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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Der Antragsteller seinerseits verpflichtete sich in dem Vertrag zu Altenteilsleistungen, und zwar wahlweise nach Belieben der Antragsgegner entweder an diese eine monatliche Barrente in Höhe von 285,-- DM zu bezahlen oder die im einzelnen vereinbarten Naturalien zu erbringen nebst einem Zuschuß von monatlich 80,— DM für den Zukauf Den Antragsgegnern steht - auf Grund desselben Vertrages - weiter ein Altenteilsanspruch gegen ihre Tochter Magdalene Ta^ zu» der hauptsächlich ein lebenslängliches Wohnrecht an dem dieser Tochter übertragenen Hausgrundstück, Hege und Pflege in alten und kranken Tagen sowie einen Zuschuß zu den Krankenkassenbeiträgen in Höhe von monatlich 42,— DM zu dem Gegenstand hat. Der Antragsteller hat das vorliegende Verfahren mit dem Antrag eingeleitet, die Barrente der Antragsgegner auf 207,45 DM herabzusetzen. Oktober 1972 eingeführte Beitragsfreiheit für die Krankenversicherung der Antragsgegner, für welche früher monatlich 77,55 DM zu zahlen gewesen seien, müsse zu seiner Entlastung führen; weiter geböten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hofes eine Ermäßigung der von ihm zu erbringenden Leistungen. Das Landwirtschaftsgericht hat vorab über den Antrag des Antragstellers auf Herabsetzung der Rente entschieden und diesen zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Die hiergegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. B) Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abwei- Das eingeholte Sachverständigengutachten lasse keinen Schluß darauf zu, inwieweit die Gesamtwirtschaftslage des Hofes auf eine schlechte Wirtschaftsführung durch den Antragsteller zurückzuführen sei. Es sei bewiesen, daß der Antragsteller in dem maßgebenden Wirtschaftsjahr einen Verlust in Höhe von 16.000,— DM erlitten habe; daß er die schlechte Wirtschaftslage verschuldet habe, für welchen Fall nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Mit der oben angeführten Rechtsprechung sei es unvereinbar, das vom Antragsteller nicht verschuldete Defizit durch weitere Altenteilsleistungen zu vergrößern. Im Ergebnis sei festzuhalten, daß der angefochtene Beschluß die Wirtschaftslage des Hofes nicht berücksichtigt habe und damit von den genannten Entscheidungen abgewichen sei. Nach der von ihr bezeichneten Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig sind vertraglich vereinbarte Altenteilsleistungen dann anderweit zu regeln, wenn dies wegen der Veränderung der allgemeinen Verhältnisse der Billigkeit entspricht oder wegen einer grundlegenden Änderung der für die Festsetzung maßgebend gewesenen besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Allgemein sei dabei, wie das Oberlandesgericht betont, neben den Bedürfnissen der Altenteiler die wirtschaftliche Lage des übergebenen Hofes und seine Ertragsfähigkeit maßgebend. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde wird in keiner dieser Entscheidungen der Grundsatz aufgestellt, daß jede - auch noch so geringe - Erhöhung des Altenteils nur im Fall einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Hofes in Betracht komme, und daß bei einer Neufestsetzung Grundlage ausschließlich das seinerzeit vereinbarte Altenteil in Verbindung mit der geänderten Wirtschaftlichkeit des Hofes sei. Die Rechtsbeschwerde ist somit nicht statthaft und muß daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofVerhältnisAltenteilsleistungenAntragsgegnerBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v m.» t/w BESCHLUSS
in der LandwirtSchaftsSache
 des Landwirts Heinrich B
Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt
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gegen
1.	den Altenteiler Erich
2.	dessen Ehefrau Pauline beide wohnhaft in
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Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwälte in
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 10. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 1974 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnem die außer gerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerde verfahren auf 900,— DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller - Sohn der Antragsgegner - ist Eigentümer des ca. 30 Hektar großen Hofes T|HHV 0 in BABB, den ihm der Antragsgegner zu 1 durch Vertrag vom fB* BB 1968 übertragen hat. Der Antragsteller seinerseits verpflichtete sich in dem Vertrag zu Altenteilsleistungen, und zwar wahlweise nach Belieben der Antragsgegner entweder an diese eine monatliche Barrente in Höhe von 285,-- DM zu bezahlen oder die im einzelnen vereinbarten Naturalien zu erbringen nebst einem Zuschuß von monatlich 80,— DM für den Zukauf
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von Lebensmitteln. Die Antragsgegner wählten von Anfang an die Barrente von 285,— DM. Den Antragsgegnern steht - auf Grund desselben Vertrages - weiter ein Altenteilsanspruch gegen ihre Tochter Magdalene Ta^ zu» der hauptsächlich ein lebenslängliches Wohnrecht an dem dieser Tochter übertragenen Hausgrundstück, Hege und Pflege in alten und kranken Tagen sowie einen Zuschuß zu den Krankenkassenbeiträgen in Höhe von monatlich 42,— DM zu dem Gegenstand hat.
