Amts wegen, und auf den Beginn der Rechtsmittelfrist haben die Verfahrensbeteiligten selbst daher keinen Einfluss« der Riechtsmittelbelehrung ein Hechtsmittel nicht mehr eingelegt werden kann* Nach § 66 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3i* September 1953 (BGBl I, 1239) ist bei unterbliebener Hechtsmittelbelehrung die Einlegung eines Hechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung zulässig, auch wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt war, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, Im letzteren Fall ist der Rechtsbehelf zeitlich keit finden sich Vorschriften über die Rechtsmittelbelehrung* Nach § 32 des Gesetzes Nr 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Württemberg-Baden vom 16* Oktober 1946 (RegBl 221) beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn die Beteiligten über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde mit Angabe:ihres Sitzes und die einzuhaltende Frist belehrt worden wan$n*Eine gleichläutende Bestimmung ist in den Verwal-tungsgäsetzen der übrigen Länder der Amerikanischen Zone (abgedruckt bei Sartorius Verfassungsund Verwaltungsgesetze unterbliebener Hechtsmittelbelehrung ist in diesen Verwal-tungsgerichtsgesetzen nicht vorgesehen, sondern erst durch das Gesetz Uber das Bundesverwaltungsgericht vom 23« Septem« ber 1952 (BÖB1 I, 625) eingeführt worden, wonach die Einlegung eines Hechtsbehelfs nach Ablauf eines Jahres ausgeschlossen ist, auch wenn keine Belehrung erfolgt ist, es sei denn, dass die Einlegung des Hechtsbehelfs vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war» In diesem Hall ist aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (§21 Abs 3)« Die angeführten Beispiele rechtfertigen den Schluss, dass beim Fehlen der in früheren Gesetzen vorgeschriebenen Rechtsmitteibelehrung die Hechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl auch BGH vom 14- April 1954 IV ZB 6/54 zu Art 26 d^r Hessischen Zuständigkeitsund Verfahrensordnung zu dem Entschädigungsgesetz vom 27« Februar 1950 - GVB1 25 -5 wonach die Frist, zur Einlegung der Hechtsbeschwerde mit der Zustellung des mit der Hechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses beginnt)« Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass gleichwohl die Anfechtbarkeit der Entscheidungen zeitlich beschränkt sein müsse, hat in der bisherigen Gesetzgebung keinen Ausdruck gefunden« Eine solche zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen kann nur durch eine positive gesetzliche Regelung, wie sie durch die neuere Gesetzgebung eingeführt und auch im § 21 Abs 2 LwVG erfolgt istji herbeigeführt werden* 2o ai) Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde auch dieshalb für unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die anjgefochtene Entscheidung nicht beschwert sei. Die beanstandete Bedingung sei dem Beschluss des Bauerngerichts im Interesse des Beschwerdeführers beigefügt worden, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bauemgericht selbst erklärt habe, dass er bereit sei, die Grundstücke seiner Geschwister * Babette und Konrad zu pachten, weil er die Erträgnisse dieser Grundstücke für seinen Betrieb brauche. September 1953 V BLw 53/53 und vom 15« Dezember 1953 V BLw 70/5j3) > Um einen solchen Pall handelt es sich hier jedoch nicht« Der beurkundende Notar hat im ausdrücklichen Auftrag de[r Vertragsteile den Auseinandersetzungsvertrag dem Bauernjgericht zur Genehmigung eingereicht * Die Beteiligten haben damit die uneingeschränkte Genehmigung des Nachdem die Geschwister Babette und Konrad 3ch|sHV in der mündlichen Verhandlung vor dem Bauerngericht erklärt hatten, sie seien nicht in der Lage, die von ihnen übernommenen Grundstücke selbst zu bewirtschaften, erklärte sich der Antragsteller bereit, die Grundstücke zu pachten, da er die Erträgnisse des Landes für seinen Betrieb brauche« Daraus kann jedoch nicht, wie das Oberlandesgericht glaubt, gefolgert werden, der Antragsteller sei durch die Bedingung nicht beschwert« Eine Bedingung oder Auflage kommt im Genehmigungsverfahren nur dann in Pifage, wenn an sich ein Versagungsgrund gegeben wäre, aber durch eine Bedingung oder Auflage das der Genehmigung ; entgegenstehende Hindernis beseitigt werden kann (vgl dazu.Kollmeyer DNotZ 1951, 63)- Die Genehmigung unter einer Bedingung bedeutet die Versagung der Genehmigung zu dem vorgelegten Vertrag und die im voraus erteilte Genehmigung zu einem Vertrag, der der Bedingung entspricht (OGH RechtdLandw 194^, 228 Nr 14)« Ebenso wie bei Versagung„der Genehmigung die Vertragsteile beschwerdeberechtigt sind, steht auch bei Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung allein ivom Willen des Beschwerdeführers abhängig war« Schon daraus |ergibt sich, dass der Antragsteller durch die unter einer Bjedingung erteilte Genehmigung in einem Recht beein-trächtigt und deshalb beschwerdeberechtigt ist (§20 Abs 1 FGG) «■ i

Zitierte Normen: § 516 ZPO § 21 LwVG § 20 FGG
VorschriftGesetzGenehmigungZustellungBedingungRechtsmittelbelehrungNr

Volltext der Entscheidung

2355 Qtf
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Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzg LwVG §§ 58, 21 Abs 2;
Verordnung Nr 166 der Regierung des Randes Württemberg-Baden vom 16* Juli 1947 (RegBl 63)
§ 33 Abs 5
Rechtssatzs Bei einer vor dem.l* Oktober 1953 erlassenen Entscheidung des Bauerngerichts (Landwirt-schaftsgerichts) wurde die Rechtsmittelfrist, wenn der Beschluss ohne die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung zugestellt war, nicht in Lauf gesetzt*, Bie Entscheidung konnte unter der Geltung des bisherigen Verfahrensrechts durch Zeitablauf allein (etwa entsprechend len Vorschriften der §§ 516, 552 ZPO) nicht rechtskräftig werden«
Aktenzeichens V BLw 5/54 Beschluss des BGH vom 7« Juli 1954
AG Neresheim OLG Stuttgart
 Besohl u 8 s
In der Landwirtschaftssache de^^nd^^S) Friedrich SchflHB in SchwflHBft, Kreis
 Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Br»
in
 gegen
lc den Kraftfahrer Georg Sc
2	. Babette SchfljH^ in Schw
3	> den Landwirt Johann Sch^H^ in Schw 4. den Landwirt Karl Sch^H^fein Schw
 den technischen Angestellten Konrad Sc Sch
 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 zu Nr 2, 4 und 5 vertreten durch die Rechtsanwälte Br
 und mmwm ±n	(ü) -
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7* Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br»Tasche, der Bundesrichter Br«Oechßler und Br»Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Hachenberg
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11« Bezember 1953 aufgehoben, Bie Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückver-. wiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird«
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18 800 BM festgesetzt«
 
Grün d e s
Io
 Die Parteien sind Geschwister, Ihre Eltern, der am 29* April 1923 verstorbene Bauer Johann Georg SchÜI^ und seine Ehefrau Marie geh«	die	am	8,	Juli	1948	ge-
storbenen ist, waren kraft allgemeiner Gütergemeinschaft des bürgerlichen Rechts Miteigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung, die 22,3632 ha gross ist und einen Einheits wert von 18 800 DM hat« Nach dem Tode des Vaters setzte die Mutter mit den Kindern die Gütergemeinschaft fort* Am 30» Oktober 1947 schlossen die Beteiligten einen notariellen Vertrag Uber die Auseinandersetzung des Gesamtguts» Hiernach sollte Friedrich SchflH^ (Antragsteller) die Hofstelle •und den grössten Teil der Grundstücke erhalten» Weitere Grund stücke sollten die Geschwister Karl, Konrad und Babette bekommen- Auch der Mutter der Parteien war eine Parzelle zugeteilt»
Das Bauerngericht in Neresheim hat den Auseinandersetzungs« vertrag durch Beschluss vom 16* Juni* 1948 unter der Bedingung genehmigt, dass
a)	zwischen Friedrich Schm^ und Babette Sch^l^^ ein Pachtvertrag auf die Dauer von 10 Jahren Über die Grundstücke Parzellen Nr 333 und 430, ausgenommen ein der Grösse nach noch zu bestimmendes Krautland, zu den ortsüblichen Bedingungen,
b)	zwischen Friedrich Schfl|B9und Konrad Sc
 ein Pachtvertrag auf die Dauer von 10 Jahren Über das Grundstück Parzelle Nr 141/2 zu den ortsüblichen Bedingungen
 abgeschlossen wird» Da diese Bedingung nicht erfüllt wurde, stellte Friedrich SchflH^ mit Schriftsatz vom 29« September
 
1949 beim Bauerngericht Neresheim den Antrag, die Geschwister zu dem Abschluss der vorgesehenen Pachtverträge zu laden, diese Verträge sogleich zu genehmigen oder aber die in dem Bauerngerichtsbeschluss enthaltene Bedingung aufzuheben, wenn die Geschwister die Pachtverträge nicht abschliessen wollen«, In der mündlichen Verhandlung vom 9* November 1949 beantragte der Vertreter des Antragstellers festzustellen, dass die in dem Beschluss des Bauerngerichts vom 16„ Juni 1948 enthaltene Bedingung als Auflage anzusehen sei» Diesem Antrag gab das Bauerngericht statt,, Auf die sofortige Beschwerde der- Geschwister Georg, Konrad und Babette SchflBB hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Peststellungsantrag abgewiesen» Am 22« Juli 1948 erklärten die Beteiligten - mit Ausnahme des Georg Sch^BR) ~ vor dem Grundbuchamt die Auflassung der Grundstücke entsprechend dem Auseinandersetzungsvertrag vom 30» Oktober 1947« Der Antragsteller erhob darauf gegen Georg SchBHP Klage auf Mitwirkung bei der Auflassung» Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht aufgehoben, aber durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25» April 1952 bestätigt mit der Begründung, dass die für die Genehmigung des Vertrages gesetzte Bedingung noch nicht eingetreten sei und deshalb dem Antragsteller noch kein Anspruch auf Auflassung zustehe, so dass die Präge, ob der Beschluss des Dauerngerichts vom 16« Juni 1948 überhaupt rechtskräftig geworden sei, dahingestellt bleiben könne»
