a) das Oberlandesgericht sie wegen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat (§24 Abs. 1 LwVG) oder b) wenn es sich um die Unzulässigkeit der sofortige Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder c) wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rech beschwerdebegründung angeführten Entscheidung ei der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Geric oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wg und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. 2. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer dem Senat nre< grundsätzliche Fragen” zur Beantwortung vorlegt (Rechtsbeschwerdebegründung Abschnitt III Nr. 1 und Abschnitt r ist die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 1 LwVG mangels Zi lassung durch das Oberlandesgericht nicht statthaft. Da im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) nicht in Frage steht, können sie nur im Rahmen der sogenannten Abweichungsrechtsbeschwerde (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) von Bedeutung sein. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 LwVG bezeichnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei seinem Beschluß von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Dort ist - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend angibt - ausgeführt, eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens sei nur gegeben, wenn aus konkreten Tatsachen folge, daß die Eigentumsverschiebung konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerstrebe oder wenn nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erkennbar seien. Obwohl für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde er derlich, wird vom Rechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht angegeben, welchen hiervon abwei chenden Rechtssatz das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß aufgestellt haben soll.
BUNDESGERICHTSHOF v BLw 3/82 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages Beteiligte: 1. Magdalena SchmflB geb. Verkäuferin, 2. Hermann k, Im Li Käufer und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und MI 1 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 20. Januar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Januar 1982 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 497 DM festgesetzt. G r ü n d e I. Durch notariellen Vertrag vom flR Mfc 1981 kaufte der Beteiligte zu 2 von der Beteiligten zu 1 die im Grundbuch von ViflBflBlt Bl. ••l Flur 4, Nummern ^0^(40 und W/f4l eingetragenen Grundstücke (HoM^ und Hu^l£) zu dem Preis von 2 497 DM. Die untere Landwirtschaftsbehörde hat die Genehmigung des Vertrages wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden versagt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde bestätigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu das Ziel der Genehmigung des Kaufvertrages weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Nach § 24 LwVG findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn a) das Oberlandesgericht sie wegen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat (§24 Abs. 1 LwVG) oder b) wenn es sich um die Unzulässigkeit der sofortige Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder c) wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rech beschwerdebegründung angeführten Entscheidung ei der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Geric oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wg und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. 2. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer dem Senat nre< grundsätzliche Fragen” zur Beantwortung vorlegt (Rechtsbeschwerdebegründung Abschnitt III Nr. 1 und Abschnitt r ist die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 1 LwVG mangels Zi lassung durch das Oberlandesgericht nicht statthaft. Da -Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaft Sachen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorsieht, ve der Senat auch nicht zu überprüfen, ob der Sache rechtsg sätzliche Bedeutung zukommt und ob das Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen. y 3. Angebliche Verstöße gegen das Verfahrensrecht und gegen materielle Rechtsvorschriften führen für sich allein ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Da im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) nicht in Frage steht, können sie nur im Rahmen der sogenannten Abweichungsrechtsbeschwerde (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) von Bedeutung sein. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 LwVG bezeichnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht: Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei seinem Beschluß von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Dezember 1969, V BLw 23/69, RdL 1970, 67 abgewichen. Dort ist - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend angibt - ausgeführt, eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens sei nur gegeben, wenn aus konkreten Tatsachen folge, daß die Eigentumsverschiebung konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerstrebe oder wenn nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erkennbar seien. Obwohl für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde er derlich, wird vom Rechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht angegeben, welchen hiervon abwei chenden Rechtssatz das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß aufgestellt haben soll. Abgesehen davon ve aber auch der Senat einen abweichenden Rechtssatz der Ent Scheidung des Beschwerdegerichts nicht zu entnehmen. Weitere Abweichlings ent s che idungen werden in der Rec beschwerdebegründung nicht angegeben. Daher muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden