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BGH · V ELw 4/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ELw 4/61

Es handelt sich um fünf Parzellen Ackerland, die bei der Übergabe des Hofes an den Antragsteller zu 2 im Jahre 1930 von der Übertragung ausgenommen waren und im Eigentum der Eltern verblieben, jedoch weiter vom Hof aus bewirtschaftet wurden. Die Antragstellerin zu 1, die unverheiratet ist und auf dem Hofe lebt, hatte damals 5 ha Land, der Antragsteller zu 3, der als leitender Chemiker eines Industriewerkes in Offenbach tätig ist, Grundstücke in Größe von 2,75 ha von den Eltern übertragen erhalten. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Vertrag unter der Bedingung genehmigt, daß hinsichtlich der von dem Antragsteller zu 3 erworbenen Grundstücke zugunsten des Antragstellers zu 2 und seiner Hechtsnachfolger ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingetragen und ein langfristiger Pachtvertrag auf mindestens 12 Jahre abgeschlossen wird. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Durchführung des Vertrages stelle eine unwirtschaftliche Zerschlagung dar und führe auch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung, weil der Antragsteller zu 3 als Nichtlandwirt zu einer Verpachtung der Grundstücke gezwungen sei, wodurch das bereits reichlich vorhandene Pachtland des Betriebes des Antragstellers zu 2 noch vermehrt werde. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Nach dem Inhalt des Erbauseinandersetzungsvertrages sollen nicht nur die der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke in Größe von 1,7 ha, sondern noch weitere, im Eigentum des Antragstellers zu 2 und seiner Ehefrau stehende Grundflächen von rund 1 ha zwecks Durchführung der Auseinandersetzung unter die Miterben verteilt werden. Diese letzteren Grundstücke werden unter Berücksichtigung der Beteiligung des Antragstellers zu 2 an der Erbengemeinschaft gegen drei Nachlaßparzellen eingetauscht, so daß der Betrieb des Antragstellers zu 2 durch die Abtrennung von 1 ha keine Einbuße erleidet, vielmehr eigentumsmäßig sich um 0,55 ha vergrößert. Infolgedessen hat das Oberlandesgericht die von dem Antragsteller zu 2 und seiner Ehefrau zur Verfügung gestellten Parzellen als "durchlaufende Posten" bezeichnet und die Sache so behandelt, als ob durch den Vertrag nur die 1,7 ha unter die Miterben entsprechend ihrer Beteiligung an der Erbengemeinschaft aufgeteilt würden« Juli 1947 - HessDV - (GVB1 1947, 44)o Hiernach soll die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung außer in den zwingenden Fällen des Art. IV Abs.4 a und b KRG Kr. 45 versagt werden, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht; dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. chung ist nur dann zu bejahen, wenn die Vorschriften des'§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HessDV durch das Be-schv/erdegericht eine andere Auslegung erfahren haben, als dies in einer Entscheidung eines der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerrchte geschehen ist. 1. Das Oberlahdesgericht hat eine unwirtschaftliche Zerschlagung verneint, v/eil die ererbten Grundstücke nicht zu dem Betrieb des Antragstellers zu 2 gehörten. Die 1,7 ha seien jedoch bereits dadurch vom Hof losgelöst worden, daß die Eitern der Vertragsteile diese Grundstücke bei der Übergabe der Besitzung an den Antragsteller zu 2 nicht mit übertragen hätten. Mit dieser Auffassung ist das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Von dieser Entscheidung ist das Oberlandesgericht insofern abgewichen, als es die Zugehörigkeit der Hachlaßgrundstücke zu dem Betrieb des Antragstellers zu 2 verneint hat. Der an-gefochtene Beschluß beruht jedoch nicht auf der Abweichung; denn das Beschwerdegericht hat den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, daß die Betriebs Zugehörigkeit der Grundstücke zu bejahen wäre. Die Rechtsbeschwerde macht dazu geltend, das Ee-schwerdegericht sei von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25- Januar 1952 (RdL 1952, 131)» abgewichen. Das Beschwerdegericht ist jedoch bei der Auslegung des Grundstücksbegriffs von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, daß der Begriff des Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen sei (vgl. Es hat nämlich unterstellt, daß die Nachlaßgrundstücke mit dem Betrieb des Antragstellers zu 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden, und für diesen Fall die Unwirtschaftlichkeit der Zerschlagung verneint. Die Aufteilung des Grundbesitzes der Erbengemeinschaft könnte allerdings* wenn die Nach-laögrundstücke für sich allein als ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne aufzufassen seien, zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung führen. Es trifft nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht seine Entscheidung darauf abgcstcllt habe, ob durch die beabsichtigte Aufteilung die Existenzfähigkeit des Betriebes des Antragstellers zu 2 gefährdet werde. Daß eine unwirtschaftliche Zerschlagung nur bei einer Gefährdung der Existenzfähigkeit des Betriebes vorliege, hat das Beschwerdegericht nicht ausgesprochen. Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht sei von dem Eeschluß des Senats vom 3* Mai 1956 (V ELw 72/55* RdL 1956, 245) abgewichen, weil es bei der Prüfung der unwirtschaftlichen Zerschlagung das Schicksal des abzutrennenden Grundbesitzes nicht geprüft habe. Der Senat hat in dem vorbezeihineten Beschluß, in dem es sich ebenfalls um die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbe-schwerde handelte, die Frage, ob bei der unwirtschaft-lichen Zerschlagung lediglich die Auswirkungen* der Abtrennung auf den verbleibenden Grundbesitz zu prüfen sind, oder ob daneben auch das künftige Schicksal der abzugebenden Flächen eine Rolle spielt, ausdrücklich offen gelassen, weil in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall das Beschwerdegericht beide Fragen geprüft hatte und deshalb eine Abweichung von anderen Entscheidungen nicht in Betracht kam. Es hat dabei auch die Tatsache, daß der Antragsteller zu 3 kein Landwirt ist, berücksichtigt und dazu ausgeführt, der Zuteilung von 0,57 ha an den Antragsteller zu 5 komme bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gegenüber dem Gesichtspunkt der Zerschlagung an sich schon eine weniger schwerwiegende Bedeutung als sonst zu, insbesondere dann, wenn es sich, wie hier, um eine verhältnismäßig geringe Fläche handele. Dezember 1956 (V BLw 51/56, BGHZ 22, 335 = RdL 1957, 65) angeschlossen hat, an den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung auch bei Erbauseinandersetzungen in einem Freiteilungsgebiet ein strenger Maßstab anzulegen und eine Begünstigung von Verwandten-geschäften nicht gerechtfertigt ist. Dezember 1957* V BLw 42/57)« Soweit es sich um die Zuteilung von 0,57 ha an den Antragsteller zu 3 handelt, ist das Oberlandesgericht, weil es die Unwirtschaftlichkeit der Zerschlagung verneint hat, weder von den vorbezeichneten Entscheidungen noch von dem Beschluß des Öberlandesgerichts Stuttgart vom 9« Dezember 1957 (RdL 1958* 95) abgewichen. Es mag für die Entscheidung unterstellt werden, daß das Oberlandesgericht in der Auslegung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit von der vorbezeichne-ten Entscheidung abgewichen ist. Das Beschwerdegericht (Zivilsenat in Darmstadt) und die Zivilsenate in Kassel sind, gleichgültig ob man sie als Zweigstellen oder auswärtige Senate bezeichnet, keine selbständigen Oberlandesgerichte, mögen sie auch, soweit die Vornahme von Verfahrenshandlungen, insbesondere die Einlegung von Rechtsmitteln in Frage steht, die Rechtsstellung eines selbständigen Oberlan- Schließlich macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, das Oberlandesgericht sei dadurch, daß es etwaige Bedenken gegen den Grundstückserwerb durch den Antragsteller* zu 3 durch, das zur Bedingung der Genehmigung gemachte Vorkaufsrecht als ausgeräumt angesehen habe,, von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Eine Abweichung liegt jedoch nicht vor, weil das Beschwerdegericht eine unwirtschaftliche Zerschlagung verneint hat und die Bedingung, von der die Genehmigung abhängig gemacht ist, nicht der Ausräumung des Versagungsgrundes der unwirtschaftlichen Zerschlagung, sondern der Beseitigung der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 HessDV gegen den Grundstückserwerb durch den Antragsteller zu 3 als Nichtlandwirt etwa noch bestehenden Eeden-ken dienen soll.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofGrundstückRechtsbeschwerdeBeschwerdegerichtOberlandesgerichtBeschlußZerschlagung

Volltext der Entscheidung

2206 004
V ELw 4/61
Beschluß In der Landwirtschaftssäche
 des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Porsten, vertreten durch die JLand- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau in
 Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.	MBfc)
gegen
1. die ledige Toni Straße B,
Friedrich-
s
2.
3.
den Landwirt Adam Hermann StraßeA
in
 Friedrich-
den DiplIngenieur Otto ;traße
 in
9
Antragsteller, Beschwerde- und Rechts beschwerdegegner.
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 und
in
 wegen Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. ^Tasche, der Eundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Forsten gegen den Beschluß des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 1^. Dezember I960 wird als unzulässig verworfen,
 Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Der Rechtsbeschwerdeführer hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5520 DM festgesetzt.
2
G r ü n d e :
I.
Die Antragsteller sind Geschwister und als Erben ihrer am 27» Dezember 1939 und 17. März 1949 verstorbenen Eltern :m ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer von landwirtschaftlichen Grundstücken in einer Gesamtgröße von 1,7062 ha. Es handelt sich um fünf Parzellen Ackerland, die bei der Übergabe des Hofes an den Antragsteller zu 2 im Jahre 1930 von der Übertragung ausgenommen waren und im Eigentum der Eltern verblieben, jedoch weiter vom Hof aus bewirtschaftet wurden. Die Antragstellerin zu 1, die unverheiratet ist und auf dem Hofe lebt, hatte damals 5 ha Land, der Antragsteller zu 3, der als leitender Chemiker eines Industriewerkes in Offenbach tätig ist, Grundstücke in Größe von 2,75 ha von den Eltern übertragen erhalten. Auch diese Grundflächen werden vom Antragsteller zu 2 bewirtschaftet. Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers zu 2umfaßt rund 32,5 ha. Hiervon sind nur 15 ha Eigenland des Antragstellers zu 2 und seiner Ehefrau. Der Rest - einschließlich der im Eigentum der Erbengemeinschaft sowie der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 3 stehenden Grundstücke - ist Pachtland.
Durch notariellen Vertrag vom 17. November 1959 haben die Antragsteller sich über die Nachlaßgrundstücke in der Weise auseinandergesetzt, daß jeder der Iliterben Grundstücke in der Größe von etwa 1/3 der Gesamtfläche als Alleineigentümer erhält. Zwecks Durchführung der Aufteilung haben der Antragsteller zu 2 und 3eine Ehefrau von dem ihnen gehörenden Grundbesitz drei Parzellen in Größe von 0,5599 ha, 0,3184 ha
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und 0,1155 ha zur Verfügung gestellt. Nach dem Vertrag soll die Antragstellerin zu 1 0,5698 ha erhalten, und zwar eine Parzelle in Größe von 99 qm aus dem Grundbesitz der Erbengemeinschaft und eine weitere Parzelle in Größe von 0,5599 ha aus dem Eigentum des Antragstellers zu 2. Letzterem sind drei der Erbengemeinschaft gehörende Parzellen in Größe von 0,3216 ha, 0,3368 ha und 0,8994 ha, insgesamt somit 1,5578 ha zugeteilt worden, während der Antragsteller zu 3 0,5724 ha bekommen soll, und zwar eine Parzelle in Größe von 0,1385 ha aus dem Grundbesitz der Erbengemeinschaft und die beiden von der Ehefrau des Antragstellers zu 2 stammenden Parzellen in Größe von 0,3184 ha und 0,1155 ha.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Vertrag unter der Bedingung genehmigt, daß hinsichtlich der von dem Antragsteller zu 3 erworbenen Grundstücke zugunsten des Antragstellers zu 2 und seiner Hechtsnachfolger ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingetragen und ein langfristiger Pachtvertrag auf mindestens 12 Jahre abgeschlossen wird. Hiergegen hat der Hessische Minister für Landwirtschaft und Porsten sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, dem Vertrag die Genehmigung zu versagen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Durchführung des Vertrages stelle eine unwirtschaftliche Zerschlagung dar und führe auch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung, weil der Antragsteller zu 3 als Nichtlandwirt zu einer Verpachtung der Grundstücke gezwungen sei, wodurch das bereits reichlich vorhandene Pachtland des Betriebes des Antragstellers zu 2 noch vermehrt werde. Das Oberlandesgericht hat
 
die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Hechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer den Antrag auf Versagung der Genehmigung weiter. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. In der Rechtsbeschwerdebegründung sind zahlreiche Entscheidungen angegeben, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll.
Nach dem Inhalt des Erbauseinandersetzungsvertrages sollen nicht nur die der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke in Größe von 1,7 ha, sondern noch weitere, im Eigentum des Antragstellers zu 2 und seiner Ehefrau stehende Grundflächen von rund 1 ha zwecks Durchführung der Auseinandersetzung unter die Miterben verteilt werden. Diese letzteren Grundstücke werden unter Berücksichtigung der Beteiligung des Antragstellers zu 2 an der Erbengemeinschaft gegen drei Nachlaßparzellen eingetauscht, so daß der Betrieb des Antragstellers zu 2 durch die Abtrennung von 1 ha keine Einbuße erleidet, vielmehr eigentumsmäßig sich um 0,55 ha vergrößert. Infolgedessen hat das Oberlandesgericht die von dem Antragsteller zu 2 und seiner Ehefrau zur Verfügung gestellten Parzellen als "durchlaufende Posten" bezeichnet und die Sache so behandelt, als ob durch den Vertrag nur die 1,7 ha
 unter die Miterben entsprechend ihrer Beteiligung an der Erbengemeinschaft aufgeteilt würden«
A) Gegenstand des Verfahrens ist die Auslegung des § 8 Abs» 1 Kr. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Kr. 45 für das Land Hessen vom 11. Juli 1947 - HessDV - (GVB1 1947, 44)o Hiernach soll die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung außer in den zwingenden Fällen des Art.
IV Abs. 4 a und b KRG Kr. 45 versagt werden, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht; dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück an jemand überlassen wird, der die Landwirtschaft nicht wie ein ordentlicher Landwirt betreibt, oder 2. das Rechtsgeschäft zu dem Zwecke oder in Aüsführung^einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Grundstücks erfolgt. Der eigentliche Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 HessDV ist der Gesichtspunkt des entgegenstehenden erheblichen Öffentlichen Interesses, der durch Anführung von Beispielsfällen, in denen der Gesetzgeber den Versagungsgrund für gegeben hält, erläutert wird. Da die Beantwortung der Frage, ob der Genehmigung ein erhebliches öffentliches Interesse entge^-gensteht, weitgehend eine tatrichterliche Ermessensentscheidung ist, die Abweichungsrechtsbeschwerde jedoch nur bei.unterschiedlicher Beurteilung einer Rechtsfrage gegeben ist, liegen abweichende Entscheidungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 LwVG nicht stets schon dann vor, wenn die Genehmigung in dem einen Fall erteilt und in einem anderen gleichliegenden Fall verweigert worden ist (vgl. Beschluß des Senats vom 11. Oktober 1955, V BLw 24/55). Eine Abwei-
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chung ist nur dann zu bejahen, wenn die Vorschriften des'§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HessDV durch das Be-schv/erdegericht eine andere Auslegung erfahren haben, als dies in einer Entscheidung eines der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerrchte geschehen ist. Dies gilt vor allem für den Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung, der in allen Durchführungs-Vorschriften zu dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 der gleiche ist (vgl. Beschluß des Senats vom 10. November 1959»
V BLw 4/59, RdL I960, 12).
B) Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist nicht geeignet, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen.
1. Das Oberlahdesgericht hat eine unwirtschaftliche Zerschlagung verneint, v/eil die ererbten Grundstücke nicht zu dem Betrieb des Antragstellers zu 2 gehörten.
Der Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung setze bei Abtrennung einzelner Grundstücke die Zugehörigkeit dieser Grundflächen zu dem Betrieb voraus. Die 1,7 ha seien jedoch bereits dadurch vom Hof losgelöst worden, daß die Eitern der Vertragsteile diese Grundstücke bei der Übergabe der Besitzung an den Antragsteller zu 2 nicht mit übertragen hätten. Unerheblich sei, daß der Antragsteller zu 2 als Übernehmer des Hofes in der Folgezeit die Grundstücke weiter bewirtschaftet habe. Wenn überhaupt von einer Zerschlagung gesprochen werden könne, so sei sie schon vor Jahrzehnten erfolgt.
Mit dieser Auffassung ist das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 1957 (RdL 1958, 296) abgewichen, in
 
der ausgesprochen ist, daß Grundstücke, die bei einer vorangegangenen Hofübergabe zurückbehalten vorden seien und deshalb eigentumsmäßig nicht mehr zu dem Hof gehörten, doch mit dem Hof verbunden blieben, weil die begründete Aussicht bestehe, daß diese Grundstücke beim Tode der Übergeber wieder mit dem Hof vereinigt würden. Infolgedessen sei in der Übereignung solcher Grundstücke an eine andere Person als den Hof Übernehmer in der Regel eine unwirtschaftliche Zerschlagung zu erblicken. Von dieser Entscheidung ist das Oberlandesgericht insofern abgewichen, als es die Zugehörigkeit der Hachlaßgrundstücke zu dem Betrieb des Antragstellers zu 2 verneint hat. Der an-gefochtene Beschluß beruht jedoch nicht auf der Abweichung; denn das Beschwerdegericht hat den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, daß die Betriebs Zugehörigkeit der Grundstücke zu bejahen wäre. Für diesen Pall hat es die Zerschlagung nicht als unwirtschaftlich angesehen. Es führt dazu aus: Der Betriebsinhaber bewirtschafte 32,5 ha. Hiervon seien 15 ha Eigenland, der überwiegende Teil Pachtland. Viehbestand undYfLrtschaftsräume seien unzureichend. Lediglich der Bestand an modernen Maschinen sei reichlich, vielleicht sogar überreichlich. Dies sei jedoch eine vielfach zu beobachtende Zeiterscheinung, die in diesem Zusammenhang keine entscheidende Berücksichtigung finden könne. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Wirtschaftlichkeit des Betriebes durch die Abtrennung von 0,57 ha unrentabel werden sollte. (In Wirklichkeit würden, wenn die 1,7 ha als zu dem Hof gehörig anzüsehen sind, nicht nur 0,57 ha, sondern einschließlich des der Antragstellerin zu 1 zugetcilten Grundbesitzes rund 1 ha vom Hof abgetrennt.) Die eigentumsmäßige Zugehörigkeit von Grund-
 
stücken zu einem Betrieb spiele bei der Frage der Existenzfähigkeit eine Rolle, weil ein Hof, der Bestand haben solle, eine sichere Grundlage haben müsse. Eei der Prüfung, ob durch die Veräußerung einzelner Grundstücke das Verhältnis zwischen Betriebsfläche und Betriebsmitteln gestört werde, könne jedenfalls dann, wenn
-	wie im vorliegenden Fall - anzunehmen sei, daß die Pachtverhältnisse von Dauer seien, auch das Pachtland berücksichtigt werden.
Die Rechtsbeschwerde macht dazu geltend, das Ee-schwerdegericht sei von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25- Januar 1952 (RdL 1952, 131)» abgewichen. Nach dieser Entscheidung findet die dem § 8 Abs. 1 Nr. 2 HessDV entsprechende Bestimmung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 166 der Regierung des früheren Landes Württemberg-Baden auch Anwendung, wenn mehrere im Sinne der Grundbuchordnung selbständige Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden
-	sei es als Hof, sei es als ein im Sinne der Bewirtschaftung selbständiges Grundstück - zerschlagen werden. Die Rechtsbeschwerde meint,beAxrichtiger Auslegung des Grundstücksbegriffs hätte das Beschwerdegericht zur Bejahung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung kommen müssen. Das Beschwerdegericht ist jedoch bei der Auslegung des Grundstücksbegriffs von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, daß der Begriff des Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen sei (vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 25. April 1961,
V ELw 9/60, RdL 1961, 175) nicht abgewichen. Es hat nämlich unterstellt, daß die Nachlaßgrundstücke mit dem Betrieb des Antragstellers zu 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden, und für diesen Fall die Unwirtschaftlichkeit der Zerschlagung verneint. Infdgedessen liegt auch
 
keine Abweichung von dem weiter von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Februar 1951 (RdL 1951* 214) vor, in dem der Ee-griff des Grundstücks ohne Rücksicht auf das einheitliche Eigentum (es handelte sich um Grundstücke, die im Alleineigentum teils des Ehemannes, teils der Ehefrau standen) im Sinne der Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgelegt wird. Die Aufteilung des Grundbesitzes der Erbengemeinschaft könnte allerdings* wenn die Nach-laögrundstücke für sich allein als ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne aufzufassen seien, zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung führen. Das Oberlandesgericht hat hierzu keine näheren Ausführungen gemacht. Es geht aber offensichtlich davon aus, daß die Grundstücke der Erbengemeinschaft, die in fünf verschiedenen Flurbereichen liegen, für sich allein keine wirtschaftliche Einheit bilden. Bei der Beantwortung der Frage, ob mehrere grundbuchmäßig selbständige Grundstücke wirtschaftlich als ein Grundstück anzusehen sind,handelt es sich ebenso wie bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zerschlagung unwirtschaftlich ist, im wesentlichen um eine tatrichterliche Entscheidung, so daß insoweit eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht in Betracht kommt. Ob das Beschwerdegericht bei der Verneinung der Unwirtschaftlichkeit der Zerschlagung von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, könnte erst bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß die Erwägungen des Beschwerdegerichts von den vorbezeichneten Entscheidungen abweichen.
Es trifft nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht seine Entscheidung darauf abgcstcllt habe, ob durch die beabsichtigte Aufteilung die Existenzfähigkeit des Betriebes des Antragstellers zu 2 gefährdet werde. Das Beschwerdegericht hat vielmehr
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mit Rücksicht darauf, daß der Betrieb des Antragstellers zu 2 überwiegend aus Pachtland besteht, lediglich ausgeführt, daß es, soweit die Existenzfähigkeit eines Betriebes in Präge stehe, auf das Eigenland ankomme. Daß eine unwirtschaftliche Zerschlagung nur bei einer Gefährdung der Existenzfähigkeit des Betriebes vorliege, hat das Beschwerdegericht nicht ausgesprochen. Zu der Auffassung des Oberlandesgerichts, daß bei der Prüfung der Unwirtschaftlichkeit der Zerschlagung auch das Pachtland mitberücksichtigt werden könne, sind keine abweichenden Entscheidungen angeführt. Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht sei von dem Eeschluß des Senats vom 3* Mai 1956 (V ELw 72/55* RdL 1956, 245) abgewichen, weil es bei der Prüfung der unwirtschaftlichen Zerschlagung das Schicksal des abzutrennenden Grundbesitzes nicht geprüft habe. Der Senat hat in dem vorbezeihineten Beschluß, in dem es sich ebenfalls um die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbe-schwerde handelte, die Frage, ob bei der unwirtschaft-lichen Zerschlagung lediglich die Auswirkungen* der Abtrennung auf den verbleibenden Grundbesitz zu prüfen sind, oder ob daneben auch das künftige Schicksal der abzugebenden Flächen eine Rolle spielt, ausdrücklich offen gelassen, weil in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall das Beschwerdegericht beide Fragen geprüft hatte und deshalb eine Abweichung von anderen Entscheidungen nicht in Betracht kam. Im übrigen betraf die Entscheidung die eigentumsmäßige Abtrennung von Grundstücken von einem Hof. Richtig ist, daß, wie auch im Beschluß des Senats vom 5. Mai 1956 ausgeführt wird, der Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung und der Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung ineinander übergreifen können. Dieser Umstand vermag jedoch die Eejahung einer Abweichung nicht zu recht-
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fertigen, well das Oberlandesgericht die-^Aufteilung des Grundbesitzes auch unter dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung gewürdigt hat.
2. DdS Beschwerdegericht hat eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung verneint. Es hat dabei auch die Tatsache, daß der Antragsteller zu 3 kein Landwirt ist, berücksichtigt und dazu ausgeführt, der Zuteilung von 0,57 ha an den Antragsteller zu 5 komme bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gegenüber dem Gesichtspunkt der Zerschlagung an sich schon eine weniger schwerwiegende Bedeutung als sonst zu, insbesondere dann, wenn es sich, wie hier, um eine verhältnismäßig geringe Fläche handele. Davon abgesehen spreche für die Genehmigung des Vertrages der Umstand, daß im Falle der Versagung der Genehmigung doch erhebliche Konfliktsmöglichkeiten beständen, die gemessen an der Eedeutung der Sache umso bedenklicher seien, als der Antragsteller zu 3 bereits in Crumstadt gebaut habe und demnächst nach dort zurückkehren wolle. Schließlich würden etwa noch bestehende Bedenken durch die Vorbehalte des Amtsgerichts ausgeräumt.
Die Rechtsbeschwerde hebt zutreffend hervor, daß nach dem Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 1957 (RdL 1957, 105), das sich in dieser Entscheidung der Rechtsauffassung des Senats im Beschluß vom 11. Dezember 1956 (V BLw 51/56, BGHZ 22, 335 = RdL 1957, 65) angeschlossen hat, an den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung auch bei Erbauseinandersetzungen in einem Freiteilungsgebiet ein strenger Maßstab anzulegen und eine Begünstigung von Verwandten-geschäften nicht gerechtfertigt ist. Dieser Grundsatz
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bezieht sich nach den angeführten Entscheidungen auf den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung„ Die ungesunde Verteilung der Bodennutzung, die im Bereich der früheren Britischen Zone einen besonderen Versagungsgrund bildet (Art, III Abs. 5 b BrMilRegVO Nr.84), ist in § 8 Abs. 1 HessDV nicht als Versagungsgrund aufgeführt; sie kann jedoch unter dem Gesichtspunkt des entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interesses für die Beurteilung von Bedeutung sein (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1957* V BLw 42/57)« Soweit es sich um die Zuteilung von 0,57 ha an den Antragsteller zu 3 handelt, ist das Oberlandesgericht, weil es die Unwirtschaftlichkeit der Zerschlagung verneint hat, weder von den vorbezeichneten Entscheidungen noch von dem Beschluß des Öberlandesgerichts Stuttgart vom 9« Dezember 1957 (RdL 1958* 95) abgewichen. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 HessDV verlangt im übrigen nicht, daß der Erwerber Landwirt im Hauptberuf ist oder die Landwirtschaft in erheblichem Maße im Nebenberuf ausübt (vgl. ZoB. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BayDV Nr. 127 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 WürttBadDV Nr. 166), sondern stellt die Entscheidung auf die Wirtschaftsfähigkeit des Erwerbers ab. Sie schließt die Genehmigung der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt nicht aus, da die Generalklausel des der Ausführung des Rechtsgeschäfts entgegenstehenden erheblichen Öffentlichen Interesses den Genehmigungsbehörden einen weiten Ermessensspielraum gewährt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. Oktober 1955* V BLw 24/55 und 10. Dezember 1957*
V ELw 42/57).
Die Rechtsbeschwerde erblickt darin, daß das Beschwerdegericht die Veräußerung an den Antragsteller zu 3 trotz seiner mangelnden Wirtschaftsfähigkeit ge-
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nehmigt habe* eine Abweichung von dem Beschluß des "Oberlandesgerichts Kassel" vom 6. September 1951 (RdL 1951 * 325), wonach wirtschaftsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 HessDV nur derjenige ist, der im Palle der Verpachtung des zu erwerbenden Landes zur Überwachung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung durch den Pächter und, da die Pacht aus nicht voraussehbaren Gründen jederzeit ein Ende finden könne, zur Übernahme der selbständigen erfolgreichen Bewirtschaftung in der Lage ist. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt nicht eindeutig erkennen,wie das Beschwei’degericht die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers zu 5, obwohl es ihn ausdrücklich als Nichtlandwirt bezeichnet, beurteilt hat. Es mag für die Entscheidung unterstellt werden, daß das Oberlandesgericht in der Auslegung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit von der vorbezeichne-ten Entscheidung abgewichen ist. Diese Abweichung vermag jedoch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Bei dem in der Rechtsbeschwerdebegründung als "Oberlandesgericht Kassel" bezeichneteh Gericht handelt es sich nicht um ein anderes Oberlandesgericht im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Errichtung eines Oberlandesgerichts für Groß-Hessen vorn 2^. Mai 1946 (GVB1 137) sind für bestimmte Landgerichtsbezirke Zweigstellen des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Nebensitz in Darmstadt und Kassel gebildet worden. Das Beschwerdegericht (Zivilsenat in Darmstadt) und die Zivilsenate in Kassel sind, gleichgültig ob man sie als Zweigstellen oder auswärtige Senate bezeichnet, keine selbständigen Oberlandesgerichte, mögen sie auch, soweit die Vornahme von Verfahrenshandlungen, insbesondere die Einlegung von Rechtsmitteln in Frage steht, die Rechtsstellung eines selbständigen Oberlan-
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desgerichts haben (vgl. JMB1 Hessen 1949, 23; NJW 1953, 1150; Beschluß des Senats vom 11. Oktober 1955, V Blw 24/53). Diese Gerichtskörper sind vielmehr Senate desselben Oberlandesgerichts, nämlich des Oberlandesgerichts Frankfurt (vgl. dazu auch Müller, ZZP 06, 245, 256). Eine von dem Beschluß vom 6. September 1951 abweichende Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts kommt deshalb für die Anwendung dbs § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht in Betracht.
Schließlich macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, das Oberlandesgericht sei dadurch, daß es etwaige Bedenken gegen den Grundstückserwerb durch den Antragsteller* zu 3 durch, das zur Bedingung der Genehmigung gemachte Vorkaufsrecht als ausgeräumt angesehen habe,, von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Februar 1952 (RdL 1952, 132) abgewichen, in dem die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts nicht als ausreichende Abv.ehrmaßnahme gegen die unwirtschaftliche Zerschlagung bezeichnet wird. Eine Abweichung liegt jedoch nicht vor, weil das Beschwerdegericht eine unwirtschaftliche Zerschlagung verneint hat und die Bedingung, von der die Genehmigung abhängig gemacht ist, nicht der Ausräumung des Versagungsgrundes der unwirtschaftlichen Zerschlagung, sondern der Beseitigung der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 HessDV gegen den Grundstückserwerb durch den Antragsteller zu 3 als Nichtlandwirt etwa noch bestehenden Eeden-ken dienen soll.
C) Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentseheidung beruht auf §§	42
2, 45 LwVGo
 Dr. Tasche
 Dr. Hückinghaus
 Dr»Piepenbrock