Der Antragsteller stellte sich nun auf den Standpunkt, dass der Beschluss vom 16» Juni 1948 noch nicht rechtskräftig geworden sei, weil er dem beurkundenden Notar nur formlos mitgeteilt, aber nicht förmlich mit der vorgeschriebenen Bechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei» Priedrich Sch^^-legte deshalb am 10« September 1952 gegen den Beschluss
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vom 16v Juni 1948 beim Amtsgericht (Bauerngericht) sofortige Beschwerde ein mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als die Genehmigung des Auseinandersetzungsvertrages vom 30. Oktober 1947 nur unter einer Bedingung erteilt sei; hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das. Bauerngericht zurückzuverweisen.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Abänderung der Entscheidung vom 16. Juni 1948 dahin erstrebt, dass statt der Bedingung eine Auflage gesetzt werde. Hilfsweise beantragt er, die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht, notfalls an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Antragsgegner Konrad, Babette und Karl SchUD bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
IIo
 Die Rechtsbeschwerde ist gemäss § 24 Abs 2 Nr 2 DwVG zulässig. Sie muss zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
1. a) Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist für unzulässig. Es stellt fest, dass der Beschluss des Bauerngerichts vom 16. Juni 1948 formlos durch einfachen Brief mit der post zugestellt sei, bezeichnet diese Zustellung jedoch als mangelhaft, weil die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung nicht stattgefunden habe. Gleichwohl ist das Beschwerdegericht der Auffassung, dass der Beschluss rechtskräftig geworden sei. Es führt dazu aus: Die mangelhafte Zustellung setze zwar die Beschwerdefrist
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nicht in Grange Die Folgerung, dass in einem solchen Fall der Beschluss noch nach Jahr und Tag mit der Beschwerde angefoch- | ten werden könne, sei jedoch unannehmbar und auch mit der	!
Befristung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 22 Abs 2 FGG unvereinbar« Die Beschwerdefrist werde vielmehr nach Ablauf von fünf Monaten nach der mangelhaften Zustellung in üang gesetzt« Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der für die Berufung und Revision bestehenden Vorschriften, die bei sofortigen Beschwerden auf dem Gebiete * der streitigen Gerichtsbarkeit allgemein anerkannt sei, aber auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mindestens insoweit gerechtfertigt sei, als die Zustellung an den Beschwerdeführer nur wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung ihre Wirkung nicht entfalten könne« Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtSchaftsSachen finde zwar auf den vorliegenden Fall noch keine unmittelbare Anwendung, bestätige aber durch seine ausdrückliche Bestimmung den allgemeinen Gedanken, dass die Rechtsmittelfrist spätestens fünf Monate nach Zustellung der Entscheidung beginne« Die Beschwerdefrist sei deshalb schon gegen Ende des Jahres 1948 äbg~ laufen, die Beschwerde somit verspätet«
b) Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, dass die.Beschwerdefrist wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung überhaupt nicht in Lauf gesetzt sei« Sie hält eine entsprechende Anwendung der für die Berufung und Revision geltenden Vorschriften nicht für zulässig, weil die Beschwerde in Landwirtschaftssachen sich nach ganz anderen Bestimmungen richte, in denen die Zustellung der Entscheidungen und die Rechts^ mittelbelehrung eindeutig geregelt seien«
o) Der Auffassung des Oberlandesgerichts, dass bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Bauerngerichts vom 16« Juni 1948 die Beschwerdefrist«bereits verstrichen gewesen sei, kann nicht gefolgt werden«
 
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Hach § 38 IwVG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vcr dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften,
