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BGH · V BLw 4/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 4/59

Es hat in der Abtrennung der Waldparzelle und der Wiese eine unwirtschaftliche Zerschlagung gesehen, weicce die Versagung der Genehmigung auf Grund des § 5 Abs.. Auch sei zu berücksichtigen, daß es sich um ein Rechtsgeschäft unter nahen Verwandten handle Las Landwirtschaftsamt hat demgegenüber an seiner Ansicht festgehalten, daß die Abtrennung der Grundstücke zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung' führe. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen Hiergegen richtet sich dessen von dem Beschwerdegericht nicht zugelaosene Rechts-beseny/erde, mit der er seinen Antrag auf Versagung der Genehmigung weiter verfolgt- Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.. Hach dieser Vorschrift ist die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, das die Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz zu dem Gegenstand hat, dann zu versagen* wenn das Rechtsgeschäft zu dem Zweckeroder in Ausführung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Grundstücks erfolgt» Es hat die Ansicht vertreten, daß selbst unter Anwendung der dort entwickelten Grundsätze hier eine unwirtschaftliche Zerschlagung zu verneinen sei, und dazu ausgeführt: Es sei nicht zu verkennen, daß die Abtrennung der Waldparzelle von dem rund 22 ha großen Anwesen für dessen wirtschaftliche Ertragsfähigkeit von Bedeutung sei* Die Existenzfähigkeit des Hofes werde aber nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen dadurch nicht ernstlich in Frage gestellt.-Angesichts der Höhenlage des Hofes sei für eine Ackernahrung Danach werde durch die Abtrennung der Waidparzelle die für Zeiten besonderen Finanzbedarfs notwendige Kapitalres'erve nicht entscheidend vermindert» Wenn auch die Abtrennung der seit; einiger Zeit zu dem Hof gehörenden Waldparzelle agrar-poj.iti3ch unerwünscht sein möge, so stelle sie deshalb noch keine unwirtschaftliche Zerschlagung dar. Nach § 8 Abs* 3 des Entwurfs eines Gesetzes Uber Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land-und forstwirtschaftlicher Betriebe (Bundestagsdrucksache i19 der 3- Wahlperiode) sei eine unwirtschaftliche Verkleinerung eines Grundstücks in der Hegel nur dann gegeben, wenn ein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb bis zu 20 ha wesentlich verkleinert oder aufgeteilt werde Hier verblieben dem Hof insgesamt 21 ha land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Bodens, Es könne deshalb von einer unwirtschaftlichen Zerschlagung auch nicht deswegen gesprochen werden, weil es vom wirtschaftlichen Standpunkt aus rentabler sein möge, die der Antragstellern übertragene Waldparzelle gemeinsam mit dem zu dem Hofe gehörenden anderen Waldstück zu bewirtschaften« Die Forstbebörde habe vom forstwirtschaftlichen Standpunkt aus keine Bedenken gegen die Veräußerung erhoben. Er meint, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgericht3 Stuttgart vom 9» Dezember 1957 (RdL :958; 296) und dem Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21o August 1958 (RdL 1958, 300) abgewichen \nd seine Entscheidung beruhe auch auf diesen Abweichungen, Er führt hierzu aus; Der angefochtene Beschluß stelle irrigerweise darauf ab, ob durch die Abtrennung der Grundstücke die Existenzfähigkeit des Hofes gefährdet werde Damit habe es den Begriff der Unwirtschaft-Jichen Zerschlagung verkannt und sich zu den angeführten Entscheidungen in Widerspruch gesetzt. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe nämlich in seinem Beschluß vom 9« Dezember 1957 ausgeführt, daß eine unwirtschaftliche Zerschlagung auch dann gegeben sein könne, wenn die Existenzfähigkeit des Betriebes erhalten bleibe und die abgetrennten Flächen nicht sehr groß seien. Dies 3olle nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart auch dann gelten, wenn die Existenzfätyigkeit des Betriebes erhalten Dlelbe* In ähnlSchem Sinne habe sich das Oberlandesgericht Oldenburg ausgesprochen, das ausgeführt habe, eine unwirtschaftliche Zerschlagung liege nicht nur dann vor, wenn die Abtrennung des veräußerten Grundstücks die noch lebensfähige Substanz des Hofes berühre und die ausreichende Ernährung und