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BGH · Y BLw 4/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y BLw 4/66

Bei der Präge, ob solbstwirtschäftende Landwirte (Porst-wirte) zu dem Erwerb des veräußerten Grundstücks bereit sind, ist grundsätzlich von den am Erwerb dcö Kaufgrundotücko interessierten Land- und Forstwirten zu verlangen, daß sic sich bereit erklären, den mit dem Nichtland- o!dcr Nichtforstwirt abgesprochenen Kaufpreis zu entrichten0 Die Beteiligten haben um gerichtliche;' Entceheidung nachgesucht„ Das Amtsgericht, Landwirtschafts-gericht MüMfiBH hat mit Beschluß vom i 15« Juli 1965 den Vertrag unter der Auflage genehmigt, daß die Erwerber zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschafttungsvertrag mit einem forstwirtschaftlichen Sachverständigen oder einer Forstbehördc abzuschließcn haben. , b.) Gegenüber der Feststellung des Beschwerdegerichts, daß der Forstfiskus mit seinem Wald Angrenzer sei und durch den Zukauf der umstrittenen Grundstücke der Staatowald günstig arrondiert werden könne, sei darauf hinzuweisen, daß die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der angrenzenden staatlichen Waldparzellen genauso gewährleistet sei, wenn der Kaufvertrag genehmigt werde« Der Fiskus müsse dann teilweise über den Wald 0—Pzu seinem Y/aldbcsitz fahren; das sei aber auch sonst üblich« d) Das Oberlandesgericht habe § 9 Abs, 6 GrdstVG nicht beachtete Es sei volkswirtschaftlich gar nicht notwendig, das Geld des Steuerzahlers in weiteren Waldbesitz zu stecken, wenn Privatpersonen bereit seien, bei Erwerb des Waldes auf die öffentlichen Belange Rücksicht zu nehmen,, Der gesetzliche Landschaftsschutz sei so stark, daß kein volkswirtschaftliches Bedürfnis dafür bestehe, noch mehr Wal.d a) Zwar bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Oberlandesgericht die Antragsteller als Nichtland- oder Nichtforstwirte angesehen hat» Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber einer Tuchgroßhandlung0 Auf Grund des Vortfags, er stamme aus der Landwirtschaft, habe mehrere Semester Forstwirtschaft stduiert urid wolle sich n a 'c h Möglichkeit wieder der Land- und Forstwirtschaft widmen, mußte der Tatrichter im Rahmen des § 9 Abs» 1 Nr„ 1 GrdstVG nicht schon annohmen, der Rcchtsbeschwerdeführcr soi jenen Personen zvj.zuordnen oder gleichzuotollen, dio die Land- und Forstwirtschaft in Hauptberuf oder im Nebenberuf betreiben« Ferner ist dao Oberlandesgcricht ohne Rechtoirrtum davon ausgegangen, daß dio Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtland- oder Nichtforstwirt grundsätzlich zu mißbilligen ist, weil ein solcher Grundstückoerwerb in der Regel eine ungesunde Erscheinung darstellt, die verhindert werden muß (vgl« Beschluß des Senats vom 12, Februar 1963 - V BLw 29/62, LM GrdstVG § 9 Nr, 1). Es hat auch entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht nach dem Zusammenhang der Gründe nicht verkannt, daß hier allgemeine volkswirtschaftliche Belange (§ 9 Abs« 6 GrdstVG) die Genehmigung nicht erfordern (vgl, zu dem Grundgedanken dieser Vorschrift Beripht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30« März 1961, Deutscher Bundestag 3* Wahlperiode, Drucksache 2635 unter A II zu § 9 Abs« 6)o ß ) Das Beschwordegericht vertritt in Übereinstimmung rät der Rechtsprechung des Senats (vgl«, insbesondere BGHZ 449 202, 204 ff) den Standpunkt, daß ein Nichtforstwirt oder ein Forstwirt im Nebenberuf beim Erwerb von Waldgrundstücken zurückstehen muß, wenn hauptberufliche Forstwirte vorhanden sind, die erwerbswillig, erwerbsfähig, geeignet und zahlungsbereit sind» Es durfte aber die Frage, ob der Forstfiskus des Landes Baden-Württemberg einem hauptberuflichen Forstwirt gleichzusctsen ist, nicht dahingestellt lassen und sich nicht mit der Bemerkung begnügen, der Zu-erwerb von Wald durch Iden Forstfiskus k,önne "jedenfalls" nicht als eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden betrachtet werden» Damit sind die Voraussetzungen dos § 9 AbSo 1 Nr« 1 GröstVG noch nicht dargetan« Auch der Umstand Le i n , daß der Forstfiskus des Landes Baden-Württemberg mit seinem Wald an die gekauften Grundstücke angrenzt und durch den Zukauf dieser Grundstücke der Staatswald "günstig arrondiert" werden kann, trägt das Ergebnis nicht« Der Senat hat in der erwähnten in BGHZ 44, 202 ff abgedruckten Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkte dargelegt, nach denen zu beurteilen ist, ob der Forstfiskus eines Landes einem hauptberuflichen Forstwirt gleiehzuoteilen ist» Das Oberlandesgericht wird bei der auf Grund der nachfolgenden Ausführungen sich ohnehin als notwendig erweisenden erneuten Prüfung !des Falles möglicherweise hierauf eingchen und die Frage beantworten KlÜ Gcon 2 ob auch das Land Baden-Württemberg hinsichtlich seiner Forstverwaltung einem Forstwirt im Hauptberuf gleichzuachten ist o vorliegende Fall bietet Grund zu der Annahme, daß das Ober- -|||j landesgericht diese Rechtsauffassung nicht beachtet und nicht' alle nach den Umständen erforderlichen Beweise erschöpft hat» Hiernach kann die angefochtene Entscheidung nicht, bestehen bleiben» Für die erneute tatrichterlichc Würdigung des Sachverhalts ist zur Frage der Zahlungsbereitschaft des Kauf-interessenten allgemein folgendes zu,sagen: Militärregierung Nr» 84 Art» III Nr» 5 c zu dem Ausdruck gebracht, daß cs bei der Frage, ob solbstv/irtschaftende Landwirte zu dem Erwerb der veräußerten Grundstücke bereit seien, darauf an-kommc, ob diese Landwirte willens seien, den Preis zu zahlen, der bei einer Veräußerung des Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nutzung angemessen und bei dieser Nutzungsart für sie tragbar ist» Gegen diese Auffassung sind schon damals Bedenken erhoben worden» Die Frage, ob nicht zu dem mindesten1 bei besonderen Fallgestaltungen eine aufgelockertc Betrachtungsweise am Platze war (vgl0. OLG Schleswig RdL 19*60s 120, 122), mag dahingestellt bleiben» Für die nach dem Grundstückverkehrsgesctz zu beurteilenden Sachverhalte kann jedenfalls jene Auffassung nicht schrankenlos gelten» Grundsätzlich wird jetzt von den interessierten Land- und Forstwirten zu verlangen sein, daß sie sich bereit erklären, den mit dem N.ichtland- oder Nichtforstwirt abgesprochenen Kaufpreis zu entrichten» Durch § 9 Abs o überlassen (vgl« Wöhrmann, Grundstückverkehrsgesetz § 9 Edn« 62)o Das Grundstückverkehrsgesetz hat aber, von Ausnahmefällen abgesehen, dem Eigentümer nicht auch noch materielle Opfer zugunsten des interessierten Landwirts anoinnen wollen0 Eine solche Überdehnung der Zumutung würde dahin führen, daß der Verkauf oiijieo Grundstücks unterbleibt und das erstrebte Ziel, den Grund'und Boden landwirtschaftlichen Zwecken zuzuführen oder zu erhalten, verfehlt wird» Der KaufInteressent wird deshalb im allgemeinen die Zahlungsbedingungen und vor allem den gleichen Kaufpreis zu erlegen haben, den der vom Eigentümer gewählte Käufer zahlen muß, Dafür, daß der Gesetzgeber dem Kaufintereosenten keine günstigere Stellung als dem vorkaufobercchtigten Siedlungsunternehmen (§§ 4 ff RSG), cin-räuraen wollte, das den im Kaufvertrag dem Veräußerer zuerkannten Preis zu entrichten hat, ergibt sich aus dem Grundstückvcrkehrs-gesetzj nichts, Das Gesetz verlangt von der Genehmigungsbehörde, wie sieh aus seinem § 9 Abo, 1 Kr, 3 ergibt, allerdings darauf zu achten, daß für Grundstücke, die weiterhin der Land- und Forstwirtschaft dienen, nicht Preise gezahlt werden, die in keinem Verhältnis mehr zu der vorgesehenen oder möglichen Nutzung des Grundstücks stehen0 Es findet aber keine Preisüberwachung mehr statt (Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30, März 1961 aaO zu § 9 Abs, 1 Nr» 3)o Das Gesetz stellt im Gegensatz zur früheren Regelung nicht darauf ab^ daß ein Preis vereinbart ist, der bei einer Veräußerung zur landwirtschaftlichen Nutzung angemessen und bei1dieser Nutzungsart tragbar ist. Wenn der vorn Eigentümer ausgcwählto Käufer einen Preis zahlen will, der in' einem groben Mißverhältnis zu dem Y/ert des Grundstücks steht, muß er sich ent-gcgenhaltcn lassen, daß sich für den Erwerb Land- oder Forstwirte interessieren, die bereit sind, den vom Gesetz nicht mißbilligten Preis (§ 9 Abs« 1 Nr« 3 GrdstVG) zu entrichten. an Kauf interessierte Landwirte durch vertragliche Festlegung übersetzter Preise gezwungen werden, ihre Kaufabsichten aufzugeben, und daß auf solche Weise dem öffentlichen ,Interesse an der Sicherung der Volksernährung zuwider gehandelt wird (ebenso Wöhrmann aaö; Ehrenforth, RSG und Grundstückverkehrsgesetz Teil E § 9 Anm0 2 b cc So 431; Herminghausen in DNotZ 1962, 542) „ Damit ist aber nicht schon gesagt, daß in einem solchen Fall, in dem der vom Gesetz nicht mißbilligte, aber von keinem Land« oder Forstwirt gebotene Preis in Frage steht, immer die Genehmigung zu erteilen ist» Denn stets muß zunächst geprüft werden, ob ein triftiger Grund gegeben ist, einem Nichtland- oder Nichtforstwirt land- oder forstwirtschaftlich genutzten Boden zu überlassen (vglo Wöhrmann aaö Rdru 52) „ Von diesem Standpunkt aus wird das Oberlandcsgeficht bei der erneuten Prüfung zu erwägen haben, ob sich bei Berücksichtigung aller Umstände dos Falles der von den Rechtsbeschwerdeführern gebotene Kaufpreis von 45 500 DM in dem nach dem Gesetz vertretbaren Rahmen hält und bejahendenfalls die nur 40 000 DM bietende Forstvcrwaltung nicht mehr als zahlungsbereitc Interessentin erachten können» 0 ) Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 7» Juli 1964'- V BLw 40/63 So 9 ausgeführt hat, ist im Rahmen des § 9 Abs» 7 GrdctVG zu prüfen, ob sich die Verhinderung des Verkaufs für die Veräußerer besonders hart auswirken und deshalb dom natürlichen Empfinden widersprechen würde» Das Beschwerdegericht hat zu dem wiederholten Hinweis der Veräußerer, daß sie nur der "Not gehorchend" und "schweren Herzens" den Sachwert aus der Hand gäben, um aus dem Erlös Schulden zu bezahlen, die durch ’’.schlechte wirtschaftliche Läge im Gaststättenge-werbc und die Verheiratung ihrer drei Töchter nacheinander" Damit ist das Oberlandesgericht auch in diesem Punkt seiner Aufklärungspflicht nicht gerecht geworden,, Es hat ersichtlich keine Ermittlungen über die wirtschaftliche Lage der Veräußerer, insbesondere den -Schuldcnstandj und die Auswirkungen seiner Entscheidung angestellt. Hinsicht wird das Bcschwerdegericht bei der erneuten Prüfun nachzuholen haben, falls es auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 9 AbSo 7 GrdstVG erfüllt sind, nach den vorstehenden Ausführungen noch ■■ ankömmtv.

Zitierte Normen: § 4 GrdstVG § 4f RSG § 9 GrdstVG
GrundstückVeräußererGenehmigungErwerbNrRechtsbeschwerdepreisen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; ja
 GrdotVG § 9 Abo0 1 Hr. 1
Bei der Präge, ob solbstwirtschäftende Landwirte (Porst-wirte) zu dem Erwerb des veräußerten Grundstücks bereit sind, ist grundsätzlich von den am Erwerb dcö Kaufgrundotücko interessierten Land- und Forstwirten zu verlangen, daß sic sich bereit erklären, den mit dem Nichtland- o!dcr Nichtforstwirt abgesprochenen Kaufpreis zu entrichten0
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B(fH, Beschlo v0 25o Mai 1966 - Y BLw 4/66 OLG Stuttgart
AG Münsingen
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 4/66
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend Genehmigung des Kaufvertrags vom 5» Januar 1965 (Notariatsregistcr Nr. 5/65 des Bezirksnotariats Kreß'bronn, Amtsgcrichtsbezirk Tettnang)
Beteiligte:
1o Witwe Anny 0
2. Elisabeth
 in hUH&l (Griechenland,:,
30 Brigitte 0
i
4„ Margarethe K
zu 1 bis 4 Antragsteller,
5 o deii^nhab£r_piner luchgroßhandlung ,Georg ! 'iS-U-- >	in	SMMBHHBB	-N
6» dessen Ehefrau Barbara K u gc-bo iai	daselbst,
 reuxe.
zu 5 und 6 Antragsteller, Beschwerdegegner und Re chtsbe schwer def (ihrer,
 vertreten 'durch Rechtsanwalt
 in
0
7„ Regierungspräsidium
m
Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner.
Der Vo Zivilsenat deo Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtochaftssachen in der Sitzung vom 25'« Mai "'966 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr0 Augustin, der Bunäesrichtcr Dr» Piepenbrock und Dr0 Groll sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Haither und Lechlor
 beschlossen;
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5
und 6 wird der Beschluß des 10o Zivilsenats dos
i
Oberlandosgerichts Stuttgart vom 13» Dezember 1965 aufgehoben und die Sache zur erneuten PrUfung und Entscheidung an das Beschwerde“ 1 gerächt zurückverwiesen,,
Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdoverfahren bleiben außer Ansatz„
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 45-500 DM festgesetzt.
G r ü n d e;
Die Eheleute KuHHBBBHBP (Beteiligte zu 5 und 6), die
!
in SflHHPHI eine 'Tuchgroßhandlung betreiben, haben durch Vertrag vom 5o Januar 1965 von der Erbengemeinschaft dMlUBfl die Flurstücke Nr„ •/9,	mit	66	a	07	qm,
 und
Nro «2/10, LjggHHP mit 613 a 19 qm, auf Markung M Kr So MüQHHHi ? zu dem Preis von 45 500 DM gekauft., Das Landwirtschaft samt hat dem Vertrag die Genehmigung nach § 9
m
Nr« 1 GrdstVG versagt. Die Beteiligten haben um gerichtliche;' Entceheidung nachgesucht„ Das Amtsgericht, Landwirtschafts-gericht MüMfiBH hat mit Beschluß vom i 15« Juli 1965 den Vertrag unter der Auflage genehmigt, daß die Erwerber zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschafttungsvertrag mit einem forstwirtschaftlichen Sachverständigen oder einer Forstbehördc abzuschließcn haben.
Gegen diesen Beschluß hat das Regierungspräsidium SMi
 sofortige Beschwerde eingelegt„ Das Bcschwerdcgoricht hat den Beschluß des Landwirtschaftsgcrichts abgeändert und die Genehmigung versagt« Es hat die Rechts-beschwerde zugelassen«
Die Beteiligten zu 5 und 6 haben Rechtsboschwerde eingelegt, mit der sie beantragen, den Kaufvertrag von 5° Januar 1965 zwischen der Erbengemeinschaft C»H»| und den Eheleuten über die Parzellen Nr« »2/9 und »2/10 der Markung KMflHPi (Krs. Mü»»»») zu genehmigen,, erforderlichenfalls mit der Auflage, daß der Erwerber zur Sicherung einer ordnungsmäßigen V/aldbewirtschaftung einen Bcwirtschaf-tungsvertrag mit einem Forotsachvcrständigen oder einer Forot-bchördc abzUschließen hat«
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs« 1 Satz 1 LwVG zulässig« Sie hat auch Erfolg«
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, inwieweit § 4 Nr.1 GrdstVG einem Bundesland gegenüber einem Nichtlandwirt einen "Vorrang" verschaffe, zugolassen. Daß das Problem inzwischen
 
bereits in BGHZ 44, 202 behandelt worden ist, nimmt dem
i	.	i
Rechtsmittel nicht die Zulässigkeit»
Io Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: In aller Regel bedeute der Erwerb von land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken durch Personeh, die die Land- und Forstwirtschaft weder im Hauptberuf noch nachhaltig nebenberuflich
I
selbst betreiben, eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden» Der Umstand, daß für die Grundstücke im Einselfall erwerbswilligc Land- oder Forstwirte nicht vorhanden seien, mache den Erwerb durch die Nichtlandwirte nach Auffassung dc3 Senats nicht "gesünder'’ = Der Versagungsgrund des § 9 Abs» 1 Nr„ 1 GrdotVG bleibe also gleichwohl bestehen» Wenn andererseits trotzdem in solchen Fällen der Senat in der Regel die Genehmigung erteile, so nicht deshalb, weil durch
 das fehlende Interesse hauptberuflicher Landwirte der Versagungsgrund dos § 9 Abs» t Mr, 1 GrdstVG ausgeräumt würde, sondern weil in solchem Falle die Versagung der Genehmigung in aller Regol eine unzu demutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde '(§ 9 Abs. 7 GrdstjVG)» Durch die Versagung der 'Genehmigung in solchen Fällen käme es nämlich mindestens zu 'einer zeitweiligen Verkaufssperre für den Veräußerer, wenn er an Nichtlandwirtc nicht verkaufen dürfe, erwerbswilligc Landwirte aber nicht vorhanden seien» In solchen Fällen sei die Genehmigung daher in der Regel gemäß § 9 Abs» 7 GrdstVG zu erteilen» Hier aber sei die Genehmigung zu versagen, da durch die Versagung eine Verkaufssperre für die Veräußerer nicht eintrete, weil der Forstfiskus gewillt sei, die Grundstücke zu einem angemessen Prei3 zu übernehmen» Zwar würde
 der Gesichtspunkt der Verkaufssperre dann nicht ausgeräumt sein, wenn der Erwerb durch den anderen Interessenten ebenfalls nicht zu genehmigen wäre. Das Land Baden-Württemberg benötige aber für den Erwerb gar keine Genehmigung (§ 4 Nr« ‘1 GrdstYG)« Es könne dahingestellt bleiben, ob der korst-
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fiskus des Landes Baden-Württemberg in jedem Pulle einem hauptberuflichen Porstwirt gleichzusetzen sei» Jedenfalls dürfe der Zuerwerb von Wald durch den Porotfiskus nicht als eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden betrachtet werden« Hier komme noch speziell hinzu, daß der Porstfiskus mit seinem Wald Angrenzer sei und durch den Zukauf gerade dieser Grundstücke der Staatswald günstig arrondiert werden könne« Es gehe im vorliegenden Palle nicht etwa darum,, daß der Senat durch die Versagung zwischen zwei Nichtforstwirten, deren Erwerbsinteressc grundsätzlich gleich sei, eine Auswahl träfe, die allein dem Veräußerer zustünde, sondern darum, daß der Erwerb durch die Käufer eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden darstelle und die Versagung der Genehmigung keine unbillige Härte für die Veräußerer bedeute, da der Porst-fiskus, der zu dem Erwerb ikeiner Genehmigung bedürfe, bereit sei, ihn zu einem angemessenen Preis zu erwerben« Daran, daß der vom Porstfiskus gebotene Preis von 40 000 DM angemessen sei, könne kein Zweifel sein« Die Käufer trügen selbst vor, daß im Vergleich zu dem Kaufpreis, den sie anlegen wollten, nämlich 45 000 DM, die zu erwartende Rendite so gering sei, daß von einer Kapitalanlage nicht die Rede sein könne« Als angemessen sei jedoch der Preis anzusehen, bei welchem nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen eine vernünftige Rendite erwartet werden könne« Da das Angebot des Porstfiskus nur geringfügig unter dom der Käufer liege, sei es sicher nicht zu niedrig und stelle die Versagung der Genehmigung für die Veräußerer keinesfalls eine unzu demutbare Härte dar«
2« Die Rechtobeochwerde rügt Verletzung dec § 9 Abs» 1 Nro % Abs«, 6 und 7 GrdstVG, § 9 Lv/VG i«V«m« § 12 PGG und bringt hierzu vor:
a) Der Rechtsbeschwerdeführer wolle das Land nicht zu dem Zwecke der Kapitalanlage erwerben« Das Beschwerdegoricht habe nicht ausreichend gewürdigt« daß es sich bei ihm um einen Nachkommen einer Landwirtsfamilie handele, der durch Vertreibung aus dein Osten Grund und Boden verloren habe« Der Rechtsbeschwerdeführer habe mehrere Semester Forstwirtschaft studiert und das Studium aufgegeben', weil er auf Grund der Entwicklung nach dem Jahre 1945 keine Möglichkeit habe erkennen
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können, in diesem Beruf voranzukommen« Er wäre sonst "ausübender Land- oder Forstwirt" geworden« Er wolle den gekauften Grundbesitz nach forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten bewirtschaften o Nach Ausbildung der ältesten seiner 8 Kinder beabsichtige er, den Tuchhandel in jüngere Hände zu logen«. Er wolle sich nach Möglichkeit wieder der Land- und Forstwirtschaft widmen und entsprechendes Land erwerben« Die Bewirtschaftung des! Kaufgrundstücks lasse auf lange Sicht keine Rendite erwarten Lind sei auch nach der Meinung der Forst-direktion als Kapitalanlageobjekt nicht interessant« Einen überhöhten Kaufpreis hätten die Vertragspartner nicht vereinbarte
. ' ! .
, b.) Gegenüber der Feststellung des Beschwerdegerichts,
 daß der Forstfiskus mit seinem Wald Angrenzer sei und durch den Zukauf der umstrittenen Grundstücke der Staatowald günstig arrondiert werden könne, sei darauf hinzuweisen, daß die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der angrenzenden staatlichen Waldparzellen genauso gewährleistet sei, wenn der Kaufvertrag genehmigt werde« Der Fiskus müsse dann teilweise über den Wald 0—Pzu seinem Y/aldbcsitz fahren; das sei aber auch sonst üblich«
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c)	Dao Beschwerdegericht habe nicht berücksichtigt, daß bei Nichtgenehmigung der Wald in den bisherigen Händen bleibe, also in der Bewirtschaftung durch Nichtland“ bzw„ Nichtforst-wirtCo Der Erbengemeinschaft QlWIlliM^ könne auch nicht auferlegt' werden, daß sie sich einem Beförsterungsvertrag unterwerfe o Boi Genehmigung des Kaufvertragsiwerde sich dieser Zustand gerade verbessern»
d)	Das Oberlandesgericht habe § 9 Abs, 6 GrdstVG nicht beachtete Es sei volkswirtschaftlich gar nicht notwendig, das Geld des Steuerzahlers in weiteren Waldbesitz zu stecken, wenn Privatpersonen bereit seien, bei Erwerb des Waldes auf die öffentlichen Belange Rücksicht zu nehmen,, Der gesetzliche Landschaftsschutz sei so stark, daß kein volkswirtschaftliches Bedürfnis dafür bestehe, noch mehr Wal.d in öffentliche Hand übergehen zu lassen»
e)	Die Veräußerer benötigten den Erlös insbesondere zur Bezahlung von Steuern und zur Ablösung1 ,des Lastenausgleiehs„ Für sie würde deshalb bei Nichtgenehmigung eine unzu demutbare Härte eintroten»
Zu den Angriffen der Rechtsbeschwerde ist zu bemerken;
a) Zwar bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Oberlandesgericht die Antragsteller als Nichtland- oder Nichtforstwirte angesehen hat» Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber einer Tuchgroßhandlung0 Auf Grund des Vortfags, er stamme aus der Landwirtschaft, habe mehrere Semester Forstwirtschaft stduiert urid wolle sich n a 'c h Möglichkeit wieder der Land- und Forstwirtschaft widmen, mußte der Tatrichter im Rahmen des § 9 Abs» 1 Nr„ 1 GrdstVG nicht
 
1 ! schon annohmen, der Rcchtsbeschwerdeführcr soi jenen Personen
