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BGH · V BLw 4/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 4/68

Mo vor Brtoilung der gründe tücksverkehrs-rechtlichen Genehmigung in einem Kaufvertrag vereinharte Aufgabe des mittelbaren Besitzes an der verkauften Hofstolle führt noch nicht zur Auflösung der Betriobseinheit und damit zu dem Verlust der Hofcigenochaft. Zivilsenat des Bundoegerichtshofs hat als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 23• April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundearichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Komp beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bassum, Abteilung für Landwirtschaftssachen, vom 25. Gleichfalls an diesem Tage errichtete Krau L^p^^ ein notarielles Testament, in dem sie ihre Tochter Milde, ihren Sohn Ludwig und ihre Enkeltochter Annette zu ihren Erben zu gleichen Teilen einsotzto, wobei sie in den erklärenden Eingangssätzen zu dem Ausdruck brachte, sie -gehe davon aus, daß durch die Veräußerung der Hofstelle die Hofeigenschaft entfallen sei. ’•Zu dem Verkauf der Gebäudefläche und dos dazugehörigen Grünlandes habe ich mich entschlossen, weil die Gebäude, cs handelt sich dabei um Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die etwa 250 Jahre alt sind, so verfallen sind, daß eine Wiederherstellung mit Mitteln des Hofes unmöglich ist. Im § 5 dos Testaments setzte die Erblasserin für den Fall, daß die getroffene Erbeinsetzung nicht durchführbar sei, weil der Grundbesitz den Bestimmungen der Höfeordnung trotz der Abveräußerurg der Hoffläche oder im Falle der Nichtgenehmigung der Veräußerung den Bestimmungen der Höfeordnung unterliege, ihx*en ältesten Sohn Ludwig zu ihrem alleinigen Ex'ben, insbesondere zürn Anerben des Hofes ein. Im Dezember 1966 hatte die Beteiligte zu 1) ein Verfahren gemäß § yj Abs. 1 a LVQ eingeleitot mit dem Antrag fostzustellen, daß der Hof 0 im Seitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen ist. Diese sei auch nicht durch die Gebäude der Pachtstelle ersetzt v/ox'den, weil letztere unzureichend für die Bewirtschaftung der gesamten noch Übrig gebliebenen Hof-fläche sei und weil zudem von dem Pächter auch zu einem nur vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden neue Gebäude verbunden worden seien. Die Erblasserin habe mit dem Verlust der Hofstelle den Schlußstrich unter eine langjährige Entwicklung gesetzt: Der Hof sei seit Generationen verpachtet gewesen, die Gebäude seien 250 Jahr alt und verfallen. Es habe zwisehen seiner Mutter und dem Pächter Kflp darüber Einigkeit bestanden, daß bei einer Auflösung des Pachtverhältnisses eine wertmäßige Entschädigung an den Pächter gezahlt werden müsse. Erst als sie der Notar, der von der Paehtotollc nichts gewußt habe, belehrt habe, daß nach seiner Ansicht die Hofeigenschaft entfallen sei, habe die Brblassex'in diesen Wunsch fallen lassen. Mit dem Erlös sollte die Pachtstelle weiter ausgebaut werden, Pas Amtsgericht hat die Pachtstelle wie die Hofstelle in Augenschein genommen und ein Gutachten des Sachverständigen Pr. darüber eingeholt, ob die Hofstelle des Pächters für die Bewirtschaftung der gesamten Ländereien . Hach seiner Ansicht ist die Hofeigenschaft durch den Verkauf nicht entfallen, da noch jetzt eine zur Bev/irtschaftung ausreichende Hofstelle, nämlich die Pächterstelle vor- Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluß die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und fcstgestellt, daß der Hof im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Bei der Prüfung, ob die Hofstelle lediglich vorübergehend fortgofallen sei und demnächst etwa wieder aufgebaut werde, spiele also der Wille des Eigentümers eine Holle. Denn nur wenn er gewillt sei, die Hofstelle wieder aufzubauen, könne von einem bloß vorübergehenden Fortfall der Hofeigenschaft gesprochen werden. Hm einen solchen Fall handele es sich vorliegend aber nicht, sondern darum, ob außer der veräußerten Hofstelle noch Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorhanden seien, die als neue Hofstelle dienen könnten. Seien solche vorhanden, so bedürfe es nicht einer Willens-entscheidung des Eigentümers, diese auch zu dem Mittelpunkt des Hofes zu machen, insbesondere wenn, wie hier, der Eigentümer selbst gar keine Wirtschaft geführt habe und die Ländereien seit langem verpachtet seien. Es genüge, daß die Wohn- und Wirtschaftsgebäude objektiv geeignet seien, demnächst als Hofstelle für den ganzen Betrieb zu dienen, wenn die jetzt verpachteten Flächen und Gebäude von dem Eigentümer selbst oder einheitlich von einem Pächter bev/irt-sehaftet werden, Unter diesem Gesichtspunkt könnten im vorliegenden Falle die Gebäude des Pächters Koch durchaus als die zur Bewirtschaftung geeignete Hofsteile angesehen werden. Die an verpachteten Grundstücke hätten nämlich ihre Zugehörigkeit zu dem Hof dadurch verloren, daß ihre regelmäßige Bewirtschaftung.vom Hof endgültig aufgegeben worden sei. Die Zugehörigkeit verpachteter Grundstücke gehe aber verloren, wohn den Umständen nach nichts dafür vorliege, daß sie in absehbarer Zeit wieder vom Hof aus bewirtschaftet werden. Zwar habe es sich ursprünglich einmal um eine zu dem Hof gehörende Bäuslingsstelle gehandelt, als der Vater des Zeugen 19Ö9 diese übernahm. Deutlicher habe kaum zu dem Ausdruck.gebracht werden können, daß von keiner Seite damit gerechnet wurde, daß dio an verpachteten Grundstücke jemals - jedenfalls aber nicht in absehbarer Zeit - wieder vom Hof aus bewirtschaftet werden würden. Dazu komme, daß der Hof unstreitig schon seit Generationen nicht mehr vom Eigentümer selbst bewirtschaftet worden sei und daß auch unter den Abkömmlingen Sei das aber der Pall, so könnten die auf diesen Pachtfliehen errichteten Gebäude auch nicht dem Hof, zu dem sie nicht mehr gehörten, als Hofstelle dienen. Damit soi die Hofeigenschaft schon vor dem Tod der Erblasserin verloren gegangen, nämlich mit der im Kaufvertrag vereinbarten Übertragung des Besitzes am 1. 1. Das Beschwerdegericht habe sich zunächst nicht mit der Präge des Eigentumswechsels an der alten Hofstelle auseinandergesetzt. Wenn die Umschreibung erst nach dem Erbfall erfolgt sei, habe die alte Hofstelle im maßgebenden Zeitpunkt dos Eintritts des Erbfalles noch zu dem Hof gehörte Deshalb könne schon aus diesen Grunde die Hofeigenschaft nicht verneint werden* Wäre das Beschwerdegericht seiner Verpflichtung naehgekommen, so hätte es erkennen müssen, daß es sich hier nicht um eine dauernde Verpachtung der paehtstelle gehandelt habe, sondern um den infolge der Kriegscreignieso sehr häufigen Fall, daß ein Hof solange verpachtet werden muß, bis in der nachfolgenden Generation ein geeigneter Hofeserbe herangewachsen sei» Aus den Akten ergebe sich aber, daß für die Verpachtung stets persönliche, in der Person der Erblasserin und deren Familie liegende Gr linde ausschlaggebend gewesen seien und niemals Gründe, die auf den Hof selbst zurüekzuführen waren. Die durch den Hofvermerk begründete Vermutung der Hofeigenschaft (§ 35 Abs* 3 LVO) kann - auch für einen zurückliegenden Zeitpunkt - im Feststellungsverfahren nach § 37 IVO widerlegt werden (vgl« Beschluß des Senats vom 14. Das B^schwerdegerieht geht mit den Beteiligten davon aus, daß das Anwesen der Erblasserin bis zu dem 1« Mai 1966 ein Hof im Sinne der Höfeordnung (§ 1) war. Wie der Senat in der in BGHZ 40, 172, 175 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat, kann ein Hof ohne Hofstelle nicht entstehen und bestehen (§ 1 HöfeO). Sie ist der Kern der aus Hofstelle und Hofgründetucken gebildeten wirtschaftlichen Einheit, des Hofes; von ihr aus erfolgt die Bewirtschaftung des Hofes; sic- stellt den Mittelpunkt auch für das Leben des Bauern und seiner Familie dar. auf V/fHP voräußert worden ist, kann dor Eigentumsweehsel die Hofeigenschaft am Todestag der Erblasserin (15» August 1966) nicht berührt haben. November 1956 aaO ausgeführt, für den Verlust der Hofeigen-schaft sei wesentlich, daß der Zusammenhang zwischen den Ländereien und der Hofstelle endgültig unterbrochen und damit die landwirtschaftliche Betriebseinheit aufgelöst ist. Ob zu diesen die ~ einen endgültigen Charakter tragende - Einräumung des Besitzes (§ 854 BGB) an den Käufer der Hofstelle vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch zu zählen ist, mag zweifelhaft sein. Die Erblasserin hatte die Hofstelle (zusammen mit anderen Ländereien) an den Käufer verpachtet und war mittelbare Besitzerin. Die Besitzaufgabe gehörte - zusammen mit der Abrede »hinsichtlich des Übergangs von Hechten, Mutzungen Gefahr, Lasten und Abgaben (§3 Abs. 2 des Kaufvertrags) -zu den Modalitäten des Gesamtgeschäfts, das vom Willen der Erblasserin zur Veräußerung'' getragen war (vgl. Mai 1966 vereinbarte Besitzaufgabe einen einstweiligen Zustand herbei, der mit dem Bigentumsübergang auf Wendt endgültigen Charakter annehmen sollte und annahm. Mai 1966 die Hofeigenschaft nicht verloren gegangen ist, muß sie auch noch beim 2ode der Erblasserin am 15.

