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BGH

Gericht: BGH

Beschwerde- und Re cht sbe s chwerdegegner, betreffend die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von Esklum Band 3 Blatt 98 eingetragenen Grundbesitzes hat der • V. Dieser hat den Gläubigern zu 1) und 2) die ihnen außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurdS^von dem jetzt erkennenden Senat durch Beschluß vom 26, . Die von dem Schuldner eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf der erkennend,« Senat als unzulässig, weil es gegen die an-gefochtene Entscheidung kein Rechtsmittel gebe. Gegenüber einem weiteren Einstellungsbegehren des Schuldners hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 23. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht durch Beschluß vom 27. Nach dem oben Gesagten hat der Schuldner im laufe des Zwangsversteigerungsverfahrens schon einmal gegen die Ablehnung der einstweiligen EinstelJ.ung des Verfahrens Rechtsbeschwerde eingelegt. Das von dem Schuldner eingelegte Rechtsmittel ist daher aus den in der. Da der Schuldner schon einmal gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens durch das Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde eingelegt hat und ihm nach der damals ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats die Unzulässigkeit des jetzt von ihm eingelegten Rechtsmittels bekannt sein mußte, erschien es geboten,

Zitierte Normen: § 33 LVO
AmtsgerichtZwangsversteigerungBeschlußunzulässigRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

I.BLw.4/53
2361 08V/«
Be Schluss
 In der Landwirtschaftssache
 des
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Landwirts und Viehkaufmanns Alrikus Vo
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 Schuldners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
lo) die OsSHHVI^ Volksbank eGmbH in L vertreten durch die Rechtsanwälte ■
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die Firma vertreten
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 durch Rechtsanwalt
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Gläubiger. Beschwerde- und Re cht sbe s chwerdegegner,
 betreffend die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von Esklum Band 3 Blatt 98 eingetragenen Grundbesitzes hat der • V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Land-, Wirtschaftssachen in der Sitzung vom 2. März 1953 unter ! Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Tasche, der Bundesrich-
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i ter Dr.Hückinghaus und Dr.Piepenbrock sowie der Obersten ; Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter
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j beschlossene
 Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlande sgeri. cht s in Oldenburg vom 27> November 1952 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Dieser hat den Gläubigern zu 1) und 2) die ihnen außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.
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Der Re cht'sbe schwer deführer ist Eigentümer der im Grundbuch von E(B|[^^ Band 3 Blatt 98 verzeichne ten Grundstücke. Der Musiklehrer Walter	hat	auf	Grund	eines
 vollstreckbaren Urteils die Zwangsversteigerung dieses Grundbesitzes beantragt. Das Amtsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. In diesem Verfahren hat das Amtsgericht den Beitritt der Rechtsbeschwerdegegner zu der angeordneter. Zwangsversteigerung zugelassen. Schon vor dieser Zulassung hatte der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt. Dieser Antrag wurde damals von dem Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurdS^von dem jetzt erkennenden Senat durch Beschluß vom 26, . Februar 1952 (V BLw 8/52) als unzulässig verworfen. Der Schuldner legte ferner gegen die Zulassung der Rechtsbeschwerdegegner Er-innerung ein, die das Amtsgericht zurückwies. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandes-jerieht wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig. Die von dem Schuldner eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf der erkennend,« Senat als unzulässig, weil es gegen die an-gefochtene Entscheidung kein Rechtsmittel gebe.
Gegenüber einem weiteren Einstellungsbegehren des Schuldners hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 23. September 1952 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet, soweit es von den Rechtsbeschwerdegegnern betrieben wird.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht durch Beschluß vom 27. No-vember 1952 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuld-
 
ners, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurüdu/ecweLsung der Sache an das Beschwerdegericht verfolgt- Die Rechtsbeschwerdegegner bitten, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen,
 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Nach dem oben Gesagten hat der Schuldner im laufe des Zwangsversteigerungsverfahrens schon einmal gegen die Ablehnung der einstweiligen EinstelJ.ung des Verfahrens Rechtsbeschwerde eingelegt. Der erkennende Senat hat damals in seinem Beschluß vom 26. Februar 1952 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung und seine inzwischen veröffentlichte Entscheidung vom 19* Februar 1952 (V BLw 27/51? BGHZ 5, 170 = RechtdLandw 1952, 139) dargelegt, daß es gegen die im Zwangsvollstreckungsverfahren ergehenden Entscheidungen des Beschwerdegeriohts, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist (§ 33 LVO), weder die Rechtsbeschwerde noch die weitere Beschwerde gibt. Das von dem Schuldner eingelegte Rechtsmittel ist daher aus den in der. tuig&füLir:en Entscheidungen angegebenex* Gründen, auf die verwiesen wird, unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42,
43, 50 LVO. Da der Schuldner schon einmal gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens durch das Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde eingelegt hat und ihm nach der damals ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats die Unzulässigkeit des jetzt von ihm eingelegten Rechtsmittels bekannt sein mußte, erschien es geboten,
 
ihm die Erstattung der den Rechtsbeschwerdegegnern außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Ero Tasche
 Er.Hückinghaus
 Er.Piepenbrock