in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung einer Nießbrauchsbestellung auf Grund des vor dem Notar BeHHP in LUflBi abgeschlossenen Vertrages vom V* CHHP 1963 (UH Nr. t®/63) #|HP 1964 überreichte die Antragstellerin der Landwirtschaftsbehörde Abschrift einer Eingabe vom selben Tage an das Landwirtschaftsgericht Lü#m zu dem Aktenzeichen# LwH##/64, in der sie um Feststellung bat, daß der Vertrag vom GP. Die Antragstellerin bezog sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf diesen Antrag und fügte hinzu: Wir vertreten jedoch in erster Linie die Ansicht, daß gegen die von dort aus erklärte Genehmigung das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, da seitens der Hofeserbin ein Antrag auf Genehmigung überhaupt nicht gestellt war uni auch eine Vollmacht auf Genehmigungs-erklärung nicht erteilt worden ist." Hie Landwirtschaftsbehörde veranlaßte in der Beschwerdesache vorerst nichts und wartete die Anforderung ihrer Vorgänge durch das Landwirtschaftsgericht in der Sache Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur : anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. "Has Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und der Antragstellerin aufgegeben, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Insoweit ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zur sachlichen Nachprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde befugt. A) Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, es könne nach Lage der Sache nicht zweifelhaft sein, daß die Antragstellerin eindeutig eine Entscheidung Uber ihren im Schriftsatz vom 1964 hilfsweise gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde vom PP* 1963 durch das Landwirt- 1963 habe er entnommen, daß dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht nur als verspätet, sondern auch deshalb als unzulässig angesehen habe, weil die Landwirtschaftsbehörde die Bestellung des Nießbrauchs genehmigt hatte. Schließlich habe der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts in seiner Stellungnahme bei Vorlegung der Beschwerde glaubhaft ausgeführt, Rechtsanwalt Br .HUB habe nicht nur gewußt, daß das Landwirtschaftsgericht Uber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Landwirtschaf tsbehörde beschließen wolle, sondern von sich aus eine solche Entscheidung mit der Begründung gewünscht, über die Sache solle das Oberlandesgerieht befinden, da verschiedene Rechtsfragen zu prüfen seien. Hit Rücksicht darauf habe das Landwirtschaftsgericht auch die Beschlußfassung über die Präge : seiner sachlichen Zuständigkeit in den beiden vorbezeichneten Verfahren bis zur Entscheidung in der vorliegenden Sache ausgesetzt. der Umstand nichts andern, daß die Antragstellerin selbst beim Landwirtsehaftsgericht weder einen Antrag gestellt noch irgendeine Erklärung abgegeben habe. Wenn sich Rechtsanwalt Dr. insoweit geirrt haben sollte, müsse sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, daß das Veiäialtcn ihres Vertreters nach Lage der hinge nur dahin aufgefaßt werden könne, daß sie eine Entscheidung des landwirtschafts-gerichts über ihren hilfsweise gestellten Antrag gewünscht habe. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 22 Abs. 1 GrdstVG binnen zwei Wochen seit der Bekanntmachung des Bescheids an den Notar hätte gestellt werden müssen, sei der im 1964 von der Rechts- Schließlich könne die Rechtsbesehwerdeführerin ein Recht zur Antragstellung nach § 22 Abs. 1 GrdstVG nicht daraus herleiten, daß ihr angeblich vor dem Grundstücksverkehrsausschuß das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Bei den Akten des landwirtschaftsgerichts befänden sich keine schriftlichen Erklärungen der Antragstellerin, die Akten der Landwirtschaftsbehörde enthielten nur den Antrag vom SP. Es sei darin hervorgehoben, daß die Eingabe in erster Linie als Beschwerde behandelt werden solle, da seitens der Hoferbin ein Antrag auf Genehmigung nicht gestellt gewesen sei und eine entsprechende Vollmacht nicht Vorgelegen habe. Sofern das Gericht der Meinung gewesen sei, daß die Antragstel-lerin gerade in der Sache LwG ®/64 eine Entscheidung wünschte, hätte es im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) die Antragstellerin zur Abgabe einer Erklärung und zur Stellung eines Antrags veranlassen können. Bas Schweigen der Antragstellerin sei nur dadurch zu erklären, daß sie eine Entscheidung für völlig unmöglich gehalten habe, weil sie das Verfahren nicht in Gang gebracht habe. Schließlich sei die Stellungnahme des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts bei Vorlegung der Beschwerde unzulässig und unzutreffend. Sie hat nicht erklärt, in erster Linie lege sie Beschwerde ein und stelle nur für den Pall, •daß diese keinen Erfolg haben sollte, den Antrag nach § 22 GrdstVG. die "Beschwerde auch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ansehen zu wollen" und "in erster Linie die Ansicht vertreten" , daß "das Hechtsmittel der Beschwerde gegeben" ist. Zwar hätte die Reehtsbeschwerdeführerin das Gericht mit der gleichzeitigen Bitte anrufen können, seine Beschlußfassung bis zur Entscheidung Uber die Beschwerde durch "den Regierungspräsidenten bzw. Für eine Auslegung ihres Vorbringens in dieser Richtung spräche ihre jetzt in der Rechtsbeschwerde bekundete Absicht, im Falle der Zurückverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht, "wiederum" die Beschlußfassung in der vorliegenden Sache bis zur Entscheidung über die Beschwerde und im Verfahren • Lv/H ®P/64 zurückstellen zu lassen. Bl. 16 dieser Akten) bis zur Entscheidung in der vorliegenden Sache ausgesetzt hat, nachdem der Vertreter der Antragstellerin dem Landwirtschaf tsgericht gegenüber erklärt hatte, er habe gegen die Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde Beschwerde eingelegt und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ohne übrigens etwas von einem Eventualverhältnis beider Begehren zu erwähnen. Der Feststellung des Oberlandesgerichts, daß die Antragstellerin die Entscheidung durch das Landwirtschaftsgericht ohne Rücksicht auf die Beschwerde ausdrücklich gewünscht hat, ist beizutreten. Gegenüber dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts hat der Vertreter der Antragstellerin zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Entscheidung über den Antrag trotz des Hinweises begehre, das Gesuch müsse als unzulässig zurückgewiesen werden. Mit der Verwertung jener Stellungnahme hat das Oberlandesgericht dem Richter, dessen Entscheidung angefochten worden ist, keine unerlaubte Einflußnahme auf seine, des Beschwerdegerichts, Rechtsfindung eingeräumt. setzung dieses Verfahrens bis zur Entscheidung der vorliegenden Sache sprechen für die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts. Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag nach § 22 GrdstVG wirksam gestellt und sich der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts darüber vergewissert hatte, daß sie eine Entscheidung wünschte, war das Gericht nicht gehalten, noch einen Auflagenbeschluß zu erlassen und "die Antragstellerin zur Abgabe einer Erklärung und zur Stellung eines Antrags zu veranlassen1'. 3. Gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts, daß der Antrag nach § 22 GrdstVG in zweifacher Hinsicht unzulässig ist, wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Ferner begegnet die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß der Antragstellerin das rechtliche Gehör nicht verweigert worden ist* keinen Be lenken. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG muß das Gericht bei der Entscheidung in der Hauptsache dem unterliegenden Beteiligten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten auferlegen, wenn er die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt hat.
BUNDESGERICHTSHOF / \ r- V BLw 4/65 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung einer Nießbrauchsbestellung auf Grund des vor dem Notar BeHHP in LUflBi abgeschlossenen Vertrages vom V* CHHP 1963 (UH Nr. t®/63) 1 . die Ehefrau Franziska T flHHHHI geh. Gf/IB in LüfHP, ThflH^-KflÜP-Straße, Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr und 2. der Landwirt Franz (Kreis 9 in Nr. m Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. und Dr. 9 m $ 2 ) / Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 13. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Filter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 9» November 1964 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtebes chwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 14 000 DM festgesetzt. Grund e : I. Als Eigentümerin des im Grundbuch von L0H0 Nr. 40 Blatt 00 verzeichneten 69,1525 ha großen Doppelhofs Nr. 0 mit einem Binheitswert von 24 800 BM ist die Ehefrau Alwine GflM gab. Sch^B0 eingetragen. Am 0). 00H0^0 1963, einen Tag vor ihrem Tod, hat sie mit ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, zu Protokoll des Notars BeiflH^ in LÜ0B0 . (UR Nr. W/63) einen Vertrag geschlossen, in dem sie ihm auf Lebenszeit den Nießbrauch an ihrem Hof bestellte. Bcr Nießbraucher soll vereinbarungsgemäß u.a., sov/eit es gesetzlich zulässig ist, von allen Beschränkungen befreit sein und das Recht haben, erforderlichenfalls einen Kahlschlag im Holz durchzuführen. Ausweislich des Erbscheins und Hoffolgezeugnisses vom AP 1963 (AG • LwH Äj/63) ist die Antragstellern, das einzige Kind der Eheleute GflP, Hoferbin nach ihrer Mutter geworden. Am(S* 1963 reichte der Notar den vorbezcichnctc Vertrag beim Grundbuchamt ein. Am flP* SIS 1963 bat er im Hinblick auf eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts die Landwirtschaftsbehörde Lüf^S* den Vertrag zu genehmigen. Für den Fall der Genehmigung verzichtete er auf Rechtsmittel für die Beteiligten und beantragte, die Rechtskraft zu besehe nigen. Am V. WKtP 1963 befaßte sich der für die Erteilung der Genehmigung zuständige Grundstücksverkehrsa.usschuß mit der Frage, ob die Genehmigung erteilt werden könne. Zu dieser Sitzung erschien unaufgefordert der Antragsgegner und gab sinngemäß folgende Erläuterung zu dem Vertrage: Die Antragstellerin sei mit dem Inhaber einer Tankstelle in LüflW verheiratet. Sie habe mit ihrem Ehemann vorübergehend in gewohnt; beide hätten sich jedoch mit ihren Eltern nicht vertragen können und zudem auch nicht ordnungsmäßig gewirtschaftet. Rer Betrieb sei daher bis zu dem Jahre 1970 an einen Flüchtling verpachtet worden. Ra seine Ehefrau schwer erkrankt gewesen sei, habe sie für ihn den im Vertrag vorgesehenen Nießbrauch bestellt. Einen Tag nach Abschluß dieses Vertrages sei sie plötzlich verstorben. Zweck des Vertrags und sein eigenes Bestreben seien, den Betrieb zu erhalten, der später nach seinem Ableben sowieso der Antragstellerin zufalle. Rer Grundstücksverkehrsausschuß genehmigte am selben Tag die Bestellung des Nießbrauchs und fügte hinzu, der Beschluß sei unanfechtbar, da die Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet hätten. Am WKK0 1963 v/urde der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Am#. 1964 legte die Antragstellerin bei der Landwirtschaftsbehörde "Beschwerde" gegen die Genehmigung ein. Sie führte dazu an, sie habe niemand Vollmacht zu ihrer Vertretung vor der Landwirtschaftsbehörde oder zu einem Rechtsmittelverzicht erteilt und einen Genehmigungsbescheid bisher nicht erhalten. Zur Zeit des Rechtsmittelverzichts durch den Notar sei sie bereits als Hoferbin Eigentümerin des landwirtschaftlichen Grundbesitzes gewesen. Mit Schriftsatz vom^P. #|HP 1964 überreichte die Antragstellerin der Landwirtschaftsbehörde Abschrift einer Eingabe vom selben Tage an das Landwirtschaftsgericht Lü#m zu dem Aktenzeichen# LwH##/64, in der sie um Feststellung bat, daß der Vertrag vom GP. 1963 bisher nicht wirksam geworden sei; hilfsweise beantragte sie festzustellen, daß der Antragsgegner nicht berechtigt sei, Kahlschläge im Holz nach seinem Ermessen durchzuführen, sondern daß er bei Ausübung des Nießbrauchs am Walde an die Bestimmungen des BGB gebunden sei. Die Antragstellerin bezog sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf diesen Antrag und fügte hinzu: "Evtl, bitten wir, unsere Beschwerde auch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ansehen zu wollen. Wir vertreten jedoch in erster Linie die Ansicht, daß gegen die von dort aus erklärte Genehmigung das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, da seitens der Hofeserbin ein Antrag auf Genehmigung überhaupt nicht gestellt war uni auch eine Vollmacht auf Genehmigungs-erklärung nicht erteilt worden ist." Hie Landwirtschaftsbehörde veranlaßte in der Beschwerdesache vorerst nichts und wartete die Anforderung ihrer Vorgänge durch das