* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

April 1937 als Eigentü-fes im Grundbuch eingetragen^ Im Juni 1940 wurde hrmacht eingezogen0 Auf Antrag des; Kreisbauernfüh-te das Anerben'gerieht durch Beschluß vom 25- Juli daß der Halbhof des Ferdinand WflHB kein Erbhof dieser zur Zeit der Übernahme des Hofes nicht g gewesen sei* In diesem Beschluß gab das Anerben-r Ansicht Ausdruck? Der erken-it hob durch Beschluß vom 17° Juni 1952 (V BLw e Entscheidung auf und verwies die Sache an das Bes chw erdege rieht zu rüc k weil u a, die Frage der B au e rn-fähigkeit <pes Louis noch nicht hinreichend geklärt sei,. Sie ha-cht vertreten, daß die landwirtschaftliche Be-Erbhof geblieben sei, weil die Entscheidung des Anerbengerichts vom 25* Juli 1940 keine Rechtskraft erlangt habe;, Nach ihrer Auffassung ist der Halbhof auf jedem Tode des Ferdinand W|0 wieder Erbhof 1 Louis wflBi der den Hof von seinem Sohn den Fall mit geworden, we geerbt habe, stets bauernfähig gewesen seio Die vertreten des Hofes gewesenö die Zeit sprechen. Schulden stiegen j.Erbhofeig Antragsgegnerin hat demgegenüber den Standpunkt der Erblasser sei schon vor der Übertragung auf seinen Sohn Ferdinand nicht bauernfähig Sie hat ihm diese Fähigkeit vor allem auch für vom 26o Juni 1944 bis zu dem 25o Juni 1946 abge-und weiter geltend gemacht * der Gesamtbetrag der habe den Betrag von 7/10 des Einheitswertes über* so daß die Besitzung auch aus diesem Grunde die enschaft nicht wieder habe erlangen können« da auch die damalige Verschuldung des Hofes kein Hindernis für die Wiedererlangung der Erbhofeigenschaft gewesen seil Das Amtsgericht hat dahingestellt sein lassen* ob sich die Besitzung beim Tode des Erblassers nach Erbhofrecht oder nach Höferecht vererbt hat« Nach seiner Ansicht ist die Antragsgegnerin in keinem der beiden Fälle Hofnachfolgerin. Gegen diesen Beschluß richtet sich die von dem Ober-landesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Aufhebung der Beschwerde-entscheidung und die Zuruckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht , hilfsweise die Zurückweisung des Feststen ungsant rages bezüglich der Erbhofeigenschaft begehrte Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels c Es hat sich zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob es jetzt noch zulässig sei, eine Feststellung über die Erbhofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung selbständig zu treffen oder ob über diese Eigenschaft nur noch als Vorfrage in einem anderen Verfahren befunden werden könne0 Es hat sich für die Zulässigkeit ei- Weiter hat das öberlan&esgericht dargelegt, daß der Erb lasser bis zur Hofübergäbe am 1, Oktober 1936 bauernfähig gewesen sei und die später festgestellte Verwahrlosung des Hofes, die zu dem Beschluß des Anerbengerichts vom 25, Juli 1940 geführt habe, auf der schlechten Wirtschaftsführung des Ferdinand beruht habe. Auch für die Folgezeit hat das Beschwerdegericht einen Verlust der Bauernfähigkeit des Louis Wöhler verneint und sie auch für den Zeitraum vom 26, Juni 1944 bis zu dem 25* Juni 1946 als bestehend angesehene Schließlich hat das Oberlandesgericht festgesteilt , : 2» Die .Antragsgegnerin hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Oberlandesgericht von mehreren Ent-scheidungen des erkennenden Senats abgewichen sei und sai-ne Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe* a) Si seibständi hofeigensc scheiden i Scheidung (V BLw 81/ Möhr Nr 8 e meint, es sei nicht zulässig gewesen, in einem gen Feststellungsverfahren über die frühere Erb-aaft der landwirtschaftlichen Besitzung zu ent-Pür diese Ansicht beruft sie sich auf die Ent-des erkennenden Senats vom 27c Januar 1953 52, RechtdLandw 1955s 108 =■ MDR 1953? nende Senat allerdings, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, sich dahin ausgesprochen, daß die Frage, ob eine landwirtschaftliche Besitzung früher Erbhof war oder nicht immer nur Bedeutung gewinnen könne' , wenn Rechtsansprüche erhoben oder streitig gemacht würden, die auf das Erbhofrecht zurückgingen, und die Erbhofeigenschaft in diesen Fällen nur noch als Vorfrage für die Entscheidung über den eigentlichen Streitgegenstand in Betracht kommet Der Senat hat damals eine selbständige Feststellung der Erbhofeigenschaft, wie sie nach dem früheren Recht zulässig war, nach hebung des Erbhofrechts nicht mehr für möglich n und auch die Zuständigkeit der Landwirtschafts~ e für diese Feststellung verneint.,, 132 = Lind-Möhr Nr 10 zu § 37 LVO) die Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 37 LVO in den Fällen anerkanntf in denen nicht die Hofeigenschaft9 sondern die Eigenschaft des Grundbesitzes als anerbenrechtlich gebundenes Vermögen für einen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten entscheidenden Zeitpunkt festgestellt werden soll., sei es, daß