Bekleidung der Familie oder den Wirtschaftsablauf des Hofes gefährde, sondern sei auch dann anzunehmen, wenn die Besitzung durch die Veräußerung einzelner Grundstücke in einer ihre' Bewirtschaftung wesentlich beeinträchtigenden Weise betroffen werde. Eine weitere Abweichung von den angezogenen Entscheidungen der beiden Oberlandesgerichte sieht der Antragsgeg-ner darinj daß nach Ansicht des Beschwerdegerichts eine agrarpoiitisch unerwünschte Folge der Abtrennung nichts mit der Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung zu tun habe. Das stehe im Widerspruch zu der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart, daß nur die Vergrößerung der vorhandenen Betriebe wirtschaftlich sei, nicht aber ihre Verkleinerung, und stehe auch mit der Auffassung des Oberlan-desgerichbs Oldenburg nicht in Einklang, das sich dahin ausgesprochen habe, daß die volkswirtschaftliche Bedeutung auch der mittleren Hofe es verbiete, die Abtrennung von Stückiändereien zuzulasSen, ni- Dem Antragsgegner ist darin beizutreten, daß die von ihm angeführten Entscheidungen, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, zwar nicht auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, daß aber der Rechtsbegriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung in den Vorschriften, welche die Oberlandesgerichte und das Beschwerdegericht angewendet haben, der gleiche ist« Bereits die Grundstückverkehrsbekanntniachung in der Fassung vom 26. auch Baur, Der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, Rand-ncte 75, So 52), Daß dies in den Ländern Baden und Rheinland-Pfalz in der Weise geschehen ist, daß im Palle der unwirtschaftlichen Zerschlagung die Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks zu dem Schaden der Volksernährung fingiert wird (vgl» Bad* LandesVerordnung über Grundstüciksverkehr, Landbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhofe vom 11. in Art* III Nr- 5 Buchst, b IliJRegVO BZ Nr- 84 1st kein anderer Sirin fceizvmessen (Baur aaO); er geht ebenfalls auf die GrUndsbüekverkehrsbekanntmachung vom 26» Januar 1937 zurück- Einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr I»wVG steht danach die Tatsache nicht entgegen« daß die angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Oldenburg auf anderen Vorschriften fußen als der Beschluß des Bescfcwerdegerichts. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb kann es nicht allein darauf ankommen, ob die Abtrennung von Grundstücken seine Ejxistenzfähigkeit in Frage stellt- Selbst wenn das nicht der Fall ist, kann beispielsweise bei einem größeren Betriebe die Veräußerung von Länderein deshalb unwirtschaftlich sein und damit den Begriff der Zerschlagung erfüllen, weil nach der Abtrennung der Ländereien die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu groß sein und infolgedessen eine unrentable Belastung des Besthofes darstelien würden, sich auch der vorhandene Maschinenpark nicht mehr hinreichend ausnutzen ließe:. Mit Hecht hat sich daher das Oberlandesgerichl Stuttgart in der von dem Antragsgegner angeführten Entscheidung dahin ausgesprochen, daß eine unwirtschaftliche Zerschlagung auch dann gegeben sein könne- wenn die Existenzfähigkeit des Betriebes erhalten bJeibe und fie abgetrennten Flächen nicht sehr groß seien. Es hat dies mit den heutigen Zeitverhältnissen begründet; unter denen nur rationelle Betriebe erfolgreich wirtschaften könnten, die sich aber nur durch eine Vergößerung der vorhandenen Betriebe erreichen ließen, während die entgegengesetzte zur Verkleinerung führende Entwicklung unwirtschaftlich sei« Ob letzteres sich verallgemeinern läßt, kann dahingestellt bleiben«• Denn das Beschwerdegericht ist von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart schon dadurch acgewichen, daß es auf die Existenzfähigkeit des Resthofes abges^ellt bat, während das Oberlandesgericht Stuttgart eine unwirtschaftliche Zerschlagung auch dann für möglich Hält,- wenn die Existenzfähigkeit der landwirtschaftlichen Besitzung durch die Veräußerung von Grundstücken nicht berührt wird« Auch das Ofcerlandesgericht Oldenburg hat in der angeführten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht, daß es nicht auf die Existenzfähigkeit des Betriebes und darauf