 Eie Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Bauerngerichts ist deshalb nach dem früheren Recht zu beurteilen« Eas Verfahren, das die Genehmigung von Grundstücke-veräusserungen auf Grund des Erbauseinandersetzungsvertrages^ vom 30« Oktober 1947 betrifft, ist durch die Verordnung Nr 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 über die Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen Über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 16« Juli 1947 (EegBl 63) geregelt. Nach § 18 dieser Verordnung hat über die.Genehmigung einer Grundstücksveräusserung gemäss Art IV KRG Nr 45 das Amtsgericht unter Zuziehung von landwirtschaftlichen Beisitzern (Bauerngericht) zu entscheiden« Eie Entscheidung ist' den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen« Eabei sind die Beteiligten über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zu belehren. Mit der Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist (§ 33 Abs 5)» Biese Vorschrift, die gleichlautend in den von sämtlichen Ländern der Amerikanischen und Französischen Zone erlassenen Burchführungsverordnungen zu dem Kontrollratsges6tz Nr 45 enthalten ist (vgl Bayerns VO Nr 127 vom 20, Februar 1947 - GVB1 180 - § 19 Abs 6; Hessens VO vom 11, Juli 1947 - GVB1 44 - § 31 Abs 5; Bremen: VO vom 19« Juli 1948 - GVB1 119 - § 31 Abs 5; Baden: VO' vom 11« Bezember 1948 - GVB1 217 -§ 46 Abs 5; Rheinland-Pfalz: VO vom 11« Bezember 1948 - GVB1 447 '• § 47 Abs 5? Württemberg-Hohenzollern: Gesetz vom 2«
Mai 1949 ~ RegBl 143 - § 49 Abs 5),sagt nicht ausdrücklich, dass der Beginn der Beschwerdefrist von der Rechtsmittelbelehrung abhängig ist« Aus der Fassung der Bestimmung, dass die Belehrung bei der Zustellung zu erfolgen hat, ergibt sich jedoch, dass eine Zustellung ohne Belehrung unwirksam war
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und die Beschwerdefrist nicht in Lauf setzte, so dass der Be Schluss vom 16. Juni 1948 nicht rechtskräftig werden konnte.» Biese Auffassung hat der erkennende Senat schon im Beschluss vom 17* Bezember 1952 (V BLw 49/52 RechtdLahdw.1953, 82) bei der Auslegung des § 21 Abs 6 der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen der Britischen Zone vom 2« Dezember 1947 - LVO wonach die Beteiligten bei der Zustel-lung des Beschlusses über die Zulässigkeit der sofortigen
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Beschwerde zu belehren sind, zu dem Ausdruck gebracht, indem er sich der amtlichen Begründung zur Verfahrensordnung (ZJB1 1948, 32 ff unter IV) und der einhelligen Meinung des Schrifttums angeschlossen hat (vglazch OLG Celle , RechtdLandw 1949 S 231 Nr 58). Auch das Beschwerdegericht geht grundsätzlich davon aus, dass § 33 Abs 5 der Verord-nung Nr 166 eine Mussvorschrift darstelle, deren Verletzung die Zustellung mangelhaft mache, so dass beim Fehlen der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt werde. Zu Unrecht glaubt jedoch das Oberlandesgericht; dass die Beschwerdefrist spätestens nach Ablauf von fünf Mona ten nach der mangelhaften Zustellung begonnen habe«,
Die Vorschrift des § 33 Abs 5 der Verordnung Nr 166 ist durch die ÄnderungsVerordnungen der Regierung des Landes Württemberg-Baden Nr 174 vom 14• Juli 1948 (RegBl 94) und Nr 10$8 vom 24- Oktober 1949 (RegBl 1950, 2) unberührt ge- . blieben« Der durch die Verordnung Nr 1068 neu eingefügte § 33 a, wonach eine Begründung des Beschlusses und auch eine Rechtsmittelbelehrung nicht notwendig ist, betrifft den hier nicht in Betracht kommenden Fall, in dem der Vorsitzende des Bauerngerichts allein über die Genehmigung entscheiden kann. Die Bestimmung, dass die Beschwerdefrist mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, setzt eine wirksame Zustellung voraus. Eine mangelhafte Zustellung verhindert den Eintritt
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der Rechtskraft der Entscheidung» Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beschwerdefrist habe nach Ablauf von fünf Monaten nach fl er mangelhaften Zustellung begonnen, entbehrt der gesetzlichen Grundlage*
Nach §§ 24, 34 der Verordnung Hr 166 ist für das Verfahren vor d$m Bauerngericht und auch für das Beschwerdeverfahren das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit massgebend, soweit die Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält» Besondere die Annahme des Cberlandeägerichts stützende Vorschriften sind in der Ver-
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ordnung Nr 166 selbst nicht enthalten, ebenso auch nicht im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit« Bier Hinweis auf die Bestimmung des § 22 Abs 2 EGG, wonach bei Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden kann, vermag die Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu rechtfertigen» Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt erst in Frage, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt ist« Hat diese Frist überhaupt noch nicht •zu laufen begonnen, ist für eine Wiedereinsetzung in"den vorigen Stand kein Raum» Aus der Befristung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 22 Abs 2 FGG lässt sich deshalb, wenn die Zustellung der Entscheidung wegen Verletzung zwingender Vorschriften unwirksam ist, eine zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit der Entscheidung nicht herleiten« Richtig ist, dass, wenn die Zustellung wegen fehlender Rechts^ mittelbelehrung unwirksam war, die Anfechtbarkeit der Entscheidung auf unbestimmte Zeit in der Schwebe bleiben konnte, dass.es jedoch im Interesse der Rechtssicherheit erwünscht ist, wenn auch bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf einer bestimmten Frist die Anfechtbarkeit der Entschei-