Zitierte Normen: § 35 LVO § 1 HoefeO § 854 BGB § 44 LwVG
HofVerpachtungGebäudeGrundbuchHofeigenschaftHofstelleErblasserinBeschlußPächter

Volltext der Entscheidung

Hachschlagcwerk: ja BGHZ:	 ._nein
 HöfeO § 1
Mo vor Brtoilung der gründe tücksverkehrs-rechtlichen Genehmigung in einem Kaufvertrag vereinharte Aufgabe des mittelbaren Besitzes an der verkauften Hofstolle führt noch nicht zur Auflösung der Betriobseinheit und damit zu dem Verlust der Hofcigenochaft.
BGH,BeschloV. 23. April 1968 ~ V BLw 4/68 - 0
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 4/68
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Feststellung der lieh des im Grundbuch von	Band
 getragenen Grundbesitzes.
hinsieht-Blatt 86 ein-
1. Lehrerin Annette W| L^HB^straBe 0
in
1 Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch
 Rechtsanwälte Rudolf und Gunda	in	DI
2. Postamtmann Ludwig Lj
I, B|
Bnter den
 und Rechtsbeschwerdeführer*
- im
 Rechtsanwälte Dr.
vertreten durch die und	VgM»	(I
3. Frau Hilde Hl
 geb.
* S1
»traße B«
Dor V. Zivilsenat des Bundoegerichtshofs hat als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 23• April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundearichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Komp
 beschlossen:
Auf die Hechtabeschwerdo des Antragsgegners wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle, Senat für Landwirtschaftssachen, vom 27. November 1967 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bassum, Abteilung für Landwirtschaftssachen, vom 25. Juni 1967 wird zurück gewiesen, jedoch erhält der Tenor zur Feststellung folgende Fassung:
(1$. August 1966) ein Hof im Sinne der Höfeordnung war.
Die Antragstellerin hat auch die Gerichtskosten des Besehwerdeverfahrens zu tragen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Antragstellern hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtstes chwerdeverfahren wird auf 51 900 DM festgesetzt.
Bs wirdfestgestellt, daß die im Grundbuch von Band III Bl.86 eingetragene landwirt
 schaftliche Besitzung im Zeitpunkt des Todes
 der Witwe Bmma L
geb
 
Gründe :
Io
 Bio Witwe	war	Eigentümerin	der	im	Grundbuch
 Band III Blatt 86 eingetragenen Besitzung ira Umfang von 54,2779 ha mit einem Einheitswert von 61 900 DK, die im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung bezeichnet ist. Frau	war	verheiratet	mit	dem	Kaufmann und Backer Wilhelm	der	schon	1929	verstarb«,
Beide Eheleute haben die Stelle nie bewirtschaftet . Die
 Ländereien sind seit Jahrzehnten einzeln verpachtet; zu den Pächtern gehört der Landwirt	der	48	Morgen	Land
 gepachtet hat; er hat eine frühere Häuslingsstelle im Laufe der Jahre weiter ausgebaut und mit Wirtschaftsgebäuden versehen.
Aua
 der Ehe der Eheleute
 sind 4 Kinder her-
1. Heinz	der	1962 verstorben ist und nach
 Abfindung mit einem Hof für sieh und seine Boehtsnachfolgcr auf jegliche Erb- und Pflichtteileansprüche an dom Vermögen seiner Mutter verzichtet hat,
2«, Wilhelm	früher aktiver Offizier, 1944 ge
 fallen; er hat eine foehter hint er las sen, Frau Annette	geb.	(Beteiligte zu 1
 Heehtsbesehwordegognerin),
3* Frau Hilde	(Beteiligte zu 3) ?
4. Budwig	(Beteiligter	zu	2), Heohtsbeschwer
 führer).
 
Am 28. Mäz'z 1966 verkaufte die Witwe	die
 Hofstelle der Besitzung mit 2,6009 ha Land an den Nachbarn Albert	in	S^H^Nr.	0,	der diese und andere
 Grundstücke der Besitzung schon seit langem gepachtet hatte. Der Kaufpreis betrug 75 000 DM. Gleichfalls an diesem Tage errichtete Krau L^p^^ ein notarielles Testament, in dem sie ihre Tochter Milde, ihren Sohn Ludwig und ihre Enkeltochter Annette zu ihren Erben zu gleichen Teilen einsotzto, wobei sie in den erklärenden Eingangssätzen zu dem Ausdruck brachte, sie -gehe davon aus, daß durch die Veräußerung der Hofstelle die Hofeigenschaft entfallen sei. Wörtlich ist in dem Testament ausgeführt;
’•Zu dem Verkauf der Gebäudefläche und dos dazugehörigen Grünlandes habe ich mich entschlossen, weil die Gebäude, cs handelt sich dabei um Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die etwa 250 Jahre alt sind, so verfallen sind, daß eine Wiederherstellung mit Mitteln des Hofes unmöglich ist. Im Übrigen wird die Hofessteile auch niemals von meinen Nachkommen selbst bewirtschaftet werden, wie dies in der Vergangenheit auch nicht der Fall gewesen war."
Im § 5 dos Testaments setzte die Erblasserin für den Fall, daß die getroffene Erbeinsetzung nicht durchführbar sei, weil der Grundbesitz den Bestimmungen der Höfeordnung trotz der Abveräußerurg der Hoffläche oder im Falle der Nichtgenehmigung der Veräußerung den Bestimmungen der Höfeordnung unterliege, ihx*en ältesten Sohn Ludwig zu ihrem alleinigen Ex'ben, insbesondere zürn Anerben des Hofes ein. Der Sohn Ludwig soll alsdann als Anerbe verpflichtet sein, der Tochter Hilde und der Enkelin Annette L^^p^ als Vermächtnis je ein Drittel dos Ertragswertos des Hofes auszuzahlen und zwar innerhalb von drei Jahren nach ihrem Tode.
 
Die Genehmigung dor Veräußerung der Hofstelle an *	wurde	von der Genchmigungsbehördo am 27. April 1966
beschlossen. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte jedoch erst am 10. Oktober 1967» Oie Erblasserin war schon vorhera nämlich am 15. August 1966 verstorben. Erst nach ihrem lod war der Kaufvertrag dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelcgt worden.
Im Dezember 1966 hatte die Beteiligte zu 1) ein Verfahren gemäß § yj Abs. 1 a LVQ eingeleitot mit dem Antrag fostzustellen, daß der Hof	0	im	Seitpunkt	des
 Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen ist.
Sur Begründung trug die Antragstellerin vor: Die Hofeigen-schaft sei dadurch entfallen, daß die Hofytello veräußert sei. Diese sei auch nicht durch die Gebäude der Pachtstelle ersetzt v/ox'den, weil letztere unzureichend für die Bewirtschaftung der gesamten noch Übrig gebliebenen Hof-fläche sei und weil zudem von dem Pächter auch zu einem nur vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden neue Gebäude verbunden worden seien. Der Verlust der Hofeigen-schaft sei anzunehmen, wenn der Betriobsinhaber den Willen habe, mit seinen Maßnahmen einen endgültigen Zustand herbei zuführen und wenn dieser Wille durch entsprechende tatsächliche Verhältnisse untermauert werde. Die Erblasserin habe mit dem Verlust der Hofstelle den Schlußstrich unter eine langjährige Entwicklung gesetzt: Der Hof sei seit Generationen verpachtet gewesen, die Gebäude seien 250 Jahr alt und verfallen. Eine Wiederinbetriebnahme mit Mitteln des Hofes sei unmöglich gewesen. Es sei auch kein Familienangehöriger bereit und in der Lage, die Bewirtschaftung zu übernehmen. Die Erblasserin habe auch nicht den Willen
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und die Absicht gehabt, die Ersatzhofstelle zu dem Mittelpunkt ihres wirtschaftlichen Betriebes zu machen und zu dem Sammelpunkt der bäuerlichen Familie. Nur dann könne man annehmen, daß die Hofeigenschaft nur vorübergehend entfallen sollte. Es habe auch objektiv die Möglichkeit hierzu gefehlt, denn die Pächterfamilie	habe	die Pachtung
 seit 1909 in Besitz, zunächst mit 40 Morgen, jetzt mit 48 Morgen Land. Sie habe zahlreiche Gebäude aufgeführt, für die sie bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine angemessene Entschädigung verlangen könne. Für die Inbetriebnahme durch einen Familienangehörigen fehle jedes Kapital. Es sei auch niemand da, der den Betrieb übernehmen könne.
Der Beteiligte zu 2) hat sich gegen den Antrag gewendet und seine Abweisung begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, die Gebäude der Pachtstelle	seien wesent-
licher Bestandteil des Hofes geworden. Es habe zwisehen seiner Mutter und dem Pächter Kflp darüber Einigkeit bestanden, daß bei einer Auflösung des Pachtverhältnisses eine wertmäßige Entschädigung an den Pächter gezahlt werden müsse. Die Erblasserin habe ihn demgemäß auch in erster Binie zu dem Anerben eingesetzt. Erst als sie der Notar, der von der Paehtotollc nichts gewußt habe, belehrt habe, daß nach seiner Ansicht die Hofeigenschaft entfallen sei, habe die Brblassex'in diesen Wunsch fallen lassen. Der angebliche Wille der Ei'blasserin sei also die Folge eines Irrtums gewesen. Bio tfra- und Neubauten auf der Pachtstolle	seien
 stets mit Zustimmung der Erblasserin und unter Zusagung des Wertersatzes bei Auflösung des PachtVerhältnisses erfolgt. Die Erblasserin habe niemals den Hof aufgeben wollen. Der Verkauf der Hofstelle sei aus reinen Zweckmäßigkeits-
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gründen erfolgt. Als Ersatz gelte von vornherein die Pacht-steile. Mit dem Erlös sollte die Pachtstelle weiter ausgebaut werden,
 Pas Amtsgericht hat die Pachtstelle wie die Hofstelle in Augenschein genommen und ein Gutachten des Sachverständigen Pr. darüber eingeholt, ob die Hofstelle des Pächters für die Bewirtschaftung der gesamten Ländereien . geeignet sei. Das Amtsgericht hat dann festgcstollt, daß die Besitzung einen Hof im Sinne der Höfeordnung bilde.
Hach seiner Ansicht ist die Hofeigenschaft durch den Verkauf nicht entfallen, da noch jetzt eine zur Bev/irtschaftung ausreichende Hofstelle, nämlich die Pächterstelle	vor-
handen sei. Letztere habe eine größere Fläche an Hofraum, liege verkehrsmäßig ebenso günstig zu den Ländereien, biete auch Erweiterungsmöglichkeiton in baulicher Hinsicht, die Wirtschaftsgebäude böten arbeitswirtschaftlichviele Vorzüge . Die Hofstolle stehe dem Eigentümer bei Beendigung des Pachtverhältnisses zur Verfügung. Per Pächter habe nicht die Absicht, die Gebäude abzureißen, er werde Wertersatz fordern.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluß die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und fcstgestellt, daß der Hof im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Bö hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Pie Hofoigenschaft gehe nicht auf Grund der bloßen Willensentscheidung des Eigentümers verloren. Seien Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die zur Bewirtschaftung der Flächen geeignet seien, vorhanden, so sei insoweit die Voraussetzung für die Entstehung
 
dor Hofeigenschaft gegeben, einerlei ob der Eigentümer wolle, daß die Gebäude den Mittelpunkt der Y/irtschaft bildeten.
Wenn die Hofstelle wegfalle, sei es infolge Vernichtung durch Brand oder durch Verkauf oder auf andere Weise, so entfalle damit grundsätzlich auch die Hofeigenschaft, es sei denn, daß es sich hierbei nur um einen vorübergehenden Fortfall handelt. Bei der Prüfung, ob die Hofstelle lediglich vorübergehend fortgofallen sei und demnächst etwa wieder aufgebaut werde, spiele also der Wille des Eigentümers eine Holle. Denn nur wenn er gewillt sei, die Hofstelle wieder aufzubauen, könne von einem bloß vorübergehenden Fortfall der Hofeigenschaft gesprochen werden. Hm einen solchen Fall handele es sich vorliegend aber nicht, sondern darum, ob außer der veräußerten Hofstelle noch Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorhanden seien, die als neue Hofstelle dienen könnten. Seien solche vorhanden, so bedürfe es nicht einer Willens-entscheidung des Eigentümers, diese auch zu dem Mittelpunkt des Hofes zu machen, insbesondere wenn, wie hier, der Eigentümer selbst gar keine Wirtschaft geführt habe und die Ländereien seit langem verpachtet seien. Es genüge, daß die Wohn- und Wirtschaftsgebäude objektiv geeignet seien, demnächst als Hofstelle für den ganzen Betrieb zu dienen, wenn die jetzt verpachteten Flächen und Gebäude von dem Eigentümer selbst oder einheitlich von einem Pächter bev/irt-sehaftet werden, Unter diesem Gesichtspunkt könnten im vorliegenden Falle die Gebäude des Pächters Koch durchaus als die zur Bewirtschaftung geeignete Hofsteile angesehen werden. Indessen brauche hierzu abschließend nicht Stellung genommen werden. Die an	verpachteten	Grundstücke	hätten
 nämlich ihre Zugehörigkeit zu dem Hof dadurch verloren, daß ihre regelmäßige Bewirtschaftung.vom Hof endgültig aufgegeben worden sei. Nach § 2 a HöfeO gehörten zu dem Hof nur die Grund-
 
stücke, die regelmäßig von der Hofetello aus bewirtschaftet werden, wobei eine nur zeitweilige Verpachtung die Zugehörigkeit nicht ausschließe. Die Zugehörigkeit verpachteter Grundstücke gehe aber verloren, wohn den Umständen nach nichts dafür vorliege, daß sie in absehbarer Zeit wieder vom Hof aus bewirtschaftet werden. Letzteres müsse hier bezüglich der an	verpachteten	Grundstücke	angenommen	werden. Zwar
 habe es sich ursprünglich einmal um eine zu dem Hof gehörende Bäuslingsstelle gehandelt, als der Vater des Zeugen 19Ö9 diese übernahm. Aber schon bald nach dem ersten Weltkrieg, spätestens bis 1923, sei das Arbeitsverhältnis zwischen dem Vater und dem Hofeigentümer gelöst und ein reines Pachtverhältnis begründet worden. Dieses Pachtverhältnis, in das der Zeuge	dann 1957 eingotreten sei, bestehe seitdom
 nunmehr Über 40 Jahre. Daß beide Seiten dieses Verhältnis als auf eine unbegrenzte Zeit abgeschlossen betrachteten, zeige sieh am besten darin, daß der Pächter mit erheblichen eigenen Mitteln, insgesamt etwa 80 000 DM, die vorhandenen Gebäude teils erneuert, teils neue Wirtschaftsgebäude errichtet habe, ohne daß feste Vereinbarungen über die Erstattung dieser Aufwendungen durch die Hofoigentümerin getroffen worden seien. Die Hofeigentümerin habe zwar jeweils mündlich zugesichert, der Pächter solle bei seinem etwaigen Abzug entschädigt werden, sie hoffe aber, daß er immer dort bleiben werde. Deutlicher habe kaum zu dem Ausdruck.gebracht werden können, daß von keiner Seite damit gerechnet wurde, daß dio an	verpachteten	Grundstücke jemals - jedenfalls
 aber nicht in absehbarer Zeit - wieder vom Hof aus bewirtschaftet werden würden. Dazu komme, daß der Hof unstreitig schon seit Generationen nicht mehr vom Eigentümer selbst bewirtschaftet worden sei und daß auch unter den Abkömmlingen
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dor Erblasserin koine zur Selbstbewirtschaftung geeignete Person sich befinde. Durch alle diese Umstände habe sieh die Pachtstelle	endgültig	aus	der Zugehörigkeit vom
 Hof gelöst. Die zu ihr gehörigen Grundstücke mit Gebäuden hätten ihre Hofeigcnochaft verloren. Sei das aber der Pall, so könnten die auf diesen Pachtfliehen errichteten Gebäude auch nicht dem Hof, zu dem sie nicht mehr gehörten, als Hofstelle dienen. Vielmehr ergebe sich nunmehr, daß der Hof nach Veräußerung seiner bisherigen Hofstelle keine Hofstelle mehr besitze. Damit soi die Hofeigenschaft schon vor dem Tod der Erblasserin verloren gegangen, nämlich mit der im Kaufvertrag vereinbarten Übertragung des Besitzes am 1. Mai 1966 an	der	die Hofstelle schon vorher
 als Pächter im Besitz gehabt habe. Der Zeitpunkt der Umschreibung auf W4P im Grundbuch sei nicht maßgebend, sondern der der tatsächlichen Veränderung der Besitzver-häitnisso.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der vom öeschv/erdegoricht zugolassencn Rechtebes ehwer de. Zur Begründung dieses Rechtsmittels hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen:
1. Das Beschwerdegericht habe sich zunächst nicht mit der Präge des Eigentumswechsels an der alten Hofstelle auseinandergesetzt. Peststehe, daß die Eigentumsumschrei-bung erst am 10. Oktober 1967 erfolgt sei. Am maßgebenden Tag dos Erbfalles sei lediglich der Kaufvertrag vorhanden gewesen. Bs habe damals aber noch nicht festgestanden, ob dieser überhaupt zur Durchführung gelangen werde. Wenn die Umschreibung erst nach dem Erbfall erfolgt sei, habe die alte Hofstelle im maßgebenden Zeitpunkt dos Eintritts
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des Erbfalles noch zu dem Hof gehörte Deshalb könne schon aus diesen Grunde die Hofeigenschaft nicht verneint werden*
2. In dem Beschwerdeverfahren hätten weder die Antragstellerin noch er, der Antragsgegner, genaue Angaben über Art, Umfang, Gründe und Dauer der Verpachtung gemocht. Für beide Seiten sei es völlig überraschend gewesen, daß das Bo schwerd ege rieht die Dauer der Verpachtung nunmehr für ausschlaggebend gehalten habe. Wenn das Oberlandesgericht auf diesen Gesichtspunkt entscheidend habe abstollcn wollen, so wäre es verpflichtet gewesen, den Bachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären. Wäre das Beschwerdegericht seiner Verpflichtung naehgekommen, so hätte es erkennen müssen, daß es sich hier nicht um eine dauernde Verpachtung der paehtstelle gehandelt habe, sondern um den infolge der Kriegscreignieso sehr häufigen Fall, daß ein Hof solange verpachtet werden muß, bis in der nachfolgenden Generation ein geeigneter Hofeserbe herangewachsen sei»
3o Es tröffe nicht zu, daß die Hofeszugehörigkeit der Pächterstelle	infolge	der Verpachtung verloren
 gegangen sei. Ob eine ständige Verpachtung vorlioge, könne nicht allein nach der Dauer der Verpachtung beurteilt werden. Ausschlaggebend sei vielmehr, aus welchem Grund die Verpachtung erfolge. Aus den Akten ergebe sich aber, daß für die Verpachtung stets persönliche, in der Person der Erblasserin und deren Familie liegende Gr linde ausschlaggebend gewesen seien und niemals Gründe, die auf den Hof selbst zurüekzuführen waren. Die persönlichen Verhältnisse könnten.aber den Schluß auf eine dauernde Verpachtung nicht begründen, denn ein Wechsel dieser
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Situation sei abzuoehen. Zumindest eines der drei Kinder des Antragsgegners sei in der Lage, nunmehr den Hol voll zu übernehmeno Wenn die Erblasserin auch geäußert habe, sie hoffe, der Pächter werde immer dort bleiben, so sei damit nicht gesagt gewesen, daß die Pacht für unbegrenzte Zeit bestehen sollte und die Kofeigenechaft zu dem Erlöschen kommen müsse» In Wahrheit habe die Bi'blasserin, sobald in den persönlichen Verhältnissen innerhalb ihrer Familie ein Wechsel eingetreten sei, den Hof ungeteilt in die nachfolgende Generation vererben wollen» Dieser Wille komme am deutlichsten in § 5 ihres Testamentes sum Ausdruck»
Per Notar habe als Zeuge auch bekundet, daß die Erblasserin ursprünglich den Wunsch gehabt habe, den Hof ungeteilt auf ihren Sohn zu übertragen» Pas habe das Beschwerdegericht völlig unberücksichtigt gelaseen»
4» Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdegerichts folgen wollte, so müßte doch mindestens die Pacht-steile Koch als selbständiger Hof betrachtet und der Hochtsbeschv/erdoführer als Anerbe dieses Teil-Hofes angesehen werden.	r
Pie Antragstellerin bittet, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
IX.
Pie Rechtsbeschwerde ist zulässig (f 24 Abs. 1 LwVG). Sie hat auch Erfolg.
A) Entgegen der vom Überlandesgericht vertretenen Ansicht hatte die Besitzung beim Tode der Erblasserin- die Hofeigonschaft nicht verloren.
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Der von der Anträgetellerin begehrten Feststellung steht zunächst nicht entgegen, daß im Grundbuch von Stühren Band III Blatt 86 am Tag des Erbfalles - noch - der Hof-vermerk eingetragen war. Die durch den Hofvermerk begründete Vermutung der Hofeigenschaft (§ 35 Abs* 3 LVO) kann - auch für einen zurückliegenden Zeitpunkt - im Feststellungsverfahren nach § 37 IVO widerlegt werden (vgl« Beschluß des Senats vom 14. Juli 1965 ~ V BLw 8/65?
Rdlt 1965, 236, 238).
Das B^schwerdegerieht geht mit den Beteiligten davon aus, daß das Anwesen der Erblasserin bis zu dem 1« Mai 1966 ein Hof im Sinne der Höfeordnung (§ 1) war. Dagegen sind keine Bedenken zu erheben. Zweifel erweckt jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, die Hofeigenschaft sei im Hinblick auf die in § 3 Abo. 1 des Kaufvertrags vom 28« März 1966 getroffene Vereinbarung am 1. Mai 1966 verloren gegangen.
Wie der Senat in der in BGHZ 40, 172, 175 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat, kann ein Hof ohne Hofstelle nicht entstehen und bestehen (§ 1 HöfeO). Sie ist der Kern der aus Hofstelle und Hofgründetucken gebildeten wirtschaftlichen Einheit, des Hofes; von ihr aus erfolgt die Bewirtschaftung des Hofes; sic- stellt den Mittelpunkt auch für das Leben des Bauern und seiner Familie dar. Mit der. Veräußerung der Hofstelle wird im allgemeinen eine die Hofeigenschaft begründende Voraus* Setzung auf die Dauer wegfallen (vgl. Beschluß dos Senats vom 14. Juli 1965 - V BLw 8/65, BdL 1965? 236; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2« Auf!« § 1 Mn« 16, 44, 45). Da im vorliegenden Fall die Hofstelle aber erst am 10« Oktober 1966 durch die Eigontumsumschreibung im Grundbuch
 
auf V/fHP voräußert worden ist, kann dor Eigentumsweehsel die Hofeigenschaft am Todestag der Erblasserin (15» August 1966) nicht berührt haben. Das Oberlandesgericht hat jedoch den in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsgrundsatz angewandt, wonach eine hofbe-gründende Voraussetzung auch durch tatsächliche Geschehnisse Wegfällen und dadurch eine Besitzung die Hofoigenschaft verliex’en kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27» Januar 1953 - V BLw 106/52, RdL 1953, 109, und vom 22. November 1956 - V BLw 42/56, RdL 1957, 43, 44; OLG Cello Ml 1957, 323, 324 f; 1965, 238 f; 1967, 41, 43; NdsRpfl 1967, 58, 59; Wöhrmann aaO § 1 Edn. 46 und RdL 1963, 332, 334; Schulte, DNotZ 1964, 601, 602). Dazu ist folgendes zu bemerken:
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 22. November 1956 aaO ausgeführt, für den Verlust der Hofeigen-schaft sei wesentlich, daß der Zusammenhang zwischen den Ländereien und der Hofstelle endgültig unterbrochen und damit die landwirtschaftliche Betriebseinheit aufgelöst ist. Eine solche Folge könnten der Verfall der Hofstello oder ihr Umbau für andere Zwecke, aber auch sonstige Umstände herbeiführen. Ob zu diesen die ~ einen endgültigen Charakter tragende - Einräumung des Besitzes (§ 854 BGB) an den Käufer der Hofstelle vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch zu zählen ist, mag zweifelhaft sein. Die Frage bedarf keiner Entscheidung, weil im vorliegenden Fall selbst bei Bejahung der Frage durch die "Besitzübertragung" (Beschwordebcschluß 10/11) am 1. Mai 1966 die Betriebseinhoit noch nicht aufgelöst worden ist.
