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BGH

Gericht: BGH

in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung der Veräußerung eines Waldgutes nach den Urkunden vom 11., 14- und 18. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landv/irtschaftsSachen in der Sitzung vom 12. März 1965 insoweit aufgehoben, als es die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen hat, und in diesem Umfang die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Januar 1966 eingetretenen Eigentumsänderung sei das Rechtsbeschv/erdegericht nicht befugt gewesen, ihm habe insbesondere auch die Löschung der für den Erstbeteiligten bis dahin eingetragenen Vormerkung nicht bekannt sein können. Selbst wenn das Land, v/ie der Erotbeteiligte offenbar meine, beim Erwerb des Waldguts sittenwidrig gehandelt habe, sei das vom Zweitbeteiligton mit dem Land geschlossene Rechtsgeschäft nicht schon nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig; es seien keine Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Handeln des Veräußerers ersichtlich. Da die Veräußerung des Grundbesitzes durch den Zweitbeteiligten an den Erstbeteiligten nicht mehr möglich sei, könnte "die beantragte Genehmigung keine unmittelbaren RechtsWirkungen" mehr entfalten. Das Recht3schutzbedürfnis sei nicht schon dann gegeben, wenn die Beteiligten eine Entscheidung der Präge, ob die Voraussetzungen der Genehmigung Vorgelegen haben, etva im Hinblick auf Schadensersatzprozesse irgendwelcher Art wünschten. Da die beabsichtigte Veräußerung des Waldguts an den Antragsteller nicht mehr möglich sei, brauche und könne sie durch das Grundstückverkehrsgesetz nicht mehr verhindert werden. Diese Ansprüche könnten nicht geltend gemacht werden, wenn die Genehmigung zu dem Kaufvertrag nicht erteilt werde und deshalb der Kaufvertrag mit dem Zweitbeteiligten nichtig sei. Dem Hinweis des Erstbeteiligten, daß der Verkauf des Zweitbeteiligten an das Land RHMB-FflB nichtig und dementsprechend das Grundbuch unrichtig sei, sei das Oberlandesgericht mit der Bemerkung begegnet, es seien "keine Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten des Veräußerers ersichtlich". Die unmittelbare Rechtswirkung des Vertrags bestehe darin, daß der Erstbeteiligte gegen den Verkäufer auf Erfüllung klagen könne; es werde sich erst dann heraus-stellen, ob er zur Erfüllung des Vertrages in der Lage sei oder nicht. Gegebenenfalls bestehe die unmittelbare Rechtswirkung darin, daß der Erstbeteiligte auch gegen das Land RflHHB-PMB auf Herausgabe des Y/aldes klagen könne, weil der Kauf nichtig sei, oder daß der Erstbeteiligte Ansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB gegen die Bundesrepublik geltend machen könne. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses und auf "die wirtschaftliche Bedeutung der Sache" zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Der Bundesgerichtshof ist an diese Zulassung jedenfalls deshalb gebunden, weil das Oberlandesgericht die Frage des Rechtsschutzbe-dürfnisses als bedeutungsvoll erachtet hat (Beschluß des Senats vom 15. Jedenfalls kann dem Beschwerdegericht nicht darin beige treten werden, daß dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung jetzt das - erforderliche (vgl. Es ist davon auszugehen, daß ein Beteiligter, der eine Genehmigung beantragt, grundsätzlich ein Recht darauf hat, daß das Gericht seine Entscheidung auf diese Frage beschränkt (Beschluß des Senats vom 8. Für den Fall offensichtlicher Nichtigkeit eines Vertrags ist die Genehirigungsbehörde oder das Landwirtschafts-gericht auch nur berechtigt , aber nicht verpflichtet, die beantragte Genehmigung zu versagen (vgl. Falls der Verkauf des Waldguts nach dem Grundstückverkehrsgesetz genehmigt wird, kann der Antragsteller gegen den Verkäufer und Zweitbeteiligton auf Erfüllung klagen. Nur wenn das Unvermögen feststeht - wenn es vom Beklagten geltend gemacht und vom Kläger nicht bestritten oder vom Beklagten bewiesen ist - verfällt die Klage auf Erfüllung der Abweisung (vgl. Wie ein vom Antragsteller gegen den Zweitbeteiligten an2ustrengender Rechtsstreit auf Erfüllung des Kaufvertrags ausgehen muß, kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt worden. Da aus dem Eigentumserwerb des Landes IflHi-PMi und der Löschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Auflassungsvormerkung allein noch nicht folgt, daß dem Antragsteller ein auf den (genehmigten) Kaufvertrag gegründeter Erfüllungsanspruch genommen oder ein auf Erfüllung lautendes Urteil für ihn nutzlos ist, muß ihm ein Interesse zuei^kannt werden, die Genehmigung zu dem Kauf zu erhalten. Im übrigen hat das Beschwerdegericht zwar erörtert, daß den Zweitbeteiligten nicht der Vorwurf eines sittenwidrigen Vexrhaltens trifft. Es hat aber nicht festgestellt, daß er sein Unvermögen, das Waldgut an den Antragsteller zu veräußern, keinesfalls zu vertreten habe. gefestigter Rechtsprechung zufolge eine anderweite Veräußerung des Kaufgegenstands die Erfüllung nicht unmöglich; eine die Leistungsklage ausschließende Erfüllungsmöglichkeit liegt erst dann vor, wenn fest-steht, daß ungeachtet aller dem Verkäufer möglichen und zuzu demutonden Bemühungen und Aufwendungen der gegenwärtige Eigentümer nicht nur jetzt, sondern auch voraussichtlich in Zukunft nicht bereit sein würde und auch rechtlich nicht genötigt sein könnte, das an der Sache erlangte Eigentum zugunsten des ersten Käufers aufzu-geben (vgl. Der angefochtene Beschluß muß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe des Beschlusses vom 4* Oktober 1967 zu III an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 9 GrdstVG § 826 BGB § 24 LwVG
BeteiligteLandBeschwerdegerichtOberlandesgerichtGenehmigungBeschlußErfüllung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

Y J*£w-4/69	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung der Veräußerung eines Waldgutes nach den Urkunden vom 11., 14- und 18. Februar 1964 - UR Nr. 394/64 und 454 des Notars GfHÜB in BBHHHB-KBB und UR Nr. 66/64 des Notars Hans IflB in BflHBB-HflM.
1.	Rechtsanwalt Br. Hans B: WBBHBstraße
m
Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
2.	Dipl.-Kaufmann Stephan Freiherr von S
TB, OOüllee W>
Verkäufer,
3.	die Bezirksregierung in KoBHi,
 Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br.
 
I ,
Per V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landv/irtschaftsSachen in der Sitzung vom 12. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Br. Rothe und Dr. Grell sowie der landv/irtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Vogt
■beschlossen:
Auf die Rechtsbeschv/erde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des 3. Zivilsenats - landv/irtschaftssenat - des Oberlandesge-richts Koblenz vom 19. Bezember 1968 aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegerieht zurückve rv/i e s en.
Gcrichtskoston werden für das Rechtsbe-schv/erdevorfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ber Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 700 000 BM festgesetzt.
Gründe :
I.
Y/egen deo Sachverhalts wird auf den Beschluß dos Senats vom 28. Oktober 1965 - V Blw 19/65 - (BGHZ 44, 202 ff = Rdl 1966, 17 ff) verwiesen, durch den auf dio Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3) der in den eingangs aufgeführten Urkunden vereinbarten Ver-
 
äußerung des Waldguts an den Beteiligten zu 1) die Genehmigung versagt wurde. Nach Erlaß dieser Entscheidung hat der Beteiligte zu 2) das Waldgut am 17. Dezember 1965 an das Band	verkauft.	Das
 Land ist am 21. Januar 1966 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 1965 durch Beschluß vom 11. April 1967 - 1 BvR 728/65 -aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zu-rückvorwi e s en.
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 4. Oktober 1967 - V BLw 14/67 - den Beschluß des Oberlande sgerichts vom 30. März 1965 insoweit aufgehoben, als es die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen hat, und in diesem Umfang die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Daraufhin hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 9. September 1964 teilweise abgeändert und den Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Die Beteiligte zu 3) bittet, die Rechtsbe-schwerdc zurückzuweisen.
II.
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sei nicht zulässig; ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil wegen der
 
inzwischen erfolgten Eintragung des Landes RflHIHB-DflBB al3 Eigentümer des Waldguts die Auflassung an den Antragsteller nicht mehr vollzogen werden könne.
Der Bundesgerichtshof hahe im Beschluß vom 4. Oktober 1967 nicht das Rechtsschutzhedürfnis unter diesem Gesichtspunkt geprüft und stillschweigend bejaht. Zur Berücksichtigung der erst am 21. Januar 1966 eingetretenen Eigentumsänderung sei das Rechtsbeschv/erdegericht nicht befugt gewesen, ihm habe insbesondere auch die Löschung der für den Erstbeteiligten bis dahin eingetragenen Vormerkung nicht bekannt sein können. Die Eintragung des Landes	im	Grundbuch	sei auch nicht
"offenkundig” unrichtig. Selbst wenn das Land, v/ie der Erotbeteiligte offenbar meine, beim Erwerb des Waldguts sittenwidrig gehandelt habe, sei das vom Zweitbeteiligton mit dem Land geschlossene Rechtsgeschäft nicht schon nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig; es seien keine Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Handeln des Veräußerers ersichtlich.
Da die Veräußerung des Grundbesitzes durch den Zweitbeteiligten an den Erstbeteiligten nicht mehr möglich sei, könnte "die beantragte Genehmigung keine unmittelbaren RechtsWirkungen" mehr entfalten. Das Recht3schutzbedürfnis sei nicht schon dann gegeben, wenn die Beteiligten eine Entscheidung der Präge, ob die Voraussetzungen der Genehmigung Vorgelegen haben, etva im Hinblick auf Schadensersatzprozesse irgendwelcher Art wünschten. Das könnte Gegenstand einer Feststellungsklage sein; eine solche gebe es aber im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 9 GrdstVG nicht. EbenGO ließen die materiell-rechtlichen Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes eine Entschei-
 
dung über die Genehmigung nicht mehr zu, v/enn der Vertrag nicht mehr die beabsichtigten Hechtswirkungen entfalten könne. Sinn und Zweck des Grundstückver-kehrsgesetzos sei es, bestimmte sozialschädliche Veräußerungen von Grundstücken zu verhindern. Da die beabsichtigte Veräußerung des Waldguts an den Antragsteller nicht mehr möglich sei, brauche und könne sie durch das Grundstückverkehrsgesetz nicht mehr verhindert werden.
B)	Die Rechtsbeschwerde führt aus, das Rechts-schutzbedürfnis sei zu bejahen. Nach dem bisherigen Stand des Verfahrens sei nicht zweifelhaft, daß der Kaufvertrag bei Beachtung des Grundgesetzes genehmigt worden müsse und damit der Vertrag von Anfang an gültig sei. Daraus ergäben sich für den Erstbeteiligten Ansprüche verschiedenster Art: gegen von Schorlemer aus dem Kaufvertrag, gegen das land RIHHHHI-3H1 beispielsweise aus §§ 826, 985 BGB; notfalls gegen die Bundesrepublik Deutschland nach § 839 Abs. 1 BGB. Diese Ansprüche könnten nicht geltend gemacht werden, wenn die Genehmigung zu dem Kaufvertrag nicht erteilt werde und deshalb der Kaufvertrag mit dem Zweitbeteiligten nichtig sei.
Die Tatsache, daß das Waldgut am 17. Dezember 1965 an das Land	veräußert	worden	sei,	sei
 bereits im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1967 Seite 3 festgestellt worden. V/enn diese Tatsache für das Verfahren rechtserheblich gewesen wäre, hätten die damit verbundenen rechtlichen Folgerungen gezogen werden müssen.
 
Das Beschwerdegericht habe unzulässigerweise für sich die Zuständigkeit in Anspruch genommen, über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden. Dem Hinweis des Erstbeteiligten, daß der Verkauf des Zweitbeteiligten an das Land RHMB-FflB nichtig und dementsprechend das Grundbuch unrichtig sei, sei das Oberlandesgericht mit der Bemerkung begegnet, es seien "keine Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten des Veräußerers ersichtlich".
Ferner habe das Beschwerdegericht mit seiner Erwägung, eine offensichtliche Unrichtigkeit des Grundbuchs komme nicht in Betracht, zu demal bisher noch kein Y/iderspruch im Grundbuch eingetragen sei, seine Zuständigkeit ebenfalls überschritten. Yfeiterhin sei die vom Oberlandesgcricht geäußerte Ansicht, die beantragte Genehmigung vermöchte keine unmittelbaren Rechtswirkungen mehr zu entfalten, unverständlich. Die unmittelbare Rechtswirkung des Vertrags bestehe darin, daß der Erstbeteiligte gegen den Verkäufer auf Erfüllung klagen könne; es werde sich erst dann heraus-stellen, ob er zur Erfüllung des Vertrages in der Lage sei oder nicht. Gegebenenfalls bestehe die unmittelbare Rechtswirkung darin, daß der Erstbeteiligte auch gegen das Land RflHHB-PMB auf Herausgabe des Y/aldes klagen könne, weil der Kauf nichtig sei, oder daß der Erstbeteiligte Ansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB gegen die Bundesrepublik geltend machen könne.
Im übrigen gehe die Erörterung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ins Leere, da der Erstbeteiligte eine solche Klage nicht erhoben habe. Schließlich könne er entgegen der vom Ober-
 
lanuesgericht geäußerten Ansicht eine schlüssige auf Schadensersatz gerichtete Klage heia ordentlichen Gericht solange nicht erheben, wie nicht die Genehmigung zu seinem Kauf des Valdguts erteilt sei,
C)	Die Kechtsbeschwerde hat Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses und auf "die wirtschaftliche Bedeutung der Sache" zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Der Bundesgerichtshof ist an diese Zulassung jedenfalls deshalb gebunden, weil das Oberlandesgericht die Frage des Rechtsschutzbe-dürfnisses als bedeutungsvoll erachtet hat (Beschluß des Senats vom 15. Januar 1952 - V BLw 5/51) und darin eine Verkennung des Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zutage tritt (vgl. BGHZ 2, 396, 597; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 19- Aufl. § 546 VI 2).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel p^on deshalb begründet ist, weil das Beschwerdegericht daran gebunden war, daß der Senat im Beschluß vom 4. Oktober 1967 das Rechtsschutzbedürfnis des Erstbeteiligten und Antragstellers - befugtermaßen - stillschweigend bejaht hatte (vgl. Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen § 27 D I c ß 2; Barnstedt, LwVG 2. Aufl. § 27 Anm. 5; BGH Urteil vom 14. März 1951 - II ZR 2/50, IM ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 1?
BGHZ 3, 321, 324 ff; BGHZ 22, 370, 373; BGH Urteil vom 9. Dezember 1958 - VIII ZR 18/56, MDR 1959, 121; Stein/ Jonas/Schönke aaO § 565 II 2b). Das Oberlandesgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Bundesgerichtshof die am 21. Januar 1966 erfolgte Löschung
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der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Auf-lassungsvormerkung nicht bekannt war. Jedenfalls kann dem Beschwerdegericht nicht darin beige treten werden, daß dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung jetzt das - erforderliche (vgl. Wöhrmann, GrdstYG § 3 Anm. 6) -Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Es ist davon auszugehen, daß ein Beteiligter, der eine Genehmigung beantragt, grundsätzlich ein Recht darauf hat, daß das Gericht seine Entscheidung auf diese Frage beschränkt (Beschluß des Senats vom 8. April 1952 - V BLw 63/51, RdL 1952, 300, 301). Für den Fall offensichtlicher Nichtigkeit eines Vertrags ist die Genehirigungsbehörde oder das Landwirtschafts-gericht auch nur berechtigt , aber nicht verpflichtet, die beantragte Genehmigung zu versagen (vgl. Lange, GrdstVG 2. Aufl. § 9 Anm. 2g). Ob und inwieweit die von der Rechtsprechung für den Fall der offensichtlichen Nichtigkeit entwickelten Grundsätze (vgl. Beschluß des Senats vom 8. April 1952 aaO) auf einen Sachverhalt nie den vorliegenden ("Nichtvoll-ziehbarkeit" eines - wirksamen - Veräußerungsvertrags) angewandt werden können, darf dahingestellt bleiben. Ausschlaggebend dafür, daß die beantragte Genehmigung entgegen der Ansicht de3 Berufungsgerichts "unmittelbare Rechtswirkungen" noch zu "entfalten" vermag, ist folgende Erwägung:
Falls der Verkauf des Waldguts nach dem Grundstückverkehrsgesetz genehmigt wird, kann der Antragsteller gegen den Verkäufer und Zweitbeteiligton auf Erfüllung klagen. Dessen Unvermögen ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl, RG V/arnRspr 1923/24
 
 Nr. 102). Nur wenn das Unvermögen feststeht - wenn es vom Beklagten geltend gemacht und vom Kläger nicht bestritten oder vom Beklagten bewiesen ist - verfällt die Klage auf Erfüllung der Abweisung (vgl. RGZ 160,
 257, 263; Palandt BGB 28. Aufl. § 275 Anm. 8). Der Antragsteller macht einen Erfüllungsanspruch gegen den Zweitbeteiligten geltend. Wie sich letzterer dazu verhält, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. In der Verhandlung vom 19. Dezember 1968, in der nach Angaben des Antragstellers das Oberlandesgericht die Frage des Rechtoschutzbedürfnisses erstmals “ins Gespräch bx^achte“, war der Zweitbeteiligte weder anwesend noch vertreten. Der Akteninhalt gestattet eine ausreichende Würdigung dieses Punktes (Verhalten des Zweitbeteiligten) nicht. Wie ein vom Antragsteller gegen den Zweitbeteiligten an2ustrengender Rechtsstreit auf Erfüllung des Kaufvertrags ausgehen muß, kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt worden. Da aus dem Eigentumserwerb des Landes IflHi-PMi und der Löschung der zugunsten des Antragstellers eingetragenen Auflassungsvormerkung allein noch nicht folgt, daß dem Antragsteller ein auf den (genehmigten) Kaufvertrag gegründeter Erfüllungsanspruch genommen oder ein auf Erfüllung lautendes Urteil für ihn nutzlos ist, muß ihm ein Interesse zuei^kannt werden, die Genehmigung zu dem Kauf zu erhalten. Im übrigen hat das Beschwerdegericht zwar erörtert, daß den Zweitbeteiligten nicht der Vorwurf eines sittenwidrigen Vexrhaltens trifft. Es hat aber nicht festgestellt, daß er sein Unvermögen, das Waldgut an den Antragsteller zu veräußern, keinesfalls zu vertreten habe. Die Behauptung eines solchen Verschuldens ist dom Vortrag des Antragstellers zu entnehmen. Wenn der Verkäufer sein Unvermögen zu vertreten hat, macht
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gefestigter Rechtsprechung zufolge eine anderweite Veräußerung des Kaufgegenstands die Erfüllung nicht unmöglich; eine die Leistungsklage ausschließende Erfüllungsmöglichkeit liegt erst dann vor, wenn fest-steht, daß ungeachtet aller dem Verkäufer möglichen und zuzu demutonden Bemühungen und Aufwendungen der gegenwärtige Eigentümer nicht nur jetzt, sondern auch voraussichtlich in Zukunft nicht bereit sein würde und auch rechtlich nicht genötigt sein könnte, das an der Sache erlangte Eigentum zugunsten des ersten Käufers aufzu-geben (vgl. RG JW 1924, 292, 294; Soergel/Siebert,
BGB 10. Aufl. § 275 Mn. 4).
Hiernach kommt es auf die sonstigen im Beschwerdebeschluß angostellten Erörterungen nicht mehr an. Es bedarf auch keiner Würdigung der weiter in der Rechts-boschwerdebogründung enthaltenen Angriffe*
Der angefochtene Beschluß muß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe des Beschlusses vom 4* Oktober 1967 zu III an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. Es kommt danach allein auf die Klärung der Frage an, ob die Veräußerung des Waldguts an den Antragsteller unternommenen oder beabsichtigten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widersprechen oder erkennbar nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erwarten lassen würde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 42 Lv/VG.
Dr, Augustin	Rothe	Dr»
Grell