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BGH · V RLw 5/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V RLw 5/52

tümer des Gutes RflHHHP bei EflBh Durch Vertrag vom 29- Juni 1946' hat er zusammen mit dem für ihn'von der Militärregierung auf Grund des Gesetzes Nr 52 bestellten Treuhänder , dem Rechtsanwalt Dr. in Ha^^p,- den Antrag- steller "mit der Oberleitung des landwirtschaftlichen Betriebes auf ' RoJHHHV' Tür die Zeit vom 1« Juli 1946 bis zu dem 30o Juni 1952 beauftragt* Unter den Vertrag fiel der wesentliche Teil des Gutsbetriebes an Gebäuden, Räumlichkeiten und Ländereien in Größe von rund 100 ha. für die Gebäudeversicherung zu tragen, soweit sie sich auf unter den Vertrag fallende Gebäude beziehen* Weiter hat er für die ordnungsgemässe Instandhaltung dieser Gebäude sowie des Inventars auf seine Kosten Sorge zu tragen* Das lebende und tote Inventar ist von ihm auf dem Stand zu halten, in dem es sich bei Vertragsabschluss befindet; abgängig werdende Teile sind von ihm auf seine Kosten zu ersetzen* Von ihm zusätzlich beschaffte Maschinen und Inventarstücke leann der Eigentümer bei Ver- tragsgegner verkauft, der dabei die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage vom 29« Juni ,1946 übernommen hat* Der Antragsgegner ist noch nicht als Eigentümer eingetragen; Gefahr und Nutzungen des Gutes sind aber auf ihn übergegangen. Am 28- Juli 1951 hat der Antragsteller beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, die beiden Schiedssprüche auf Grund von § 104i Abs 1 i?r 1 u 2 ZPO aufzuheben« Lr hält die Vereinbarung vom 29- Juni 1946 für einen echten Landpachtvertrag, jedenfalls für einen unter die Reichspachtscliutzordnung nach § 1 Abs 2 Satz 2 derselben fallenden Vertrag und damit die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidung für unzulässig (§2» Abs 2 RPO). Auch vertritt er den Standpunkt, dass der Antragsgegner zur Kündigung des Vertrages vom 29- Juni 1946 überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, weil er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei« Per Antragsgegner hat um Abweisung des Antrags gebetenEr ist der Auisieht, das Schiedsgericht habe über die Wirksamkeit der Kündigungen entscheiden können- Pem Antragsteller sei es überlassen geblieben, Pachtschutzantrüge beim Landwirtschaftsgericht zu stellen- Pie Antragsfristen hierfür habe er aber versäumt- Pas Amtsgericht hat die Vereinbarung vom 29- Juni 1946 als einen unter die Vorschrift des § 1 Abs 2 RPO fallenden Landnutzungsvertrag gewertet und daraus den Schluss gezogen, die Schiedssprüche müßten wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 2 Abs 2 RPO der Aufhebung unterliegen-Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das rio lo Gegen den Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts5 dass es sich bei der Vereinbarung vom 29* Juni 1946 um einen unter die Bestimmung des § 1 Abs 2 RPO fallenden Vertrag handle, bestehen keine Bedenken, mag man nun, wie der Antragsteller meint und nach Inhalt des Vertrages selbst ohne weiteres zutreffend erscheint, ein echter Pachtver-trag oder nur ein pachtähnlicher Vertrag, wie das Beschwerdegericht und der Antragsgegner annehmen, in Präge stehen. Ans der Anwendbarkeit des § 1 Abs 2 RPO auf den Vertrag ergibt sich die Zuständigkeit der Landwirtschafts-gerichte auch für ein Verfahren auf Aufhebung von Schie‘s-sprüchen, die über Streitigkeiten aus solchen Verträgen erlassen sind und bei denen es sich daher um Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtverträgen handelt (§1 Buehst f LVO); durch einen Schiedsspruch und die ihm zukommende Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1040 ZPO) ändert sich die Rechtsnatur des Streites als einer Pachtrechtsstreitigkeit nichto 2.a)Zur Frage der Zulässigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens führt das'Beschwerdegericht auss Zur Zeit des Vertragsabschlusses" vom 29*- Juni 1946 seen (abgesehen von den in der Reichspachtschutzordnüng geregelten Pachtschutzmassnahmen) für die Streitigkeiten aus einem landpächtähnlichen Vertrage, wie er hier in Präge stehe, die Prozessgerichte zuständig und daher die Ver- Auf das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten fänden die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäss Anwendung (§12 LVO).. Soweit sich der Antragsteller durch die Unterwerfung unter die schiedsrichterliche Entscheidung seiner Pacht-schutzrechte begehen habe, stehe die Bestimmung des § 2 Abs 2 EPO über die Unzulässigkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung der Gültigkeit der Schiedssprüche nicht im Wege» Denn nach der genannten Vorschrift sei es nur unzulässig, sich im voraus einem Schiedsgericht zu unterwerfen; wie man auf die Hechte aus der Keichspachtschutz-ordnung nach 5 2 Abs 1 HPO nicht im voraus, wohl aber bei völliger übersieht über die Folgen seines Tuns bei j einem bereits gegebenen konkreten Tatbestand verzichten ' könne, und zwar sowohl ausdrücklich wie stillschweigend, so stehe auch nichts im V/ege, durch eine Verhandlung vor dem Schiedsgericht über eiften bereits vorhandenen konkreten Sachverhalt sich seiner Pachtschutzrechte durch Unterwerfung unter ein schiedsgerichtliches Verfahren zu begeben« Das habe der Antragsteller durch sein Verhalten vor dem Schiedsgericht getan« Die Schiedssprüche seien daher gültig« ein solcher Grund gegeben sei und in diesem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Raum dafür sei, dass irgendeine andere Stelle mit bindender Wirkung für das Gericht Beschlüsse fassen könnte, Baumbach (Bas privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren., 1931 S 37 unter B I b) hebt hervor, dass Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Schiedsverfahren nach der Zivilprozessordnung entzogen seien; die Frage, ob ein Schiedsverfahren auf diesem Rechtsgebiet überhaupt unzulässig sei, lässt er damit dahingestellt» Nach Stein-Jonas-Schön-ke (Vorbemerkung II 2 b und 3 d vor § 1025) soll sich die Frage, inwieweit Funktionen des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem Privaten übertragen werden können" nach den allgemeinen Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit'und den einschlägigen materiellen Normen richten und für ein Schiedsverfahren nach der Zivilprozessordnung jedenfalls kein Raum sein» Jastrow (zZivPr 25, 155? Die vom Reichsgericht, angeführten Gründe können der Zulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht grundsätzlich im Xlege stehen» Denn sie sind aus* der' "grundsätzlichen Auffassung des Gesetzes", dass über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, also insbesondere einer groben Pflichtverletzung, nur das dafür zuständige Nachlassgericht entscheiden könne, hergeleitet; das Reichsgericht will damit sagen, dass diese Frage dem Verfügungsfecht der Beteiligten, ja sogar des Erblassers, der den Testamentsvollstrecker ernannt habe, entzogen sei» Es handelt sich dabei also nicht um einen aus dem lö ~ - Z?0 hat eine schiedsrichterliche Vereinbarung nur insoweit rechtliche Wirkungy als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schliessen, über ihn also zu verfugen* Das kann aber auch allein der entscheidende Gesichtspunkt seino Denn ob eine hechismaterie verfahrensrechtlich dem Gebiet der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Gesetzgeber zugewiesen wird, bestimmt sich letzten Endes nach Zweckmässigkeitsgründen, und-auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit- gibt es echte »Streitverfahren (vgl insbesondererBosch, ArchZivPrax 149? 41; Peters, HER 1952, 157; Seidel, PGG 5» Aufl, § 12 Anm 15; gegen echte Streitverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch Schlegelbe; ger, PGG 5« Aufl 1937, § 12 Anm 7), solche Gründe reiner Zweckmässigkeit waren auch dafür bestimmend, die hier in Frage stehenden, bisher zur streitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Pachtrechtsstreitigkeiten einem Verfah-' ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen (vgl VIII der Amtl Begr« zur LVO in ZentrJBl 1948, 52 jyjj und Sondernummer Uai 1948 der ITdsRpfl S 26) « Durch die Überweisung der Pachtreclitsstreitigkeiten in das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich aber an ihrer bisherigen H&tur als echte Streitverfahren über bürgerlich-rechtliche Ansprüche, die (auf Grund von § 15 GVG und § 5 EGZPO) zur ordentlichen’streitigen Gerichtsbarkeit der Zivilprozessordnung gehörten, nichts geändert« Es wäre auch ein vom Gesetzgeber sicher nicht gewolltes Ergebnis, wenn durch die Zuweisung der Pachtrechtsstreitigkeiten an die Landwirtschaftsgerichte und durch ihre Zuweisung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Gebiet der Britischen Zone* in der allein eine solche Regelung bestellt, das Verfügungsrecht der an einem Landpachtvertrag beteiligten materiell- und verfahrensrechtlich starker hätte eingeschränkt werden sollen, als es der Rechtslage in den übrigen Teilen Deutschlands entsprach und sich nicht ohne weiterem zwingend aus den Bestimmungen der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen ergibt» Y.ie Schiedsgerichtsvereinbarungen ausserhalb der Britischen Sone auf dem hier in Präge stehenden Gebiet im bisherigen Rahmen zulässig geblieben sind, müssen sie daher grundsätzlich auch im Bereich der Britischen Zone für zulässig erachtet werden» Von dieser Rechtsgrundlage geht allem Anschein nach auch der Gesetzgeber im Bundesgebiet aus, wie' der Begründung zu dem Landpachtgesetz (Bundestagsdrucksache ITr 1812; Aufl 1951, £ 166 i, ld; von Staff, Das Schiedsgerichtsverfahren, 1926 S 10 u 25) der Schluss gezogen wird, dass entsprechend dieser Gesetzesbestimmung Schiedsgerichtsvereinbarungen nur zulässig seien für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die an sich der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben sei und das Schiedsgericht an die Stelle des an . gerlichen Kechtsstreitigkeiten hinsichtlich des für sie in Fra;e kommenden Schiedsgerichtsverfahrens eine Regelung getroffen worden ist, so kann sich diese Regelung nicht auf die Kechtsgebiete ausserhalb der Zivilprozessordnung erstrecken und für diese Kechtsgebiete ein schiedsrichterliches Verfahren nicht unzulässig gemacht haben« Auch kann aus der Vorschrift des Art 55 EGBGB, wonach die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (von hier nicht in Betracht kommenden ausdrücklichen Vorbehalten abgesehen) aufgehoben sind, nicht der Schluss gezogen werden, class die Vereinbarung von Schiedsgerichten ausserhalb der Zivilprozessordnung nicht mehr zulässig sein sollte. 12 zu § 73 und Anm 1 zu § 69)« In solche Gedankengänge fügt sich .zwanglos auch die Regelung in der Reichspacht • schutzordnung ein* Auch diese war eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 17 RPO)* \7enn für die freiwillige Gericht sbai'keit ohne weiteres schiedsrichterliche Vereinbarungen unzulässig wären* hätte es der Vorschrift im § 2 Abs 2 KPO, dass die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidung für das Pachtschutzrecht unzulässig sei* nicht bedurft* Es kann sich daher nur fragen, ob für das hiernach zulässige Schiedsgerichtsverfahren auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und insbesondere auf dem Gebiet I Denn gegenüber der ausschliesslichen Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte ist eine Gericht s s t an d sve r e inh a rung nicht zulässig, wie auch im Bereich der Zivilprozessordnung im Palle einer ausschliesslichen Zuständigkeit ein anderes staatliches Gericht als zuständig nicht-verein!art werden kann (§ 40 ZPO); und eine Erweiterung der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte durch Vereinbarung der Beteiligten, die rechtlich nicht eine Gerichtsstandsvereinbarung, sondern eine an sich unzulässige Vereinbarung der Zuständigkeit einer Gerichtsabteilung (die Landwirtsch*ftsgerichte sind Abteilungen der ordentlichen Gerichtes BGHZ 4, 352) sein würde (»Stein-Jonas-Schänke § 38 Bern II, 3)? an sich zuständige Amtsgericht oder Landgericht tätig zu werden hat, gegen die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf das Schiedsgerichtsverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ins Feld führt, weil"hier die Unterlage für ein Einschreiten des Gerichts”, nämlich das an sich zuständige Gericht,fehlen würde, und wenn Josef Aus der Rutur der Sache, n:‘mlich dass ein Schiedsspruch, wenn er seinem Zweck gerecht werden soll, grundsätzlich die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils haben muss, wie das für die streitige ordentliche Gerichtsbarkeit in § 1040 ZPO bestimmt ist, können sich auch keine Bedenken ergeben; denn im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt auch für echte Streitsachen weitgehend (Schlegelberger aaO § 16 Anm 8 Schlussabsatz; Keidel aaO § 31 Anm 8) und vor allem im Bereich der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen durchweg der Grundsatz der materiellen Rechtskraft (vgl Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20o Februar 1951, V BLw 71/49? V BLw 26/50)» Lass bei der entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Schiedsgerichtsverfahren im Bereich der* Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen an die Stelle.einer Klage ein Antrag auf Einleitung eines entsprechenden Verfahrens und an die Stelle eines Urteils ein-Beschluss treten müssen, ergibt sich aus der Hatur der Sache, stellt aber die entsprechende Anwendbarkeit selbst nicht in Frage, Wie ein im Y/iderspruch zu einer Schiedsgerichtsvereinbarung anhängig gemachtes Verfahren zu behandeln ist, weil in Ermangelung einer in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auch in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (§20 LVO) zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung die Bestimmungen des § 274 Abs 1 und Abs 2 Br 3 ZPO aufdas Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ohne weiteres übertragen werden können, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden; es sei aber darauf hingewiesen, dass