dung Ausgeschlossen wird« Diesem Gesichtspunkt hat § 21 Abs 2 LwVG Rechnung getragen mit der Bestimmung; dass die Rechtsmittelfrist nicht vor der Belehrung, jedoch spätestens fünf Monate nach der Zustellung des Beschlusses beginnt. Diese Vorschrift kann, da es sich im gegenwärtigen Verfahren um die Anfechtbarkeit einer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21- Juli 1953 erlassenen Entscheidung handelt, gegen die bereits im September 1952 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, nicht rückwirkend angewandt werden, wie sich aus der positiven Regelung des Übergangs vom alten zu dem neuen Verfahrensrecht im § 58 LwVG ergibt« Eine ohne die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung zugestellte Entscheidung konnte vor dem 1« Oktober 1953, dem Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts, nicht rechtskräftig werden« Ob, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Anfechtung nicht erfolgt war, die Rechtskraft der Entscheidung auch weiterhin in der Schwebe blieb, oder ob in einem solchen Pall die Vorschrift des § 21 Abs 2 LwVG von dem Inkrafttreten des Gesetzes ab anzuwenden wäre mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist spätestens fünf Monate nach dem 1« Oktober 1953 zu laufen begann, kann im gegenwärtigen Verfahren dahingestellt bleiben«
Bestimmungen aus dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit, die das Obeflandesgericht zur Stütze seiner Ansicht heranzieht, können im Bereich des Gesetzes Über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - unmittelbar oder entsprechend - nur angewandt werden, wenn dies aus-drücklich vorgeschrieben ist - hier nicht geschähen*-;.,^ oder • soweit es sich um echte Streitsachen handelt (BGfi'.'v^&^Ö« Februar 1954 V BLw 89/53 RechtdLandw 1954, 128; Keidel FGG 6. Aufl § 8 Vorbem 1, § 12 Anm 13) - im vorliegenden Falle nicht gegeben - oder um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der in der Zivilprozessordnung lediglich seinen Niederschlag
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gefunden hat (vgl Beschlüsse des erkennenden Senats vom 17* Juni 1952 V BLw 5/52 BGHZ 6, 246 /257 fj7 = Hechtdlandw 1952, 210, vom 23* September 1952 V BLw 90/51 RechtdLandw 1952,
321 und 1?* Dezember 1952 V BLw 6/52 RechtdLandw 1953, 107 sowie Urteil vom 15* Mai 1953 V ZR 111/52 RechtdLandw 1953, 225)« Wenn das Oberlandesgericht meint, § 21 Abs 2 LwVG habe nur einen allgemeinen schon bisher gültigen Rechtsgedanken, wie er in den §§ 516, 552 ZPO enthalten sei, zu dem Ausdruck gebracht, so kann ihm nicht gefolgt werden« Die in den §§ 516, 552 ZPO angeordnete zeitliche Beschränkung für die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung ist in die Zivilprozessordnung erst durch die Verordnung vom 13* Pebruar 1924 (RGBl I, 135) eingefügt worden und stellt nicht den Niederschlag eines allgemeinen über die Zivilprozessordnung hinaus geltenden Rechtsgedankens dar, der zudem auch das hier zu entscheidende Problem der Folgen einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung nicht betrifft« Den Parteien des Zivilprozesses sollte die Möglichkeit genommen werden, durch Nichtzustellung eines Urteils den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist hinauszuschieben« Im Zivilprozessverfahren sollte die Parteiherrschaft alöo eingeschränkt werden* Im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor allem in den Verfahrensgesetzen für das Landwirtschaftsrecht erfolgt dagegen die den Beginn der Rechtsmittelfrist auslösende Zustellung von Amts wegen, und auf den Beginn der Rechtsmittelfrist haben die Verfahrensbeteiligten selbst daher keinen Einfluss«
Was insbesondere die Folgen des Unterbleibens einer gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung anbelangt, so ist foljgendes zu sagen:
Schon früher waren in einzelnen Gesetzen Rechtsmittelbelehrungen vorgeschrieben« Aber erst die neuere Gesetz-
 
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gebijng hat in weiterem Umfang die Pflicht zur Hechtsmittelbelehrung eingeführt. Die Folgen einer unterbliebenen Belehrung sind jedoch, wie die nachstehend angeführten Beispiele zeigen, nicht einheitlich geregelt. Vielfach ist die Frage, welche Folgen die Unterlassung der Hechtsmittelbelehrung hat, überhaupt offen geblieben (vgl dazu Friese NJW 1954* 660) v.
Die BundesratsverOrdnung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15« März 1918 (RGBl 123) bestimmte im § 5, dass, wenn einem Hechtsgeschäft die.;Geneh~ . migung versagt wurde, jedem Teil binnen zwei Wocj^pn seit der Bekanntmachung der Entscheidung die Beschwerde-zustande In dein hierzu auf Grund des § 8 der Verordnung erlassenen Preussischen Ausführungsbestimmungen heisst es, dass, wenn die Genehmigung versagt wird, der Antragsteller und sein Vertragsgegner hiervon unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen und Über ihr Beschwerderecht zu belehren sind. Das Reichsgericht (HGZ 102, 1 /57) hat bei der Anwendung dieser. Vorschrift die Auffassung vertreten, dass die Zustellung eines Bescheides ohne Hechtsmittelbelehrung die Beschtferdefrist überhaupt nicht eröffne und den Bescheid nicht in Rechtskraft übergehen lasse»
Kisch § 31 Abs 1 HPO waren die Vertragsteile bei Zustellung der Entscheidungen des Pachtamts über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zu belehren. Mit der Zustellung begann die Beschwerdefrist. Nach der Ansicht von Sauer-Weifier (HPO § 31 Anm 2a) begann beim Unterbleiben der Hechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist nicht zu laufen, während Pritsch (Pachtrtotrecht P:P0 § 31 Bern I b) meint, das Fehlen der Rechtemittelbelehrung hindere nicht den Beginn der Beschwerdefrist.
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Dad Mieterschutzgesetz bestimmt im § 14 Abs 4, dass jedes auf eine Aufhebungsklage erlassene Urteil den Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf sowie auf die Form und Frist seiner Einlegung enthalten solle, während es im § 40 Abs 4 (Verfahren vor dem Mieteinigungsamt) heisst, dass die Beteiligten auf die zulässigen Rechtsbehelfe hinzuweisen sind und § 14 Abs 4 entsprechend gilt« Das Kammergericht (UFG Erg 3? 161 jw 1925, 2534) sieht in der Vorschrift dies § 40 Abs 4 MSchG- wegen des Hinweises auf § 14 Abs 4nur eine Sollvorschrift, deren Verletzung auf den Lauf der ftechtsmittelfrist keinen Einfluss haben könne, während Kiefersauer (Grundstücksmiete MSchG § 14 Anm 49) die Auffassung vertritt, dass die Rechtsmittelfrist auch bei Verletzung der Sollvorschrift nicht in Lauf gesetzt werdee
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Die Rdichsabgabenordnung vom 13» Dezember 1919 (RGBl 1993) i«d«iF« vom 22« Mai 1931 (RGBl I, 161) schreibt bei bestimmten Entscheidungen eine Rechtsmittelbelehrung vor«
§ 246 Abs 3, der dem § 231 Abs 3 der ursprünglichen Fassung entspricht, bestimmt, dass, wenn in einem Bescheid eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung fehlt, die Rechtsplittelf riBt nicht in Lauf gesetzt wird« Eine zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit der Entscheidungen bei Fehlen der Rechtsmittelbelehrung ist nicht vorgesehen«
Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 23« Dezember 1926 (RGBl I, 507) bestimmte im § 9 Abs 4, dass bei der Zustellung von
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Entscheidungen eine Rechtsmittelbelehrung erfolgen solle, während im § 59 bei der Zustellung eines Versäumnisurteils die Rechtsmittelbelehrung zwingend vorgeschrieben war« Rechtsprechung und Schrifttum waren einhellig der Meinung, dass im letzteren Fall beim Fehlen der Rechtsmittelbelehrung
 
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die Einspruchsfrist überhaupt nicht in Lauf gesetzt werde, da e$ sich im Falle des § 59 im Gegensatz zu § 9 Abs 4 um ejUie Mussvorschrift handele (Bersch-Volkmar ArbGG 5» Aufl § 59;Anm 4; Baumbach ArbGG § 39 Anm 4). Erst der Bundesgesetzgeber hat im § 9 Abs 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3c September 1953 (BGBl I, 1267) eine Ausschlussfrist von einen* Jahr eingeführt, nach deren Ablauf auch beim Fehlen
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der Riechtsmittelbelehrung ein Hechtsmittel nicht mehr eingelegt werden kann* Nach § 66 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3i* September 1953 (BGBl I, 1239) ist bei unterbliebener Hechtsmittelbelehrung die Einlegung eines Hechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung zulässig, auch wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt war, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, Im letzteren Fall ist der Rechtsbehelf zeitlich
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unbeschränkt zulässig-
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Ajuch in den Gesetzen über die Verwaltungsgerichtsbar-.
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keit finden sich Vorschriften über die Rechtsmittelbelehrung* Nach § 32 des Gesetzes Nr 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Württemberg-Baden vom 16* Oktober 1946 (RegBl 221) beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn die Beteiligten über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde mit Angabe:ihres Sitzes und die einzuhaltende Frist belehrt worden wan$n*Eine gleichläutende Bestimmung ist in den Verwal-tungsgäsetzen der übrigen Länder der Amerikanischen Zone (abgedruckt bei Sartorius Verfassungsund Verwaltungsgesetze
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16./17. Aufl Anhang 8) und auch im § 35 der Verordnung Nr 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone (Sartorius aaO Anhang 7) enthalten* Eine zeitliche Beschränkung für die Anfechtbarkeit der Entscheidungen bei
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unterbliebener Hechtsmittelbelehrung ist in diesen Verwal-tungsgerichtsgesetzen nicht vorgesehen, sondern erst durch das Gesetz Uber das Bundesverwaltungsgericht vom 23« Septem« ber 1952 (BÖB1 I, 625) eingeführt worden, wonach die Einlegung eines Hechtsbehelfs nach Ablauf eines Jahres ausgeschlossen ist, auch wenn keine Belehrung erfolgt ist, es sei denn, dass die Einlegung des Hechtsbehelfs vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war» In diesem Hall ist aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (§21 Abs 3)«
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Die angeführten Beispiele rechtfertigen den Schluss, dass beim Fehlen der in früheren Gesetzen vorgeschriebenen Rechtsmitteibelehrung die Hechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl auch BGH vom 14- April 1954 IV ZB 6/54 zu Art 26 d^r Hessischen Zuständigkeitsund Verfahrensordnung zu dem Entschädigungsgesetz vom 27« Februar 1950 - GVB1 25 -5 wonach die Frist, zur Einlegung der Hechtsbeschwerde mit der Zustellung des mit der Hechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses beginnt)« Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass gleichwohl die Anfechtbarkeit der Entscheidungen zeitlich beschränkt sein müsse, hat in der bisherigen Gesetzgebung keinen Ausdruck gefunden« Eine solche zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen kann nur durch eine positive gesetzliche Regelung, wie sie durch die neuere Gesetzgebung eingeführt und auch im § 21 Abs 2 LwVG erfolgt istji herbeigeführt werden*
Die sofortige Beschwerde .des Antragstellers gegen den Beschluss dCs Bauerngerichts muss deshalb als rechtzeitig eingelegt abgesehen werden«
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2o ai) Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde auch dieshalb für unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die anjgefochtene Entscheidung nicht beschwert sei. Die beanstandete Bedingung sei dem Beschluss des Bauerngerichts im Interesse des Beschwerdeführers beigefügt worden, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bauemgericht selbst erklärt habe, dass er bereit sei, die Grundstücke seiner Geschwister * Babette und Konrad zu pachten, weil er die Erträgnisse dieser Grundstücke für seinen Betrieb brauche. Der Beschwerdeführer
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sei durch die zu seinen Gunsten ausgesprochene Bedingung nicht beschwert, auch wenn die Folgen dieser Bedingung im Zusammenhang mit der späteren Entwicklung der Verhältnisse sich ungünstig für ihn ausgewirkt hätten. Der Mangel einer formellen Beschwer mache deshalb die Beschwerde unzulässig.