Der Antragsteller hat das vorliegende Verfahren mit dem Antrag eingeleitet, die Barrente der Antragsgegner auf 207,45 DM herabzusetzen. Er hat gemeint,
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die zu dem 1. Oktober 1972 eingeführte Beitragsfreiheit für die Krankenversicherung der Antragsgegner, für welche früher monatlich 77,55 DM zu zahlen gewesen seien, müsse zu seiner Entlastung führen; weiter geböten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hofes eine Ermäßigung der von ihm zu erbringenden Leistungen.
Die Antragsgegner sind diesem Begehren entgegengetreten und haben ihrerseits wegen der seit Abschluß des Übergabevertrages eingetretenen Steigerung der Lebenshaltungskosten eine Erhöhung der Rente auf monatlich 360,— DM beantragt.
Das Landwirtschaftsgericht hat vorab über den Antrag des Antragstellers auf Herabsetzung der Rente entschieden und diesen zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, welche Reineinnahmen jährlich aus dem Hof zu erzielen sind, hat das Landwirtschaftsgericht weiter dem Antragsteller auferlegt, ab 15. Mai 1973 über den bisher ge-
zahlten Betrag von 285,— DM hinaus weitere 15,— DM monatlich an die Antragsgegner zu zahlen; deren weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Die hiergegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die volle Abweisung des Erhöhungsverlan-gens der Antragsgegner weiterverfolgt. Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
A)	Soweit der Antragsteller die Geschäftsund Pro-zeßfähigkeit der Antragsgegner, deren Vorliegen auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, in Zweifel zieht, ist sein bloßer Hinweis auf den Sachvortrag der Antragsgegner nicht geeignet, einen derartigen Zweifel zu rechtfertigen. Der erkennende Senat trägt daher keine Bedenken, von der Geschäftsund Prozeßfähigkeit der Antragsgegner auszugehen \md sieht keinen Anlaß, hierüber Beweis zu erheben .
B)	Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abwei-
 
chung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
1.	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Die vom Antragsteller zu erbringende Altenteilsleistung sei nicht von Grund auf neu festzusetzen, sondern nur an die seit 1968 veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Zu berücksichtigen sei somit die inzwischen eingetretene Verteuerung der Le-•bensmittel. Es müsse aber auch beachtet werden, daß der Antragsteller den Hof mit erheblichen, aus dem begonnenen Neubau eines Wohnhauses herrührendep Lasten übernommen habe; außerdem hätten die ^aumaß-nahmen zu Ende geführt werden müssen, um die Investitionen sinnvoll zu nutzen. Die sich hieraus ergebenden, bis in die Gegenwart fortwirkenden Erschwernisse habe der Antragsteller nicht zu vertreten. Weiter habe die Verzögerung bei der Durchführung des Ubergabevertrages zusätzliche Belastungen mit sich gebracht. Das eingeholte Sachverständigengutachten lasse keinen Schluß darauf zu, inwieweit die Gesamtwirtschaftslage des Hofes auf eine schlechte Wirtschaftsführung durch den Antragsteller zurückzuführen sei. Insgesamt sei daher der vom Landwirtschaftsgericht festgesetzte Betrag von 300,— DM als angemessen zu erachten.