auch in der Zivilprozessordnung an die Stelle der mündlichen Verhandlung ein schriftliches Verfahren (früher § 7 der Entia-stungsverOrdnung vom 13« üai 1924, RGBl I, 552; jetzt § 128 Abs 2 ZPO) treten und damit dort dieselbe Frage wie f-hr das Verfallen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sich ergeben kann; im schriftlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden prozesshindernde Einreden und damit auch die Einrede des Schiedsvertrages vor der schriftlichen Einlassung zur Haup-tsacüe zu erheben sein (Stein-Jonas-Schönke,§ 274 Bern IV 2; Baumbaoh-Lauterbach, § 274 Bern 1 B), Alle bisher in diesem Zusammenhang erhobenen und auch sonst erkennbaren Bedenken vermögen also ersichtlich keine durchgreifenden Gründe gegen eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das schiedsrichterliche Verfahren für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben« Ob es den Beteiligten auch freistehen kann, in entsprechender Anwendung des § 1Ö45 ZPO (;vgl Stein-Jonas-Schönke,§ 1045, Juni 1946 mit dem Antragsteller abgeschlossenen Pachtvertrag auf Grund von § 581 Abs 2 in Verbindung mit § 571 BGB eingetreten, so dass auch die zwischen den beiden Genannten getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung nicht kraft Gesetzes auf ihn übergegangen ist» Wenn der Antragsteller aus dem Umstand,- dass das Beschwerdegerieht sich mit dieser Präge nicht auseinandergesetst hat, den Schluss zieht, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht einen Schiedsvertrag zwischen dem Antragsteller und dem Antrags--gegner angenommen, so ist das nicht richtig» Denn beide Beteiligte haben das Schiedsgericht angerufen und rügeios über die dem Schiedsgericht unterbreiteten Streitfragen verhandelt? trag3gegner einverstanden erklärt hat und der Antragsgegner damit entsprechend dem Willen aller drei an der Angelegenheit Beteiligten schon vor seiner Eintragung als Eigentümer die Rechtsstellung als Verpächter und Vertragspartei aus der Schiedsgerichtsvereinbarung in Nr 10 des Vertrages vom 29 o Juni 1946 sowie der Zusatz Vereinbarung vom 2% i.Iai 1947 (vgl auch RGZ 146, 52; 147? Das Schiedsgericht hat damit also nicht Pachtschutzmassnahmen (im Sinne von § 3 RPO) getroffen, sondern unter Ablehnung der Auffassung des Antragsgegners, dass er durch die von ihm ausgesprochenen Kündigungen mit dem Zeitpunkt des Zuganges dieser beim Antragsteller das Vertragsverhältnis zur Auflösung gebracht habe, im Teilschiedsspruch vom Februar 1951 lediglich festgestellt, dass die Kündigung wirksam auf den 1. die Aufhebung (Kündigung) zu dem 1« Juli 1951 auf Grund von § 3 Abs 1 Hr 1 RPO für unwirksam zu erklären ist, womit das Pachtverhältnis über den 1. Juli 1951 weiterbestehen würde und der ffechtskräftig zuerkannte Herausgabeanspruch entsprechend § 767 ZPO zu Fall gebracht werden könnte (Stein-Jonas-Sehönke,§ 1042 Bern VII; Baumbach-Lauterbach,§ 1042 Bern 3 .B)o Diese Rechtslage verkennt das Beschwerdegericht, wenn es annimmt, der Antragsteller habe sich ”seiner bereits bestehenden 'achtschutzrechte in rechtlich zulässiger Veise durch Unterwerfung unter ein Schiedsgerichtsverfahren begeben” ö'

Zitierte Normen: § 1 LVO § 1040 ZPO § 64 LVO § 256 ZPO § 20 LVO § 128 ZPO § 51 LVO
ZivilprozessordnungSchiedsspruchvertragenGerichtsbarkeitZPOSchiedsgericht

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:' ZPO §§ 1025 ff; RPO § 2; IVO §§ 3, 12.
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Rechtssatz} 1) In Pachtrechtsstreitigkeiten ist die
 Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidung zulässig; Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen nicht entgegen*,
2) Für die den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit im Schiedsgerichtsverfahren obliegenden Aufgaben sind in Pachtrechts-etreitigkeiten die Landwirtschaftsgerichte zuständig-, ‘ Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahret sind dabei entsprechend anzuwenden*,
Aktenzeichens V RLw 5/52	AG»	Eutin
 Beschluss vom 17* Juni 1952 • OLG	Schleswig
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Bes e_ 'u s s
In der Landwirtschaftssache
 des Hofbesitzers Andreas v# I3(
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Antragstellers, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers ?
vertreten durch Rechtsanwalt Br,
 gegen
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den minder jährigen Hans Joachim	gesetzlich
 treten durch seine Mutter, die Y/itwe Emilie Ti DflHHR beide auf RfllHHHH)	LlaHBÄ/IIi
 Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt	in
 wegen Aufhebung von Schiedssprüchen
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der. Sitzung vom 17« Juni 1952 unter r/.itwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br* Pritsch, der Bundesrichter Dr* Hückinghaus und Br« Tasche, sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Bitges und Filter	-
beschlossen*
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberland esgericht s in Schleswig vom 13« Hovember
1951 wird auf Kosten des Antragstellers mit der
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Maßgabe zurückgewiesen, dass er in allen 3.Rechts Zügen ausserhalb des Verfahrens entstandene Kosten nicht zu erstatten hat«
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Gründe;
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Der Kaufmann	in	ist	Eigen-
tümer des Gutes RflHHHP bei EflBh Durch Vertrag vom 29- Juni 1946' hat er zusammen mit dem für ihn'von der Militärregierung auf Grund des Gesetzes Nr 52 bestellten Treuhänder , dem Rechtsanwalt Dr.	in	Ha^^p,-	den	Antrag-
steller "mit der Oberleitung des landwirtschaftlichen Betriebes auf ' RoJHHHV' Tür die Zeit vom 1« Juli 1946 bis zu dem 30o Juni 1952 beauftragt* Unter den Vertrag fiel der wesentliche Teil des Gutsbetriebes an Gebäuden, Räumlichkeiten und Ländereien in Größe von rund 100 ha. Der Antrag-^ steller hat nach diesem Vertrage alle für eine erträgliche Bewirtschaftung erforderlichen Anordnungen zu treffen? der Eigentümer und sein Treuhänder haben sich jeder Einmischung zu enthalten. Der Antragsteller brauchte auf
 nicht Wohnung zu nehmen; die Bewirtschaftung sollte durch einen vom Antragsteller einzusetzenden Verwalter geführt werden. Das Risiko der Betriebsführung trug der Antragsteller. Der Eigentümer	nahm am Ertrag "le-
diglich mit einer Summe teil, die dem Gegenwert von 2 dz/ha Roggen im ersten Jahr, 2,5 dz/ha Roggen im zweiten Jahr sowie 3 dz/ha Roggen vom dritten Jahre ab enfcspricht". Der Antragsteller hatte die Finanzierung zu übernehmen und "alle ordentlichen und ausserordentlichen Abgaben, Lasten, Leistungen, die auf dem Gute ruhen oder gesetzlich oder tatsächlich auferlegt werden", soweit sie nicht vom Vertrage ausgenommene Teile des Gutes betreffen, zu tragen. V/eiter ist er verpflichtet, Inventar und Ernte auf seine Kosten gegen Feuersgefahr, das Getreide auch ge^en Hagelschaden zu versi-ehern und die erforderlichen Haftpflichtversicherungen auf sein§ Kosten abzuschliessen. Ebenso hat er auch die Prämien
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für die Gebäudeversicherung zu tragen, soweit sie sich auf unter den Vertrag fallende Gebäude beziehen* Weiter hat er für die ordnungsgemässe Instandhaltung dieser Gebäude sowie des Inventars auf seine Kosten Sorge zu tragen* Das lebende und tote Inventar ist von ihm auf dem Stand zu halten, in dem es sich bei Vertragsabschluss befindet; abgängig werdende Teile sind von ihm auf seine Kosten zu ersetzen* Von ihm zusätzlich beschaffte Maschinen und Inventarstücke leann der Eigentümer bei Ver-
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tragsende auf seinen Wunsch zu dem Tagespreis übernehmen«
Der Unterschied zwischen den Vorräten bei Beginn und beim Ende des Vertrages ist in Geld auszugleichen* Der Vertrag läuft über die vorgesehene Dauer jeweils um ein Jahr weiter, wenn er nicht spätestens 1/2 Jahr vor Ablauf gekündigt wird. Nach Kr 10 des Vertrages sind "Meinungsverschiedenheiten der Parteien durch ein Schiedsgericht zu entscheiden", über dessen Zusammensetzung der Antragsteller und	23« Mai 194? die im Vertrag in
 Aussicht genommenen näheren Bestimmungen getroffen haben*
Am 3» November 1949 hat	das	Gut	an den An-
tragsgegner verkauft, der dabei die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage vom 29« Juni ,1946 übernommen hat* Der Antragsgegner ist noch nicht als Eigentümer eingetragen; Gefahr und Nutzungen des Gutes sind aber auf ihn übergegangen. Er übt auch die Rechte und Pflichten seines Verkäufers	aus.	Mit	Schreiben vom 26« September und
25* Oktober 1950 sowie vom.5« Januar 1951 hat der Antragsgegner dem Antragsteller v/egen angeblicher Vertragsverletzungen fristlos gekündigt. Der Antragsteller bestritt demgegenüber die Möglichkeit einer Kündigung und den Kündigungsgrund. Beide Parteien riefen im September 1950 das Schiedsgericht an und trugen eine Reihe von Streitpunkten vor« Der Antragsgegner verlangte insbesondere die Festste! lung, dass das Vertragsverhältnis rückwirkend bereits ab
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1* Juli 1950 aufgehoben sei» Hach mehreren Verhandlungen und Beweisaufnahme erließ das Schiedsgericht im Februar 1951 folgenden Teilschied§sprueh5
"Unter Feststellung, dass die Kündigung des Vertrages wirksam auf den 1. Juli 1951 ausgesprochen ist, wird der Beklagte "'Antragsteller) verurteilt, die Bewirtschaftung von	mit	dem	50. Juni 1951 ein-
zustellen.M
In den folgenden Verhandlungen vor dem Schiedsgericht stritten sich die Parteien über die finanzielle Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu dem festgestellten Vertrags ende. Der Antragsteller machte ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Forderung, insbesondere aus entgangenem Gewinn für das letzte VertragsJahr 1951/52 geltend. Der An-tra^sgegner wünschte die Abgabe der Wirtschaft zu dem 1. Juli 1951 sichergestellt zu sehen. Bas Schiedsgericht erließ darauf am 4* Juli 1951 weiter folgenden Teilschieds-spruchg	.	''	'
"Ber Beklagte (Antragsteiler)wird verurteilt, den Hof z<um lo 7« 1951 an den Kläger (Antragsgegner) herauszugeben. Gleichfalls herauszugeben ist das gesamte zu dem Hof gehörige Inventar und yom lebenden Inventar folgende Tiere* 9 Pferde,- Milchkühe, 1 Bulle, 11 zweijährige Starken, 13 Kälber, 1 Eber, 2 Säue mit Ferkeln, 6 Läufer und 2 tragende Säue.
Bie Entscheidung darüber, welcher Betrag an entgangenem Gewinn für das "Jahr l* 7» 1951 - 30. 6. 1952 vom Kläger an den Beklagten zu zahlen ist, und weiche. Ansprüche auf Entschädigung* etwa sonst den Parteien zustehen, bleibt Vorbehalten.'	,	'
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Bas vom Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht kann dadurch abgewendet werden, dass der auf dem Hof angebaute und auf dem Halm stehende Roggen und Weizen und darüber hinaus 10 LSilchkühe dem 3eklag-
ten üb eve rinnet worden; den Parteien wird anheimgege-
ten? einen entsprechenden Vertrag zu schliessen,"
Per erste Schiedsspruch ist den Parteien am 24- Februar, der letzte am 6. Juli 1951 zugestellt worden; beide sind danach mit Zustellunjsurliunden auf der Geschäftsstelle des Landwirtschaftsgerichts in Eutin niedergelegt worden..
Am 28- Juli 1951 hat der Antragsteller beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, die beiden Schiedssprüche auf Grund von § 104i Abs 1 i?r 1 u 2 ZPO aufzuheben« Lr hält die Vereinbarung vom 29- Juni 1946 für einen echten Landpachtvertrag, jedenfalls für einen unter die Reichspachtscliutzordnung nach § 1 Abs 2 Satz 2 derselben fallenden Vertrag und damit die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidung für unzulässig (§2»
 Abs 2 RPO). Er ist der lleinung, dass es sich bei der Feststellung der Wirksamkeit einer vorzeitigen Kündigung um eine dem Pachtamt nach § 5 Abs 1 Hr 1 RPO vorbehaite-ne Frage handle. Auch vertritt er den Standpunkt, dass der Antragsgegner zur Kündigung des Vertrages vom 29- Juni 1946 überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, weil er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei« Per Antragsgegner hat um Abweisung des Antrags gebetenEr ist der Auisieht, das Schiedsgericht habe über die Wirksamkeit der Kündigungen entscheiden können- Pem Antragsteller sei es überlassen geblieben, Pachtschutzantrüge beim Landwirtschaftsgericht zu stellen- Pie Antragsfristen hierfür habe er aber versäumt-
Pas Amtsgericht hat die Vereinbarung vom 29- Juni 1946 als einen unter die Vorschrift des § 1 Abs 2 RPO fallenden Landnutzungsvertrag gewertet und daraus den Schluss gezogen, die Schiedssprüche müßten wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 2 Abs 2 RPO der Aufhebung unterliegen-Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das
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Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und ihm die gerichtlichen und aussergerichtliehen Kosten auferlegte Mit der Rechtsheschwerde erstrebt der Antragsteller eine Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
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 lo Gegen den Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts5 dass es sich bei der Vereinbarung vom 29* Juni 1946 um einen unter die Bestimmung des § 1 Abs 2 RPO fallenden Vertrag handle, bestehen keine Bedenken, mag man nun, wie der Antragsteller meint und nach Inhalt des Vertrages selbst ohne weiteres zutreffend erscheint, ein echter Pachtver-trag oder nur ein pachtähnlicher Vertrag, wie das Beschwerdegericht und der Antragsgegner annehmen, in Präge stehen. Ans der Anwendbarkeit des § 1 Abs 2 RPO auf den Vertrag ergibt sich die Zuständigkeit der Landwirtschafts-gerichte auch für ein Verfahren auf Aufhebung von Schie‘s-sprüchen, die über Streitigkeiten aus solchen Verträgen erlassen sind und bei denen es sich daher um Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtverträgen handelt (§1 Buehst f LVO); durch einen Schiedsspruch und die ihm zukommende Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1040 ZPO) ändert sich die Rechtsnatur des Streites als einer Pachtrechtsstreitigkeit nichto