Landwirtschaftsgericht in der Sache ® LwH^R/64 ab. Am 4Ü. HBB 1964 unterrichtete sic den Vertreter der Antrags teller in, Rechtsanwalt hr. daß ihre Unterlagen an das Landwirtsehaftsgericht abgegeben werden. Am flHH 1964 teilte die Landwirtsehaftobehorde dem Landwirtschaftsgericht mit, sie übersende unter Bezugnahme auf den von der Antragstellerin zu (V Iv/H 0/64 gestellten Hauptantrag die bisher entstandenen Vorgänge mitsamt den Vertragsvorgängen. Bereits mit Schriftsatz vom flP. H1K 1964 hatte der Antragsgegner das Landwirtschaftsgericht ersucht, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde zu geben. Mit Schreiben vom HP» HIH 1964 bat er um Mitteilung, ob nunmehr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingegangen sei, und bejahendenfalls um Zustellung des Antrags und um Überlassung der etwa überreichten Akten des Oberkreisdirektors zur Einsichtnahme. Eine Abschrift beider Schriftsätze ist den Vertretern der Antragstellerin zugeleitet worden. Mit Schriftsatz vom 9. HIH 1964 hat der Antragsgegner mit eingehender Begründung gebeten, den Antrag der Antragsteller^ als unzulässig zu verwerfen und hilfsv/eise als unbegründet zurücksuweisen. Pas Landwirtschaftsgericht hat durch seinen Vorsitzenden den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewi es en. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur : anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. per Antragsgegner hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen . Per Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts hat sich bei der Vorlegung der Beschwerde zu ihrer Begründung / gegenüber dem Oberlandesgericht geäußert. Auf diese Stellungnahme (Bl, 16 GA) wird Bezug genommen. "Has Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und der Antragstellerin aufgegeben, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Die Antragstellerin hat dagegen formund fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiter verfolgt. Der Antragsgegner bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 LwVG statthaft, nachdem das Beschwerdegericht sie ’’wegen der rechts-grundsätzliehen Bedeutung der Sache” zugelassen hat. Für die Frage der Rechtswirksamkeit der Zulassung kommt es nicht darauf an, ob es sich wirklich um grundsätzliche Rechtsfragen handelt oder das Beschwerdegericht dies zu Unrecht angenommen hat. Insoweit ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zur sachlichen Nachprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde befugt. Es handelt sich auch nicht um eine vom Beschwerdegericht offensichtlich entgegen dem Gesetz ausgesprochene Zulassung, die das Rechtsbeschwerdegericht nicht binden würde (vgl. Beschluß des Senats vom 15. Januar 1952, V BLw 5/51). A) Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, es könne nach Lage der Sache nicht zweifelhaft sein, daß die Antragstellerin eindeutig eine Entscheidung Uber ihren im Schriftsatz vom 1964 hilfsweise gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde vom PP* 1963 durch das Landwirt- schaftsgericht begehrt habe. Rechtsanwalt I)r. HU, der Vertreter der Antragstellerin, habe gewußt, daß dieser Schriftsatz mit allen Vorgängen der Landwirtschaftsbehörde in dieser Sache beim Landwirtschaftsgericht eingegangen war. Der Eingabe des Antragsgegners vom HP. 1963 habe er entnommen, daß dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht nur als verspätet, sondern auch deshalb als unzulässig angesehen habe, weil die Landwirtschaftsbehörde die Bestellung des Nießbrauchs genehmigt hatte. Schließlich habe der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts in seiner Stellungnahme bei Vorlegung der Beschwerde glaubhaft ausgeführt, Rechtsanwalt Br .HUB habe nicht nur gewußt, daß das Landwirtschaftsgericht Uber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Landwirtschaf tsbehörde beschließen wolle, sondern von sich aus eine solche Entscheidung mit der Begründung gewünscht, über die Sache solle das Oberlandesgerieht befinden, da verschiedene Rechtsfragen zu prüfen seien. Er habe sogar hinzugefügt, daß die beantragte gerichtliche Entscheidung möglicherweise die damals beim Landwirtschaftsgericht noch anhängigen Sachen • LwH HP/64 und HLwH®p/64 erledigen könnten. Hit