die Bindung aus dem Reichserbhofrecht? das Beschwerdegericht sei auch von der Entscheidung des erkennenden Senats vom lung über den? Juni 1944 bis zu dem 25, Juni 1946 wieder Erbhof geworden sei, und hervorgehoben, daß gegen die Bauernfähigkeit des Erblassers jedenfalls ihre Verneinung durch das Anerbengericht für die Zeit vor der Übertragung des Hofes auf Ferdinand WBBBIsprecheo Die Antragsgegnerin sieht die Abweichung darin,, daß das Oberlandesgericht von der Bauernfähigkeit des Erblassers zur Zeit des Inkrafttretens des Reichserbhofgesetzes ausgegangen sei und sich weiter dahin ausgesprochen habe? es müsse bei dieser Sachlage schön dargetan werden, wann und infolge welcher Umstände Louis Wgg^ die anfangs allgemein angenommene Bauernfähigkeit verloren haben solle= Nach der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht damit den Standpunkt vertreten, sie hätte den Verlust der Bauernfähigkeit dartun müssen,, Richtig ist, daß der erkennende Se- Die Ansicht der Antragsgegneriny das Beschwerdegericht sei hiervon abgewichen, indem es sie als beweispflichtig für den Verlust der Bauernfähigkeit angesehen habe, ist irrig. Der von der Antragsgegnerin angeführte Satz könnte vielleicht , für sich allein betrachtet, die Auffassung rechtfertigen, das Oberlandesgericht habe die Antragsgegnerin als beweispflichtig und auch als beweisfällig angesehen» Daß dieser Satz so nicht zu verstehen ist, ergibt indessen die Begründung des angefochtenen Beschlusses zweifelsfreio Denn das Beschwerdegericht hat zunächst die Bauernfähigkeit Auf denselben Grundlagen beruht die weitere Feststellung des Oberlandesgerichts, daß der Erblasser seine Bauernfähigkeit auch später nicht verloren habe und insbesondere in der Zeit vom 26o Juni 1944 bis zu dem 25* Juni 1946 stets bauernfähig gewesen sei. Es trifft danach nicht zu, daß das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin für beweispflichtig gehalten und als beweisfällig angesehen hat* vielmehr gehen alle diese Feststellungen auf eine Würdigung der von ihm angestellten Ermittlungen zurück« Das Oberlandesgericht ist also gerade so verfahren? wie es der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 17* Juni 's952 für erforderlich gehalten hat« Die von der Antragsgegnerin gerügte Abweichung liegt danach nicht vor., c) Nach ihrer Ansicht soll eine Abweichung des Oberlandesgerichts von dieser Entscheidung auch darin liegenv daß in ihr hinsichtlich der Wiedererlangung der Erbhofeigenschaft der Besitzung eine eindeutige Feststellung verlangt worden sei, die Beweisaufnahme hingegen hier zu einem solchen Ergebnis nicht geführt habe.: habe die für die Bauernunfähigkeit des Erblassers sprechende tatsächliche Vermutung durch die Aussagen der Zeugen nicht entkräftet werden könnenc Auch in diesem Punkte fehlt es an der gerügten Abweichung c Der erkennende Senat hat allerdings in seiner früheren Entscheidung eine "eindeutige" Feststellung verlangt Das ist geschehen? wie der erkennende Senat es für notwendig erachtet hat0 Auch insoweit liegt also die von der Antragsgegnerin angenommene Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 17c Juni 1952 nicht vor„ Ein Ab- Schriftsatz vom 29* Oktober 1955 benannt hätten, zu dem auf den 7, November 1955 anberaumten Verhandlungstermin verfügt worden, obwohl nach der Terminsladung die Vernehmung von Zeugen nicht vorgesehen gewesen seia Hiervon habe sie erst am 5* November, also zwei Tage vor dem Termin, Kenntnis erlangte Es dürften danach erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Beweisaufnahme bestehen, zu demal da ihrem am 21« November 1955 gestellten Anträge auf Wiedereröffnung der Verhandlung nicht stattgegeben worden sei* Hiervon abgesehen, habe die für die Bauernunfähigkeit des Erblassers sprechende tatsächliche Vermutung durch die Aussagen der Zeugen nicht entkräftet werden können„ Auch in diesem Punkte fehlt es an der gerügten Abweichung c Der erkennende Senat hat allerdings in seiner früheren Entscheidung eine ’’eindeutige” Feststellung verlangt Das ist geschehen, weil das Beschwerdegericht die Wiedererlangung der Erbhofeigenschaft mit der Begründung unterstellt hatte, daß eine gegenteilige Feststellung mangels genügender Unterlagen nicht habe getroffen werden können«. Wenn der Senat unter diesen Umständen von einer eindeutigen Feststellung gesprochen hat, so hat er damit zu dem Ausdruck gebracht,, daß der Sachverhalt insoweit weiterer Aufklärung bedürfe und eine bestimmte Würdigung des Ergebnisses der anzustellenden Ermittlungen in dem einen oder dem anderen Sinne erforderlich sei,, Diesem Verlangen des Senats hat das Beschwerdegericht entsprochen, indem es Ermittlungen in der geforderten Richtung angestellt und so zu den von ihm getroffenen Feststellungen gelangt ist* Es ist danach so vorgegangen, wie der erkennende Senat es für