 zvj.zuordnen oder gleichzuotollen, dio die Land- und Forstwirtschaft in Hauptberuf oder im Nebenberuf betreiben« Ferner ist dao Oberlandesgcricht ohne Rechtoirrtum davon ausgegangen, daß dio Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtland- oder Nichtforstwirt grundsätzlich zu mißbilligen ist, weil ein solcher Grundstückoerwerb in der Regel eine ungesunde Erscheinung darstellt, die verhindert werden muß (vgl« Beschluß des Senats vom 12, Februar 1963 - V BLw 29/62, LM GrdstVG § 9 Nr, 1). Es hat auch entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht nach dem Zusammenhang der Gründe nicht verkannt, daß hier allgemeine volkswirtschaftliche Belange (§ 9 Abs« 6 GrdstVG) die Genehmigung nicht erfordern (vgl, zu dem Grundgedanken dieser Vorschrift Beripht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30« März 1961, Deutscher Bundestag 3* Wahlperiode, Drucksache 2635 unter A II zu § 9 Abs« 6)o
b) Hingegen sind die übrigen Ausführungen des Beschwerue-beschluosos zu § 9 Abs« 1 Nr« 1 und Abs, 7 GrdstVG nicht frei von Rechtsirrtum«
CK ) Soweit die Rechtsbeschwerde sich um den Nachweis
 bemüht, es handle sich beim Erwerb der Grundstücke auf seiten ! i: . der Käufer nicht um eine Kapitalanlage, ist der Vortrag allerdings unerhebliche Das Oberlandesgcricht hat dahingehende Fest Stellungen nicht getroffen und diesen Gesichtspunkt seiner Ent Scheidung nicht zugrunde gelegt«
ß ) Das Beschwordegericht vertritt in Übereinstimmung rät der Rechtsprechung des Senats (vgl«, insbesondere BGHZ 449 202, 204 ff) den Standpunkt, daß ein Nichtforstwirt oder ein Forstwirt im Nebenberuf beim Erwerb von Waldgrundstücken zurückstehen muß, wenn hauptberufliche Forstwirte vorhanden sind, die erwerbswillig, erwerbsfähig, geeignet und zahlungsbereit sind» Es durfte aber die Frage, ob der Forstfiskus des Landes Baden-Württemberg einem hauptberuflichen Forstwirt gleichzusctsen ist, nicht dahingestellt lassen und sich nicht mit der Bemerkung begnügen, der Zu-erwerb von Wald durch Iden Forstfiskus k,önne "jedenfalls" nicht als eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden betrachtet werden» Damit sind die Voraussetzungen dos § 9 AbSo 1 Nr« 1 GröstVG noch nicht dargetan« Auch der Umstand
a
Le i n , daß der Forstfiskus des Landes Baden-Württemberg mit seinem Wald an die gekauften Grundstücke angrenzt und durch den Zukauf dieser Grundstücke der Staatswald "günstig arrondiert" werden kann, trägt das Ergebnis nicht«
Der Senat hat in der erwähnten in BGHZ 44, 202 ff abgedruckten Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkte dargelegt, nach denen zu beurteilen ist, ob der Forstfiskus eines Landes einem hauptberuflichen Forstwirt gleiehzuoteilen ist» Das Oberlandesgericht wird bei der auf Grund der nachfolgenden Ausführungen sich ohnehin als notwendig erweisenden erneuten Prüfung !des Falles möglicherweise hierauf eingchen und die Frage beantworten KlÜ Gcon 2 ob auch das Land Baden-Württemberg hinsichtlich seiner Forstverwaltung einem Forstwirt im Hauptberuf gleichzuachten ist o
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X' ) Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der vom Forst-fiokus gebotene Preis von 40 000 DM sei abgemessen« Die Ausführungen erwecken Zweifel in rechtlicher Hinsicht« Obwohl nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerdeführer die Forstdircktion in ihrem Schreiben an den Makler	in	SÄMfeaii vom
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25o August 1964 erklärt hat, daß für die Kaufparzellen auf lange Sicht keine Rendite zu erwarten aoi, hat das Oberlandesgerieht ohne nähere Begründung zu dem Ausdruck gebracht, bei einem Preis von 40 000 DM sei nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen eine vernünftige Rendite zu erwarten, an der Angemessenheit dieses Preises "könne kein Zweifel sein"; er sei sicher nicht zu niedrig, weil er nur "geringfügig" unter dem Gebot der Rechtobe-ochwerdeführer liege„ (Daboi geht das Beschwerdegericht irrtümlich von einem Preis von 45 000 DM, statt 45 500 DM aus») Hierzu bemerkt die Rechtsbeschwerde begründetermaßen, daß die Geringfügigkeit einen Mindererlös von "5 500 DM =
12,0879 /£" bedeutet„ Sodann bleibt zu beachten, daß die Rechtobeschwerdeführcr im Schriftsatz vom 9° Dezember ^965 substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen hatten, der Porstsachverständige Scheifelo habe den Wert der Kauf-grundctücke berechnet; daraufhin sei der von den Rechtobe-schverdcführern zugestandene Preis von 45 500 DM ermittelt
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worden. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde unter solchen Umständen, daß das Beschwerdegericht seine Aufklärungspflicht vorletzt hat, zu demal die Erwerber schon im ersten Rechtszug der PorstbehÖrdc die "erforderliche Objektivität" bei der Preis-bcmcscung abgesprochen hatten. Zwar entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang der Ermittlungen nach freiem Ermessen, ohne an Bewcieanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Eine Auf-klärungo- und Ermittlungopflicht trifft das Gericht aber, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei* sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gibt (vgl, BGHZ 40, 54? 57)» Die Ermittlungen sind jedenfalls so weit auszudelmün, bis der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Der » . •
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K3j
vorliegende Fall bietet Grund zu der Annahme, daß das Ober- -|||j landesgericht diese Rechtsauffassung nicht beachtet und nicht' alle nach den Umständen erforderlichen Beweise erschöpft hat» Hiernach kann die angefochtene Entscheidung nicht, bestehen bleiben» Für die erneute tatrichterlichc Würdigung des Sachverhalts ist zur Frage der Zahlungsbereitschaft des Kauf-interessenten allgemein folgendes zu,sagen:
Der Senat hat in seinem Beschlul3 vom 12„ November 1957 - V 3Lw 30/57 (RdL 1958, 12, I4) in Anwendung des Kontroll-
ratcgeoctzes Mr. 45 Art» IV und der Verordnung der Britischen
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Militärregierung Nr» 84 Art» III Nr» 5 c zu dem Ausdruck gebracht, daß cs bei der Frage, ob solbstv/irtschaftende Landwirte zu dem Erwerb der veräußerten Grundstücke bereit seien, darauf an-kommc, ob diese Landwirte willens seien, den Preis zu zahlen, der bei einer Veräußerung des Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nutzung angemessen und bei dieser Nutzungsart für sie tragbar ist» Gegen diese Auffassung sind schon damals Bedenken erhoben worden» Die Frage, ob nicht zu dem mindesten1 bei besonderen Fallgestaltungen eine aufgelockertc Betrachtungsweise am Platze war (vgl0. OLG Schleswig RdL 19*60s 120, 122), mag dahingestellt bleiben» Für die nach dem Grundstückverkehrsgesctz zu beurteilenden Sachverhalte kann jedenfalls jene Auffassung nicht schrankenlos gelten» Grundsätzlich wird jetzt von den interessierten Land- und Forstwirten zu verlangen sein, daß sie sich bereit erklären, den mit dem N.ichtland- oder Nichtforstwirt abgesprochenen Kaufpreis zu entrichten» Durch § 9
Abs o
1 w
GrdstVG sollen Veräußerungen vor allem dann ver-
hindert werden, wenn ein agrarstrukturoll vordringlicher Landbedarf anderer Personen besteht (Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30» März 1961 aaO
zu § 9 Abo»
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Der Gesetzgeber mutet deshalb dem Eigentümer
 zu« sein Grundstück eher dom Landwirt als dem Nichtlandwirt zu

überlassen (vgl« Wöhrmann, Grundstückverkehrsgesetz § 9 Edn« 62)o Das Grundstückverkehrsgesetz hat aber, von Ausnahmefällen abgesehen, dem Eigentümer nicht auch noch materielle Opfer zugunsten des interessierten Landwirts anoinnen wollen0 Eine solche Überdehnung der Zumutung würde dahin führen, daß der Verkauf oiijieo Grundstücks unterbleibt und das erstrebte Ziel, den Grund'und Boden landwirtschaftlichen Zwecken zuzuführen oder zu erhalten, verfehlt wird» Der KaufInteressent wird deshalb im allgemeinen die Zahlungsbedingungen und vor allem den gleichen Kaufpreis zu erlegen haben, den der vom Eigentümer gewählte Käufer zahlen muß, Dafür, daß der Gesetzgeber dem Kaufintereosenten keine günstigere Stellung als dem vorkaufobercchtigten Siedlungsunternehmen (§§ 4 ff RSG), cin-räuraen wollte, das den im Kaufvertrag dem Veräußerer zuerkannten Preis zu entrichten hat, ergibt sich aus dem Grundstückvcrkehrs-gesetzj nichts, Das Gesetz verlangt von der Genehmigungsbehörde, wie sieh aus seinem § 9 Abo, 1 Kr, 3 ergibt, allerdings darauf zu achten, daß für Grundstücke, die weiterhin der Land- und Forstwirtschaft dienen, nicht Preise gezahlt werden, die in keinem Verhältnis mehr zu der vorgesehenen oder möglichen Nutzung des Grundstücks stehen0 Es findet aber keine Preisüberwachung mehr statt (Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30, März 1961 aaO zu § 9 Abs, 1 Nr» 3)o Das Gesetz stellt im Gegensatz zur früheren Regelung nicht darauf ab^ daß ein Preis vereinbart ist, der bei einer Veräußerung zur landwirtschaftlichen Nutzung angemessen und bei1dieser Nutzungsart tragbar ist. Wenn der vorn Eigentümer ausgcwählto Käufer einen Preis zahlen will, der in' einem groben Mißverhältnis zu dem Y/ert des Grundstücks steht, muß er sich ent-gcgenhaltcn lassen, daß sich für den Erwerb Land- oder Forstwirte interessieren, die bereit sind, den vom Gesetz nicht mißbilligten Preis (§ 9 Abs« 1 Nr« 3 GrdstVG) zu entrichten.
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Bei dieser Rechtsauffassung ist nicht zu befürchten, daß	'	*
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an Kauf interessierte Landwirte durch vertragliche Festlegung übersetzter Preise gezwungen werden, ihre Kaufabsichten aufzugeben, und daß auf solche Weise dem öffentlichen ,Interesse an der Sicherung der Volksernährung zuwider gehandelt wird (ebenso Wöhrmann aaö; Ehrenforth, RSG und Grundstückverkehrsgesetz Teil E § 9 Anm0 2 b cc So 431; Herminghausen in DNotZ 1962, 542) „ Damit ist aber nicht schon gesagt, daß in einem solchen Fall, in dem der vom Gesetz nicht mißbilligte, aber von keinem Land« oder Forstwirt gebotene Preis in Frage steht, immer die Genehmigung zu erteilen ist» Denn stets muß zunächst geprüft werden, ob ein triftiger Grund gegeben ist, einem Nichtland- oder Nichtforstwirt land- oder forstwirtschaftlich genutzten Boden zu überlassen (vglo Wöhrmann aaö Rdru 52) „ Von diesem Standpunkt aus wird das Oberlandcsgeficht bei der erneuten Prüfung zu erwägen haben, ob sich bei Berücksichtigung aller Umstände dos Falles der von den Rechtsbeschwerdeführern gebotene Kaufpreis von 45 500 DM in dem nach dem Gesetz vertretbaren Rahmen hält und bejahendenfalls die nur 40 000 DM bietende Forstvcrwaltung nicht mehr als zahlungsbereitc Interessentin erachten können»
0 ) Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 7» Juli 1964'- V BLw 40/63 So 9 ausgeführt hat, ist im Rahmen des § 9 Abs» 7 GrdctVG zu prüfen, ob sich die Verhinderung des Verkaufs für die Veräußerer besonders hart auswirken und deshalb dom natürlichen Empfinden widersprechen würde» Das Beschwerdegericht hat zu dem wiederholten Hinweis der Veräußerer, daß sie nur der "Not gehorchend" und "schweren Herzens" den Sachwert aus der Hand gäben, um aus dem Erlös Schulden zu bezahlen, die durch ’’.schlechte wirtschaftliche Läge im Gaststättenge-werbc und die Verheiratung ihrer drei Töchter nacheinander"

erwachsen seien und sie bedrückten, lediglich bemerkt, das Angebot des Forstfiskus liege nur geringfügig unter dem der Käufer, es sei daher sicher nicht zu niedrig, die Versagung der Genehmigung stelle "keinesfalls" eine unzu demutbare Härte dar. Damit ist das Oberlandesgericht auch in diesem Punkt seiner Aufklärungspflicht nicht gerecht geworden,, Es hat ersichtlich keine Ermittlungen über die wirtschaftliche Lage der Veräußerer, insbesondere den -Schuldcnstandj und die Auswirkungen seiner Entscheidung angestellt. Der Sachverhalt gab dazu aber hinreichend,
 Anlaß (vgl. hierzu den Beschluß des Senats vom 28. Oktober 1965 “ V BLw 24/65 So 10 f). Ein Mindererlös von 5 500 DM vermag sich für die Veräußerer besonders hart auszuwirken„
Das kann vor allem dann der Eall sein, wenn durch die Ver-1	I
sagung der Genehmigung die Fortführung des Betriebs der
 Veräußerer unmöglich gemacht wird. PestStellungen in dieser
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Hinsicht wird das Bcschwerdegericht bei der erneuten Prüfun nachzuholen haben, falls es auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 9 AbSo 7 GrdstVG erfüllt sind, nach den vorstehenden Ausführungen noch ■■ ankömmtv.
Da dor angcfochtene Beschluß aus den angegebenen Gründen | nicht bei Bestand bleiben kann, war die Sache an das Beschwerde»! gerieht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverv/oisen»
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Drc Augustin	Dr0	Piopenbrock	Drr	Groll