Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Gründe Die Beteiligte zu 2 hat vor dem Amtsgericht den Beteiligten zu 1 auf Zahlung einer Abfindung von 3 000 DM nebst Zinsen aufgrund eines Hofübergabevertrages verklagt. Über die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Beteiligten zu 1 ist noch nicht entschieden. Der Beteiligte zu 1 hat außerdem beim Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Beschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Versagung der Übertragung des Rechtsstreits auf das Landwirtschaftsgericht eingelegt. Das Oberlandesgericht hat daher die Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der vom Beteiligten zu 1 im übrigen gegen die Besetzung des Senats für Landwirtschaftssachen und gegen das von diesem Senat des Beschwerdegerichts durchgeführte Beschwerdeverfahren erhobenen Bedenken vermag der beschließende Senat in eine Überprüfung nicht einzutreten; denn Gegenstand der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG ist nur die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beschwerde.
BUNDESGERICHTSHOF
, bl. t/78 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache betreffend die Geltendmachung eines Abfindungsanspruches
Beteiligte:
1• Landwirt Peter-Gustav
Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch den Rechtsanwalt i.d.
2. Frau Elfriede Sl
geb. B{
Rechtsbeschwerdegegnerin,
Straße
- vertreten durch die Rechtsanwälte |____
und Riesenkampff, |
9,
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- 2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 9. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden und die ehrenamtlichen Richter Miehe und Hunze
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Dezember 1977 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligte zu 2 hat vor dem Amtsgericht den Beteiligten zu 1 auf Zahlung einer Abfindung von 3 000 DM nebst Zinsen aufgrund eines Hofübergabevertrages verklagt. Durch Urteil des Amtsgerichts ist der Beteiligte zu 1 antragsgemäß verurteilt worden. In dem Urteil hat das Amtsgericht die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes anstelle des Landwirtschaftsgerichtes bejaht. Über die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Beteiligten zu 1 ist noch nicht entschieden.
Der Beteiligte zu 1 hat außerdem beim Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Beschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Versagung der Übertragung des Rechtsstreits auf das Landwirtschaftsgericht eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 1 begehrt, die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auszusprechen, ist unbegründet.
Das Urteil des Amtsgerichts kann gemäß § 511 ZPO nur mit der Berufung angefochten werden. Eine Beschwerde nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtschaftsSachen (LwVG) entfällt, da ein in § 22 LwVG vorausgesetzter Beschluß eines Landwirtschaftsgerichts fehlt. Darauf, ob das Amtsgericht dem Antrag des Beteiligten zu 1 auf Verweisung an das Landwirtschaftsgericht hätte stattgeben müssen, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Dem Beteiligten zu 1 bleibt überlassen, die Frage der Verweisung im Berufungsverfahren erneut aufzugreifen. Das Oberlandesgericht hat daher die Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen.
Hinsichtlich der vom Beteiligten zu 1 im übrigen gegen die Besetzung des Senats für Landwirtschaftssachen und gegen das von diesem Senat des Beschwerdegerichts durchgeführte Beschwerdeverfahren erhobenen Bedenken vermag der beschließende Senat in eine Überprüfung nicht einzutreten; denn Gegenstand der Rechtsbeschwerde nach § 24
Abs. 2 Nr. 2 LwVG ist nur die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Beschwerde. Ergibt die Prüfung dieser Frage - wie hier - die Unzulässigkeit der Beschwerde, so kann die Rechtsbeschwerde auch dann keinen Erfolg haben, wenn das Beschwerdegericht zu diesem richtigen Ergebnis in nicht bedenkenfreier Besetzung gelangt sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hill
Hagen
Linden