notwendig erachtet, hat* Auch insoweit liegt also die von der Antragsgegnerin angenommene Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 17- Juni 1952 nicht vor« Ein Ab- weichen von der geforderten eindeutigen Feststellung liegt ferner auch nicht darin* daß das Oberlandesgericht die Aussagen der vernommenen Zeugen anders gewertet hat, als die Antragsgegnerin sie gewertet wissen will % denn dabei handelt es sich lediglich um eine unterschiedliche Würdigung der erhobenen Beweise * nicht aber um die abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage * wie 24 Abs 2 Nr 1 LwVG Voraussetzung für die Zu-der Rechtsbeschwerde istc sie nach § lässigkeit Nach von dem Se dem oben Gesagten hat das Beschwerdegericht die nat geforderten Ermittlungen zwecks eindeutiger Feststellung des Sachverhalts vorgencmmenc Falls das Oberlandes geri3ht hierbei anläßlich der Anordnung und Durchführung der Zeugenvernehmung im November 1955 gesetzwidrig verfahren sein sollte,, würde ebenfalls keine Abweichung Scheidung des Senats vom 17° Juni 1952 vorliegend sondern lediglich ein Verfahrensmangel gerügt sein* auf den der erkennende Senat nur im Falle der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hätte eingehen könnena.

Zitierte Normen: § 37 LVO
FeststellungLouisErbhofeigenschaftErblasserBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

V' BLw 4
56
der Witw
2356 074
B e s chi u ß
In der Landwirtschaftssache
e Luise Wl
o Stl
 Antragsgegherin< Beschwerde- und
 vertr^et^durch dl^e|htsanwälte Br« Dr o flHBB und	in
 gegen
den Landwirt Gustav Wi andwirt Heinrich
2c den Landwirt Heinrich	in.	S(
als Pfleger für den Nachlaß des am 25B Juni 1946 verstorbenen Landwirts Louis W(
Antragsteller* Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 rtreten durch Rechtsanwalt Dr„
in
 wegen Be
 hat der Landwirts ter Mitw Bundesri
 beschlos
ststellung der Erbhofeigenschaft
V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für
 chaftssachen in der Sitzung vom 21D Juni 1957 un-irkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche sowie der chter Dr0 Hückinghaus und Br, Piepenbrock
 sens
Iu Lie Rechtsbeschwerde gegen den Teilbeschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. November 1955 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen^
II0 Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwer' deverfahren auf 3 000 DM festgesetzt
 Der WflBB wa
 Grundbuch nen Halbh eingetrage heitswert 1935	54
Louis
1 ■-
G r ü n des Io
 am 27o November 1878 geborene Landwirt Louis r Eigentümer des in SflHHHP . gelegenen, im von	'BandiJPBlatt eingetragen
 ofes Nr 3? der im Jahre 1934 in die Erbhöferolle n wurde und jetzt 63?0950 ha umfaßt0 Der Ein-des Hofes beträgt nach dem Stande vom 1c Januar 600 DMo
 war in erster Ehe mit Dora geb0 Ri
 verheiratet? die im Jahre 1930 verstorben ist0 Aus dieser Ehe ist a|
Ferdinand
 ls einziges Kind ein am
1912 geborener Sohn
 Bure den Halbho
 Sohn Ferdi Anerbenge migto Ferd Hier des Hp er zur We rers stel 1940 fest sei, weil bauernfähi gericht de Wirtschaf' nand zur Am 29 o 0. löscht c.
Am 5 9c Septem dahin 23
Vertrag vom 7o Oktober 1936 übergab Louis f im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinem nandu Dieser Vertrag wurde durch Beschluß des nichts vom 9= März 1937 anerbengerichtlich geneh-inand WflB wurde am 7. April 1937 als Eigentü-fes im Grundbuch eingetragen^ Im Juni 1940 wurde hrmacht eingezogen0 Auf Antrag des; Kreisbauernfüh-te das Anerben'gerieht durch Beschluß vom 25- Juli daß der Halbhof des Ferdinand WflHB kein Erbhof dieser zur Zeit der Übernahme des Hofes nicht g gewesen sei* In diesem Beschluß gab das Anerben-r Ansicht Ausdruck? daß Louis WHB® ebensowenig sfahig-gewesen sei? wie es bei seinem Sohn Ferdi-Zeit der Übernahme des Hofes der Fall gewesen sei0 oober 1940 wurde der Hof in der Erbhöferolle ge~
Dezember 1941 heiratete Louis Wl her 1893 geborene Luise geb0 S ahre lang das Cafe "BflHHBl" in H
die am ... die bis betrie-
ben hatt der Nutz ha weite tungo
e. In der Folgezeit übernahm Louis Wneben ung eines ihm überlassenen Obstgartens von 1?31 re 4*5 ha des Halbhofes pachtweise in Bewirtschaf-
Ferdinand WflHK war seit dem 26„ Juni 1944 vermißte Er wurde auf Antrag der Antragsgegnerin für tot erklärte Als Todestag wurde der 26» Juni 1944 f es tgestellt <,
Schlagan 2) zu dem WMHi u
zu dem Nach Stellt e
Louis WSB verstarb am 25 V Juni 1946 an einem
 fallc Nach seinem Tode wurde der Antragsteller zu Abwesenheitspfleger für den vermißten Ferdinand nd nach Aufhebung dieser Pflegschaft im Jahre 1955 hJaßpfleger für den Nachlaß des Louis WflHB be-
emgese
 Pies er hatte durch privatschriftliches Testament vom 5o Juni 1946 seine Ehefrau zu seiner alleinigen Erbin
 tet, der am L Dezember 1946 ein Erbschein des In-rteilt wurde ? daß sie die alleinige Erbin des Louis geworden seic.
Bei dem Tode des Louis wmiwaren an anerbenberechtigten Verwandten sein jüngster Bruder Gustav V/flHB (Antragsteller zu 1) und dessen Kinder und Enkelkinder vorhanden, Gustav	focht im April 1951 das Testament des
 Erblassers mit der Begründung an? daß dieser zur Zeit der Errichtung des Testaments infolge verminderter geistiger Zurechnungsfähigkeit nicht, mehr testierfähig gewesen seit
 Per Antragsteller zu bei dem daß die leitete
) hatte bereits im Jahre 1950 Landwirtschaf ts bericht beantragt v festzustellen? Antragsgegnerin nicht wirtschaftsfähig sei0 Daraus er hery daß der Hof auf ihn als gesetzlichen Anerben
~ 4 -
ihres Ehern nende Sena 1) die
 übergegangen sei0 Diesem Antrag entsprach das Landwirtschaf tsgericht durch Beschluß vom 20« Dezember 1950u Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wies das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurücks daß es feststellte, die Antragsgegnerin sei am 25, Juni 1946? dem Todestag
 lanns, nicht wirtschaftsfähig gewesen. Der erken-it hob durch Beschluß vom 17° Juni 1952 (V BLw e Entscheidung auf und verwies die Sache an das Bes chw erdege rieht zu rüc k weil u a, die Frage der B au e rn-fähigkeit <pes Louis	noch	nicht hinreichend geklärt
 sei,.
Im Jahre 1953 erhob die Antragsgegnerin gegen die Antrags teller Klage auf Feststellung, daß sie Eigentümerin der landwirtschaftlichen Besitzung sei. Die Antragsteller erhoben Widerklage, mit der sie die Feststellung begehrten, daß die Besitzung Erbhof geblieben und das Testament des Louis WjKp vom 15> Juni "946 nichtig sei« Das Landgericht ordnete die Trennung von Klage und Widerklage an und verwies die Sache hinsichtlich der Widerklage an das Landwirt-schaftsgericht, während es die Entscheidung über die Klage aussetztec Aach Einleitung dieses neuen Verfahrens wurde auch das die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin betreffende Beschwerdeverfahren ausgesetst0
In dem neuen, abgetrennten Verfahren haben, die Antrag-
steller die und der Antr ben die Ansi Sitzung stet
 Feststellung begehrt, daß der Halbhof Erbhof agsteller zu 1) Hoferbe geworden sei. Sie ha-cht vertreten, daß die landwirtschaftliche Be-Erbhof geblieben sei, weil die Entscheidung des Anerbengerichts vom 25* Juli 1940 keine Rechtskraft erlangt habe;, Nach ihrer Auffassung ist der Halbhof auf jedem Tode des Ferdinand W|0 wieder Erbhof 1 Louis wflBi der den Hof von seinem Sohn
 den Fall mit geworden, we
 geerbt habe, stets bauernfähig gewesen seio
 Die vertreten des Hofes gewesenö die Zeit sprechen. Schulden stiegen j. Erbhofeig
 Antragsgegnerin hat demgegenüber den Standpunkt der Erblasser sei schon vor der Übertragung auf seinen Sohn Ferdinand nicht bauernfähig Sie hat ihm diese Fähigkeit vor allem auch für vom 26o Juni 1944 bis zu dem 25o Juni 1946 abge-und weiter geltend gemacht * der Gesamtbetrag der habe den Betrag von 7/10 des Einheitswertes über* so daß die Besitzung auch aus diesem Grunde die enschaft nicht wieder habe erlangen können«
Amtsgericht Landwirtschaf tsgericht) hat festgestellt daß die Besitzung Erbhof und der Antragsteller zu 1) Höferte geworden ist« Nach seiner Ansicht ist der Erblasser vcn jeher bauernfähig gewesen und es auch bis zu seinem Tode gebliebene, Daraus hat das Amtsgericht abgeleitet,, daß die Besitzung wieder Erbhof geworden ist» als sie der Erble.sser beim Tode seines Sohnes im Wege der gesetzlichen Erbfolge erworben habe ? da auch die damalige Verschuldung des Hofes kein Hindernis für die Wiedererlangung der Erbhofeigenschaft gewesen seil Das Amtsgericht hat dahingestellt sein lassen* ob sich die Besitzung beim Tode des Erblassers nach Erbhofrecht oder nach Höferecht vererbt hat« Nach seiner Ansicht ist die Antragsgegnerin in keinem der beiden Fälle Hofnachfolgerin. geworden* weil sie im Zeitpunkt des. Todes des Erblassers nicht bauern- oder wirtschaftsfähig gewesen sei. Die Wirtschaftsfähigkeit des Antrags tellers zu 1 ) hat das Amtsgericht dagegen bejaht«
Das durch Te schwerde sen* daß 1946; Erb
 Oberlandes gericht hat: nac h einer Beweis au fnahme lbeschluß vom 7* November 1955 die sofortige Be-der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewie-festgesteilt wird* daß der Halbhof am 250 Juni .of gewesen ist« Die Entscheidung darüber* ob der
 Antragsteller zu 1) Hofnachfolger geworden ist , hat das Beschwerdegericht der Endentscheidung Vorbehalten0
Gegen diesen Beschluß richtet sich die von dem Ober-landesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Aufhebung der Beschwerde-entscheidung und die Zuruckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht , hilfsweise die Zurückweisung des Feststen ungsant rages bezüglich der Erbhofeigenschaft begehrte Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels c
IIo
 Io Das Beschwerdegericht hat nur über die Erbhofeigenschaft der Besitzung entschieden, weil die Beteiligten dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gewünscht und hinsichtlich der Hoferbfolge keine Anträge gestellt hatten.. Es hat sich zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob es jetzt noch zulässig sei, eine Feststellung über die Erbhofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung selbständig zu treffen oder ob über diese Eigenschaft nur noch als Vorfrage in einem anderen Verfahren befunden werden könne0 Es hat sich für die Zulässigkeit ei-
ne s selbständigen Feststellungsverfahrens ausgesprochen, das allein die Erbhofeigenschaft; zu dem Gegenstandhat, und die Ansicht vertreten, im vorliegenden Falle bestehe ein besonderes Bedürfnis für die Feststeilung dieser Eigenschaft an der beide Antragsteller ein berechtigtes Interesse hätten,, Anschließend hat das Beschwerdegericht dargelegt, daß gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers zu 1) keine Bedenken bestandene
 Pas Oberlahdesgericht- ist dem Amtsgericht darin bei-getreten, daß der Halbhof mit der Rechtskraft des Beschlusses des Anerbengerichts•vom 25. Juli 1940 die Erbhofeigenschaft verloren habe. Es ist dementsprechend davon ausgegangen, daß Ferdinand . W®lBP nach bürgerlichem Recht beerbt und Erbe sein Vater Louis W®HB^geworden ist. Es hat weiter erwogen^ daß der Balbhof die Erbhofeigenschaft nur dann wieder erlangt haben könne,-.wenn der Erblasser Louis Wühler in der Seit vom Erbfall (26. Juni 1944) bis zu. seinem Lode am 25» Juni 1946 einmal bauernfähig gewesen sei und weiter zur Seit seiner Banernfähigkeit der Gesamtbetrag seiner Schulden den Betrag von 7/10 des zuletzt festgestell-tcn steuerlichen Einheitswertes der Besitzung nicht überstiegen habe.
Pas Beschwerdegericht hat zunächst geprüft, ob der Erblasser 2ur Zeit des Inkrafttretens des Reichserbhofgesetzes bauernfähig gewesen ist! Diese Frage hat es bejaht und weiter. ausgeführt,-s Von der am 1, Oktober 1933 vorhandenen Bauernfähigkeit seien die beteiligten Stellen auch später aus-gegangen,. Penn wenn der Eigentümer nicht bauernfähig und der Hof nicht Erbhof gewesen wäre, hätte das Anerbengericht nicht am 9° März 1937 denAy.om- Eigentümer mit seinem Sohn geschlossenen Übergabevertrag genehmigen können, Angesichts dieser Sachlage.müßte also schon dargetan werden, wann und inföl'ge:- welcher Umstände Louis	die	anf angs' allgemein
 angenommene Bauernfähigkeit verloren haben sollte. Solche Umstände seien nicht hervorgetreten, vielmehr sei die Bauern fähigkeit des Erblassers durch das Erbgebnis der Beweisaufnahme vollauf bestätigt worden.
Weiter hat das öberlan&esgericht dargelegt, daß der Erb lasser bis zur Hofübergäbe am 1, Oktober 1936 bauernfähig gewesen sei und die später festgestellte Verwahrlosung des Hofes, die zu dem Beschluß des Anerbengerichts vom 25, Juli 1940 geführt habe, auf der schlechten Wirtschaftsführung des Ferdinand	beruht	habe. Auch für die Folgezeit
 hat das Beschwerdegericht einen Verlust der Bauernfähigkeit des Louis Wöhler verneint und sie auch für den Zeitraum vom 26, Juni 1944 bis zu dem 25* Juni 1946 als bestehend angesehene
 Schließlich hat das Oberlandesgericht festgesteilt ,
daß die Ve g: r als 1
rschuldung des Hofes am 31 <• Dezember 1945 weni-10 des Einheitswertes betragen hat und der Halbhof danach spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder Erbhof geworden ist.
: 2» Die .Antragsgegnerin hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Oberlandesgericht von mehreren Ent-scheidungen des erkennenden Senats abgewichen sei und sai-ne Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe*
a) Si seibständi hofeigensc scheiden i Scheidung (V BLw 81/ Möhr Nr 8
 e meint, es sei nicht zulässig gewesen, in einem gen Feststellungsverfahren über die frühere Erb-aaft der landwirtschaftlichen Besitzung zu ent-Pür diese Ansicht beruft sie sich auf die Ent-des erkennenden Senats vom 27c Januar 1953 52, RechtdLandw 1955s 108 =■ MDR 1953? 285 = Lindau § 37 LVO)o In diesem Beschluß hat der erken-
nende Senat allerdings, wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist, sich dahin ausgesprochen, daß die Frage, ob eine landwirtschaftliche Besitzung früher Erbhof war oder nicht immer nur Bedeutung gewinnen könne' , wenn Rechtsansprüche erhoben oder streitig gemacht würden, die auf das Erbhofrecht zurückgingen, und die Erbhofeigenschaft in diesen Fällen nur noch als Vorfrage für die Entscheidung über den eigentlichen Streitgegenstand in Betracht kommet Der Senat hat damals eine selbständige Feststellung der Erbhofeigenschaft, wie sie nach dem früheren Recht zulässig war, nach
 hebung des Erbhofrechts nicht mehr für möglich n und auch die Zuständigkeit der Landwirtschafts~ e für diese Feststellung verneint.,, An der in jener idung vertretenen Auffassung hat der erkennende ndessen nicht festgehalten* Er hat vielmehr in Urteil vom 5 p Februar 1954 .(V ZR 58/53? BGH.Z 12?
Ent s'c he
 der Auf gehalte gerieht Entsehe Senat i seinem
254 ^ NJW 1954? 1001 - JZ 1954? 644 - RechtdLandw 1954?
132 = Lind-Möhr Nr 10 zu § 37 LVO) die Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 37 LVO in den Fällen anerkanntf in denen nicht die Hofeigenschaft9 sondern die Eigenschaft des Grundbesitzes als anerbenrechtlich gebundenes Vermögen für einen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten entscheidenden Zeitpunkt festgestellt werden soll., sei es, daß die Bindung aus dem Reichserbhofrecht? sei es ? daß sie aus einem früher in Geltung gewesenen 1andesrö aht11chen Anerbengesetz hergeleitet wird., Der Senat hat ein dringendes Bedürfnis für die analoge Anwendung des § 37 LVO in Fällen der gedachten Art bejaht und darauf hingewiesen? daß auf diese Weise eine alle Beteiligten und die Gerichte bindende endgültige Feststellung getroffen werden könne und damit, wie es wünschenswert sei? sich widersprechenden
 idungen vorgebeugt werde* Eine selbständige Fest-
stellung' unter entsprechender Anwendung des § 37 LVO kommt nach der Auffassung des Senats in diesen Fällen aber nur dann in Frage? wenn entsprechende Feststellungen? wie sie in § 37 Abs 1 LVO zugelassen sind? auf Grund des früher in Kraft gewesenen Rechts getroffen werden sollen und für sie ein Bedürfnis besteht? d,ho ein rechtliches Interesse an einer solchen Entscheidung gegeben ist*
Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten den Standpunkt vertreten? daß es zur Klärung der unter diesen
10 -
einer der kennenden
 bestehenden Streitfragen in erster Linie darauf ankomme, ob die landwirtschaftliche Besitzung beim Tode des Erblassers ein Erbhof war oder nicht0 Es hat ferner ohne
 um ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der Feststellung der Erbhofeigenschaft bejaht* Dagegen wendet sich,die Antragsgegnerin auch nicht! Es ist also
 Palle gegeben;, in denen nach dem Urteil des er-Senats vom 5« Februar 1954 eine selbständige Feststellung unter entsprechender Anwendung des § 37 Abs 1 Buchst a IVO getroffen werden kann,. Die Ansicht des Oberlandesgerichts o es könne hier eine selbständige Feststei- .
die Erbhofeigenschaft der Besitzung getroffen wer-also mit dem angeführten Urteil in Einklang0 hingegen^ wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist ? Schluß des erkennenden Senats vom 27* Januar us dieser Abweichung läßt sich indessen die Zu-der Rechtsbeschwerde nicht herleitenc Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 7«.Dezember 1954 54? RechtdLandw 1955;> 75 - lind-Möhr Nr 4 zu § 24 elegt hat;; ist bei der Frage der Abweichung im § 24 Abs 2 Nr 1 LwVU stets auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellen? da die Rechtsbeschwerde dazu dienen soll! die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen zu gewährleisten und zu fördern.