2.a)Zur Frage der Zulässigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens führt das'Beschwerdegericht auss
 Zur Zeit des Vertragsabschlusses" vom 29*- Juni 1946 seen (abgesehen von den in der Reichspachtschutzordnüng geregelten Pachtschutzmassnahmen) für die Streitigkeiten aus einem landpächtähnlichen Vertrage, wie er hier in Präge stehe, die Prozessgerichte zuständig und daher die Ver-
einbarung schiedsgerichtlicher Entscheidung zulässig gewesen (§ 1025 ZPO)* Hit dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (l. Januar 1948; § 64 Abs 1 LVO) sei die Zuständigkeit der Prozessgerichte für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Landpacht- und landpachtähnlichen Verträgen auf die Landwirtschaftsgerichie übergegangen (§1 Buchst f LVO). Pür das Verfahren ror den Landwirtschaftsgerichten gälten nicht die Vorschriften der Zivilprozessordnung und damitjedenfalls nicht unmittelbar - die Vorschriften der §§ 1025 ff ZPO über die Schiedsgerichtsbarkeit? sondern die Vorschriften der Verfahrensordnung für Landv/irtschaftssachen. Auf das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten fänden die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäss Anwendung (§12 LVO).. Dieses Verfahren kenne eine Schiedsgerichtsbarkeit nicht. Trotzdem sei aber für eine Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus Landpachtverträgen entgegen der Auffassung von Lange-Wulff (Höfeordnung? 3. Aufl Anm 552) noch Raum; denn die Pachtrechtsstreitigkeiten seien trotz des in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit axich für sie geltenden Amtsbetriebes ihrer Natur nach Rechtsstreitigkeiten, die der privatrechtlichen Verfügungsgewalt der Parteien unterlägen und deren Durchführung daher im einzelnen auch den Parteien überlassen bleiben müsse. Dann erscheine aber die Vereinbarung schiedsgerichtlicher Entscheidung nach wie vor zulässig. Pür die Präge der .bürgerlich-rechtlichen T.7irksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen sei das Schiedsgerichtsverfahren daher zulässig. Dasselbe gelte aber auch für die vom. Schiedsgericht ausgesprochene und aus der Rechtswirksamkeit der Kündigungen sich ergebende Beendigung des Vertrages und die Verurteilung zur Herausgabe des•Pachtobjekts.
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Soweit sich der Antragsteller durch die Unterwerfung unter die schiedsrichterliche Entscheidung seiner Pacht-schutzrechte begehen habe, stehe die Bestimmung des § 2 Abs 2 EPO über die Unzulässigkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung der Gültigkeit der Schiedssprüche nicht im Wege» Denn nach der genannten Vorschrift sei es nur unzulässig, sich im voraus einem Schiedsgericht zu unterwerfen; wie man auf die Hechte aus der Keichspachtschutz-ordnung nach 5 2 Abs 1 HPO nicht im voraus, wohl aber bei völliger übersieht über die Folgen seines Tuns bei j	einem	bereits	gegebenen	konkreten	Tatbestand	verzichten
'	könne,	und	zwar	sowohl	ausdrücklich	wie	stillschweigend,
 so stehe auch nichts im V/ege, durch eine Verhandlung vor dem Schiedsgericht über eiften bereits vorhandenen konkreten Sachverhalt sich seiner Pachtschutzrechte durch Unterwerfung unter ein schiedsgerichtliches Verfahren zu begeben« Das habe der Antragsteller durch sein Verhalten vor dem Schiedsgericht getan« Die Schiedssprüche seien daher gültig«
b)t>er Auffassung des Beschwerdegerichts, Schiedssprüche rechtsbeständig sind, ist im zuzustimmen«
dass die Ergebnis
 aa)Über\viegend wird für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Auffassung vertreten, dass in ihrem Bereich die Vereinbarung schiedsgerichtlicher Entscheidung unzulässig sei (Lange-Wulff aaO; Baunibf ch-Lauterbach,
§ 1025 Anm 1$ Josef, Hecht 1907, 755/57 und SeuffBl 75,
705 unter XVI). Das Heichsgericht hat ebenfalls diese Auffassung vertreten; es hat sich (HGZ 133, 132/3 u 135/6) auf den Standpunkt gestellt, dass, wenn ein Beteiligter beim Nachlassgericht den Antrag.auf Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grunde gestellt hat (§ 2227 BGE), das ilachlassgericht von Amts wegen und unter voller eigener Verantwortlichkeit zu klären habe, ob
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ein solcher Grund gegeben sei und in diesem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Raum dafür sei, dass irgendeine andere Stelle mit bindender Wirkung für das Gericht Beschlüsse fassen könnte, Baumbach (Bas privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren., 1931 S 37 unter B I b) hebt hervor, dass Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Schiedsverfahren nach der Zivilprozessordnung entzogen seien; die Frage, ob ein Schiedsverfahren auf diesem Rechtsgebiet überhaupt unzulässig sei, lässt er damit dahingestellt» Nach Stein-Jonas-Schön-ke (Vorbemerkung II 2 b und 3 d vor § 1025) soll sich die Frage, inwieweit Funktionen des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem Privaten übertragen werden können" nach den allgemeinen Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit'und den einschlägigen materiellen Normen richten und für ein Schiedsverfahren nach der Zivilprozessordnung jedenfalls kein Raum sein» Jastrow (zZivPr 25,
 155? insbesondere Fußnote 2?) bejaht -die Zulässigkeit von Schiedsverträgen und Schiedsgerichten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und hält die Anwendbarkeit des § 1025 ZPO auch ausserhalb des Zivilprozesses "rein aus der Natur der Sache" für gegeben»
Die vom Reichsgericht, angeführten Gründe können der Zulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht grundsätzlich im Xlege stehen» Denn sie sind aus* der' "grundsätzlichen Auffassung des Gesetzes", dass über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, also insbesondere einer groben Pflichtverletzung, nur das dafür zuständige Nachlassgericht entscheiden könne, hergeleitet; das Reichsgericht will damit sagen, dass diese Frage dem Verfügungsfecht der Beteiligten, ja sogar des Erblassers, der den Testamentsvollstrecker ernannt habe, entzogen sei» Es handelt sich dabei also nicht um einen aus dem
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in der freiwilligen Gerichtsbarkeit herrschenden Amtsbetrieb, sondern aus der Frage des Verfügungsrechts hergeleiteten Gesichtspunkt.» Dieser gilt aber auchim Bereich des Schiedsverfahrens nach der Zivilprozessordnung; denn nach § 102.5 Z?0 hat eine schiedsrichterliche Vereinbarung nur insoweit rechtliche Wirkungy als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schliessen, über ihn also zu verfugen* Das kann aber auch allein der entscheidende Gesichtspunkt seino Denn ob eine hechismaterie verfahrensrechtlich dem Gebiet der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Gesetzgeber zugewiesen wird, bestimmt sich letzten Endes nach Zweckmässigkeitsgründen, und-auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit- gibt es echte »Streitverfahren (vgl insbesondererBosch, ArchZivPrax 149? 41; Peters, HER 1952, 157; Seidel, PGG 5» Aufl, § 12 Anm 15; gegen echte Streitverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch Schlegelbe; ger, PGG 5« Aufl 1937, § 12 Anm 7), solche Gründe reiner Zweckmässigkeit waren auch dafür bestimmend, die hier in Frage stehenden, bisher zur streitigen Gerichtsbarkeit gehörigen Pachtrechtsstreitigkeiten einem Verfah-' ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen (vgl VIII der Amtl Begr« zur LVO in ZentrJBl 1948, 52 jyjj und Sondernummer Uai 1948 der ITdsRpfl S 26) « Durch die Überweisung der Pachtreclitsstreitigkeiten in das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich aber an ihrer bisherigen H&tur als echte Streitverfahren über bürgerlich-rechtliche Ansprüche, die (auf Grund von § 15 GVG und §