Rücksicht darauf habe das Landwirtschaftsgericht auch die Beschlußfassung über die Präge : seiner sachlichen Zuständigkeit in den beiden vorbezeichneten Verfahren bis zur Entscheidung in der vorliegenden Sache ausgesetzt. Die abweichende Darstellung der Antragstellerin, ihr Vertreter habe aus den gesamten Umständen lediglich gefolgert, das Landwirtschaftsgericht habe die Vorgänge Uber die Genehmigung der Belastung bei der Landwirtschafttsbehörde nur zu dem Zwecke des Beweises oder der Information im Vcr-fahrenHLwH|H/64 beigezogen, werde durch die gesamte eindeutig dagegen sprechende Sachlage widerlegt. Daran könne 8 der Umstand nichts andern, daß die Antragstellerin selbst beim Landwirtsehaftsgericht weder einen Antrag gestellt noch irgendeine Erklärung abgegeben habe. Wenn sich Rechtsanwalt Dr. insoweit geirrt haben sollte, müsse sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, daß das Veiäialtcn ihres Vertreters nach Lage der hinge nur dahin aufgefaßt werden könne, daß sie eine Entscheidung des landwirtschafts-gerichts über ihren hilfsweise gestellten Antrag gewünscht habe. Dieser Antrag sei aber in zweifacher Hinsicht unzulässig gewesen. Der beurkundende Notar sei nach § 3 Abs. 2 GrdstVG ermächtigt gewesen, namens der Vertragspartner um die Genehmigung der landwirtschaftsbehörde nachzusuchen. Der Tod der Eigentümerin des Hofes allein habe die gesetzliche Vollmacht des Notars nicht berührt. Mit der formlosen Mitteilung des Bescheides der Landwirtschaftsbehörde an ihn sei die Genehmigung wirksam geworden. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 22 Abs. 1 GrdstVG binnen zwei Wochen seit der Bekanntmachung des Bescheids an den Notar hätte gestellt werden müssen, sei der im 1964 von der Rechts- beschwerdeführerin gestellte Antrag verspätet gewesen. Abgesehen hiervon, sei die Antragstollerin zur Anrufung des Gerichts nach § 22 Abs. 1 GrdstVG nicht berechtigt, weil die Genehmigung vorbehaltlos erteilt und die Vertragspartner dadurch nicht beschwert seien. Ais Erbin der Hofeigentümerin könnten der Antragstellerin nicht weitergehendc Befugnisse im Genehmigungsverfahren zustehen als ihrer Erblasserin. Schließlich könne die Rechtsbesehwerdeführerin ein Recht zur Antragstellung nach § 22 Abs. 1 GrdstVG nicht daraus herleiten, daß ihr angeblich vor dem Grundstücksverkehrsausschuß das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebe sich nicht das Recht auf Gewährung einer weiteren Rechtsmittelinstanz und damit auch nicht auf 9 einen Antrag im Sinne jener Vorschrift nach vorbehaltlos erteilter Genehmigung. Im übrigen hätten weder der Grundstücksverkehrsausschuß noch das Landwirtschaftsgericht gegen jenen Verfassungsgrundsatz verstoßen. B) Die Rechtsbeschwerde bringt hiergegen vor, beide Vorinstanzen hätten § 22 GrdstVG nicht richtig angev/cndet. Bei den Akten des landwirtschaftsgerichts befänden sich keine schriftlichen Erklärungen der Antragstellerin, die Akten der Landwirtschaftsbehörde enthielten nur den Antrag vom SP. 1964» der die Anrufung des Gerichts ledi glich hilfsweise anführe. Es sei darin hervorgehoben, daß die Eingabe in erster Linie als Beschwerde behandelt werden solle, da seitens der Hoferbin ein Antrag auf Genehmigung nicht gestellt gewesen sei und eine entsprechende Vollmacht nicht Vorgelegen habe. Wenn das Landwirtschaftsgericht entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen der Antragstellerin vorweg über den Hilfsantrag habe entscheiden wollen, ohne die Entscheidung über die Beschwerde abzuwarten, wäre eine entsprechende schriftliche Erklärung der Antragstellerin erforderlich gewesen. Sie liege nicht vor. Sofern das Gericht der Meinung gewesen sei, daß die Antragstel-lerin gerade in der Sache LwG ®/64 eine Entscheidung wünschte, hätte es im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) die Antragstellerin zur Abgabe einer Erklärung und zur Stellung eines Antrags veranlassen können. Die Antragstellerin habe entgegen den Feststellungen des Oberlandesgerichts niemals mündlich erklärt, sie wolle die Reihenfolge ihrer Rechtsmittel, wie sie im Schriftsatz vom 1964 angegeben seien, ändern. Das Oberlandesgericht habe aus der Rechtsanwalt I)r. flHBI mitgeteilten Übersendung der von der Landwirtschaftsbehörde erstellten Akten an das Landwirtschaftsgericht auch nicht 10 folgern dürfen, daß der Vertreter der Antragstellern daraufhin hätte annehmen müssen, das Landwirtschaftsgericht werde jetzt in dieser Sache entscheiden. Ferner rechtfertige die Übersendung der Schriftsätze des Antragsgegners vom A* 0. und 4flHl 1964 nicht den Schluß, Rechtsanwalt Dr. IHBH sei mit seiner Entscheidung über seinen Hilfsantrag einverstanden gev/esen. Bas Schweigen der Antragstellerin sei nur dadurch zu erklären, daß sie eine Entscheidung für völlig unmöglich gehalten habe, weil sie das Verfahren nicht in Gang gebracht habe. Schließlich sei die Stellungnahme des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts bei Vorlegung der Beschwerde unzulässig und unzutreffend. Rechtsanwalt Dr. habe niemals erklärt, er wünsche in dieser Sache eine Entscheidung, weil er Wert darauf lege, daß verschiedene Rechtsfragen vom Oberlandesgericht überprüft würden. Der Vorsitzende des Landwirtschaf tsgerichts habe sich über die Erklärungen des Rechtsanwalts Dr. CHHP geirrt, die dahin gegangen seien, er bitte, über den Klageantrag zu 1 in der Sache !■ LwH ®/64 zunächst zu entscheiden. Letztlich habe für das Beschwerdegericht keine Veranlassung bestanden, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. C) Die Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Zurückweisung der Beschwerde durch das Oberlandesgericht beeinträchtigt die Rechte der Antragstellerin. Eine Rechtsverletzung kann auch auf verfahrensrechtlichem Gebiet liegen (vgl. V BLw 34/5^ vom 14* Oktober 1952). -11- 2. Gemäß § 22 GrdstVG können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung um gerichtliche Entscheidung nachsuchen, wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert hat. Per Antrag kann bei der Genehmigungsbehörde, gegen deren Entscheidung er sich richtet, schriftlich gestellt werden. Das ist hier geschehen. hie Antragstellerin hat sich in ihren an die Genehmigungsbehörde gerichteten Eingaben vom®, und 1964 nicht klar ausgedrückt. Sie hat nicht erklärt, in erster Linie lege sie Beschwerde ein und stelle nur für den Pall, •daß diese keinen Erfolg haben sollte, den Antrag nach § 22 GrdstVG. Sie hat vielmehr gebeten, "evtl." die "Beschwerde auch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ansehen zu wollen" und "in erster Linie die Ansicht vertreten" , daß "das Hechtsmittel der Beschwerde gegeben" ist. Wenn man darin einen Eventualantrag im Sinne der Rechtsbeschwerde erblicken wollte, erschiene es zunächst fraglich, ob der befristete Antrag nach § 22 GrdstVG überhaupt hilfs-weise gestellt werden darf. I)a er beschwerdeähnliche Züge aufweist (vgl. Wöhrmann, Grundstückverkehrsgesetz 1963 S. 325 Rdn. 2; Pikalo/Bendel, Grundstückverkehrsgesetz 1963 S. 1038 f), könnte seine hilfsweise Geltendmachung unzulässig sein (vgl. Schlegelberger, Gesetz über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1952 §2} Rdn. 5; Kcidel, Freiwillige Gerichtsbarkeit 8. Aufl. § 19 Rdn. 75)» Indessen kann diese Präge auf .sich beruhen. Die Antragstollerin hat nämlich, wie sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 1964 (Bl. 15 GA) selbst vorgetragen hat, den Antrag "im Interesse der Pristwahrung gestellt". Wenn ihre Eingabe aber fristwahrend wirken sollte, mußte diese 12 ) ( Wirkung sofort eintreten, sie durfte nicht auf unabsehbare Zeit in der Schwebe bleiben. Der Antrag nach § 22 GrdstVG ist ein Verfahrensantrag. Er braucht nur das Verlangen : nach einer Entscheidung des Gerichts ohne bestimmte Sach-bitte zu dem Ausdruck zu bringen (Pikalo/Bendel aaO S. 1028 f). Zwar hätte die Reehtsbeschwerdeführerin das Gericht mit der gleichzeitigen Bitte anrufen können, seine Beschlußfassung bis zur Entscheidung Uber die Beschwerde durch "den Regierungspräsidenten bzw. die Landwirtschaftskamncr" (vgl. Bl. 14 GA) hinauszuschieben. Für eine Auslegung ihres Vorbringens in dieser Richtung spräche ihre jetzt in der Rechtsbeschwerde bekundete Absicht, im Falle der Zurückverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht, "wiederum" die Beschlußfassung in der vorliegenden Sache bis zur Entscheidung über die Beschwerde und im Verfahren • Lv/H ®P/64 zurückstellen zu lassen. Eine solche Auslegung ihres früheren Ansuchens würde der Antragstellerin aber nicht weiterhelfen. Es wäre dadurch überholt, daß sie später in Erklärungen gegenüber dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts, wie noch zu erörtern ist, davon abgegangen ist und um dessen Entscheidung gebeten hat. Die Antragstellerin konnte überdies damit auch nicht rechnen, da das Landwirtschaftsgericht das Verfahren • LwH 4 (vgl. Bl. 16 dieser Akten) bis zur Entscheidung in der vorliegenden Sache ausgesetzt hat, nachdem der Vertreter der Antragstellerin dem Landwirtschaf tsgericht gegenüber erklärt hatte, er habe gegen die Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde Beschwerde eingelegt und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ohne übrigens etwas von einem Eventualverhältnis beider Begehren zu erwähnen. Der Feststellung des Oberlandesgerichts, daß die Antragstellerin die Entscheidung durch das Landwirtschaftsgericht ohne Rücksicht auf die Beschwerde ausdrücklich gewünscht hat, ist beizutreten. 13 Hie Rechtsbeschwerdeführerin hatte den Antrag nach § 22 GrdstVG zur Fristwahrung am fp. 1964 formgerccht gestellt. Gegenüber dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts hat der Vertreter der Antragstellerin zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Entscheidung über den Antrag trotz des Hinweises begehre, das Gesuch müsse als unzulässig zurückgewiesen werden. Das hat der Vorsitzende in seiner Stellungnahme zur Beschwerde (Bl. 16 GA) angegeben. Das Obcrlandcc-gericht hat diese tatsächlichen Angaben für glaubhaft befunden. Was die Rechtsbeschwerde hiergegen vorbringt, greift nicht durch. Mit der Verwertung jener Stellungnahme hat das Oberlandesgericht dem Richter, dessen Entscheidung angefochten worden ist, keine unerlaubte Einflußnahme auf seine, des Beschwerdegerichts, Rechtsfindung eingeräumt. Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts hat sich insoweit nur zu' tatsächlichen Ablauf des Verfahrens im ersten Rechtczug geäußert. Der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei der Auswahl der Erkenntnisqucllen wie bei der Art ihrer Benutzung grundsätzlich durch keine gesetzlichen Regeln gebunden (Schlegelberger aaO § 12 Rdn. 21). Die Behauptung der Antragstellerin, jene Stellungnahme sei unzutreffend, erschüttert die Glaubhaftigkeit der Äußerung nicht. Das Verhalten des Vertreters der Antragstellerin im Verfahren ÄLv/H®^64 laut Protokoll vom M. 1964 und die Aus- setzung dieses Verfahrens bis zur Entscheidung der vorliegenden Sache sprechen für die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts. Bei dieser Sachlage ist der von der Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf, das Landwirtschaftsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, unbegründet. Da die Rechts- 14 ) / Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag nach § 22 GrdstVG wirksam gestellt und sich der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts darüber vergewissert hatte, daß sie eine Entscheidung wünschte, war das Gericht nicht gehalten, noch einen Auflagenbeschluß zu erlassen und "die Antragstellerin zur Abgabe einer Erklärung und zur Stellung eines Antrags zu veranlassen1'. 3. Gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts, daß der Antrag nach § 22 GrdstVG in zweifacher Hinsicht unzulässig ist, wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Sie lassen auch keinen Rechtsirrtum in der Anwendung der §§ 3 Abs. 2 und 22 Abs. 1 GrdstVG erkennen. Ferner begegnet die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß der Antragstellerin das rechtliche Gehör nicht verweigert worden ist* keinen Be lenken. 4. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG muß das Gericht bei der Entscheidung in der Hauptsache dem unterliegenden Beteiligten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten auferlegen, wenn er die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt hat. Der Angriff der Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts läßt diese Bestimmung außer acht und hat deshalb keinen Erfolg. 15 III. Da die Rechtsbeschwerdc hiernach unbegründet ist, mu sie mit der Kostenfolgo aus §§ 55, 44, 45 Lv/VG zurückgewiesen werden. Rr. Augustin Rr. Piepenbrock ])r. Grell