Die Antragsgegnerin kann danach jetzt nicht mehr die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus der Abweichung von einer früheren Rschtsauffassung des erkennenden Senats herlei-ten* die dieser inzwischen in einer späteren Entscheidung aufgegeben hato Die gerügte Abweichung vermag danach die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen«
b) Die Antragsgegnerin glaubt? das Beschwerdegericht sei auch von der Entscheidung des erkennenden Senats vom
 lung über den? steht Sie weicht von dem Be 1953 ab o A lässigkeit erkennende (V BLw 48/ LwVGr) darg Sinne des
17 Juni 1952 (V BLw 83/51) abgewichen? die in dem ihre Wirtschaftsfähigkeit betreffenden Verfahren zwischen ihr und dem Antragsteller zu 1) ergangen ist» Sie macht gel-tends dar erkennende Senat habe in jener Entscheidung die eindeutige Feststellung verlang l, daß das Anwesen in der Zeit vom 26. Juni 1944 bis zu dem 25, Juni 1946 wieder Erbhof geworden sei, und hervorgehoben, daß gegen die Bauernfähigkeit des Erblassers jedenfalls ihre Verneinung durch das Anerbengericht für die Zeit vor der Übertragung des Hofes auf Ferdinand WBBBIsprecheo Die Antragsgegnerin sieht die Abweichung darin,, daß das Oberlandesgericht von der Bauernfähigkeit des Erblassers zur Zeit des Inkrafttretens des Reichserbhofgesetzes ausgegangen sei und sich weiter dahin ausgesprochen habe? es müsse bei dieser Sachlage schön dargetan werden, wann und infolge welcher Umstände Louis Wgg^ die anfangs allgemein angenommene Bauernfähigkeit verloren haben solle= Nach der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht damit den Standpunkt vertreten, sie hätte den Verlust der Bauernfähigkeit dartun müssen,, Richtig ist, daß der erkennende Se-
*
nat damals den Sachverhalt als nicht genügend aufgeklärt angesehen und weitere Ermittlungen durch das Oberlandesgericht für erforderlich gehalten hat. Die Ansicht der Antragsgegneriny das Beschwerdegericht sei hiervon abgewichen, indem es sie als beweispflichtig für den Verlust der Bauernfähigkeit angesehen habe, ist irrig. Der von der Antragsgegnerin angeführte Satz könnte vielleicht , für sich allein betrachtet, die Auffassung rechtfertigen, das Oberlandesgericht habe die Antragsgegnerin als beweispflichtig und auch als beweisfällig angesehen» Daß dieser Satz so nicht zu verstehen ist, ergibt indessen die Begründung des angefochtenen Beschlusses zweifelsfreio Denn das Beschwerdegericht hat zunächst die Bauernfähigkeit
- 12
1 j
des Erblassers zur Zeit des Inkrafttretens des Reichs-\ erbhofgesetzes geprüft« Es hat sodann in außerordent-/	lieh	eingehenden Ausführungen dargelegt, daß Louis
 die am 1. Oktober 1933 vorhanden gewesene Bauernfähigkeit bis zur Übertragung des Halbhofes auf seinen Sohn nicht verloren habe. Diese Feststellung hat das Beschwerdegericht auf Grund des Inhalts zahlreicher von ihm herangezogener und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten früherer Verfahren sowie unter Würdigung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen getroffen«
Auf denselben Grundlagen beruht die weitere Feststellung des Oberlandesgerichts, daß der Erblasser seine Bauernfähigkeit auch später nicht verloren habe und insbesondere in der Zeit vom 26o Juni 1944 bis zu dem 25* Juni 1946 stets bauernfähig gewesen sei. Es trifft danach nicht zu, daß das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin für beweispflichtig gehalten und als beweisfällig angesehen hat* vielmehr gehen alle diese Feststellungen auf eine Würdigung der von ihm angestellten Ermittlungen zurück« Das Oberlandesgericht ist also gerade so verfahren? wie es der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 17* Juni 's952 für erforderlich gehalten hat« Die von der Antragsgegnerin gerügte Abweichung liegt danach nicht vor.,
c) Nach ihrer Ansicht soll eine Abweichung des Oberlandesgerichts von dieser Entscheidung auch darin liegenv daß in ihr hinsichtlich der Wiedererlangung der Erbhofeigenschaft der Besitzung eine eindeutige Feststellung verlangt worden sei, die Beweisaufnahme hingegen hier zu einem solchen Ergebnis nicht geführt habe.: Die Antragsgegnerin führt hierzu aus % Sie habe mit Schrif tsatz vom h Oktober 1955 gebeten, weiteren Beweisanträgen der Gegenseite nicht stattzugeben« Gleichwohl sei am 4.» November 1955 die Ladung von 6 Zeugen, welche die Antragsteller in ihrem
 auf den verfügt nehmung von habe Termin?
Schriftsatz vom 29« Oktober 1955 benannt hätten? zu dem
7, November 1955 anberaumten Verhandlungstermin worden? obwohl nach der Terminsladung die Ver-von Zeugen nicht vorgesehen gewesen seiü Hier-' sie erst am 5o November? also zwei Tage vor dem Kenntnis erlangte Es dürften danach erhebliche Be-
denken gegen die Zulässigkeit dieser Beweisaufnahme be-
stehen? trage au geben wo
 zu demal da ihrem;am 21 I November 1955 gestellten An-f Wiedereröffnung der Verhandlung nicht stattge-rden sei. Hiervon abgesehen? habe die für die
 Bauernunfähigkeit des Erblassers sprechende tatsächliche Vermutung durch die Aussagen der Zeugen nicht entkräftet werden könnenc
 Auch in diesem Punkte fehlt es an der gerügten Abweichung c Der erkennende Senat hat allerdings in seiner früheren Entscheidung eine "eindeutige" Feststellung verlangt Das ist geschehen? weil das Beschwerdegericht die Wiedererlangung der Erbhofeigenschaft mit der Begründung unterstellt hattedaß eine gegenteilige Feststellung mangels genügender Unterlagen nicht habe getroffen werden können,. Wenn der Senat unter diesen Umständen von einer eindeutigen Feststellung gesprochen hat? so hat er damit zu dem Ausdruck gebracht? daß der Sachverhalt insoweit weiterer Aufklärung bedürfe und eine bestimmte Würdigung des Ergebnisses der anzustellenden Ermittlungen in dem einen oder dem anderen Sinne erforderlich sei„ Diesem Verlangen des Senats hat das Beschwerdegericht entsprochen? indem es Ermittlungein in der geforderten Richtung angestellt und so zu den von ihm getroffenen Feststellungen gelangt ist,, Es ist danach so vorgegangen? wie der erkennende Senat es für notwendig erachtet hat0 Auch insoweit liegt also die von der Antragsgegnerin angenommene Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 17c Juni 1952 nicht vor„ Ein Ab-
 
Schriftsatz vom 29* Oktober 1955 benannt hätten, zu dem auf den 7, November 1955 anberaumten Verhandlungstermin verfügt worden, obwohl nach der Terminsladung die Vernehmung von Zeugen nicht vorgesehen gewesen seia Hiervon habe sie erst am 5* November, also zwei Tage vor dem Termin, Kenntnis erlangte Es dürften danach erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Beweisaufnahme bestehen, zu demal da ihrem am 21« November 1955 gestellten Anträge auf Wiedereröffnung der Verhandlung nicht stattgegeben worden sei* Hiervon abgesehen, habe die für die Bauernunfähigkeit des Erblassers sprechende tatsächliche Vermutung durch die Aussagen der Zeugen nicht entkräftet werden können„
Auch in diesem Punkte fehlt es an der gerügten Abweichung c Der erkennende Senat hat allerdings in seiner früheren Entscheidung eine ’’eindeutige” Feststellung verlangt Das ist geschehen, weil das Beschwerdegericht die Wiedererlangung der Erbhofeigenschaft mit der Begründung unterstellt hatte, daß eine gegenteilige Feststellung mangels genügender Unterlagen nicht habe getroffen werden können«. Wenn der Senat unter diesen Umständen von einer eindeutigen Feststellung gesprochen hat, so hat er damit zu dem Ausdruck gebracht,, daß der Sachverhalt insoweit weiterer Aufklärung bedürfe und eine bestimmte Würdigung des Ergebnisses der anzustellenden Ermittlungen in dem einen oder dem anderen Sinne erforderlich sei,, Diesem Verlangen des Senats hat das Beschwerdegericht entsprochen, indem es Ermittlungen in der geforderten Richtung angestellt und so zu den von ihm getroffenen Feststellungen gelangt ist* Es ist danach so vorgegangen, wie der erkennende Senat es für notwendig erachtet, hat* Auch insoweit liegt also die von der Antragsgegnerin angenommene Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 17- Juni 1952 nicht vor« Ein Ab-
weichen von der geforderten eindeutigen Feststellung liegt ferner auch nicht darin* daß das Oberlandesgericht die Aussagen der vernommenen Zeugen anders gewertet hat, als die Antragsgegnerin sie gewertet wissen will % denn dabei handelt es sich lediglich um eine unterschiedliche Würdigung der erhobenen Beweise * nicht aber um die abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage * wie
24 Abs 2 Nr 1 LwVG Voraussetzung für die Zu-der Rechtsbeschwerde istc
 sie nach § lässigkeit
 Nach von dem Se
 dem oben Gesagten hat das Beschwerdegericht die nat geforderten Ermittlungen zwecks eindeutiger Feststellung des Sachverhalts vorgencmmenc Falls das Oberlandes geri3ht hierbei anläßlich der Anordnung und Durchführung der Zeugenvernehmung im November 1955 gesetzwidrig verfahren sein sollte,, würde ebenfalls keine Abweichung Scheidung des Senats vom 17° Juni 1952 vorliegend sondern lediglich ein Verfahrensmangel gerügt sein* auf den der erkennende Senat nur im Falle der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hätte eingehen könnena.
Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG- für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gegeben* Da das Oberlandesgericht diese nicht zugelassen
 hat und auc vorliegt * werfen*
h keiner der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu ver-
15 -
Die 'Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44,
45 LwVGo
 Dr, Tasche	Dr,	Hückinghaus	Dr,	Piepenbrock: