Hiergegen hat der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Landes Schleswig-Holstein sofortige Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Zustimmung zur Bestellung des Nießbrauchs zu versagen. LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Bei der Präge, ob die Bedingungen eines Erbvertrages zur Regelung der Hoferbfolge volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt seien, komme dem Gedanken, daß ein Generationswechsel auf Höffen grundsätzlich zu fördern sei, erhebliche Bedeutung zu. Wenn der Erblasser aber gleichwohl an einer Nießbrauchsbestellung für seine Geschwister festhalte, so lasse sich daraus allein noch nicht folgern, daß dies eine ungesunde Bodenverteilung nach sich ziehe, zu demal da der Erblasser für die Ablehnung einer ^ltenteilsregelung verständliche Gründe vorgetragen habe; er wolle nämlich seinen Schwestern, die ohne Entgelt und ohne Sozialversicherungsschutz auf dem Hof mitgearbeitet hätten, auch nach seinem Tode eine weitgehend unabhängige , Stellung einräumen. Der Hof erlaube es bei seiner Größe und Bodenqualität, zur Unterstützung der Betriebsinhaber wenigstens eine Hilfskraft zu beschäftigen, ohne daß es darauf ankomme, ob die Geschwister wegen ihres Alters auch tatsächlich noch imstande seien, selbst alle anfallenden Arbeiten zu verrichten. Der Beschluß des Senats vom 19* Februar 1952 (VBLw 14/51, RdL 1952, 132), von dem das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, behandelt die Frage der Genehmigung eines Vertrages, durch den ein Hofeigen-tümer seinen Hof an Eheleute zu Miteigentum je zur Hälfte übertragen hatte. In dem Beschluß heißt es, daß ein Übergabevertrag, durch den im Wege vorweggenommener Erfolge ein Hof an zwei Personen zu Miteigentum übertragen werden solle, mit der zwingenden Vorschrift des § 4 der Höfeordnung, wonach ein Hof im Wege der Erbfolge nur einem der Erben zufallen kann, im Widerspruch stehe und deshalb nicht genehmigt werden könne. Diese Entscheidung muß für die Beurteilung schondeshalb aussche&den, weil sie auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht als der angefochtene Beschluß, nämlich auf der Anwendung des § 9 Abs. 1 der Bayerischen Verordnung Nr. 127 zur Durchführung des Kontrollratögesetzes Nr.45 vom 20. schäfts ein erhebliches Öffentliches Interesse entgegen-stehto Die Abv/eichung im Sinne des § 24 Abs«, 2 Nr«, 1 ZwVQ setzt zwar nicht voraus, daß es sich um die Auslegung derselben gesetzlichen Vorschrift handelt* Es genügt vielmehr und ist auch erforderlich, daß die gleiche Rechtsfrage, die in verschiedenen Gesetzen enthalten sein kann, vom Beschwerdegericht und einem der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte unterschiedlich beantwortet worden ist* Der Versagungsgrund des der Ausführung des Rechtsgeschäfts entgegenstehenden Öffentlichen Interesses, der den Genehmigungsbehördenf.einen weiten Ermessensspielraum gewährte, deckt sich nicht mit der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Kr. 1 GrdstVG, sondern geht über den Begriff der ungesunden Bodenverteilung hinaus. Das Beschwerdegoricht ist dieser Auffassung gefolgt* Selbst wenn man annehmen wollte, das Oberlandesgericht sei von den Grundsätzen der Entscheidung des Senats abgewichen, weil, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Erbvertrag dem wünschenswerten Ziel der Förderung des Generationswechsels zuwiderlaufe, so könnte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden; denn das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Ergebnis allein auf die Verneinung des Versagungsgrundes der ungesunden Bodenverteilung gestutzt und dabei letzten Endes die Präge, ob höferechtliche Gesichtspunkte - abgesehen davon, daß ein Hof sich im Alleineigentum einer natürlichen Person oder von Ehegatten befinden muß - im gegenwärtigen Verfahren überhaupt zu berücksichtigen sind, offen gelassen. Februar 1950 (Rdl 1950, 228) scheidet für die Beurteilung aus, weil er einen anderen als den hier vorliegenden Sachverhalt betrifft, nämlich die Präge der Genehmigung einer Landabgabe zur Versorgung weichender Erben. Soweit das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Schwestern des Erblassers bejaht hat, liegt ebenfalls eine Abweichung nicht vor. Das Beschwerdegericht geht, wie der Hinweis auf Wöhrmann(GrdstVG § 9 An. 6) zeigt, davon aus, daß der Gesetzgeber die Wirtschaftsfähigkeit eines GrundStückserwerbers nicht ausdrücklich fordert, daß jedoch eine Veräußerung gerade deshalb ungesund sein kann, wenn der Erwerber zur Bewirtschaftung des Grundstücks nicht in der Lage ist. Dezember 1954 (V BLw 55/53, RdL 1955 9 84) ausgesprochen hat, daß an die Wirtschaftsfähigkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind und daß eine milde Beurteilung, wie sie bei der Witwe des Hofeigentümers angezeigt sei, nicht Platz greifen könne, wenn es sich um eine Schwester des Hofeigentümers handle. Von diesen Entscheidungen is.t;..dasv Beschwerde gericht nicht dadurch abgewichen, daß es bei der Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit der beiden Schwestern des Erblassers die Einstellung einer Hilfskraft in Betracht gezogen hat. Daß derjenige, der die Wirtschaftsfähigkeit für sich in Anspruch nimmt, in der Lage sein müsse, alle in Frage kommenden Arbeiten selbst zu verrichten, ist in den vorerwähnten Entscheidungen wiei auch im-'Beschluß des Senats vom 22. Daß das Beschwerdegericht bei der Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit der Schwestern des Erblassers in einer Rechtsfrage, beispielsweise bei der Auslegung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit, insbesondere bei der Beurteilung der an die Wirtschaftsfähigkeit grundsätzlich zu stellenden Anforderungen, von den vorbezeichneten Entscheidungen abgewichen sei, ist nicht ersichtlich.
2067 Ö62 BUNDESGERICHTSHOF V BLw 4/67 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung der in dem Erbvertrag vom 18o März 1966 (Nr. 99/1966 der Urkundenrolle des Notars Dr« in EflH) enthaltenen Nießbrauchsbestellung Beteiligtes 1* der Bauer Willi in Kl 2. der am 13. November 1947 geborene Hans-Joachim ges^tzl^h vertreten durch sein^Mutter? Frau Henni VflMBgeb. KflIB in KaHI^^K Antragsteller5 Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Br. HHHHin EfljB - 3. der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein in Kifll, Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt in Ka 0 2 / Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Besitzer Raither und Komp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschafts-sachen - deB Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 1967 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten bleiben außer Ansatz; jedoch hat der Rechtsbeschwerdeführer den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15*000 DM festgesetzt. Gründe ; I. Der Bauer Willi KflHI in Ka|HHB (Beteiligter zu 1) ist Eigentümer eines etwa 30 ha großen Hofes mit einem Einheitswert von 65 000 DM. Er ist 65 Jahre alt, unverheiratet und hat keine Kinder. Mit ihm auf dem Hof leben seine beiden ebenfalls unverheirateten Schwestern Minna und Elisabeth KflHB» die 67 und 69 Jahre alt sind und keine Nachkommen haben. Willi bat durch Erb- vertrag vom 18, März 1966 den am 13* November 1947 ge- .borenen Sohn seiner Schwester Henni W^HHBgeb. Hans-Joachim WUH (Beteiligten zu 2), als Hoferben und für den Pall, daß dieser ohne eheliche Nachkommen sterben sollte, seine beiden Schwestern Minna und Elisabeth als Ersatzhoferben eingesetzt* Außerdem hat er bestimmt, daß Hans-Joachim sobald er Hof- erbe geworden ist, seinen beiden Tanten zu gleichen Teilen den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch am Hof einzuräumen hat. Nach dem Tode einer Berechtigten soll der Nießbrauch der Überlebenden allein zustehen. Die Kreislandwirtschaftsbehörde hat in ihrer Stellungnahme erklärt, daß gegen eine Genehmigung des Erbvertrages keine Bedenken beständen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Erbvertrag genehmigt. Hiergegen hat der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Landes Schleswig-Holstein sofortige Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Zustimmung zur Bestellung des Nießbrauchs zu versagen. Das Oberlandeagericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbe-sehwerde verfolgt der Beschwerdeführer den Beschwerdeantrag weiter. Die Beteiligten zu 1 und 2 bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. II. •> Die Rechtsbeschwerde ist, da ‘.sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und auch ein Pall des § 24 Abs.2 ;Ntf.'2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. / 1« Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Bestellung des Nießbrauchs zugunsten der Geschwister des Erblassers nach § 16 Abs» 1 Satz 2 HöfeO in Verbindung mit § 2 Abs« 1, Abs. 2 Nr. 3 GrdstVG der Genehmigung bedarf, die zu versagen wäre, wenn die Nießbrauchs bestellung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bedeuten würde. Das Beschwerdegericht hat diesen Versagungsgrund verneint. Es führt dazu aus: Die Präge, ob es grundsätzlich als ungesunde Bodenverteilung anzusehen sei, wenn der Nießbrauch an einem Hofgrundstück zwei in gleicher Weise Berechtigten eingeräumt werden solle, etwa weil erfahrungsgemäß die gemeinschaftliche Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes leicht zu Schwierigkeiten führe, könne offen bleiben. Die strengen Anforderungen, die bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden gerechtfertigt wären, könnten zurückgestellt werden, wenn es darum gehe, im Wege letztwilliger Verfügung den Generationswechsel zu fördern. Bei der Präge, ob die Bedingungen eines Erbvertrages zur Regelung der Hoferbfolge volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt seien, komme dem Gedanken, daß ein Generationswechsel auf Höffen grundsätzlich zu fördern sei, erhebliche Bedeutung zu. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in Übergabeverträgen zugunsten der abgebenden Generation der Nießbrauch am Hof Vorbehalten werde. Dann erscheine es aber auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Grundstücksverkehrsrechts vertretbar, wenn zwei Geschwistern des Hofeigentümers, die seit Jahrzehnten bei der Bewirtschaftung des Hofes mitgeholfen hätten, ein gemeinsames Nießbrauchsre&ät vermacht werde. Aus dem Grundgedanken des Höferechts ständen dieser Regelung Bedenken nicht entgegen. Die Vorschrift, daß ein Hof sich im Alle,ineigentum einer natürlichen Person oder von Ehegatten befinden müsse, berühre die Nießbrauchsbestellung zugunsten der Schwestern des Erblassers nicht, weil der Hof beim Tode des Hofeigentümers auf seinen Neffen als Hof.3rben übergehen solle. Es wäre sicherlich, so meint das Oberlandes< gericht, angebracht und sinnvoll gewesen, wenn der Hofeigentümer seine Schwestern statt durch einen Nießbrauch durch einen Altenteil gesichert hätte. Wenn der Erblasser aber gleichwohl an einer Nießbrauchsbestellung für seine Geschwister festhalte, so lasse sich daraus allein noch nicht folgern, daß dies eine ungesunde Bodenverteilung nach sich ziehe, zu demal da der Erblasser für die Ablehnung einer ^ltenteilsregelung verständliche Gründe vorgetragen habe; er wolle nämlich seinen Schwestern, die ohne Entgelt und ohne Sozialversicherungsschutz auf dem Hof mitgearbeitet hätten, auch nach seinem Tode eine weitgehend unabhängige , Stellung einräumen. Dieser Art der Versorgung der Ge- schwister des Erblassers stehe das der Regelung des GrundstüclcsVerkehrs zugrunde liegende öffentliche | Interesse nicht entgegen. Es bestehe auch kein zwingendes Bedürfnis für eine zeitliche Beschränkung des Nießbrauchs. Die beiden auf dem Hof lebenden, dort auf gewachsenen und mit dem Betrieb bis heute eng verbundenen Schwestan seien trotz ihres Alters zur selbständigen Bewirtschaftung des Hofes in der Lage. Der Hof erlaube es bei seiner Größe und Bodenqualität, zur Unterstützung der Betriebsinhaber wenigstens eine Hilfskraft zu beschäftigen, ohne daß es darauf ankomme, ob die Geschwister wegen ihres Alters auch tatsächlich noch imstande seien, selbst alle anfallenden Arbeiten zu verrichten. 2. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Abweichungen liegen nicht vor* 1 Der Beschluß des Senats vom 19* Februar 1952 (VBLw 14/51, RdL 1952, 132), von dem das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, behandelt die Frage der Genehmigung eines Vertrages, durch den ein Hofeigen-tümer seinen Hof an Eheleute zu Miteigentum je zur Hälfte übertragen hatte. In dem Beschluß heißt es, daß ein Übergabevertrag, durch den im Wege vorweggenommener Erfolge ein Hof an zwei Personen zu Miteigentum übertragen werden solle, mit der zwingenden Vorschrift des § 4 der Höfeordnung, wonach ein Hof im Wege der Erbfolge nur einem der Erben zufallen kann, im Widerspruch stehe und deshalb nicht genehmigt werden könne. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Der Hof soll vielmehr nach dem Erbvertrag beim Tode des Erblassers auf seinen Neffen als Hoferben übergehen. Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Hof steht der Hoferbfolge nicht gleich. Der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführte Beschluß des, Bundesgerichtshofs (RdL 1954, 307), der sich mit der Hofeigenschaft auf der Grundlage des Einheitswertes befaßt, kommt für eine Abweichung nicht in Betracht. Gemeint ist offenbar der Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 1954 (RdL 1954, 306, 307), durch den der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen Nichtlandwirt die Genehmigung versagt wurde. Diese Entscheidung muß für die Beurteilung schondeshalb aussche&den, weil sie auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht als der angefochtene Beschluß, nämlich auf der Anwendung des § 9 Abs. 1 der Bayerischen Verordnung Nr. 127 zur Durchführung des Kontrollratögesetzes Nr.45 vom 20. Februar 1947 (GVB1 180). Nach dieser Vorschrift soll die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung versagt werden, wenn der Ausführung des Rechtsge- schäfts ein erhebliches Öffentliches Interesse entgegen-stehto Die Abv/eichung im Sinne des § 24 Abs«, 2 Nr«, 1 ZwVQ setzt zwar nicht voraus, daß es sich um die Auslegung derselben gesetzlichen Vorschrift handelt* Es genügt vielmehr und ist auch erforderlich, daß die gleiche Rechtsfrage, die in verschiedenen Gesetzen enthalten sein kann, vom Beschwerdegericht und einem der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte unterschiedlich beantwortet worden ist* Der Versagungsgrund des der Ausführung des Rechtsgeschäfts entgegenstehenden Öffentlichen Interesses, der den Genehmigungsbehördenf.einen weiten Ermessensspielraum gewährte, deckt sich nicht mit der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Kr. 1 GrdstVG, sondern geht über den Begriff der ungesunden Bodenverteilung hinaus. Auch dem Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1951 (V BLw 47/50, RdL 1952, 47) liegt nicht nur eine andere gesetzliche Vorschrift, sondern auch eine andere Rechtsfrage zugrunde* Die Entscheidung beruht nämlich auf der Auslegung des Versagungsgrundes der volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Vertragsbedingungen.'im^Siane des Art* III. 5 c BrMilRegVO Kr* 84. Der Senat hat in dem vorerwähnten Beschluß ausgesprochen, daß bei der Prüfung der Bedingungen eines HofübergäbeVertrages dem Gesichtspunkt, daß der Generationswechsel auf Höfen grundsätzlich zu fördern ist, erhebliche Bedeutung zukomrat. Das Beschwerdegoricht ist dieser Auffassung gefolgt* Selbst wenn man annehmen wollte, das Oberlandesgericht sei von den Grundsätzen der Entscheidung des Senats abgewichen, weil, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Erbvertrag dem wünschenswerten Ziel der Förderung des Generationswechsels zuwiderlaufe, so könnte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden; denn / V das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Ergebnis allein auf die Verneinung des Versagungsgrundes der ungesunden Bodenverteilung gestutzt und dabei letzten Endes die Präge, ob höferechtliche Gesichtspunkte - abgesehen davon, daß ein Hof sich im Alleineigentum einer natürlichen Person oder von Ehegatten befinden muß - im gegenwärtigen Verfahren überhaupt zu berücksichtigen sind, offen gelassen. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Kassel vom 16. Februar 1950 (Rdl 1950, 228) scheidet für die Beurteilung aus, weil er einen anderen als den hier vorliegenden Sachverhalt betrifft, nämlich die Präge der Genehmigung einer Landabgabe zur Versorgung weichender Erben. Soweit das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Schwestern des Erblassers bejaht hat, liegt ebenfalls eine Abweichung nicht vor. Das Beschwerdegericht geht, wie der Hinweis auf Wöhrmann(GrdstVG § 9 Anm. 6) zeigt, davon aus, daß der Gesetzgeber die Wirtschaftsfähigkeit eines GrundStückserwerbers nicht ausdrücklich fordert, daß jedoch eine Veräußerung gerade deshalb ungesund sein kann, wenn der Erwerber zur Bewirtschaftung des Grundstücks nicht in der Lage ist. Richtig ist, daß der Senat im Beschluß vom 7. Dezember 1954 (V BLw 55/53, RdL 1955 9 84) ausgesprochen hat, daß an die Wirtschaftsfähigkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind und daß eine milde Beurteilung, wie sie bei der Witwe des Hofeigentümers angezeigt sei, nicht Platz greifen könne, wenn es sich um eine Schwester des Hofeigentümers handle. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Schwestern des Erblassers seien trotz ihres Alters in der Lage, den Hof selbständig zu bewirtschaften, beruht auf der Tatsache, daß die Schwestern ihr ganzes Leben lang auf dem Hof tätig gewesen sind, daß sie ihrem unverheirateten Bruder in dieser Zeit bei der Bewirtschaftung des Hofes geholfen haben und deshalb mit den vorkommenden Arbeiten vertraut sind* Die Begründung des Beschlusses enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit der beiden Schwestern nach einem milden Maßstab beurteilt habe. Gegen eine solche Annahme spricht schon die Feststellung, daß die Schwestern zur selbständigen Bewirtschaftung des Hofes imstande seien« Die weiteren von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Senats vom 10, Juli 1962 (V BLw 2/62, RdL 1962, 237) und 25. Mai 1966 (V BLw 52/65, RdL 1966, 211 « MDR 1966, 751) behandeln die Wirtsohaftsfähigkeit der Witwe eines Hofeigentümers bei Höfen in Größe von 76 und 85 ha. Von diesen Entscheidungen is.t;..dasv Beschwerde gericht nicht dadurch abgewichen, daß es bei der Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit der beiden Schwestern des Erblassers die Einstellung einer Hilfskraft in Betracht gezogen hat. Daß derjenige, der die Wirtschaftsfähigkeit für sich in Anspruch nimmt, in der Lage sein müsse, alle in Frage kommenden Arbeiten selbst zu verrichten, ist in den vorerwähnten Entscheidungen wiei auch im-'Beschluß des Senats vom 22. Mai 1951 (V BLw 26/50, RdL 1951, 251 nur Leitsatz) nicht ausgesprochen. Im übrigen ist die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall, wie der Senat schon wiederholt zu dem Ausdruck gebracht hat, im wesentlichen (Patfrage, v/eil die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen sich nach der Art und Größe des in Frage kommenden Hofes richten. Daß das Beschwerdegericht bei der Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit der Schwestern des Erblassers in einer Rechtsfrage, beispielsweise bei der Auslegung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit, insbesondere bei der Beurteilung der an die Wirtschaftsfähigkeit grundsätzlich zu stellenden Anforderungen, von den vorbezeichneten Entscheidungen abgewichen sei, ist nicht ersichtlich. 3o Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs« 2, 45 Abs« 1 LwVG« Dr« Augustin Dr« Piepenbroclc Dr« Grell