 
Die Erblasserin hatte die Hofstelle (zusammen mit anderen Ländereien) an den Käufer	verpachtet	und
 war mittelbare Besitzerin. Die in § 3 Abs. 1 des Kaufvertrags vereinbarte Übergabe (“der Kaufgegenständ soll dem Käufer am 1. Mai 1966 zu dem Besitz übergeben werden’*) stellt sich danach als eine am 28. März 1966 im voraus vereinbarte Aufgabe des mittelbaren Besitzes von einem künftigen Zeitpunkt ab dar (vgl. Soergol/Siebert BGB 9. Aufl.
§ 868 Anm. 24). Die Besitzaufgabe gehörte - zusammen mit der Abrede »hinsichtlich des Übergangs von Hechten, Mutzungen Gefahr, Lasten und Abgaben (§3 Abs. 2 des Kaufvertrags) -zu den Modalitäten des Gesamtgeschäfts, das vom Willen der Erblasserin zur Veräußerung'' getragen war (vgl. zu dem Willensmoment den Beschluß des Senats vom 22. November 1956 aaO S. 44 Mitte), und hatte keine selbständige Bedeutung. Die Besitzaufgabe als solche besagt für die Brage, ob die Hofetollc damit endgültig aus dem Hofverband aussoheiden sollte, nichts. Ob die Erblasserin ihr Ziel, die Veräußerung, erreichte, hing, wie sie am 2Bo März 1966 wußte (vgl. § 6 des Kaufvertrags), von der Erteilung der “behördlichen Genehmigung0 ab. Mach Lage der Dingo war es durchaus zweifelhaft, wann und ob insbesondere die nach dem Grunds tiickverkehrsge setz erforderliche Genehmigung erteilt und der zunächst schwebend unwirksame Kaufvertrag reehtswirksam wurde. Der vom Tatrichter festgestellte Sachverhalt gibt nichts dafür her, daß die Erblasserin schon im voraus auf jede n Bai vom 1. Mai 1966 ab einen endgültigen Zustand schaffen und ihre Betriebseinheit durch Aufgabe ihres mittelbaren Besitzes für die Dauer auflösen wollte. Ebenso folgt aus dem Er mi tt lungs ergobni s nichts dafür, daß die Besitzaufgabe
 
am 1. Mai 1966 etwa von der Erteilung der Genehmigung habe abhängig sein sollen. (Ausweislich Blatt 21 der Grundakten ist zudem die Genehmigung nach dem Grundstückveekehrs-gesetz bei dem dazu empfangsberechtigten Notar erst am 17. Mai 1966 eingegangen.) Auch der Sachvortrag der Beteiligten bietet keinen ausreichenden Anhalt dafür, daß die Erblasserin unter allen Umständen ihren mittelbaren Besitz ab 1. Mai 1966 aufgeben wollte. Bür den objektiven Betrachter führte die am 28. März 1966 zu dem 1. Mai 1966 vereinbarte Besitzaufgabe einen einstweiligen Zustand herbei, der mit dem Bigentumsübergang auf Wendt endgültigen Charakter annehmen sollte und annahm.
Wenn somit am 1. Mai 1966 die Hofeigenschaft nicht verloren gegangen ist, muß sie auch noch beim 2ode der Erblasserin am 15. August 1966 bestanden haben, weil sich die Hofesverhältnisse bis dahin nicht verändert haben. Infolgedessen kann dem Beststellungsbegehren der Antragstellerin nicht entsprochen werden. Bei dieser Rechtslage kommt es auf die weiteren Angriffe der Hechtsbeschwerdebegründung gegen dio Ausführungen des Oberlandes-gerichts nicht mehr an.
B) Die angefochtone Entscheidung muß hiernach aufgehoben und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen werden. Zur Klarstellung ist dessen fenor teilweise neu zu fassen.
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Die Koatonentschoidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Zur Festsetzung des Geschäftowerts wird auf den Beschluß des Senats vom 19. Dezember 1967 - V BI»w 21/67 und Wöhrmann, ML 1968, 32, 33 verwiesen*
Dr„ Augustin	Dr.	Piepcnbroek Dr» Grell