ankomme, ob. Sie ist auch begründet« Dadurch, daß das Beschwerdegericht vorwiegend die Existenzfähigkeit des Hofes als entscheidend angesehen hat, ist es den sonstigen Gesichtspunkten, die für eine unwirtschaftliche Zerschlagung von Bedeutung sein können, nicht hinreichend gerecht geworden. Es bedarf vielmehr einer erneuten und umfassenden Prüfung in tatsächlicher Hinsicht durch das Beschwerdegericht Dabei kann auch der Gesichtspunkt, daß die Abtrennung der Waldparzelle agrarpolitisch unerwünscht sein dürfte, in Verbindung mit anderen Momenten durchaus für eine unwirtschaftliche Zerschlagung sprechen. Beschluß des Senats vom 11 Dezember 1956 - V BIav 51/56, BGHZ 22, 335 - RdL 1957, 65 = BOT 1957, 258) und verfolgt damit auch das agrarpolitische Ziel} die vorhandenen Betriebe in ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten- Dazu bedarf es aber auch einer möglichst rentablen Wirtschaftsweise Es dürfte danach auch von Bedeutung sein, daß es nach der eigenen Meinung des Beschwerdegerichts vom wirtschaftlichen Standpunkt aus rentabler wäre, die der Antragstellerin zugedachte Waldparzelle gemeinsam mit dem zu dem Hof gehörenden anderen Waldstück zu bewirtschaften*

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofGrundstückAbtrennungBetriebExistenzfähigkeitBeschwerdegerichtlandwirtschaftlichunwirtschaftlichZerschlagung

Volltext der Entscheidung

iHätcciäuu.La.gtiwrertL:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
KRG 45 Art. IV Abs* 4 Buchst. c; BadDV-fcB& 45 v, 11. Dezember 1948, RegBl 217; BrliilRegVO 84 Art, III Br= 5 Buchst, b
a)	Der Rechtsfcegfiff der unwirtschaftlichen Zerschlagung ist in allen Durchführungsverordnungen der Länder der Bundesrepublik zu« Kontrollratsgesetz Br. 45 der gleiche o
b)	Eine unwirtschaftliche Zerschlagung eines landwirtschaftlichen Betriebes kann auch vorliegen, wenn dessen Existenzfähigkeit durch die Veräußerung nicht gefährdet wird.
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BGH, Besohl»v, 10, Bovember 1959 - V BLw 4/59 -OLG Karlsruhe, Z$ in Freiburg
 In der Landwirtschaftssache
 des Regierungspräsidiuras S
in
 Antragsgegners, Beschwerde- und RechtsbeschwsrdefUhrers,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 Br»
in S
, Br,
 und
gegen
 Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerd egegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Br.	und	Br.
in
 wegen Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesigerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 10. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. HUckinghaus und Br- Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Peldmann und Raither
 beschlossen!
Auf die Rechtsteschwende des Antragsgegners wird der Beschluß des Oberlandesgerichts in Karlsruhe - Senats für Landwirtschaftssachen in Freiburg - vom 17« Dezember 1958 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2000 Bll festgesetzt.
- 2 ~
Gründet
 Die Witwe Christine	geb*	und	ihr ver-
storbener Ehemann lebten in allgemeiner Gütergemeinschaft« Sie waren Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in	die	22,14	ha umfaßt und deren
 Einheitswert 13 500 DM beträgt. Sie setzte nach dem Tode Ihres Ehemannes die Gütergemeinschaft mit ihren Kindern fort. Die Witwe	verstarb am 29» März 1952>
Sie hinterließ ein öffentliches Testament vom 29. September 1950. in dem sie ihren Sohn Friedrich, ihre Tochter Christina - die jetzige Ehefrau des Schreiners Johann
 in	~	(Antragstellerin)	- sowie die Nach-
kommen eines vorverstorbenen Sohnes zu je 1/3 als Erben eingesetzt hat« In diesem Testament räumte sie ihrem Sohn Friedrich das Hecht ein, die landwirtschaftliche Besitzung mit lebendem und totem Inventar zu dem Preise von :2 000 DM zu übernehmen« Von dem Übernahmerecht schloß sie jedoch eine Waidparzelle in Größe von 1,*5 ha und eine Wiese von 0,17 ha aus, die ihre Tochter für ihre langjährige Mitarbeit im Betriebe erhalten solle. Um diesen letzten Wiiien zu erfüllen, schlossen die Erben am 22. August 1957 einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag, durch den das Waldstück und die Wiese der Antragsteller in zu Eigentum übertragen wurden, während deir übrige Grundbesitz ihrem Bruder Friedrich zugeteilt wurde, der von Beruf Landwirt ist.
