auf der die Verurteilung Icruiii Das egesetz 1 fehe Verbot eines Verzichts faiif die .. hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Land wir t s ciia f t s s a ch eh • in: derSitzung., .vom 17-v Juni '.19:52 Ilovember 1951 und des Amtsgerichts 'in Eutin vom 27o August 1951 aufgehoben^ Scheidung an das Amtsgericht in Eutin zurlicl wiesen/ dem auch die Entscheidung über die des Beschwerde- und Rechtstecchv/erdeverfahrens .Wmtk demgegenüber die Möglichkeit einer Kündigung und den hand i gangs grand o Beide Parteien riefen im September IS 50 das Schiedsgericht an und trugen eine Reihe von Streitpunkten vor« Per Antragsgegner verlangte insbesondere die Peststellung,:. “Unter Feststellung, dass die .Bändigung des Vertrages wirksam auf den 1 <>• Juli 1951 ausgesprochen ist wird der Beklagte (Antragsteller) verurteilt, die Bewirtschaftung --von RfflflBHHI mit dem 30» Juni 1951 eihfUstelleno" In den folgenden Verhandlungen vor dem Schiedsgericht stritten die. Parteien über idle finanzielle Abwicklung des Vertragsverhülinisses.zu dem festgestel.1.ten Vertrags-endet Per Antragsteller machte ein Zurückbehe. 11ungsrecht wegen seiner Forderung, insbesondere ..aus entgangenem Gewinn für das letzte Vertrags Jahr 1951/52 geltende Der Antragsgegner wünschte die Abgabe der Wirtschaft zu dem. (Antragsgegner) herauszugebenQ Gleichfalls heraus-zugeben ist das gesamte zu dem Hof gehörige Inventar und vom lebenden Inventar folgende Tieres 9 Pferde, 30 Milchkühe... Die Bn'bs che id ung ’darüber, welcher Betrag an entgangenem Gewinn für das Jahr 1 «7«1951 ~ 30,6Ü1952 des Antragsgegners könne niemals eine Kündigung recht-fertigen# ITacli Erlaß des ersten feilschiedsspruchs nahe er damit gerechnete, dass noch eine Verständigung über die Höhe des für das letzte Pachtjahr vom 10 Juli 1951 bis sum 30, Juni 1952 an ihn zu zahlenden Gewinns erzielt ’•werde* i)ie • Bchiedsgericht scentsoheidung vom 4h Juli 1951 sei dann für ihn überraschend gekommen* her Antragsgegner hat um Zurückweisung des 'Pachtschutzantrages gebeten, weil der Antragsteller.die Anträgsfristen versäumt habe und sein Vorbringen hierzu die Fristversäumung nicht rechtfertige I, aber auchj weil der Pachtschutzantrag sachlich nicht gerechtfertigt’sei, insbesondere eine sachliche iTach.prüfung der Schiedssprüche nicht stattfinden dürfe.. Das Amtsgericht hat die "vom Antragsgegner ausgesprochenen luridaguhgen als rechtlich'bedeutungslos fest-gestellt"o' 2$ liat unter Perücke!ehtigung der von ihm im Parallelverfahren am selben Tage ausgesprochen:n Aufhebung der Schiedssprüche die Kündigungen des Antrags-•gegners auf ihre sachliche Begründetheit nachgeprüft und diese auf -Grund der tatsächlichen "Feststellungen des Schiedsgerichts verneint, auch darauf llingewi.esen? Auf die sofortige Beschwerde des An-tragsgeghers hat das Oberlandesgericht den Pächtschütz-anfrag .abgewiesen und dem Antragsteller die gerichtlichen und aussergerichtliehen Kosten auferlegt0 Mit der Hechts... und ebenso die von ihm ausgesprochene Verurteilung des ’. Antragstellers zur Herausgabe der Pachtung mit lebendem -und., totem Inventar zu diesem Zeitpunkt ist für die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und damit für die.Beteiligten des gegenwärtigen Verfahrens ebenso verbindlich, als wenn sie durch ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen worden wären (§ 1040 ZPO)? steiler nicht mehr mit Erfolg geltend machen, der Antrags-gegher sei noch nicht sein Vertragsgegner geworden und daher zur Kündigung des Vertrages vom 29« Juni 1946 nicht berechtigt gewesen« Da die vom Antragsteller im Verfahren V BIw 5/52 betriebene Aufhebung' der Schiedssprüche ohne Erfolg ist , wie sich ausdem gleichzeitig iii •der.'vorbezeichne ten Sache ergehenden Beschluss .des. erkennenden Senats ergibt, verbleibt es bürgerlich-rechtlich bei der vom Schiedsgericht ausgesprochenen Beendigung des Pacht- für einen Pächtschutzartrsg eu' danach kein Raum mehr, da die Landwirtse : Dimmerc cdme zur Abänderung der von deinem' anderen' Gericht "aha damit au. r k s a ml c e i t s e r - ■ klärung der dem Ilerausgaceurteil zugrunde liegenden Kündigung vielmehr eine nach § 767 ZPO re onto erhellione Uinwenuung gegen das rechtskräftige Urten.1 1 ässi_g_ anzusehen, wenn der /mtragstelier 'reelltswirksanr auf seine 'Rechte ans der_ Röchtschutzor_dmni£s jej.^ichte'st hatte« Die Erwägungen des Beschwerdegerichts ..in der Pcra3.Ielsa.che V BLw 5/52 laufen darauf hinaus, dass ein solcher Verzicht in dem Verhalten des Antragstellers in u Verfahren vor dem Schiedsgericht zu erblicken seiEs erwägt dort nämlich, dass ein Verzicht auf die Rechte aus der Pachtschützordhungnach der ausdrücklichen. Vorschrift des § 2 Abs 1 P.P0 unzulässig sei* Bisses Ver-zichtsverbot beziehe sich aber - entsprechend der Auffassung von Pritsch (Pachtnotrecht5 § 2 Bern I S 26) ~ nur auf '’generelle, vorherige Verzichte"? zulässig dagegen sei der Verzicht in einem Zeitpunkt, in dem die tatsächlichen Verhältnisse, die eine Anrufung des Pacht-schutzgerichts (La.cdwirtscliaftsgerichts) ermöglichten, • bereits klarlägen,'doh, wenn der Pächter seine Schutz-rechte nach ihrer Entstehung oder kurz davor, also erst bei völliger Übersicht Über die Polgen seines Tuns, aus der Hand gebet In diesem Rahmen sei sowohl, ein ausdrücklicher wie ein stillschweigender Verzicht möglich .-nachdem das Beschwerdegericht in dem Farsllelverfähren von dieser Rechtsgrundlage1 aus die Präge eines Verzichts auf die sich aus § 2 Abs 2 RPO an sich ebenfalls ergebende ■ .Unzulässig].eit einer schiedsrichterlichen Entscheidung . behandelt und einen solchen Verzicht be jaht hat, schließt es seine Errägungen ab mit.der Peststellung, der Antragsteller habe sich somit seiner bereits bestehenden Pachtschutzrechte in rechtlich zulässiger Weise durch Unter-'- ;.'1; v erfung unter ein schiedsgerichtliches Verfahren begeben,; Diesen Rechtsstandpunkt ^des Beschwerdegerichts bekämpft der .das tntrags-recht auf Gewährung-von Pacht schütz 'kenne nur durch. Pritsch 'bezieht sich zur Stütze seiner Meinung auf einen entsprechenden Rechts-entscheid des Kammergericßts vom 22„ November 1923 (PrJMiBl 1924? 831')» In dem vom Kammergericht' entschiedenen Fall hatten die V erträgst eile durch 'Vergleich vom 30c Oktober 1922 eine Beendigung des Pachtverhältnisses zu dem i0 März 1924. ver00ten ui Verzichts auf die • Mieterschutzrechte ( -<? RGZ 104« 308) bezogene Bei dem vom Reichs-ge rieht entschiedenen Fall handelte es sich, um die Zulässigkeiteines Verzichts auf die Zustimmung 'des Miet-eirignugsamts zu dem Ablauf eines 'Mietverhältnisseso las Roi ob's geflöht führt dazu aus (asO S 312) $ .übensegut„wie ;durch die im voraus .eine.-am tucigang des Vermieters ohne Zus bimmung- des üieteini-gungsamts .für v/irjcs„am'-.erklärt; Damit ist aber nur im voraus ein Verzicht auf die Pachtschutzrechte wirkungslos? und,die im ünt-muri es Baudpachtgesetzes vorgesehene heure'gelung, die einen Verzicht auf die -Pachtschutzrechte- nur in einem laugfrlstigen Pachrvertrag im Sinne des Gesetzes .-und vielter nur einen Verzicht als zulässig bezeichnet; der cur Beilegung ein.es Pachtstreits vor .Gericht oder .vor ■einer beruf s stand is oben A? Pie vom Reichsgericht er tv;ickel ten Gesichtspunkte lassen es aber gerechtfertigt erscheinenr auch einem Verzicht die Rechtswirksankeit zmzubilLigen >. •des Metyertrages als gegeben angesehen werden- (sofern es sich nicht um eine Regelung innerhalb eines änbängt ;:en Jietaufhebur.gsy-srfanr'eiis handelt|% Beim .landv;irtockaft~ liehen Pachtsöhutz kann es aber nicht auf den Zeitpunkt des fertragsablaufs entscheidend ankommen* Denn in Ab- weiehuhg Vom Mieterschützrecht, das eine Kündigung des. sondern diesem nur ein .gerichtliches' Verfahren auf Aufhebung des Mietvertrages gewährt, ist das. ICUndigungsrecht des Ter-Pächters- bei .einem landpachtvertrag nicht eingeschränkt $ gegenüber einer Kündigung des Verpächters ist dein Pächter' lediglich das Recht auf Pachtschutz eingeräumt und die Ausübung'dieses Rechtes von der rechtzeitigen Anrufung (früher des Pacht amt SV jetzt-) des ' landwirtsehäftsgerichts abhängig (§ 41 Abs 2 Buchst a LVQ.)Würde man im Land-pacr. recht entsprechend der Rechtslage, im Mieterschutz-.recht einen Verzicht auf die Geltendmachung von Pachtschutz erst bei oder nach Ablauf des Vertrages anerkennen«, so würde gerade der- .mit.- dem' 'Pachtschutz verfolgte Zweck in frage gestellt werden«, auf dem Gebiet des XandpaOutrechts Ordnung zu schaffen, nämlich im Interesse einer SrtragsSicherung eine ruhige und störungsfreie Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Bodens ; ■ Anlauf der Wirtschaft in der Hand' eines neuen Bewirtschafters (des selbst■wirtschaftenden Eigentümers oder eines neuen Pächters') zu gewährleisten«, In gleicher weise 'sind' daher eile Allgemeinheit --und auch Pächter und ten Pächter daran interessiert., keine rcchtskrliflügen Feststellungen für das Bestehen eines Pachtvertrages getroffen voräenV In den gle.i.ch-'zeitig in der-Parailelseche ergehenden Beschluss (unter 21, bb der Gi linde) wird darauf hingev/iesen, ’ dass auch vor der Pintragung des Antragsgegners als EigerInner im Grundbuch - entsprechend dem übereinstimmenden Pillen von' Verkäufer, Käufer und Pächter - Pachtvertrag-liehe Beziehungen zwischen den Antragsteller und.dem Antragsgegner gegeben sein können«, .Antragstellers (und auch1 über die unter 2c behandelte. . -.- .B-.em Amtsgericht ’war auch die Entscheidung über d.i Kosten des Beschwerde- und R e cht sh e s chwe rd e v erf8hrens
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Das egesetz 1 fehe Verbot eines Verzichts faiif die ..
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V' Bhw': 4^2.m'ki des BGH voa ■ 1?5 Juni 1
In der Landwirtschaftssache
des Hofbesitzers Andreas von II
antragstellers, Beschwerdegegners und Recii be s ghw e rd e fuhr e r s,
vertreten durch .Rechtsanwalt Dr„ Hi
den minderjährigen Haiti's Joachim L1 treten durch sei.ne Liutter, die V/i EjHHHHHHM' beide auf RIIHHH
twe Emilie Wk bei Wä
Holstein
Antragsgegner,, Beschwerdeführer und Recht schwerd egegner,
vertueten durch Rech
nwä 11
CSC
(Unvvirjcssmke-i.ts erklarur.g von Zühdi
en Pachtschutz e
hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Land wir t s ciia f t s s a ch eh • in: derSitzung., .vom 17-v Juni '.19:52 unter Hitwirkung d es Sen a t s p f ä s id en te n Prof 0 • Br 0 Pritsch*, der Bundesrichter Dr«, Hückinghaus und Drö Tasche sowie der Obersten Landwärtsbhäftsfichter Dithes und Filter
schlossen
L Auf die .Rechtsbeschwerde ..des Antragstellers werden die Beschlüsse des 3o Zivilsenats des.Schl.es v.o.g-Ho is teini sehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1<3c. Ilovember 1951 und des Amtsgerichts 'in Eutin vom 27o August 1951 aufgehoben^
Die Sache v/ird zu neuer Verhandlung und 2nt$Jsl"
Scheidung an das Amtsgericht in Eutin zurlicl
wiesen/ dem auch die Entscheidung über die
des Beschwerde- und Rechtstecchv/erdeverfahrens .Wmtk
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“Unter Feststellung, dass die .Bändigung des Vertrages wirksam auf den 1 <>• Juli 1951 ausgesprochen ist wird der Beklagte (Antragsteller) verurteilt, die Bewirtschaftung --von RfflflBHHI mit dem 30» Juni 1951 eihfUstelleno"
In den folgenden Verhandlungen vor dem Schiedsgericht stritten die. Parteien über idle finanzielle Abwicklung des Vertragsverhülinisses.zu dem festgestel.1.ten Vertrags-endet Per Antragsteller machte ein Zurückbehe. 11ungsrecht wegen seiner Forderung, insbesondere ..aus entgangenem Gewinn für das letzte Vertrags Jahr 1951/52 geltende Der Antragsgegner wünschte die Abgabe der Wirtschaft zu dem. io Juli 1951 sichergestellt zu sehen« Das Schiedsgericht erließ darauf am 4„ Juli 1951 weiter felgenden T e i 1 s c h i e d s''s p r uch t
“Der Beklagte (Antragsteller) wird verurteilt, .den Hof zu dem '1 o : Juli' 19.51 'Sh d'e:rr Kläger
(Antragsgegner) herauszugebenQ Gleichfalls heraus-zugeben ist das gesamte zu dem Hof gehörige Inventar und vom lebenden Inventar folgende Tieres 9 Pferde, 30 Milchkühe... 1 Bulle, 11 zweijährige Starken,
13 Kälber, 1 Aber, 2 Säue mit Perkein, 6 Läufer und 2 tragende Säue«
Die Bn'bs che id ung ’darüber, welcher Betrag an entgangenem Gewinn für das Jahr 1 «7«1951 ~ 30,6Ü1952
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des Antragsgegners könne niemals eine Kündigung recht-fertigen# ITacli Erlaß des ersten feilschiedsspruchs nahe er damit gerechnete, dass noch eine Verständigung über die Höhe des für das letzte Pachtjahr vom 10 Juli 1951 bis sum 30, Juni 1952 an ihn zu zahlenden Gewinns erzielt ’•werde* i)ie • Bchiedsgericht scentsoheidung vom 4h Juli 1951 sei dann für ihn überraschend gekommen* her Antragsgegner hat um Zurückweisung des 'Pachtschutzantrages gebeten, weil der Antragsteller.die Anträgsfristen versäumt habe und sein Vorbringen hierzu die Fristversäumung nicht rechtfertige I, aber auchj weil der Pachtschutzantrag sachlich nicht gerechtfertigt’sei, insbesondere eine sachliche iTach.prüfung der Schiedssprüche nicht stattfinden dürfe..
Das Amtsgericht hat die "vom Antragsgegner ausgesprochenen luridaguhgen als rechtlich'bedeutungslos fest-gestellt"o' 2$ liat unter Perücke!ehtigung der von ihm im Parallelverfahren am selben Tage ausgesprochen:n Aufhebung der Schiedssprüche die Kündigungen des Antrags-•gegners auf ihre sachliche Begründetheit nachgeprüft und diese auf -Grund der tatsächlichen "Feststellungen des Schiedsgerichts verneint, auch darauf llingewi.esen? dass der Antragsgegner zur Kündigung nicht berechtigt gewesen seif weil er noch nicht mim Grundbuch als Eigentümer eingetragen, stehe«. Auf die sofortige Beschwerde des An-tragsgeghers hat das Oberlandesgericht den Pächtschütz-anfrag .abgewiesen und dem Antragsteller die gerichtlichen
und aussergerichtliehen Kosten auferlegt0 Mit der Hechts...
-Beschwerde erstrebt der Antragsteller eine.liederher- All Stellung.‘der Entscheidung des Amtsgerichtsh Der Antrags-gegner bittet tun Zurückweisung 'der Br chtsb esehwerdeö
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und ebenso die von ihm ausgesprochene Verurteilung des ’. Antragstellers zur Herausgabe der Pachtung mit lebendem -und., totem Inventar zu diesem Zeitpunkt ist für die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und damit für die.Beteiligten des gegenwärtigen Verfahrens ebenso verbindlich, als wenn sie durch ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen worden wären (§ 1040 ZPO)? gegenüber dieser rechts- , kräftigen Feststellung und Verurteilung kann der Antrag- . steiler nicht mehr mit Erfolg geltend machen, der Antrags-gegher sei noch nicht sein Vertragsgegner geworden und daher zur Kündigung des Vertrages vom 29« Juni 1946 nicht berechtigt gewesen« Da die vom Antragsteller im Verfahren V BIw 5/52 betriebene Aufhebung' der Schiedssprüche ohne Erfolg ist , wie sich ausdem gleichzeitig iii •der.'vorbezeichne ten Sache ergehenden Beschluss .des. erkennenden Senats ergibt, verbleibt es bürgerlich-rechtlich bei der vom Schiedsgericht ausgesprochenen Beendigung des Pacht-
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Pächtschutzanördnung "gilt" nach § 8 .Abs -1 EPO für dl.e Vertrags teile als Vertrsgsihhalt, sie wirkt also'wie ei ne ; nach /Erlass eines rechtskräftigen. Urteils zwischen den Vertrags teilen- ge troff ene Vereinbarung ~ ).- so kommt auch fU:'gerübe_ einem Zc]m.edssnruch. einem Pu c)\'uh:hv;'ykv'n-, die gleiche rechtliche T/irkung zu? end: Verurteilrngsn .durch Schiedssprüche können lauf Ghiind nhclikrilglich ent-)s767 ZPO sirpEil ^gebracht-) werden ((Steiii-Johas-Sch 1042 Bern VII?
Bau: baerwu .mterbacb , § ■ 1042''Bern 3 VD)> Hiernach, kann das ■ jorä Antragsteller betriebene Dachtschutz-erfakren nichm wegen des Vorliegend der ieilschieässprüche als un.zu1u.s--sig angesehen-werden*
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§ 2 -Am 3) o tie sä vertreten die Auffassung? .das tntrags-recht auf Gewährung-von Pacht schütz 'kenne nur durch. Nicht---susnnurg ohne Rücksicht auf den Anlass hierzu im Rahmen der Aussehlussfristen uni:.ergehen. Pritsch 'bezieht sich zur Stütze seiner Meinung auf einen entsprechenden Rechts-entscheid des Kammergericßts vom 22„ November 1923 (PrJMiBl 1924? 2-31 -* Recht 1924 -S 72 Nr 208j ausführlicher abgedruckt in JW 1924? 831')» In dem vom Kammergericht' entschiedenen Fall hatten die V erträgst eile durch 'Vergleich vom 30c Oktober 1922 eine Beendigung des Pachtverhältnisses zu dem i0 März 1924. festgelegt5 einen am 17t August 1923 vor. Pächter gestellten Päehtschützantrag bekämpfte der 'Verpächter mit dem Hinweis, der Pächter habt? durch den 'Vergleich auf ■s0.1 ne Päohtschutzrechte verzichtete i'Cas Eammergerie -1 hat einen 'Verzicht aus den von 3e s chv/er ö e geri ch/t an geführten Gründen (vgl oben) für an sich, zulässig gehalten-, für den von ihm entschiedenen Fall aber di etRechtswirk-t samkeit des Verzichts verneint, weil es) sich um einen «Verzicht im voraus-5 handlet wegen der Zulässigkeit eines Versiebtes auf die Päohtschutzrechte hat es sich auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der vergleich-.-.'baren prägt der .Zulässigkeit eines räch dem -'Gesetz eberü'ells •. ver00ten ui Verzichts auf die • Mieterschutzrechte ( -<? vom 9: Mai 1922;. RGZ 104« 308) bezogene Bei dem vom Reichs-ge rieht entschiedenen Fall handelte es sich, um die Zulässigkeiteines Verzichts auf die Zustimmung 'des Miet-eirignugsamts zu dem Ablauf eines 'Mietverhältnisseso las Roi ob's geflöht führt dazu aus (asO S 312) $ .übensegut„wie
... . -r- ;13-. ■
der Bieter durch seine uuhdigung die Auflösimgiäes iJj.et---uerhültnisses ohne' Zustimmung' des Ili etc: nüpungsamts herbei-fahren könne, müsse, er euch'befugt sein.. . sich mit' dem . Ablauf eines ■ ohne ivündiguhg endigenden ll.ict v eirhältnisses ,. . wenn auch nicht lauge; vorher>;■: so doch .bei; öder nach;des-sen Ablauf wirksam einverstanden pzu. erklären.“ verboten ■ sei en hur Yereinbarungen? ;durch die im voraus .eine.-am tucigang des Vermieters ohne Zus bimmung- des üieteini-gungsamts .für v/irjcs„am'-.erklärt; werd.e« ■Es bestehen keine
Bede’ I ei d _ c vöm Iteiciisgericht für das ■Hi;eterschutzf'
recht entvh ekelten Grundsätze mit dem iCaiixmergericht ■ und Pritsch (ebenso auch ' wagemann-Aiarviitz:, preußische ’Pacht// sehuzzordnungz Aufl( 1926? Anm A zu 9 7 S 111/12) ent- . sprechend auf des iahäwirtschaftlicheePauutschutzrecrii zu tl'bertr&gen.. Damit ist aber nur im voraus ein Verzicht auf die Pachtschutzrechte wirkungslos? und,die im ünt-muri es Baudpachtgesetzes vorgesehene heure'gelung, die einen Verzicht auf die -Pachtschutzrechte- nur in einem laugfrlstigen Pachrvertrag im Sinne des Gesetzes .-und vielter nur einen Verzicht als zulässig bezeichnet; der cur Beilegung ein.es Pachtstreits vor .Gericht oder .vor ■einer beruf s stand is oben A? acht schieds stelle ' erklärt’; wird ( § 10 des Aigierungsenimuris eines Lanäpachtgesetz§e;|
Bundestagsdrucksaphe:ITr 1812).- .’stellt eine Lockerung die-see Grundsatzes dar. Pie vom Reichsgericht er tv;ickel ten Gesichtspunkte lassen es aber gerechtfertigt erscheinenr auch einem Verzicht die Rechtswirksankeit zmzubilLigen >. .
der in einem Zeitpunkt ausgesprochen v/ird, der dem für eie Beurteilung in Jieierschutzrecht maßgebenden ei.it--epri.cnt t Der entscheidende ■ Zeit .rankt, sien auf kieter----rchurz zu berufen, oder auf. ihn zu Verzidliteh, ksnh,. nie
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■S3 Reichsgericht hervorhebt; erst 'bei- oder nach Ablev.:? •des Metyertrages als gegeben angesehen werden- (sofern es sich nicht um eine Regelung innerhalb eines änbängt ;:en Jietaufhebur.gsy-srfanr'eiis handelt|% Beim .landv;irtockaft~ liehen Pachtsöhutz kann es aber nicht auf den Zeitpunkt des fertragsablaufs entscheidend ankommen* Denn in Ab-
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weiehuhg Vom Mieterschützrecht, das eine Kündigung des. Mietvertrages duych den Vernieter nicht zulässt? sondern diesem nur ein .gerichtliches' Verfahren auf Aufhebung des Mietvertrages gewährt, ist das. ICUndigungsrecht des Ter-Pächters- bei .einem landpachtvertrag nicht eingeschränkt $ gegenüber einer Kündigung des Verpächters ist dein Pächter' lediglich das Recht auf Pachtschutz eingeräumt und die Ausübung'dieses Rechtes von der rechtzeitigen Anrufung (früher des Pacht amt SV jetzt-) des ' landwirtsehäftsgerichts abhängig (§ 41 Abs 2 Buchst a LVQ.)Würde man im Land-pacr. recht entsprechend der Rechtslage, im Mieterschutz-.recht einen Verzicht auf die Geltendmachung von Pachtschutz erst bei oder nach Ablauf des Vertrages anerkennen«, so würde gerade der- .mit.- dem' 'Pachtschutz verfolgte Zweck in frage gestellt werden«, auf dem Gebiet des XandpaOutrechts Ordnung zu schaffen, nämlich im Interesse einer SrtragsSicherung eine ruhige und störungsfreie Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Bodens ; ■
zu ermöglichen und damit einen geordneten Ablauf zu Ende gehender Pachtverträge und einen (entsprechend' geordneter.
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Anlauf der Wirtschaft in der Hand' eines neuen Bewirtschafters (des selbst■wirtschaftenden Eigentümers oder eines neuen Pächters') zu gewährleisten«, In gleicher weise 'sind' daher eile Allgemeinheit --und auch Pächter und ten Pächter daran interessiert., dass rechtzeitig Klarheit
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keine rcchtskrliflügen Feststellungen für das Bestehen eines Pachtvertrages getroffen voräenV In den gle.i.ch-'zeitig in der-Parailelseche ergehenden Beschluss (unter 21, bb der Gi linde) wird darauf hingev/iesen, ’ dass auch vor der Pintragung des Antragsgegners als EigerInner im Grundbuch - entsprechend dem übereinstimmenden Pillen von' Verkäufer, Käufer und Pächter - Pachtvertrag-liehe Beziehungen zwischen den Antragsteller und.dem Antragsgegner gegeben sein können«,
Zrecks neuer Verhandlung und. Entscheidung über die Präge der' Zulässigkeit des Pachtschutzantra^es des ■
.Antragstellers (und auch1 über die unter 2c behandelte. Präge) musste daher die Sache- an die Tatsacheninstanz
zurüeikverv/iesen werden (§ 11 Als 3 LVH)o Da weder im ersten noch im zweiten Reclitszug eine tatsächliche Auf-
kllrung j.n dieser Richtung stattgefunden hat, erschien es angezeigt, one Pa one, wie vom Pechislesohv/erd ei Ihrer
auch beantragt, an das Amtsgericht zurückzüverv/eisen$ eine Zurückverweisung nur an das Ideschv/erdegericht würde
den Beteiligten zu dem in (lest in der Präge der nacüträg-li chen’ Zul a ssung, möglichsr w'e 1.se Bauch in ’der Sache seihst praktisch eine -Instanz'■ nehraemo::h :;\Ihr t ps
. -.- .B-.em Amtsgericht ’war auch die Entscheidung über d.i Kosten des Beschwerde- und R e cht sh e s chwe rd e v erf8hrens
. zu Übertragern
Br c. Pritsch - Br Jiü ckinghaus Dru Tasche