 5 EGZPO) zur ordentlichen’streitigen Gerichtsbarkeit der Zivilprozessordnung gehörten, nichts geändert« Es wäre auch ein vom Gesetzgeber sicher nicht gewolltes Ergebnis, wenn durch die Zuweisung der Pachtrechtsstreitigkeiten an die Landwirtschaftsgerichte und durch ihre Zuweisung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Gebiet der Britischen
 
Zone* in der allein eine solche Regelung bestellt, das Verfügungsrecht der an einem Landpachtvertrag beteiligten materiell- und verfahrensrechtlich starker hätte eingeschränkt werden sollen, als es der Rechtslage in den übrigen Teilen Deutschlands entsprach und sich nicht ohne weiterem zwingend aus den Bestimmungen der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen ergibt» Y.ie Schiedsgerichtsvereinbarungen ausserhalb der Britischen Sone auf dem hier in Präge stehenden Gebiet im bisherigen Rahmen zulässig geblieben sind, müssen sie daher grundsätzlich auch im Bereich der Britischen Zone für zulässig erachtet werden» Von dieser Rechtsgrundlage geht allem Anschein nach auch der Gesetzgeber im Bundesgebiet aus, wie' der Begründung zu dem Landpachtgesetz (Bundestagsdrucksache ITr 1812;
Abs 4 der Begründung zu § 10 des liegierungsentv.urfs) zu entnehmen ist; dort ist für "alle anderen Pachtstreitig-keiten" (ausser für. Pachtschutzmassnahmen) die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidung als zulässig bezeichnet o
Aus der Regelung des Schiedsgerichtsverfahrens in der Zivilprozeßordnung (§§ 1025 ff) ergibt sich nichts Gegenteiliges» '.Venn aus ihr (z»B» von Baumbach-Lauterbach, §
1025 Anm 1; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 5. Aufl 1951, £ 166 i, ld; von Staff, Das Schiedsgerichtsverfahren, 1926 S 10 u 25) der Schluss gezogen wird, dass entsprechend dieser Gesetzesbestimmung Schiedsgerichtsvereinbarungen nur zulässig seien für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die an sich der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben sei und das Schiedsgericht an die Stelle des an . sich für solche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständige Prozeßgericht trete, so ist das nicht richtig» Es drängt sich vielmehr der Cedanke auf, dass die §§ 1Ö25 ff ZPO nur eine Regelung für bürgerliche Rechtsstreit
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tigkeiten enthalten, die ohne eine rechtswirksame Schiedsgerichtsvereinbarung zur Zuständigkeit der ordentlichen Prozessgerichte gehören würden, dass damit aber nichts darüber gesagt ist, ob ausserhalb des sachlichen Geltungsbereichs der Zivilprozessordnung ein Schiedsgerichtsverfahren zulässig oder nicht zulässig sein sollte« Pas steht auch im Linklang mit der allgemeinen rechtsgeschichtlichen Entwicklung, die das Schiedsgerichtsverfahren vor Erlass der Zivilprozessordnung ai3 eine Angelegenheit des materiellen Privatrechts ansah, eine Vorstellung, von der auch noch die liotive. zur Zivilprozessordnung ausgegangen sind (vgl insbesondere Ilellwig, System des deutschen Zivilprozessrechts, Bd 2 S 102 Fußnote und S 104 Schluß von § 260 II, 2)« Y»'enn durch
 die Zivilprozessordnung dann für die ihr unterstellten bür-
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gerlichen Kechtsstreitigkeiten hinsichtlich des für sie in Fra;e kommenden Schiedsgerichtsverfahrens eine Regelung getroffen worden ist, so kann sich diese Regelung nicht auf die Kechtsgebiete ausserhalb der Zivilprozessordnung erstrecken und für diese Kechtsgebiete ein schiedsrichterliches Verfahren nicht unzulässig gemacht haben« Auch kann aus der Vorschrift des Art 55 EGBGB, wonach die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (von hier nicht in Betracht kommenden ausdrücklichen Vorbehalten abgesehen) aufgehoben sind, nicht der Schluss gezogen werden, class die Vereinbarung von Schiedsgerichten ausserhalb der Zivilprozessordnung nicht mehr zulässig sein sollte. Auch für das Aufwertung sreclrt, in dem für das Verfahren vor der Aufwertungs-slelle die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit galten (§73 AufwGes von 16, Juli 1925? KGB1 I, 117)? wurde allgemein die Zulässigkeit schiedsgerichtlicher Vereinbarung bejaht (Quassowski, Auf wer tungs ge s e c,:ü p 5« Aufl 1927 S 557; Michaelis> Aufwertungsrecht, 2!« Aufl 1926, § 69 Bern 5; 2iügel, Pas gessmte Aufwertun^srecht, 5« Aufl 1927, Anm
12 zu § 73 und Anm 1 zu § 69)« In solche Gedankengänge fügt sich .zwanglos auch die Regelung in der Reichspacht • schutzordnung ein* Auch diese war eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 17 RPO)* \7enn für die freiwillige Gericht sbai'keit ohne weiteres schiedsrichterliche Vereinbarungen unzulässig wären* hätte es der Vorschrift im § 2 Abs 2 KPO, dass die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidung für das Pachtschutzrecht unzulässig sei* nicht bedurft*
Per Umstand, dass für Pachtrechts3treitiftkeiten eine ausschliessliche Zuständigkeit besteht'(§ 3 LVO), kann	I
der Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nicht im Wege stehen, wie das ebensowenig im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung der Pall ist (Stein-Jenas-Schönke, § 1045 Bern II, 1; Baumbach-Lauterbach, § 1045 Bern 2), Auch in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Aufwertungsstelle (§ 69 AufwG) ist ein Hindernis für die Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nicht erblickt worden (vgl die genannten Erläuterungswerke zu dem Aufwertung.; esetz, insbesondere Quassowski aaO)„
Es kann sich daher nur fragen, ob für das hiernach zulässige Schiedsgerichtsverfahren auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und insbesondere auf dem Gebiet	I
von Pachtrechtsstreitigkeiten die nicht unmittelbar anwend- I baren Vorschriften der $$ 1026 ff ZPO entsprechend anzuwen-	I
den sind» Pagegen können begründete Bedenken nicht bestehen* Pas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist weitgehend nur ein Rahmengesetz* Wenn es au nicht zulässig ist, Lücken in den Verfahrensvorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne weiteres durch entsprechende Anwendung der Zivilprozessordnung auszufüllen (RGZ 120- 2?ö; 3.45, 287? vgl Schlegelberger aaO Vorbem 3 vor § 1 und Anm 7 zu § 13), so ist dies doch in besonderen Pallen,
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insbesondere bei echten Streitverfähren, gestattet (vgl Seide aaO Vorbein 1 vor § 8; Peters aaO)» So hat auch der erkennende Senat z.B* bereits die Vorschrift des § 256 ZPO in Landwirtschaft ssachen für anwendbar erklärt (Beschluss vom 20* November 19519 V BLw 65/50, ReciitLandw 1952> 50 und Beschluss vom 13.. harz 1952« V BLw 28/51). Ir hat aber eine entsprechende Anwendbarkeit der §§ 38-40 ZPO abgelehnt (Beschluss vom 29* April 1952, V BLw 65/51). Denn gegenüber der ausschliesslichen Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte ist eine Gericht s s t an d sve r e inh a rung nicht zulässig, wie auch im Bereich der Zivilprozessordnung im Palle einer ausschliesslichen Zuständigkeit ein anderes staatliches Gericht als zuständig nicht-verein!art werden kann (§ 40 ZPO); und eine Erweiterung der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte durch Vereinbarung der Beteiligten, die rechtlich nicht eine Gerichtsstandsvereinbarung, sondern eine an sich unzulässige Vereinbarung der Zuständigkeit einer Gerichtsabteilung (die Landwirtsch*ftsgerichte sind Abteilungen der ordentlichen Gerichtes BGHZ 4, 352) sein würde (»Stein-Jonas-Schänke § 38 Bern II, 3)? ist gesetzlich nicht zugelassen, wie das für die Aufwertungsteilen der Pall war (§ 71 AufwG)*
Die mit den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchaus vereinbare entsprechende Anwendung der §§ 1025 ff ZPO im Bereich der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen trägt einem dringenden Bedürfnis Rechnung und bereitet in der praktischen Durchführung keine Schwierigkeiten«, Wenn von Staff (aaO S 10) die Vorschrift des § 1045 Ahs 1 letzter
 Halbsatz ZPO, wonach das für die gerichtliche Geltendmachung
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an sich zuständige Amtsgericht oder Landgericht tätig zu werden hat, gegen die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf das Schiedsgerichtsverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ins Feld führt, weil"hier die Unterlage für ein Einschreiten des Gerichts”, nämlich das an sich zuständige Gericht,fehlen würde, und wenn Josef
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(Recht 1907? 756). in gleicher Meise ausser der Regelung in § 1045 auch noch die des § 1046 ZPO anführt* so Icoimnt diesen Bedenken keine entscheidende Bedeutung zu; denn im Bereich der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssacken und im allgemeinen auch in der übrigen freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlt es nicht an dem an sich zuständigen Gericht in Gestalt des an sich zuständigen Amtsgerichts»
Aus der Rutur der Sache, n:‘mlich dass ein Schiedsspruch, wenn er seinem Zweck gerecht werden soll, grundsätzlich die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils haben muss, wie das für die streitige ordentliche Gerichtsbarkeit in § 1040 ZPO bestimmt ist, können sich auch keine Bedenken ergeben; denn im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt auch für echte Streitsachen weitgehend (Schlegelberger aaO § 16 Anm 8 Schlussabsatz; Keidel aaO § 31 Anm 8) und vor allem im Bereich der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen durchweg der Grundsatz der materiellen Rechtskraft (vgl Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20o Februar 1951, V BLw 71/49? vom VAo April 1951, V BLw 12/50? RechtdLandw 1951, 269 ff; vom 22« Mai 1951? V BLw 26/50)» Lass bei der entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Schiedsgerichtsverfahren im Bereich der* Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen an die Stelle.einer Klage ein Antrag auf Einleitung eines entsprechenden Verfahrens und an die Stelle eines Urteils ein-Beschluss treten müssen, ergibt sich aus der Hatur der Sache, stellt aber die entsprechende Anwendbarkeit selbst nicht in Frage, Wie ein im Y/iderspruch zu einer Schiedsgerichtsvereinbarung anhängig gemachtes Verfahren zu behandeln ist, weil in Ermangelung einer in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auch in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (§20 LVO) zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung die Bestimmungen des § 274 Abs 1 und Abs 2 Br 3 ZPO aufdas Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ohne weiteres übertragen

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werden können, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden; es sei aber darauf hingewiesen, dass auch in der Zivilprozessordnung an die Stelle der mündlichen Verhandlung ein schriftliches Verfahren (früher § 7 der Entia-stungsverOrdnung vom 13« üai 1924, RGBl I, 552; jetzt § 128 Abs 2 ZPO) treten und damit dort dieselbe Frage wie f-hr das Verfallen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sich ergeben kann; im schriftlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden prozesshindernde Einreden und damit auch die Einrede des Schiedsvertrages vor der schriftlichen Einlassung zur Haup-tsacüe zu erheben sein (Stein-Jonas-Schönke,§ 274 Bern IV 2; Baumbaoh-Lauterbach,
§ 274 Bern 1 B), Alle bisher in diesem Zusammenhang erhobenen und auch sonst erkennbaren Bedenken vermögen also ersichtlich keine durchgreifenden Gründe gegen eine entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das schiedsrichterliche Verfahren für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben« Ob es den Beteiligten auch freistehen kann, in entsprechender Anwendung des § 1Ö45 ZPO (;vgl Stein-Jonas-Schönke,§ 1045,
Bern II, 1; 3aumbach-Lauterb.ach, § 1045 Bern 2) für die dem staatlichen Gericht zufallenden Aufgaben anstelle des an sich^ ausschliesslich zustäiidigen Landwirtschaftsgerichts ein anderes Gericht, etwa ein Gericht ausserhalb der Britischen Zone und damit anstelle eines Landwirtschaftsgerichts ein Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit als zuständig zu vereinbaren oder ob einer solchen Vereinbarung die Rechts-Wirksamkeit zu versagen wäre, mag hier dahingestellt bleiben; im Bereich der Britischen Zone würde es immer bei der ZuständigJceit eines Landwirtsehaftsgerichts verbleiben, weil die Zuständigkeit eines Prozessgerichts als einer Abteilung der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht vereinbart werden könnte (vgl oben)* • '	• '	'
bb)lm Rahmen der. hiernach entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 1041. Abs 1 Hr 1 ü 2 ZPO, auf die der An-
tragsteller selbst auch seinen Antrag auf Aufhebung der lei 1 schiedsSprüche stützt, hat das 3eschwerdegertcht daher mit Hecht sachlich geprüft, ob den Schiedssprüchen ein gültiger Schiedsvertrag zugrunde liegt oder die Schiedssprüche sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruhen, und auch, ob die Anerkennung der Schiedssprüche gegen die öffentliche Ordnung verstossen würde«
l)er .Antrags gern er ist noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und daher nicht kraft Gesetzes in den von dem bisherigen Eigentümer	am	29«
Juni 1946 mit dem Antragsteller abgeschlossenen Pachtvertrag auf Grund von § 581 Abs 2 in Verbindung mit § 571 BGB eingetreten, so dass auch die zwischen den beiden Genannten getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung nicht kraft Gesetzes auf ihn übergegangen ist» Wenn der Antragsteller aus dem Umstand,- dass das Beschwerdegerieht sich mit dieser Präge nicht auseinandergesetst hat, den Schluss zieht, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht einen Schiedsvertrag zwischen dem Antragsteller und dem Antrags--gegner angenommen, so ist das nicht richtig» Denn beide Beteiligte haben das Schiedsgericht angerufen und rügeios über die dem Schiedsgericht unterbreiteten Streitfragen verhandelt? eine solche Einlassung auf die Schiedsgericht-
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liehe Verhandlung zur Hauptsache heilt den Hange1 der Form (§ 1027 Abs 1 Satz 2 ZPO) und gilt als Abschluss eines neuen Schiedsver'trages (Stein-Jonas-Schönlce, § 1027 Bern I, 3? Baiunbach-Eauterbiaeh, § 1Ö27 Bern 1 E)» Ausserdem läge auch der Schluss nahe, in dem Verhalten des Antragstellers, insbesondere auch in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht, den Schluss zu Ziehen,' dass er sich mit der im Kaufvertrag vom 5. ITovember 1949 zwischen	und
 dem Antragsgegner vereinbarten Übernahme aller Hechte und Pflichten aus dem Vertrage vom 29. Juni 1946 durch den An-
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trag3gegner einverstanden erklärt hat und der Antragsgegner damit entsprechend dem Willen aller drei an der Angelegenheit Beteiligten schon vor seiner Eintragung als Eigentümer die Rechtsstellung als Verpächter und Vertragspartei aus der Schiedsgerichtsvereinbarung in Nr 10 des Vertrages vom 29 o Juni 1946 sowie der Zusatz Vereinbarung vom 2% i.Iai 1947 (vgl auch RGZ 146, 52; 147? 216 unter II) erlangt hat.,
Ob das Schiedsgericht mit Recht.eine vorzeitige Aufhebung des Vertrages vom 29« Juni 1946 bejaht hat oder nicht, ist im Aufhebungsverfahren nicht nachzuprüfen, da Schiedssprüche die Wirkungen rechtskräftiger gerichtlicher Urteile haben (§ 1040 ZPO)« Y/enn dem Schiedsgericht bei seiner sachlichen Beurteilung, bei der es den Vertrag vom 29« Juni li’4b nicht als einen Pachtvertrag oder pachtähnlichen Vertrag, sondern als einen Vertrag besonderer Art angesehen hat, ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, ist dies aus demselben Grunde für das gegenwärtige Aufhebungsverfahren ohne Bedeutuiiga Zu Unrecht stellt sich die Rechtsbeschwerde auf den Standpunkt, dadurch^ dass das Schiedsgericht keine der fristlosen Kündigungen des Antragsgegners für rechts^rirksam gehalten, sondern die Beendigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen - späteren - Zeitpunkt ausgesprochen habe, habe es Kündigungen des An^ragsgegners für unwirksam erklärt und damit in die allein den Landwirtschaftsgerichten zustehenden Befugnisse, Kündigungen für unwirksam zu erklären, ein-' gegriffen*^ Denn das Schiedsgericht hat nicht die fristlosen Kündigungen des Antragsgegners vom 26« September und 25« Oktober 1950 sowie vom 5« Januar 1951 für unwirksam erklärt, sondern sie als nach bürgerlichem Recht rechtsunwirksam angesehen, und zwar weil der Antragsgegner "nicht hinreichend dargetan habe, dass der Antragsteller durch sein alleiniges oder überwiegendes Verschulden eine Fortführung des Vertrages unmöglich gemacht" habe; und es hat deswegen eine Auf-
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hebung erst zu dem L Juli 1951 > zu dem Schluss des damals laufenden PachtJahres, für angezeigt gehalten und zu diesem Zeitpunkt eine -vorzeitige Aufhebung aus wichtigem Grunde für geboten erachtet, weil der neue Eigentümer die ilög-lichkeit erhalten müsse, bald die notwendigen Reparaturen an den Gebäuden selbst vorzunehmen. Das Schiedsgericht hat damit also nicht Pachtschutzmassnahmen (im Sinne von § 3 RPO) getroffen, sondern unter Ablehnung der Auffassung des Antragsgegners, dass er durch die von ihm ausgesprochenen Kündigungen mit dem Zeitpunkt des Zuganges dieser beim Antragsteller das Vertragsverhältnis zur Auflösung gebracht habe, im Teilschiedsspruch vom Februar 1951 lediglich festgestellt, dass die Kündigung wirksam auf den 1. Juli 1951 ausgesprochen sei, und im Teilschiedsspruch vom 4o Juli 1951 auf 'rund dieser rechtswrlrksameii Kündigung den Antragsteller zur Herausgabe der Pachtung mit lebendem und totem Inventar zu dem 1. Juli 1951 verurteilt« Kit diesen Aussprüchen ist nichts darüber gesagt, ob dem Antragsteller Pachtschutz' zu gewähren ist, ob also
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die Aufhebung (Kündigung) zu dem 1« Juli 1951 auf Grund von § 3 Abs 1 Hr 1 RPO für unwirksam zu erklären ist, womit das Pachtverhältnis über den 1. Juli 1951 weiterbestehen würde und der ffechtskräftig zuerkannte Herausgabeanspruch entsprechend § 767 ZPO zu Fall gebracht werden könnte (Stein-Jonas-Sehönke,§ 1042 Bern VII; Baumbach-Lauterbach,§ 1042 Bern 3 .B)o Diese Rechtslage verkennt das Beschwerdegericht, wenn es annimmt, der Antragsteller habe sich ”seiner bereits bestehenden 'achtschutzrechte in rechtlich zulässiger Veise durch Unterwerfung unter ein Schiedsgerichtsverfahren begeben” ö'
Ob dem Antragsteller gegenüber den Schiedssprüchen Pachtschutz zu gewähren ist, ist .im gegenwärtigen .Verfahren auf Aufhebung der Schiedssprüche nicht zu prüfen, sondern Gegenstand des weiteren zwischen den Beteiligten schwebenden Ver-
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fahren» (V BLw 4/52), in welchem gleichzeitig über die Rechtsbeschwerde des Antragstellers entschieden wird? dort sind die hier insoweit rechtlich bedeutungslosen Angriffe des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Präge der Versagung von Pachtschutz zu prüfen«.
Hiernach ist keiner der Aufhebungsgründe des §
1041 Abs 1 Hr 1 u 2 ZPO gegeben«
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3o Mit Recht hat' also- das Beschwerdegericht den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Schiedssprüche zurückgewiesen, so dass die Rechtsbeschv/er-de des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen war« Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43? 50 LVO» Das Beschv.erde-gericht hat dem Antragsteller aber nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die aussergerichtlichen Kosten auferlegt (§ 51 LVO)« Dazu besteht jedoch kein ausreichende*? Grund, da zur Präge der Zulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens auf dem Gebiet der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen bisher eine hochstrichterliche Entscheidung noch nicht ergangen war und es dem Antragsteller daher nieht zu dem Nachteil gereichen darf, wenn er zur Klärung dieser Präge das Verfahren■durch alle Instanzen hindurch betrieben hat« Im Kostenpunkt

ist deswegen der BeschwerdebeSchluss dahin geändert werden, dass der Antragsteller ausserhalb des Verfahrens entstandene kosten nicht zu erstatten hat o
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