b)	Die Rechtsbeschwerde macht dagegen geltend, dass Friedrich SchflH^ eine unbedingte und auflagefreie Genehmigung beantragt habe. Der Antragsteller habe sich selbstverständlich gern auf den Standpunkt des Bauerngerichts gestellt, dass man ihm nicht die für den Betrieb des Hofes notwendige Ackerriahrung entziehen dürfe und seine Geschwister Babette und Konrad ihm deshalb die ihnen zugeteilten Parzellen auf lange Zeit verpachten müssten. Wenn das in Form einer Auflage geschehen wäre, so würde der Antragsteller zwar auch beschwert sein, weil die Durchsetzung der Auflage nur unter staatlicher Mitwirkung möglich gewesen wäre. Eine absolute Beschwer des Antragstellers liege aber darin, dass
 die Genjehmigung nur unter einer nicht durchzusetzenden Be-
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c)	Die Annahme des 0berlandesgericht3, dass die Beschwer-deberechtigung eines Beteiligten eine formelle Beschwer voraussetze, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden
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Senats, wonach bei uneingeschränkter und vorbehaltloser Genehmigung einer Grundstücksveräus8erung kein Vertragsteil in einem Rjscht beeinträchtigt ist, so dass ihm auch kein Beschwerderecht zusteht (vgl BGHZ 1, 267 = RechtdLandw 1951 > 189 - DNotjz 1951, 345 » NJW 1951, 483 j ferner Beschlüsse vom 2* Märja 1953 V BLw 103/52 RechtdLandw 1953, 129, vom 22. September 1953 V BLw 53/53 und vom 15« Dezember 1953 V BLw 70/5j3) > Um einen solchen Pall handelt es sich hier jedoch nicht« Der beurkundende Notar hat im ausdrücklichen Auftrag de[r Vertragsteile den Auseinandersetzungsvertrag dem Bauernjgericht zur Genehmigung eingereicht * Die Beteiligten haben damit die uneingeschränkte Genehmigung des
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Vertrages beantragt.. Nachdem die Geschwister Babette und Konrad 3ch|sHV in der mündlichen Verhandlung vor dem Bauerngericht erklärt hatten, sie seien nicht in der Lage, die von ihnen übernommenen Grundstücke selbst zu bewirtschaften, erklärte sich der Antragsteller bereit, die Grundstücke zu pachten, da er die Erträgnisse des Landes für seinen Betrieb brauche« Daraus kann jedoch nicht, wie das Oberlandesgericht glaubt, gefolgert werden, der Antragsteller sei durch die Bedingung nicht beschwert« Eine Bedingung oder Auflage kommt im Genehmigungsverfahren nur dann in Pifage, wenn an sich ein Versagungsgrund gegeben wäre, aber durch eine Bedingung oder Auflage das der Genehmigung ; entgegenstehende Hindernis beseitigt werden kann (vgl dazu.Kollmeyer DNotZ 1951, 63)- Die Genehmigung unter einer Bedingung bedeutet die Versagung der Genehmigung zu dem vorgelegten Vertrag und die im voraus erteilte Genehmigung zu einem Vertrag, der der Bedingung entspricht (OGH RechtdLandw 194^, 228 Nr 14)« Ebenso wie bei Versagung„der Genehmigung die Vertragsteile beschwerdeberechtigt sind, steht auch bei Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung
 
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den Ve^tragsteilen ein Beschwerderecht zu, weil dem Geneh-migung$antrag nicht in vollem Umfang entsprochen wurde«
Eine formelle Beschwer des Beschwerdeführers kann auch nicht mit dei|* Begründung verneint werden, dass der Beschwerdeführer si4h bereit erklärt habe, die Grundstücke zu pachten«
Bei deif Tatsache, dass eine Verpachtung der Grundstücke dem Antragsteller erwünscht war und in seinem Interesse lag, isit zu beachten, dass die Erfüllung der Bedingung nicht
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allein ivom Willen des Beschwerdeführers abhängig war« Schon daraus |ergibt sich, dass der Antragsteller durch die unter einer Bjedingung erteilte Genehmigung in einem Recht beein-trächtigt und deshalb beschwerdeberechtigt ist (§20 Abs 1 FGG) «■ i
3« Ob; die Eingabe vom 29« September 1949, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hatte, die Beteiligten zu dem Abschluss der vorgesehenen Pachtverträge zu laden und die
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Verträgt zu genehmigen oder aber die in dem Bauerngerichtsbeschluis gestellte Bedingung aufzuheben, sachlich als eine sofortige Beschwerde hätte aufgefasst werden müssen, kann dahingestellt bleiben. Alle Beteiligten sowie auch das Bauerngdricht und das Oberlandesgericht gingen davon aus, dass der Beschluss vom 16. Juni 1948 rechtskräftig sei«
Der Antragsteller hat deshalb damals keine Beschwerdeeinle-gen, sondern ein neues Verfahren einleiten wollen. In diesem neuen Verfahren hat das Amtsgericht, das über eine sofortige Beschwerde nicht hätte entscheiden können, dem in der mündlichen Vierhandlung vom 9« November 1949 gestellten Festst ellungban trag stattgegeben, das Oberlandesgericht auf sofortige Beschwerde den Peststellungsantrag abgewiesen« Damit hat das Oberlandesgericht aber nicht etwa über eine sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
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orichtsvom 16» Juni 1948, sondern lediglich über neuen Verfahren erhobenen Beststellungsantrag
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Auf d: ob und inwi barkeit ein4 dunjen weg nicht an, w 1948 noch n Änderung dei* ren berücksl
e weiter vom Oberlandesgericht erörterte Frage, ^weit auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsnachträgliche Änderung gerichtlicher Entscheid veränderter Verhältnisse möglich ist, kommt es 4il der Beschluss des Bauerngerichts vom 16, Juni cht rechtskräftig geworden ist und eine etwaige Verhältnisse ohne weiteres im Beschwerdeverfah-chtigt werden kann.
4, Die Sache musste deshalb unter Aufhebung des angefoch- • benen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung on das Beschv/erdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu Übertragen war.
Dr,Tasche
 Dr,OechBler
 Dr,Piepenbrock