2.	Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor:
Der angefochtene Beschluß weiche von folgenden Entscheidungen ab:
 
Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 28. Januar 1954, RdL 1954, 103;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1957, BGHZ 25, 293;
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 19b5, RdL 1965, 208.
Danach sei es ständige Rechtsprechung, daß bei jeder Änderung von Altenteilsleistungen auf die Leistungsfähigkeit des Hofes Rücksicht zu nehmen sei. Das bedeute, daß jede - auch noch so geringe - Erhöhung des Altenteils eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Hofes, eine Herabsetzung des Altenteils eine Minderung derselben als Voraussetzung bedinge. Grundlage für eine Neufestsetzung sei ausschließlich das seinerzeit vereinbarte Altenteil in Verbindung mit der geänderten Wirtschaftlichkeit des Hofes. Es sei bewiesen, daß der Antragsteller in dem maßgebenden Wirtschaftsjahr einen Verlust in Höhe von 16.000,— DM erlitten habe; daß er die schlechte Wirtschaftslage verschuldet habe, für welchen Fall nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Januar 1958, RdL 1958, 183 etwas anderes gelten könnte, sei nicht festgestellt. Mit der oben angeführten Rechtsprechung sei es unvereinbar, das vom Antragsteller nicht verschuldete Defizit durch weitere Altenteilsleistungen zu vergrößern. Im Ergebnis sei festzuhalten, daß der angefochtene Beschluß die Wirtschaftslage des Hofes nicht berücksichtigt habe und damit von den genannten Entscheidungen abgewichen sei. Der Beschluß beruhe auf dieser Abweichung, da andernfalls der Erhöhungsantrag hätte abgewiesen werden müssen.
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Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan.
Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (BGHZ 15, 5, 9 f). Ein Rechtsbeschwerdeführer vermag die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch nicht damit darzutun, daß er geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet; denn ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Statthaftigkeit des Rechtsmittels feststeht.
Den dargelegten Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Nach der von ihr bezeichneten Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig sind vertraglich vereinbarte Altenteilsleistungen dann anderweit zu regeln, wenn dies wegen der Veränderung der allgemeinen Verhältnisse der Billigkeit entspricht oder wegen einer grundlegenden Änderung der für die Festsetzung maßgebend gewesenen besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Allgemein
 sei dabei, wie das Oberlandesgericht betont, neben den Bedürfnissen der Altenteiler die wirtschaftliche Lage des übergebenen Hofes und seine Ertragsfähigkeit maßgebend. In der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - soweit diese hier einschlägig ist (aaO insbesondere S. 298/299) - wird ebenfalls ausgesprochen, daß eine Abänderung in Betracht komme bei einer erheblichen Änderung der für die Festsetzung der Altenteilsleistungen maßgebend gewesenen Verhältnisse, wobei es keinen Unterschied mache, ob sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten oder lediglich die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten. Die von der Rechtsbeschwerde weiter genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hat dagegen die anders gelagerte Frage zu dem Ausgangspunkt, unter welchen Voraussetzungen ein Altenteiler statt der üblichen Sachleistungen eine Geldrente verlangen kann und spricht lediglich in diesem Zusammenhang allgemein aus, daß sich Art und Umfang des Altenteils nach den jeweiligen Umständen, nach den Bedürfnissen des Altenteilers und nach der Leistungsfähigkeit des Hofes richten. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde wird in keiner dieser Entscheidungen der Grundsatz aufgestellt, daß jede - auch noch so geringe - Erhöhung des Altenteils nur im Fall einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Hofes in Betracht komme, und daß bei einer Neufestsetzung Grundlage ausschließlich das seinerzeit vereinbarte Altenteil in Verbindung mit der geänderten Wirtschaftlichkeit des Hofes sei.
Einen hiervon abweichenden RechtsStandpunkt hat das Beschwerdegericht nicht eingenommen.
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III.
Die Rechtsbeschwerde ist somit nicht statthaft und muß daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hill
 Dr, Grell
 Dr. Eckstein