Das Landwirt schaftsamt hat diesem Vertrage die Genehmigung versagt, soweit er die Übereignung der Grundstücke an die Antragsteller in betrifft. Es hat in der Abtrennung der Waldparzelle und der Wiese eine unwirtschaftliche Zerschlagung gesehen, weicce die Versagung der Genehmigung auf Grund
 des § 5 Abs.. 1 Buchst b der Verordnung des Landes Baden über Grundstücksverkehr; Landbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe vom 11. Dezember 1948 (Durchführungsverordnung zu dem Kontrollratsgesetz Kr. 45; Bad. GVBI 1948, S. 217 ff) rechtfertige.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zu seiner Begründung im wesentlichen geltend gemacht? Die ihr zuge-dachten Grundstücke umfaßten nur rund 6 ^ der gesamten Fläche der Besitzung. Da zu ihr 7,5 ha Wald gehörten, mache die Waldparzelle etwa 15 # der gesamten Waldfläche aus. In der Abtrennung dieser Grundstücke sei keine unwirtschaftliche ajprschlagung zu sehen* Die Forstbehörde habe die Abtrennung des Waldstückes, das nicht in räumlichem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlich genutzten Boden der Besitzung stehe., genenmigt, Durch die Übereignung der Grundstücke an sie werde die Leistungsfähigkeit des Hofes nicht beeinträchtigt, dessen Selbstversorgung mit Holz ebensowenig wie seine finanzielle Sicherung durch Waldbesitz in Präge gestellt werde. Außerdem erheische der letzte Wille der Erblasserin Beachtung. Auch sei zu berücksichtigen, daß es sich um ein Rechtsgeschäft unter nahen Verwandten handle
 Las Landwirtschaftsamt hat demgegenüber an seiner Ansicht festgehalten, daß die Abtrennung der Grundstücke zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung' führe.
Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob die Abtrennung der 1,3 ha eine erhebliche Minderung der Existenzfähigkeit des Hofes darstelle und oc und inwieweit dadurch die Mindestgröße für eine . Ackernahrung der Famuie aufgehoben werde. Es hat sodann
 
den Entscheid des Landwirtschaftaamts aufgehoben und den AuseinandersetzungsVertrag genehmigt*
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen Hiergegen richtet sich dessen von dem Beschwerdegericht nicht zugelaosene Rechts-beseny/erde, mit der er seinen Antrag auf Versagung der Genehmigung weiter verfolgt- Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels..
II.
Das Beschwerdegericht hat den Versagungsgrund des § 5 Abs- 1 Buchst, b DV als nicht vorliegend erachtet.- Hach dieser Vorschrift ist die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, das die Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz zu dem Gegenstand hat, dann zu versagen* wenn das Rechtsgeschäft zu dem Zweckeroder in Ausführung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Grundstücks erfolgt»
Das Oberlandesgericht hat auf seine Entscheidung vom 8. Februar 1957 (RdL 1957, 105) verwiesen, nach der auch bei Rechtsgeschäften, die zwecks Auseinandersetzung unter Miterben geschlossen würden, an den Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung ein strenger Maßstab anzulegen sei.
Es hat die Ansicht vertreten, daß selbst unter Anwendung der dort entwickelten Grundsätze hier eine unwirtschaftliche Zerschlagung zu verneinen sei, und dazu ausgeführt: Es sei nicht zu verkennen, daß die Abtrennung der Waldparzelle von dem rund 22 ha großen Anwesen für dessen wirtschaftliche Ertragsfähigkeit von Bedeutung sei* Die Existenzfähigkeit des Hofes werde aber nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen dadurch nicht ernstlich in Frage gestellt.-Angesichts der Höhenlage des Hofes sei für eine Ackernahrung
 
mindestens eine landwirtschaftlich genutzte Fläche -von "5 ha erforderlich. Die landwirtschaftlichen Grundstücke würden aber - von dem geringfügigen V/iesengrund3tück abgesehen - von der Teilung nicht betroffen. Dem Hofe verbleibe auch ein Waldgrundstück von mehr als 6 ha. Danach werde durch die Abtrennung der Waidparzelle die für Zeiten besonderen Finanzbedarfs notwendige Kapitalres'erve nicht entscheidend vermindert» Wenn auch die Abtrennung der seit; einiger Zeit zu dem Hof gehörenden Waldparzelle agrar-poj.iti3ch unerwünscht sein möge, so stelle sie deshalb noch keine unwirtschaftliche Zerschlagung dar. Nach § 8 Abs* 3 des Entwurfs eines Gesetzes Uber Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land-und forstwirtschaftlicher Betriebe (Bundestagsdrucksache i19 der 3- Wahlperiode) sei eine unwirtschaftliche Verkleinerung eines Grundstücks in der Hegel nur dann gegeben, wenn ein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb bis zu 20 ha wesentlich verkleinert oder aufgeteilt werde Hier verblieben dem Hof insgesamt 21 ha land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Bodens, Es könne deshalb von einer unwirtschaftlichen Zerschlagung auch nicht deswegen gesprochen werden, weil es vom wirtschaftlichen Standpunkt aus rentabler sein möge, die der Antragstellern übertragene Waldparzelle gemeinsam mit dem zu dem Hofe gehörenden anderen Waldstück zu bewirtschaften« Die Forstbebörde habe vom forstwirtschaftlichen Standpunkt aus keine Bedenken gegen die Veräußerung erhoben. Es bestehe zudem keine rechtliche Möglichkeit, die Zuteilung der der Antragstellerin vermachten Grundstücke an den Hofbesitzer zu erzwingen. Die Grundstücke würden mangels einer Einigung der Erben der Erbengemeinschaft und damit in gemeinsamer Bewirtschaftung der Erben verbleiben müssen. Die Genehmigung des Vertrages hinsichtlich der hier strittigen Grundstücke, die in Ausführung des letzten Willens der Erblasserin übertragen würden, erscheine danach vertretbar.

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Der Antragsgegner leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG her. Er meint, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgericht3 Stuttgart vom 9» Dezember 1957 (RdL :958; 296) und dem Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21o August 1958 (RdL 1958, 300) abgewichen \nd seine Entscheidung beruhe auch auf diesen Abweichungen, Er führt hierzu aus; Der angefochtene Beschluß stelle irrigerweise darauf ab, ob durch die Abtrennung der Grundstücke die Existenzfähigkeit des Hofes gefährdet werde Damit habe es den Begriff der Unwirtschaft-Jichen Zerschlagung verkannt und sich zu den angeführten Entscheidungen in Widerspruch gesetzt. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe nämlich in seinem Beschluß vom 9« Dezember 1957 ausgeführt, daß eine unwirtschaftliche Zerschlagung auch dann gegeben sein könne, wenn die Existenzfähigkeit des Betriebes erhalten bleibe und die abgetrennten Flächen nicht sehr groß seien. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart sei nicht erforderlich, daß die Abtrennung von Grundstücken zur Bnwirtschaftlick-keifc des ganzen Betriebes führe, es genüge vielmehr die Abbrennung überhaupt, weil dies eine zur Verkleinerung führende, also der Rationalisierung entgegenstehende Entwicklung sei, die unwirtschaftlich sei. Dies 3olle nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart auch dann gelten, wenn die Existenzfätyigkeit des Betriebes erhalten Dlelbe* In ähnlSchem Sinne habe sich das Oberlandesgericht Oldenburg ausgesprochen, das ausgeführt habe, eine unwirtschaftliche Zerschlagung liege nicht nur dann vor, wenn die Abtrennung des veräußerten Grundstücks die noch lebensfähige Substanz des Hofes berühre und die ausreichende Ernährung und Bekleidung der Familie oder den Wirtschaftsablauf des Hofes gefährde, sondern sei auch dann anzunehmen, wenn die Besitzung durch die Veräußerung einzelner Grundstücke in einer ihre' Bewirtschaftung wesentlich beeinträchtigenden Weise betroffen werde.
Eine weitere Abweichung von den angezogenen Entscheidungen der beiden Oberlandesgerichte sieht der Antragsgeg-ner darinj daß nach Ansicht des Beschwerdegerichts eine agrarpoiitisch unerwünschte Folge der Abtrennung nichts mit der Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung zu tun habe. Das stehe im Widerspruch zu der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart, daß nur die Vergrößerung der vorhandenen Betriebe wirtschaftlich sei, nicht aber ihre Verkleinerung, und stehe auch mit der Auffassung des Oberlan-desgerichbs Oldenburg nicht in Einklang, das sich dahin ausgesprochen habe, daß die volkswirtschaftliche Bedeutung auch der mittleren Hofe es verbiete, die Abtrennung von Stückiändereien zuzulasSen,
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Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden und auch zulässig, da das Beschwerdegericht, wie.noch dar-suiegen ist, von den angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Oldenburg abgev/ichen ist und seine Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruht. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Dem Antragsgegner ist darin beizutreten, daß die von ihm angeführten Entscheidungen, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, zwar nicht auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, daß aber der Rechtsbegriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung in den Vorschriften, welche die Oberlandesgerichte und das Beschwerdegericht angewendet haben, der gleiche ist« Bereits die Grundstückverkehrsbekanntniachung in der Fassung vom 26. Januar 1937 (RGBl I? 35) schrieb in § 5 Abs. i Rr. 3 vor, daß die Genehmigung versagt werden
 
Könne., wenn das Rechtsgeschäft zu dem Zwecke oder in Ausführung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Grundstücks erfolge. Diesel Bestimmung ist in die Durchführungsverordnungen zu dem Korytrollratsgesetz Nr- 45 der Länder der früheren amerikanischen und französischen Besatzungszonen wörtlich übernommen worden (vgl. auch Baur, Der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, Rand-ncte 75, So 52), Daß dies in den Ländern Baden und Rheinland-Pfalz in der Weise geschehen ist, daß im Palle der unwirtschaftlichen Zerschlagung die Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks zu dem Schaden der Volksernährung fingiert wird (vgl» Bad* LandesVerordnung über Grundstüciksverkehr, Landbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhofe vom 11. Dezember 1948, § 5 Abs- 1« GVB1 217 ff, sowie die LandesVerordnung des Landes Rheinland-Pfalz über Grundstücksverkehr? Landbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe vom 11. Dezember 1948, § 5 Abs* 1, GVBl 447), während in den ländern der früheren amerikanischen Besatzungszone und im Lande Württemberg-Hohenzollern (vgl« für Bayern § 9iAbs. 1 Nr«. 2 der Verordnung Nr» 127 vom 20, Februar 1947* Bayer. GVBl 180; für Württemberg-Baden § 11 Abs, 1 Nr-» 2 der Verordnung Nr* 166 vom 16. Juli 1947, RegBl« 65; für: Hessen § 8 der Verordnung zur Durchführung
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des Kontroilraifcsgesetzes Nr, 45 vom 11. Juli 1947, GVBl 44 und für das Land Württemberg-Hohenzollern § 5 Abs 1 Nr, 2 des Gesetzes über Grundstücksverkehr und Landbewirtschaftung vom 2- Mai 1949? RegBl, H3) die unwirtschaftliche Zerschlagung des Grundstücks nur als ein Beispiel dafür angeführt ist, wann der Genehmigung des Rechtsgeschäfts ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, ändert nichts
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daran, daß der Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung
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in allen diese# Durchführungsverordnungen ein einheitlicher ist. Dem Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung
 
in Art* III Nr- 5 Buchst, b IliJRegVO BZ Nr- 84 1st kein anderer Sirin fceizvmessen (Baur aaO); er geht ebenfalls auf die GrUndsbüekverkehrsbekanntmachung vom 26» Januar 1937 zurück- Einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr I»wVG steht danach die Tatsache nicht entgegen« daß die angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Oldenburg auf anderen Vorschriften fußen als der Beschluß des Bescfcwerdegerichts. Inrallen diesen Bällen soll die Genehmigung nicht erteilt werden, wenn die Zerschlagung eines Betriebes oder eines Grundsbück unwirtschafblich ist* Die Vorschriften gehen damit von demselben Rechtsbegriff aus..
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Der Arisicht des Antragsgegners, das Beschwerdegericht habe dem Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung eine zu enge Auslegung gegeben, ist beizutreten-. Das Beschwerdegericht hat 3eine Entscheidung im wesentlichen darauf abge-sbellt, daß die Existenzfähigkeit des Hofes durch die Abtrennung der beiden Grundsbücke nicht gefährdet werden würde, weil die für den Betrieb angesichts seiner Höhenlage für eine Ackernahrung mindestens erforderliche Fläche von 15 ha landwirtschaftlich genutzten Bodens - von dem ge-ringfiigigeri Wiesengrund stück abgesehen - nicht bebroffen werde und auch die für Zeiten besonderen Finanzbedarfs notwendige Kapitalreserve durch die Abtrennung eines Teiles der forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht entscheidend vermindert werde* Der Hinweis darauf, daß der Hof nach der Abtrennung der beiden Parzellen immer noch über insge-samb 21 ha land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Bodens verfüge, und auf § 8 Ab3* 3 des Entwurfs des neuen Grundstückverkehrsgesetzes bringt ebenfalls zu dem Ausdruck, daß das Beschwerdegericht die Existenzfähigkeit des Hofes «nd seine Eignung als Ackernahrung als entscheidend angesehen
 natc Das findet seine Bestätigung ferner darin, daß das Besehwerdegeiicht eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit des Anwesens durch dis Abtrennung der neiden Grundstücke selbst bejaht; dem aber gegenüber-steüit; daß die Existenzfähigkeit des Hofes nicht ernstlich Ln Frage gestellt sei- Unter diesem Gesichtspunkt mißt es auch für die Frage der unwirtschaftlichen Zerschiagun dem 'Umstand keine Bedeutung bei, daß die Abtrennung der Waldparzelle agrarpolitisch unerwünscht sein möge- Obwohl das Beschwerdegericht ferner nicht verkennt, daß es vom wirtschaftlichen Standpunkt aus rentabler sein möge, die der Antragstelierin zugedachte Waldparzelle gemeinsam mlt dem zu dem Hof gehörenden weiteren Waldstück zu bewirtschaften, hält es auch dies im Hinblick darauf, daß der Hcf existenzfähig bleibe, für bedeutungslos- Das Beschwerde-gericht hat danach vor allem entscheidend sein lassen, daß die Existenzfähigkeit des Hofes erhalten bleibe, und demgegenüber den von ihm selbst angeführten Gesichtspunkten, die für die Unwirtschaftlichkeit der Abtrennung sprechen, keine besondere Bedeutung beigemessen Damit ist es aber dem Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung nicht gerecht geworden.- Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb kann es nicht allein darauf ankommen, ob die Abtrennung von Grundstücken seine Ejxistenzfähigkeit in Frage stellt- Selbst wenn das nicht der Fall ist, kann beispielsweise bei einem größeren Betriebe die Veräußerung von Länderein deshalb unwirtschaftlich sein und damit den Begriff der Zerschlagung erfüllen, weil nach der Abtrennung der Ländereien die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu groß sein und infolgedessen eine unrentable Belastung des Besthofes darstelien würden, sich auch der vorhandene Maschinenpark nicht mehr hinreichend ausnutzen ließe:. Mit Hecht hat sich daher das Oberlandesgerichl Stuttgart in der von dem Antragsgegner angeführten Entscheidung dahin ausgesprochen, daß eine
 unwirtschaftliche Zerschlagung auch dann gegeben sein könne- wenn die Existenzfähigkeit des Betriebes erhalten bJeibe und fie abgetrennten Flächen nicht sehr groß seien.
Es hat dies mit den heutigen Zeitverhältnissen begründet; unter denen nur rationelle Betriebe erfolgreich wirtschaften könnten, die sich aber nur durch eine Vergößerung der vorhandenen Betriebe erreichen ließen, während die entgegengesetzte zur Verkleinerung führende Entwicklung unwirtschaftlich sei« Ob letzteres sich verallgemeinern läßt, kann dahingestellt bleiben«• Denn das Beschwerdegericht ist von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart schon dadurch acgewichen, daß es auf die Existenzfähigkeit des Resthofes abges^ellt bat, während das Oberlandesgericht Stuttgart eine unwirtschaftliche Zerschlagung auch dann für möglich Hält,- wenn die Existenzfähigkeit der landwirtschaftlichen Besitzung durch die Veräußerung von Grundstücken nicht berührt wird« Auch das Ofcerlandesgericht Oldenburg hat in der angeführten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht, daß es nicht auf die Existenzfähigkeit des Betriebes und darauf ankomme, ob. die Größe einer Ackernahrung erhalten bleibe, daß es vielmehr genüge, wenn der Betrieb als wirtschaftliche Einheit in einer ihre Bewirtschaftung wesentlich beeinträchtigenden Weise von der Veräußerung betroffen werde. Danach ist das Bescnwerdegericht von beiden Entscheidungen abge-wichea. Seine Entscheidung beruht auch auf dieser Abweichung -weil das Beschwerdegericht im wesentlichen auf die Existenzfähigkeit des Hofes abgestellt hat» Die Rechtsbeschwerde ist danach zulässig»
Sie ist auch begründet« Dadurch, daß das Beschwerdegericht vorwiegend die Existenzfähigkeit des Hofes als entscheidend angesehen hat, ist es den sonstigen Gesichtspunkten, die für eine unwirtschaftliche Zerschlagung von Bedeutung sein können, nicht hinreichend gerecht geworden. Es gibt zwar zu, daß die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Hofes gemindert
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werde* hat sich aber nicht darüber ausgelassen, in weichem Umfang das der Fall sein würde. Zu dieser Prüfung hätte ihm aber das Gutachten des Sachverständigen Veranlassung geben müssen.. Penn nach seinen Ausführungen handelt es sich hier um eine Ackernahrung an der untersten Grenze, da die landwirtschaftlich genutzte Fläche angesichts der Höhenlage, der Beschattung und der hohen Feuchtigkeit zu gering ist* Sie umfaßt nach den Feststellungen des Sachverständigen nur 14,33 ha und .liegt damit unter der Mindestgröße von 15 bis 20 ha, die angesichts der Höhenlage und der sonstigen hier gegebenen Bedingungen für eine Ackernahrung erforderlich ist- Hach der Ansicht des Sachverständigen trägt der Wald daher wesentlich zur Stärkung der Produktionsleistungen dieses Familienbetriebes bei* Weiter sind nach seinem Gutachten die Cebäude sehr alt und stark erneuerungsbedürftig and gilt dies insbesondere für den Stall, dessen alsbaldiger Umbau unumgänglich notwendig sei* Nach der Ansicht des Sachverständigen sind gerade wegen des schlechten Zustandes der Stallungen die hauptsächlichsten Betriebsleistungen, der tägliche Miichverkauf, sehr gering, die sich aber durch einen Umbau des Stalles wesentlich erhöhen ließen, so daß der Betrieb in der Lage sein werde, die Bedürfnisse der Familie zu decken. Der Umbau des Stalles erfordert aber nach dem Urteil des Sachverständigen viele tausend Deutsche Mark, die aus dem vorhandenen Waldbestand nicht gedeckt werden können, so daß sich die Aufnahme erheblicher Kredite nicht werde vermeiden lassen* Der Sachverständige meint, die Waldgrundstücke müßten daher unbedingt bei dem Hofe bleiben* Alle diese Gesichtspunkte, die für die Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung voa Bedeutung sein können, hat das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung nicht in Betracht gezogen; es hat sich vielmehr auf das Gutachten nur dafür berufen, daß die Existenzfähigkeit der Besitzung durch die Abtrennung der Grundstücke nicht gefährdet werde, und dabei nicht einmal berücksichtigt, daß der Hof in dem gegenwärtigen Zustand an der untersten Grenze einer Ackernahrung liegt Die Begründung vermag danach die Entscheidung des Beschwerdegerichts
 
nicht zu tragen. Es bedarf vielmehr einer erneuten und umfassenden Prüfung in tatsächlicher Hinsicht durch das Beschwerdegericht Dabei kann auch der Gesichtspunkt, daß die Abtrennung der Waldparzelle agrarpolitisch unerwünscht sein dürfte, in Verbindung mit anderen Momenten durchaus für eine unwirtschaftliche Zerschlagung sprechen. Denn dieser Versagungsgrund soll dazu dienen,, eine Schädigung der Volksernährung zu vermeiden (vgl. Beschluß des Senats vom 11 Dezember 1956 - V BIav 51/56, BGHZ 22, 335 - RdL 1957, 65 = BOT 1957, 258) und verfolgt damit auch das agrarpolitische Ziel} die vorhandenen Betriebe in ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten- Dazu bedarf es aber auch einer möglichst rentablen Wirtschaftsweise Es dürfte danach auch von Bedeutung sein, daß es nach der eigenen Meinung des Beschwerdegerichts vom wirtschaftlichen Standpunkt aus rentabler wäre, die der Antragstellerin zugedachte Waldparzelle gemeinsam mit dem zu dem Hof gehörenden anderen Waldstück zu bewirtschaften*
Hach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwercegericbt zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen »war-
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