Der Antragsgegner hat ferner geltend gemacht, die Antrag--stellerin und Frau MjJJphätten sich durch die von ihnen am 27.Januar 1954 getroffenen Vereinbarungen ebenfalls von dem Vertrage abgewandt. Nach einem Besprechungstermin vor dem Landwirtscbafts-gericht hat die Antragstellerin eine Genehmigung der Landeszentralbank der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2« August 1954 beigebracht, die sich sowohl auf die Fassung des § 6 des ÜbergäbeVertrages vom 21.Juli 1952 als auch auf die abgeänderte Fassung dieses Paragraphen in dem Vertrage von 27«Januar 1954 erstreckt. Das Amtsgericht hat den Übergabevertrag vom 21.Juli 1952 genehmigt, da Versagungsgründe nach dem KRG Nr 45 und der BrXJilRegVO Nr 84 nicht gegeben seien, die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung vorliege und der Antrags-gegner auch nach § 873 BGB an den Vertrag gebunden sei. Der Antragsgegner hat sofortige Beschwerde eingelegt und zu ihrer Begründung geltend gemacht, das Amtsgericht hätte den Übergabevertrag schon deshalb nicht genehmigen dürfen, weil sein Wortlaut und sein Inhalt nicht eindeutig festständen, da zwei voneinander abweichende Fassungen vorlägen. Seine beiden Töchter hätten in dem notariellen Protokoll vom 27-Januar 1954 erklärt, sie sähen den wichtigen § 6 des Vertrages in seiner ursprünglichen Passung nicht mehr als verbindlich an, und hätten unter sich andere Abmachungen, auch hinsichtlich der vorgesehenen Sicherungshypothek, getroffen. Die Polge davon, dass das Amtsgericht sich über diesen nachträglichen Dissens hinweggesetzt habe, sei, dass nunmehr Zweifel über die vorzunehmenden Eintragungen und den Inhalt des genehmigten Vertrages beständen; denn er (Antragsgegner) habe der von seinen Töchtern vereinbarten Abänderung des § 6 nicht zugestimmt und diese hätten ihre einseitige Vertragsabänderung nicht zurückgezogen. Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, dass die Parteien noch an den Vertrag vom 21»Juli 1952 gebunden seien. Sie hat darauf hingev/iesen, dass sie sich niemals von dem Vertrag losgesagt habe, und die Auffassung vertreten, die Sondervereinbarung mit 'ihrer Schwester bezüglich des § 6 des Vertrages berühre den übergabevertrag als solchen nicht, sodaB nicht ersichtlich sei, worin ein Einigungsmangel liegen solle. Die*Antragstellerin hat weiter geltend gemacht, auf die Wahrung der Interessen ihres Bruders Heinrich komme es nicht an, da er am Vertrage überhaupt nicht beteiligt sei und gegebenenfalls auf Erfüllung der ihm eingeräumten Ansprüche klagen könne» Hach ihrer Ansicht ist allein entscheidend, dass Versagungsgründe nach dem Kontrollratsgesetz. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig angesehen, weil es an der Beeinträchtigung eines Hechts des Antragsgegners durch die Entscheidung des Amtsgerichts fehle. auch für den Antragsgegner gestellt habe, Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner sei nach § 873 Abs 2 BGB an den Übergabevertrag vom 21-♦ Von der Bindung des Antragsgegners an den Übergabever- « ti trag und den auch von ihm gestellten Genehmigungsantrag ausgehend, hat das Oberlandesgericht eine Beschwer des Antragsgegners verneint, weil seinem Anträge auf Genehmigung des ÜbergabeVertrages uneingeschränkt entsprochen und damit eine bestehende Verfügungsbeschränkung aufgehoben worden sei, die Rechtsstellung aller Beteiligten dar durch aber keine Beeinträchtigung, sonderm im Gegenteil eine Verbesserung erfahren habe. Bas Beschwerdegericht hat schliesslich noch ausgeführt, auch unter dem Gesichtspunkt des Hechts auf eine richtige Entscheidung könne eine Beschwer des Antragsgegners nicht bejaht werden; denn dieses Hecht könne bei einer vorbehaltlosen Genehmigung schon deshalb nicht verletzt sein, weil der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ein reiner Verfahrensantrag und kein Sachan-. Bie Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe bei seiner Bntscheidung das Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt, durch das dargelegt worden sei, dass beide Vertragsparteien die ursprüngliche Einigung auf den öbergabevertrag vom 21.Juli 1952 nicht aufrecht erhalten hätten. Hach der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Grundbuchrichter aus der ausgesprochenen Genehmigung nicht ersehen, welche Eintragungen von den Parteien vorgesehen und beantragt und von dem Gericht genehmigt worden sind, zu demal da sich die Genehmigung der LandesZentralbank auf beide Passungen' des § 6 des Vertrages erstrecke* Die Rechtsbeschwerde hält es für unzulässig, dem Übergabevertrage die Genehmigung in der TTeise* zu erteilen, dass sie für beide Passungen des § 6 des Vertrages gelten solle, wie es seitens des Amtsgerichts geschehen sei. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, er sei durch die Erteilung der Genehmigung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Er sieht aber eine Beschwer darin, dass das Amtsgericht die Genehmigung erteilt habe, obwohl der Vertrag im Laufe des Verfahrens erster Instanz hinfällig geworden sei, weil sich die Parteien von ihm losgesagt und dies auch zur Kenntnis des Gerichts gebracht hätten. Richtig ist allerdings, dass der Antragsgegner den für ihn von dem Notar * gestellten Antrag auf Erteilung der Genehmigung nicht aufrechterhalten hat; denn er hat durch seinen späteren Antrag auf Verv/eigerung dieser Genehmigung unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, dass er die Genehmigung des Vertrages nicht mehr \7ünsche und deshalb seinen früheren Antrag zurUcknehme. Diese hat im Gegenteil in dem gegenwärtigen Verfahren gerade die Genehmigung des Obergabevertrages betrieben und noch in dem Besprechungstermin vor dem Amtsgericht am 22.Mai 1954 ausdrücklich erklärt, dass sie den Antrag auf Genehmigung des ÜbergabeVertrages aufrechterhalte. Die Behauptung des Antragsgegners, die Vertragsparteien hätten sich schon vor der Entscheidung durch das Amtsgericht, wie diesem bekannt gewesen sei, von dem Übergabevertrage losgesagt, ist danach unzutreffend, irrig ist ferner die rechtliche Folgerung, die der Antragsgegner aus seiner Sachdarstellung ziehen will. Wenn der Vertrag, .auf den sich ein solcher Ausspruch des Gerichts bezieht, inzwischen ausdrücklich oder stillschweigend aufgehoben worden ist, so vermag die Erteilung der Genehmigung ^einerlei rechtliche Wirkung zu zeitigen. Hach seiner Ansicht liegen infolge der notariellen Vereinbarung vom 27-Januar 1954 und ihrer Einreichung bei Gericht zwei Fassungen des Vertrages vor und ist nicht ersichtlich, welche von beiden gelten soll und von dem Amtsgericht genehmigt worden ist. Der Antragsgegner übersieht dabei, dass das Amtsgericht nach der Formel seines Beschlusses den Übergabevertrag vom 21.Juli 1952 (Nr 493 der Urkundenrolle für 1952 des Notars Hans Mu9 in mim genehmigt hat» Durch diese Fassung der Entscheidung ist mit aller Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht worden, dass sich die Genehmigung auf den Überga bevertrag in seiner ursprünglichen Fassung bezieht. tragsvertrag vom 27»Januar 1954 nicht ausgeräumt worden, da letzterer von sämtlichen Vertragsparteien des Ursprungsvertrages hätte abgeschlossen werden müssen, was nicht geschehen sei» Das Amtsgericht hat danach • der Vereinbarung vom 27.Januar 1954 trotz ihrer Genehmigung durch die LandesZentralbank keine rechtliche Bedeutung.beigemessen und infolgedessen diese Fassung des § 6 auch nicht genehmigt. Die Unklarheit, die nach Auffassung des Antragsgegners über Wortlaut und Inhalt des Vertrages bestehen soll, ist mithin nicht vorhanden, da der von dem Amtsgericht genehmigte Vertrag vom 21.
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Be s c h 1 u s s
In der Landwirtschaftssache
ohann Heinrich H
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AntragsgegnersBeschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
vertreten durch Rechtsanwalt
gegen
geb.
Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde gegnerin.
wegen Genehmigung eines Übergabevertrages
hat der V.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5.Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr .fasche, der Bundesrichter Dr.Hiickinghaus und Br.Biepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Dr.Toepsch beschlossen:
I. Die Rechtsbeschwerde gegen d.en Beschluss des
1.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5 «November 1954 wird auf Kosten, des Antragsgegners zuriickgewiesen, der der Antragstellerin die aussergerichtlichen Kosten des'
Rechtsbeschs/erdeVerfahrens zu erstatten,hat*. /
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II. Der Geschäftswert wihd für die Rechtsbeschwerde-instanz^auf 30.000.- DM festgesetzt.
vertreten durch Rechtsanwal
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Gründe:
Der Bauer Johann Heinrich HQH (Antragsgegner) ist Eigentümer des in gelegenen, im Grundbuch
von Bi^m^Band ^pBlatt^p) eingetragenen Hofes von rund 19 ha mit einem Einheitswert von 30.000,-DM. Er ist verheiratet mit Frida Emma Maria get. Aus
dieser Ehe sind ein schwachsinniger Sohn namens Heinrich und zwei Töchter hervorgegangen, nämlich die jetzige Ehefrau B^H (Antragstellerin) und die Ehefrau
Der Antragsgegner, der jetzt etwa 71 Jahre alt ist, hat am 21.Juli 1952 mit der Antragstellerin einen Hofüber-gabevertrag in notarieller Form unter Beitritt seiner Ehefrau, des Ehemanns BflP und der Eheieute ÜIISflU Erschlossen, durch den er seinen Hof im Wege der verfrühten Erbfolge mit allen Bestandteilen und Zubehör sowie dem to-ten und lebenden Inventar auf die Antragstellerin überK. * trug. In § 3 dieses Vertrages wurde für den übergebeh{un<3 seine Ehefrau ein Altenteil ausbedungen, das in seihen Einzelheiten festgelegt wurde. Die'Antragstellerin verpflichtete sich in § 4 des Vertrages, ihrem Bruder Heinrich freies Wohnrecht auf dem Hofe sowie Verpflegung und Bekleidung auf Lebenszeit und ein 10.- DM monatlich nicht übersteigendes Taschengeld zu gewähren, auch für freie ärztliche Behandlung und freie Arzheimittel aufzukommen und für seine Beerdigung zu sorgen. In § 5 wurde vereinbart, dass die durch die §§ 3 und 4 begründeten Hechte im Grundbuch einzutragen seien. Für die Ehefrau wurde in § 6 des Vertrages eine Abfindung in Höhe des
Gegenwerts von 1100 kg Butter festgesetzt und dazu be-♦
merkt, dass auf dem Hofe hauptsächlich Milchwirtschaft betrieben werde. Die Verzinsung und Kündbarkeit dieser
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bis zu dem 1<Oktober 1957 gestundeten Forderungen wurden feot-gelegt» Ausserdem bewilligte und beantragte die Antragstellerin die Eintragung einer entsprechenden SicherungB-hypothek in Höhe von 6*000.-DHL Die Übergabe des Hofes an die Antragstellerin erfolgte nach § 2 des Vertrages am 15.Juli 1952.
Wenige Tage nach Abschluss dieses Vertrages hat der amtierende Notar dessen Genehmigung bei dem LandwirtSchafts gericht nachgesucht, das nach Einholung einer Stellungnahme des Landwirtschaftsamts den Notar darauf hingewiesen hat, dass die in § 6 des Vertrages getroffene Vereinbarung der. devisenrechtlichen Genehmigung bedürfe. Daraufhin hat die Antragstellerin mit ihrer Schwester Adele WiO| in einer notariellen Verhandlung vom 27.Januar 1954 unter Bezugnahme auf den Übergabevertrag vom 21.Juli 1952 wegen der von dem Landwirtschaftsgericht geäusserten Bedenken den § 6 dahin abgeändert, dass die Abfindung der Ehefrau W^^in der Lieferung von 1100 kg Butter bestehen solle, die Gläubigerin aber den Betrag wählen könne, der für den Erwerb dieser Menge Butter erforderlich wäre. Zugleich wurden in dieser Urkunde die Fälligkeit, Verzinsung und Kündigung geregelt und seitens der Antragstellerin die Eintragung einer Sioherungshypothek in Höhe von 6.000.-DM bewilligt und beantragt«
Im März 1954 hat der Antragsgegner bei dem Landwirt-schaftsgerieht beantragt, dem Übergabevertrage die Genehmigung zu versagen. Zur Begründung dieses Antrages hat er vorgetragen, in der seit dem VertragsSchluss verstrichenen Zeit habe sich ergeben, dass sein Sinn und sein
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Zweck nicht erfüllt würden, da er und seine Ehefrau auf dem Hofe weder Ruhe und Frieden fänden noch auch die ihnen
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in dem Vertrage zugesicherten Lebensmittel erhielten. Der Antragsgegner hat ferner geltend gemacht, die Antrag--stellerin und Frau MjJJphätten sich durch die von ihnen am 27.Januar 1954 getroffenen Vereinbarungen ebenfalls von dem Vertrage abgewandt. Er hat den übergabevertrag auch deshalb als hinfällig angesehen, weil er inzwischen den Rücktritt von diesem Vertrage erklärt habe, in dem auch die Versorgung seines Sohnes Heinrich völlig unzureichend geregelt worden sei.
Nach einem Besprechungstermin vor dem Landwirtscbafts-gericht hat die Antragstellerin eine Genehmigung der Landeszentralbank der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2« August 1954 beigebracht, die sich sowohl auf die Fassung des § 6 des ÜbergäbeVertrages vom 21.Juli 1952 als auch auf die abgeänderte Fassung dieses Paragraphen in dem Vertrage von 27«Januar 1954 erstreckt.
Das Amtsgericht hat den Übergabevertrag vom 21.Juli 1952 genehmigt, da Versagungsgründe nach dem KRG Nr 45 und der BrXJilRegVO Nr 84 nicht gegeben seien, die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung vorliege und der Antrags-gegner auch nach § 873 BGB an den Vertrag gebunden sei.
Die übrigen Einwendungen des Antragsgegners hat das Amtsgericht als unbeachtlich angesehen, weil sie im Genehmigungsverfahren nicht geltend gemacht werden könnten.
Der Antragsgegner hat sofortige Beschwerde eingelegt und zu ihrer Begründung geltend gemacht, das Amtsgericht hätte den Übergabevertrag schon deshalb nicht genehmigen dürfen, weil sein Wortlaut und sein Inhalt nicht eindeutig festständen, da zwei voneinander abweichende Fassungen vorlägen. Er hat ausgeführts Der ursprüngliche Vertrag sei von allen Beteiligten nicht aufrechterhalten worden. Er selbst sei vom Vertrage zurückgetreten und habe um Versa-
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gung der Genehmigung gebeten. Seine beiden Töchter hätten in dem notariellen Protokoll vom 27-Januar 1954 erklärt, sie sähen den wichtigen § 6 des Vertrages in seiner ursprünglichen Passung nicht mehr als verbindlich an, und hätten unter sich andere Abmachungen, auch hinsichtlich der vorgesehenen Sicherungshypothek, getroffen. Danach könne von einer Bindung der Vertragsparteien an den Vertrag vom 21.Juli 1952 jetzt jedenfalls keine Rede mehr sein, da keine von ihnen an dem ursprünglichen Vertrag festhalte. Weil beide Vertragsparteien dem Gericht ihre Sinnesänderung mitgeteilt hätten, sei diesem die Möglichkeit genommen, die Genehmigung jetzt noch zu erteilen. Die Polge davon, dass das Amtsgericht sich über diesen nachträglichen Dissens hinweggesetzt habe, sei, dass nunmehr Zweifel über die vorzunehmenden Eintragungen und den Inhalt des genehmigten Vertrages beständen; denn er (Antragsgegner) habe der von seinen Töchtern vereinbarten Abänderung des § 6 nicht zugestimmt und diese hätten ihre einseitige Vertragsabänderung nicht zurückgezogen. Das Amtsgericht hätte daher davon ausgehen müssen, dass die Antrags teller in und ihre Schwester den Vertrag in der abgeänderten Passung genehmigt haben wollten.
Der Antragsgegner hat seine Beschwerde ferner damit begründet, dass das Amtsgericht die Interessen seines Sohnes Heinrich nicht gewahrt habe. Er hat geltend gemacht, dieser hätte an dem Abschluss des übergäbeVertrages beteiligt und durch einen Pfleger vertreten werden müssen. Hach seiner Auffassung hätte das Amtsgericht die fehlende Vertretung seines Sohnes bei VertragsSchluss berücksichtigen müssen, weil es sich dabei um einen offenen Rechtsmangel handle.
Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, dass die Parteien noch an den Vertrag vom 21»Juli 1952 gebunden seien. Sie hat darauf hingev/iesen, dass sie sich niemals von dem Vertrag losgesagt habe, und die Auffassung vertreten, die Sondervereinbarung mit 'ihrer Schwester bezüglich des § 6 des Vertrages berühre den übergabevertrag als solchen nicht, sodaB nicht ersichtlich sei, worin ein Einigungsmangel liegen solle. Die*Antragstellerin hat weiter geltend gemacht, auf die Wahrung der Interessen ihres Bruders Heinrich komme es nicht an, da er am Vertrage überhaupt nicht beteiligt sei und gegebenenfalls auf Erfüllung der ihm eingeräumten Ansprüche klagen könne» Hach ihrer Ansicht ist allein entscheidend, dass Versagungsgründe nach dem Kontrollratsgesetz. Hr 45 und der Hilitärregierungsverord-nung Hr 84 nicht gegeben und von dem Antragsgegner auch nicht vorgebracht worden sind.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Hiei'gegen richtet sich die Be chtsbe schwer de des Antrags gegners, mit der er seinen Antrag auf Versagung der Genehmigung weiter verfolgt. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Bechtsmittels.
II.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig angesehen, weil es an der Beeinträchtigung eines Hechts des Antragsgegners durch die Entscheidung des Amtsgerichts fehle. Es ist davon ausgegangen, daB der beurkundende Ho-tar den Antrag auf Genehmigung des Vertrages vom 21. Juli 1952 für alle an dem VertragsSchluss Beteiligten und damit
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auch für den Antragsgegner gestellt habe, Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner
sei nach § 873 Abs 2 BGB an den Übergabevertrag vom 21-♦
Juli 1952 auch noch im Genehmigungsverfahren gebunden und verpflichtet gewesen, alles zu unterlassen, was dem endgültigen Wirksamwerden des Vertrages entgegen stehen könnte, und im Gegenteil daran mitzuwirken, dass die Genehmigung erteilt werde. Die Gesichtspunkte, die. der Antragsgegner für die Versagung der Genehmigung vorgebracht hat, hat das Beschwerdegericht im Genehmigungsverfahren für unbeachtlich gehalten, weil in ihm nur eine offensichtliche Nichtigkeit berücksichtigt werden könne, das Vorbringen des. Antragsgegners eine solche aber nicht erkennen lasse, da er nur nach VertragsSchluss aufgetretene Umstände geltend mache, auf Grund deren er sich von dem Vertrage lösen zu können glaube.
Von der Bindung des Antragsgegners an den Übergabever- « ti trag und den auch von ihm gestellten Genehmigungsantrag ausgehend, hat das Oberlandesgericht eine Beschwer des Antragsgegners verneint, weil seinem Anträge auf Genehmigung des ÜbergabeVertrages uneingeschränkt entsprochen und damit eine bestehende Verfügungsbeschränkung aufgehoben worden sei, die Rechtsstellung aller Beteiligten dar durch aber keine Beeinträchtigung, sonderm im Gegenteil eine Verbesserung erfahren habe. Die von Dange-Wulff (Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 22 Anm D, VI, 4, Seite 115 ff) vertretene Auffassung, auch in der uneingeschränkten Genehmigung liege eine Rechtsbeeintrachtigung, weil sie eine Vermehrung und Verstärkung von Rechtspflichten durch die endgültige Bindung der Vertragsteile an den bis dahin schwebend unwirksamen Vertrag zur Folge habe, hat das Beschwerdegericht mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass die Vertragsparteien
privatrechtlich auch vor der Genehmigung an den Vertrag gebunden seien und nicht einzusehen sei, warum ein Vertrag, .der zur Wahrung öffentlicher Interessen einem Genehmigungsverfahren unterworfen sei, für die Beteiligten bei Vertrags Schluss nicht im gleichen Masse bindend sein solle wie ein Vertrag, der einem behördlichen Genehmigungsverfahren nicht unterliege, da die Genehmigungspflicht nicht private Hechte schützen, sondern öffentlichen Interessen dienen solle. Bas Beschwerdegericht hat schliesslich noch ausgeführt, auch unter dem Gesichtspunkt des Hechts auf eine richtige Entscheidung könne eine Beschwer des Antragsgegners nicht bejaht werden; denn dieses Hecht könne bei einer vorbehaltlosen Genehmigung schon deshalb nicht verletzt sein, weil der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ein reiner Verfahrensantrag und kein Sachan-. trag sei und nur die Bedeutung habe, das Verfahren in.&ahg zu bringen, um ein im öffentlichen Interesse geschaffenes Hindernis zu beseitigen, auf dessen Bestehenbleiben kein Beteiligter ein Recht habe.
Bie Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe bei seiner Bntscheidung das Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt, durch das dargelegt worden sei, dass beide Vertragsparteien die ursprüngliche Einigung auf den öbergabevertrag vom 21.Juli 1952 nicht aufrecht erhalten hätten. Siegelst auf die Pormenstrenge des Biegenschaftsrechts und das dadurch bedingte Erfordernis einer eindeutigen Einigung der Parteien auf einen bestimmten Vertragsinhalt hin, und meint, auch
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das Genehmigungsverfahren sei insoweit ah diese5 Porni’en-strenge gebunden, als die Genehmigung für Hechtsänderungen an landwirtschaftlichen Grundstücken nur erteilt werden dürfe, wenn übereinstimmende Anträge vorlägen. Bie Hechts-r
beschv/erde meint unter Hinweis auf das Vorbringen im zweiten Rechtszuge, im vorliegenden Palle hätten die Vertragsparteien ihre ursprüngliche Einigung nicht mehr aufrechterhalten, und ist der Ansicht, der Portfall dieser ».lllensübereinstimmung hätte im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden und zur Versagung der Genehmigung führen müssen, da dem Genehmigungsverfahren der Boden entzogen werde, wenn die Vertragsparteien auf der ursprünglichen Einigung nicht mehr beharrten. Hach der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Grundbuchrichter aus der ausgesprochenen Genehmigung nicht ersehen, welche Eintragungen von den Parteien vorgesehen und beantragt und von dem Gericht genehmigt worden sind, zu demal da sich die Genehmigung der LandesZentralbank auf beide Passungen' des § 6 des Vertrages erstrecke* Die Rechtsbeschwerde hält es für unzulässig, dem Übergabevertrage die Genehmigung in der TTeise* zu erteilen, dass sie für beide Passungen des § 6 des Vertrages gelten solle, wie es seitens des Amtsgerichts geschehen sei.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs 2 Hr 2. LwVG zulässig, da das Oberlandesgerieht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als unzulässig verworfen hat.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, er sei durch die Erteilung der Genehmigung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. EpK-greift die Ansicht des Oberlandesgerichts nicht anj'ffiQ, der beurkundende Notar den Antrag auf Genehmigung de#./ Übergabevertrages für alle an dem VertragsSchluss Beteiligten und damit auch in seinem Hamen gestellt hat. Er
sieht aber eine Beschwer darin, dass das Amtsgericht die Genehmigung erteilt habe, obwohl der Vertrag im Laufe des Verfahrens erster Instanz hinfällig geworden sei, weil sich die Parteien von ihm losgesagt und dies auch zur Kenntnis des Gerichts gebracht hätten. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Richtig ist allerdings, dass der Antragsgegner den für ihn von dem Notar * gestellten Antrag auf Erteilung der Genehmigung nicht aufrechterhalten hat; denn er hat durch seinen späteren Antrag auf Verv/eigerung dieser Genehmigung unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, dass er die Genehmigung des Vertrages nicht mehr \7ünsche und deshalb seinen früheren Antrag zurUcknehme. Dadurch wurde indessen dem Verfahren vor dem Amtsgericht der Boden noch nicht entzogen; denn der Notar hat den Genehmigungsantrag auch namens der Antragstellerin gestellt, die diesen Antrag nicht zurückgezogen hat. Diese hat im Gegenteil in dem gegenwärtigen Verfahren gerade die Genehmigung des Obergabevertrages betrieben und noch in dem Besprechungstermin vor dem Amtsgericht am 22.Mai 1954 ausdrücklich erklärt, dass sie den Antrag auf Genehmigung des ÜbergabeVertrages aufrechterhalte. Dementsprechend hat sie die Genehmigung der Landeszentralbank beschafft und mit der Bitte eingereicht, nunmehr die nachgesuchte-Genehmigung zu erteilen. Dieses Verhalten im Verfahren zeigt, dass die Antragstellerin entgegen der Be-hauptung des Antragsgegners ihrerseits an dem Übergabevertrage festgehalten hat. Zu Unrecht nimmt dieser an, die Antragstellerin habe sich durch die am 27.Januar 1954 mit ihrer Schwester vereinbarte Abänderung des § 6 des Übergabevertrages von diesem losgesagt. Diese Vereinbarung ist, wie in ihr zu dem Ausdruck gebracht worden ist, mit Rücksicht auf die seitens des Amtsgerichts geäusserten Bedenken bezüglich der Gültigkeit des § 6 des Vertrages getroffen wox-den und sollte dazu dienen, dieses der Genehmigungv‘ent-
gegenstehende Hindernis zu beseitigen« Das Amtsgericht hat in dem ^esprecbungs terrain vom 22 «Mai 1954* die Ansicht ge-äussert, dies sei auf dem eingeschlagenen Wege nicht möglich, da es zu einer Änderung des Vertrages vom 21.
Juli 1952 der Mitwirkung aller bei seinem Abschluss Beteiligten bedurft hätte« Die Antragstellerin hat gleichwohl anschliessend ihren Genehmigungsantrag aufrechterhalten und damit zu erkennen gegeben, dass sie an dem Übergabevertrag in seiner ursprünglichen Fassung festhielt. Die Behauptung des Antragsgegners, die Vertragsparteien hätten sich schon vor der Entscheidung durch das Amtsgericht, wie diesem bekannt gewesen sei, von dem Übergabevertrage losgesagt, ist danach unzutreffend, irrig ist ferner die rechtliche Folgerung, die der Antragsgegner aus seiner Sachdarstellung ziehen will. Selbst wenn diese zugetroffen hätte, wäre der Antragsgegner nämlich durch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht beschwert« Diese besagt lediglich, dass hinsichtlich des ÜbergabeVertrages keiner der im Öffentlichen Interesse gesetzlich festgelegten Versagungsgründe vor liegt. Wenn der Vertrag, .auf den sich ein solcher Ausspruch des Gerichts bezieht, inzwischen ausdrücklich oder stillschweigend aufgehoben worden ist, so vermag die Erteilung der Genehmigung ^einerlei rechtliche Wirkung zu zeitigen. Infolgedessen wird in* einem solchen Falle auch kein Recht einer Vertragspartei verletzt. Der Antragsgegner würeb femach selbst dann nicht beschwert sein, wenn seine Sachdarstellung sich
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ala zutreffend erwiesen, hätte. „s.i-sf
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Er will eine Beschwer ferner daraus herleiten, dass das Amtsgericht einen nach Wortlaut und Inhalt zweifelhaften Vertrag genehmigt habe. Hach seiner Ansicht liegen infolge der notariellen Vereinbarung vom 27-Januar 1954 und ihrer Einreichung bei Gericht zwei Fassungen
des Vertrages vor und ist nicht ersichtlich, welche von beiden gelten soll und von dem Amtsgericht genehmigt worden ist. Der Antragsgegner übersieht dabei, dass das Amtsgericht nach der Formel seines Beschlusses den Übergabevertrag vom 21.Juli 1952 (Nr 493 der Urkundenrolle für 1952 des Notars Hans Mu9 in mim genehmigt hat» Durch diese Fassung der Entscheidung ist mit aller Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht worden, dass sich die Genehmigung auf den Überga bevertrag in seiner ursprünglichen Fassung bezieht.
Das ergeben auch die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses, in denen gesagt ist, die Bedenken gegen die
Gültigkeit des § .6 des Vertrages seien durch den Nach-
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tragsvertrag vom 27»Januar 1954 nicht ausgeräumt worden, da letzterer von sämtlichen Vertragsparteien des Ursprungsvertrages hätte abgeschlossen werden müssen, was nicht geschehen sei» Das Amtsgericht hat danach • der Vereinbarung vom 27.Januar 1954 trotz ihrer Genehmigung durch die LandesZentralbank keine rechtliche Bedeutung.beigemessen und infolgedessen diese Fassung des § 6 auch nicht genehmigt. Die Unklarheit, die nach Auffassung des Antragsgegners über Wortlaut und Inhalt des Vertrages bestehen soll, ist mithin nicht vorhanden, da der von dem Amtsgericht genehmigte Vertrag vom 21. Juli 1952 für sich allein zu Zweifeln in dieser Richtung keinen Anlass bietet. Der Antragsgegner ist also auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
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unklaren Sachund Rechtslage beschwert.
Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind nach alledem nicht gerechtfertigt? insbesondere ist nach dem oben Gesagten die Bindung des Antragsgegners an den Vertrag vom 21.Juli 1952 nicht entfallen, da
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sich nicht alle Beteiligten von dem Übergabevertrag losgesagt haben. Ohne Hechtsirrtum hat das Beschwerdegericht infolgedessen eine Bindung des Antragsgegners an diesen Vertrag angenommen, den das Amtsgericht uneingeschränkt genehmigt hat. Durch eine solche Genehmigung wird aber, wie der erkennende Senat erstmalig in seiner Entscheidung vom 13.Kärz 1951 (V Bliw 108/50, BGHZ 1, 267 ff = Rechtdlanäw. 1951,
189) und seitdem in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, kein Recht einer Vertragspartei beeinträchtigt. Das Beschwerdegericht hat danach unter diesem Gesichtspunkt zutreffend eine Beschwer des Antragsgegners verneint. In dieser Hinsicht hat die Rechtsbeschwerde auch keine Rüge erhoben. Dem Oberlandesgericht ist ferner darin beizutreten, dass in dem gegenwärtigen Verfahren nicht zu prüfen ist, ob der Antragsgegner zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt ist oder dfessen Wirksamkeit aus anderen privatrechtlichen Gründen anzugreifen vermag. Diese Auffassung steht nämlich, wie das Beschwerdegericht richtig ausgeführt hat, ebenfalls mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in Einklang.
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Hach alledem hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners durch üie Genehmigung des Übergabevertrages verneint. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 54, 44,
45 LwVG. Der Geschäftswert ist auf Grund« des § 36 I»wVG
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