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BGH · v blw 3/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v blw 3/80

Der Beteiligte zu 1 hat die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an sich gemäß § 13 GrdstVG beantragt. Hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde eines Beteiligten mit mehreren selbständigen Begründungen zurückgewiesen, so ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Abweichungsvoraussetzungen für jede der Begründungen dargelegt werden. 2. Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 1 auf zwei selbständige Begründungen gestützt. Es hat ausgeführt, das Landwirtschaftsgericht habe zu Recht die Voraussetzungen für eine Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes nach §§ 13 ff GrdstVG verneint; das Beschwerdegericht mache sich deshalb die zutreffenden Gründe des mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Landwirtschaftsgerichtes zu eigen und verweise auf die Seiten 5-7 dieses Beschlusses. Das Landwirtschaftsgericht hat an der angegebenen Stelle eine Zuweisung des Betriebes an den Beteiligten zu 1 einmal deshalb für unzulässig gehalten, weil die Voraussetzungen des § 14 GrdstVG nicht erfüllt seien; die Hofstelle sei nämlich auf Dauer zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und zu dem Unterhalt einer bäuerlichen Familie völlig ungeeignet. Die Darlegungen auf den Seiten 6 und 7 des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses stellen lediglich klar, daß auch das Vorbringen des Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz eine vom Landwirtschaftsgericht abweichende Entscheidung nicht rechtfertige. Die Annahme des Rechtsbeschwerdeführers, das Beschwerdegericht habe eine Ablehnung der Zuweisung gemäß §14 GrdstVG "nicht als spruchreif angesehen", geht daher fehl. 3. Gegenüber den beiden selbständigen Begründungen für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beruft sich die Rechtsbeschwerde nur gegenüber der auf § 15 GrdstVG gestützten Ablehnung auf eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Damit ist aber eine Abweichung hinsichtlich der auf § 14 GrdstVG gestützten Begründung des Beschwerdegerichts für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde nicht dargelegt.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 13 GrdstVG § 24 LwVG § 14 GrdstVG § 44 LwVG
BeteiligteAbweichungLandwirtschaftsgerichtLwVGZuweisungBeschlußBegründungRechtsbeschwerdeGrdstVG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v blw 3/80 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die gerichtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach §§ 13 ff GrdstVG
Beteiligte:
1.
2.
3.
4.
2
V7
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 7. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Miterben des am 24. Juli 1969 verstorbenen Landwirts Alois HflHI. Der Erblasser war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Miterben können sich über die Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses nicht einigen. Der Beteiligte zu 1 hat die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an sich gemäß § 13 GrdstVG beantragt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; die hiergegen eingelegte
 sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Zuweisungsantrag weiter.
II.
1.	Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichtes abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte.
Hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde eines Beteiligten mit mehreren selbständigen Begründungen zurückgewiesen, so ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Abweichungsvoraussetzungen für jede der Begründungen dargelegt werden. Fehlt die Abweichung auch nur für eine der Begründungen, so beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf der Abweichung (vgl. BGH Beschl. v. 14. Februar 1979, V BLw 29/78).
2.	Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 1 auf zwei selbständige Begründungen gestützt. Es hat ausgeführt, das Landwirtschaftsgericht habe zu Recht die Voraussetzungen für eine Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes nach §§ 13 ff GrdstVG verneint; das Beschwerdegericht mache sich
 deshalb die zutreffenden Gründe des mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Landwirtschaftsgerichtes zu eigen und verweise auf die Seiten 5-7 dieses Beschlusses. Das Landwirtschaftsgericht hat an der angegebenen Stelle eine Zuweisung des Betriebes an den Beteiligten zu 1 einmal deshalb für unzulässig gehalten, weil die Voraussetzungen des § 14 GrdstVG nicht erfüllt seien; die Hofstelle sei nämlich auf Dauer zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und zu dem Unterhalt einer bäuerlichen Familie völlig ungeeignet. Außerdem ("Hinzu kommt, daß ...") hat das Gericht in Bezug auf den Beteiligten zu 1 die Zuweisungsvoraussetzungen des § 15 GrdstVG (Zuweisung des Betriebes an den Miterben, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war) verneint.
Das Beschwerdegericht hat beide Begründungen für die Unzulässigkeit der Zuweisung auch in seinen weiteren Ausführungen aufrechterhalten. Die Darlegungen auf den Seiten 6 und 7 des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses stellen lediglich klar, daß auch das Vorbringen des Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz eine vom Landwirtschaftsgericht abweichende Entscheidung nicht rechtfertige. In diesem Zusammenhang wird der Versagungsgrund aus § 14 GrdstVG entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht etwa unentschieden gelassen. Es wird vielmehr zu dem Vortrag des Beteiligten zu 1, bei der Prüfung der Ertragsfähigkeit des Hofes sei auch Pachtland zu berücksichtigen, ausdrücklich darauf hingewiesen, eine gesicherte Pacht (wie das Gesetz sie in § 14 GrdstVG verlangt) liege nicht vor. Die sich mit den Worten "ins-
besondere kommt aber eine Zuweisung ... deshalb nicht in Betracht, weil ihr der Wille des Erblassers entgegensteht", anschließende Erörterung der Voraussetzungen des § 15 GrdstVG zieht den aus § 14 GrdstVG hergeleiteten Versagungsgrund nicht in Zweifel, sondern fügt ihm nur einen zweiten hinzu.
Die Annahme des Rechtsbeschwerdeführers, das Beschwerdegericht habe eine Ablehnung der Zuweisung gemäß §14 GrdstVG "nicht als spruchreif angesehen", geht daher fehl.
3.	Gegenüber den beiden selbständigen Begründungen für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beruft sich die Rechtsbeschwerde nur gegenüber der auf § 15 GrdstVG gestützten Ablehnung auf eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Sie meint, der angefochtene Beschluß weiche insoweit von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1974 (Agrarrecht 1975, 158) ab.
Damit ist aber eine Abweichung hinsichtlich der auf § 14 GrdstVG gestützten Begründung des Beschwerdegerichts für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde nicht dargelegt. Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Ob eine Abweichung hinsichtlich der
 
zweiten selbständigen Begründung des Beschwerdegerichts hinreichend dargetan ist, bedarf keiner Prüfung mehr» da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer derartigen Abweichung beruhen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden