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BGH

Gericht: BGH

Januar 1976 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgerfcht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen werde; die Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wäre, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG), nur zulässig, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. 1.Ein Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde ist nicht gegeben, da das Oberlandesgericht die Beschwerde nicht als imzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat* Die zugleich ausgesprochene MaBgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts als unzulässig zurückgewiesen werde, ändert hieran nichts. Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, daß das Oberlandesgericht in entscheidungserheblicher Weise von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist. a) Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluß damit begründet, daß mit der Aufhebung des Kaufvertrags das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der begehrten gerichtlichen Entscheidung entfallen sei: Ob die Ver- tragsaufhebung darüber hinaus gegenüber dem das Vorkaufsrecht Ausübenden wirksam sei, sei im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen (BGHZ 41, 114), für den hier zu entscheidenden Fall aber auch ohne Belang; denn keinesfalls könne die Antragstellerin mehr Eigentümer des Grundstücks werden: entweder falle es an den Vorkaufsberechtigten, oder es verbleibe den Verkäufern* Die Entscheidung darüber, welcher dieser Fälle vorliege, sei für die rechtliche Position der Antragstellerin bedeutungslos* Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht habe daher rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es der Antragstellerin eine Entscheidung über die Begründetheit der von ihr erhobenen Einwendungen bezüglich der Genehmigungsbedürftigkeit des Kaufvertrages versagt habe* c) Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß das Oberlandesgericht zu dem von ihr angeführten Rechtsgrundsatz aus BGHZ 41, 114 nicht Stellung genommen hat. darauf abgestellt, daß die Antragstellerin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, sondern darauf, daß sie durch eine Vereinbarung mit den Verkäufern den Kaufvertrag aufgehoben hat.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
AbweichungOberlandesgerichtLwVGBeschlußunzulässigRechtsbeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3.
V BL» t/76	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gemäß § 4 Reichssiedlungsgesetz
 Beteiligte:
1. Frau Christa geh. straße 0,
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Pres, H» und J. und Dr.	in	KMflfetraße	t
2, HflBl L
las sung F
mbH, Kppstraße
 ZweJgnieder-
Antrags- und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte in	KflBfcstraße
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 11. November 1976 durch die Vorsitzenden Richter Hill und Dr. Grell, den Richter Prof. Dr. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Hunze und Thye
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 1976 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 7 950 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin kaufte durch notariellen Vertrag
 vom 22.
Dezember 1972 von den Eheleuten
u.a.
ein 5842 qm großes Stück Ackerland zu dem Preise von rund
7 950 DM. Auf ihren Antrag vom 15. Januar 1973» den Vertrag nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu genehmigen, übte die Antragsgegnerin, nachdem die Genehmigungsfrist um zwei Monate verlängert worden war, mit Erklärung vom 26. März 1973 das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus.
T
 
wovon das Landwirtschaftsamt	Antrag-
stellerin am 29. März 1973 in Kenntnis setzte.
Die Antragstellerin hat am 10. April 1973 die gerichtliche Entscheidung gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts beantragt und am 3. Juli 1973 durch schriftliche Vereinbarung mit den Eheleuten	den	Kaufver-
trag wieder aufgehoben.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgerfcht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen werde; die Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Einwendungen weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde wäre, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG), nur zulässig, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
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1.	Ein Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde ist nicht gegeben, da das Oberlandesgericht die Beschwerde nicht als imzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat* Die zugleich ausgesprochene MaBgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts als unzulässig zurückgewiesen werde, ändert hieran nichts. Insbesondere ist es auch nicht angängig, auf einen solchen Fall die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG entsprechend anzuwenden, denn dadurch würde die vom Gesetzgeber bewußt eingeführte Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die
 im Gesetz genannten Fälle unterlaufen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. Mai 1953 -V BLw 116/52 - RdL 1953, 192; Lange/Wulff, LwVG § 24 II 3 a.E.).
2.	Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, daß das Oberlandesgericht in entscheidungserheblicher Weise von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist. Hierfür ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, daß der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnet sowie weiter darlegt, inwiefern beide Entscheidungen diese - gleiche -Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefoch-tene Entscheidung auf der Abweichung beruht (grundlegend BGHZ 15, 5, 9 f; vgl. auch Pritsch, RdL 1959, 172, 177 unter V 5).
a)	Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluß damit begründet, daß mit der Aufhebung des Kaufvertrags das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der begehrten gerichtlichen Entscheidung entfallen sei: Ob die Ver-
 
tragsaufhebung darüber hinaus gegenüber dem das Vorkaufsrecht Ausübenden wirksam sei, sei im Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen (BGHZ 41, 114), für den hier zu entscheidenden Fall aber auch ohne Belang; denn keinesfalls könne die Antragstellerin mehr Eigentümer des Grundstücks werden: entweder falle es an den Vorkaufsberechtigten, oder es verbleibe den Verkäufern* Die Entscheidung darüber, welcher dieser Fälle vorliege, sei für die rechtliche Position der Antragstellerin bedeutungslos*
b)	Die Rechtsbeschwerde sieht eine Abweichung von der Entscheidung BGHZ 41, 114 darin, daß nach diesem Beschluß über die Begründetheit der ursprünglich geltend gemachten Einwendungen auch dann zu entscheiden sei, wenn während des gerichtlichen Verfahrens der Antrag auf Genehmigung zurückgenommen werde; auch nach der Rücknahme des Genehmigungsantrages bleibe die Frage bedeutsam, ob die ursprünglich erhobenen Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts begründet gewesen seien oder nicht, denn von ihr hänge es ab, ob im Genehmigungsverfahren die Hauptsache erledigt oder das Rechtsmittel zurückzuweisen sei. Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht habe daher rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es der Antragstellerin eine Entscheidung über die Begründetheit der von ihr erhobenen Einwendungen bezüglich der Genehmigungsbedürftigkeit des Kaufvertrages versagt habe*
c)	Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß das Oberlandesgericht zu dem von ihr angeführten Rechtsgrundsatz aus BGHZ 41, 114 nicht Stellung genommen hat. Das Oberlande sgericht hat seine Entscheidung insbesondere nicht
 
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darauf abgestellt, daß die Antragstellerin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, sondern darauf, daß sie durch eine Vereinbarung mit den Verkäufern den Kaufvertrag aufgehoben hat. Selbst wenn das Oberlandesgericht diesen - von Jenem zu trennenden - Umstand falsch gewürdigt hätte, ergäbe sich allein daraus noch nicht eine Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen, wie § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG sie zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde erhebt.
Aus diesem Grunde kann auf den weiteren Angriff der Rechtsbeschwerde, demzufolge%ich das Rechtsschutz bedürfnis der Antragstellerin zusätzlich aus ihrer Stellung als künftiger Erbin ihres Schwiegervaters ergebe, nicht mehr eingegangen zu werden.
T
Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach mangels einer Abweichung als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hill
 Dr. Grell
 Hagen