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BGH · V BLw 5/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 5/79

In Übergabeverträgen zugunsten der Beteiligten zu 2 ist die Klausel enthalten, daß ”mit der Übertragung des Grundbesitzes Christa SflBHlUHF (die Beteiligte zu 2) von dem mütterlichen Grundvermögen abgefunden und nicht berechtigt sein soll, insoweit noch Abfindungsansprüche an dem mütterlichen Grundbesitz an ihre ältere Schwester Jutta (die Beteiligte zu 1) zu stellen, die diesen Besitz einmal später übernehmen soll”. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, die Beteiligte zu 2 habe auf den Ergänzungsabfindungsanspruch nicht verzichtet. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. 1. Das Beschwerdegericht ist in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, die Abfindungsklausel könne - auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung -nicht dahin ausgelegt werden, daß die Beteiligten mit dem erhaltenen Grundbesitz nach Gutdünken sollten verfahren können, ohne jemals weiteren Ansprüchen - insbesondere nach § 13 HöfeO - der Schwester ausgesetzt zu sein. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei in dem angefochtenen Beschluß von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig (RdL 1965, 206), des Bundesgerichtshofes (RdL 1953, 317 und BGHZ 38, 65, 68), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Agrarrecht 1975, 108) und von seiner eigenen Entscheidung (Agrarrecht 1972, 505) abgewichen. a) Soweit das Beschwerdegericht von einer eigenen früheren Entscheidung abgewichen sein soll, kann darauf die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht gestützt werden; sie setzt nämlich die Abweichung von einer Entscheidung eines "anderen" öberlandesgerichts voraus (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Das Oberlandesgericht Schleswig hält in der angegebenen Entscheidung den Verzicht der Miterben auf Ausgleichsansprüche aus § 13 HöfeO für möglich. In welcher Hinsicht die Entscheidung des Beschwerdegerichts in einem Rechtssatz von dem Senatserkenntnis abweichen soll, ist nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hatte sich in der angefochtenen Entscheidung mit dieser Rechtsfrage nicht zu befassen.

Zitierte Normen: § 13 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO § 166 BGB
BeteiligtebeteiligtAbweichungHöfeOOberlandesgerichtLwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 5/79
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Geltendmachung eines Abfindungsergänzungs-anspruches
 Beteiligte:
, An der
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J, _
H. von	MM. IH . >11Dr. K.
und A,P,
2. Christa F—geb, LaMHäfCR
reg
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr,
(und
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 13. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill sowie die Richter Prof, Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs, 1 Nr, 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 20. November 1978 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 375 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die beiden Beteiligten sind Töchter des im Jahre 1972 verstorbenen Landwirts	1111(1 seiner Ehefrau
 Elisabeth geb, K^BI* Die Mutter der Beteiligten ist Alleinerbin nach ihrem Ehemann. Die Eltern der Beteiligten waren Eigentümer von umfangreichem Landbesitz, den sie im Laufe der Zeit fast vollständig auf die Töchter übertrugen. So übertrug die Mutter der Beteiligten u.a. durch
 
Vertrag vom 23. Juni 1958 der Beteiligten zu 1 den Grundbesitz Gut EflHl in der Größe von 107,65,18 ha im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Gewährung eines Altenteils zugunsten beider Eltern.
In Übergabeverträgen zugunsten der Beteiligten zu 2 ist die Klausel enthalten, daß ”mit der Übertragung des Grundbesitzes Christa SflBHlUHF (die Beteiligte zu 2) von dem mütterlichen Grundvermögen abgefunden und nicht berechtigt sein soll, insoweit noch Abfindungsansprüche an dem mütterlichen Grundbesitz an ihre ältere Schwester Jutta (die Beteiligte zu 1) zu stellen, die diesen Besitz einmal später übernehmen soll”.
Mit Vertrag vom 27. September 1972 verkaufte die Beteiligte zu 1 das Gut	(mit	Ausnahme	einer
 7,67,65 ha großen Grundfläche) an einen Landwirt zu dem Preis von 2,05 Millionen DM. Mit Rücksicht hierauf begehrt die Beteiligte zu 2 von der Beteiligten zu 1 die Zahlung einer Ergänzungsabfindung nach § 13 HöfeO a.F. in Höhe von 375 000 DM nebst Zinsen.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Begehren bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, die Beteiligte zu 2 habe auf den Ergänzungsabfindungsanspruch nicht verzichtet. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1 die Zurückweisung des Zahlungsantrages.
 
/
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerdeführerin muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen diese gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht:
 
1.	Das Beschwerdegericht ist in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, die Abfindungsklausel könne - auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung -nicht dahin ausgelegt werden, daß die Beteiligten mit dem erhaltenen Grundbesitz nach Gutdünken sollten verfahren können, ohne jemals weiteren Ansprüchen - insbesondere nach § 13 HöfeO - der Schwester ausgesetzt zu sein.
2.	Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei in dem angefochtenen Beschluß von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig (RdL 1965, 206), des Bundesgerichtshofes (RdL 1953, 317 und BGHZ 38, 65, 68), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Agrarrecht 1975, 108) und von seiner eigenen Entscheidung (Agrarrecht 1972, 505) abgewichen.
a)	Soweit das Beschwerdegericht von einer eigenen früheren Entscheidung abgewichen sein soll, kann darauf die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht gestützt werden; sie setzt nämlich die Abweichung von einer Entscheidung eines "anderen" öberlandesgerichts voraus (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG).
b)	Hinsichtlich der sonstigen angeführten Entscheidungen fehlt in der Rechtsbeschwerde die Darlegung der angeblich miteinander nicht in Einklang stehenden Rechtssätze.
Das Oberlandesgericht Schleswig hält in der angegebenen Entscheidung den Verzicht der Miterben auf Ausgleichsansprüche aus § 13 HöfeO für möglich. Von
 dieser Rechtsauffassung ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. Es hat lediglich die vorliegende Abfindungsklausel nicht im Sinne eines Verzichtes ausgelegt.
In der Entscheidung des erkennenden Senats (RdL 1958, 317) ist einmal der Begriff "Miterben" im Sinne des § 13 HöfeO erläutert; außerdem ist dort gesagt, daß die Einsetzung eines von mehreren Abkömmlingen zu dem Alleinerben nicht ohne weiteres zu dem Verlust von Abfindungsergänzungsansprüchen der übrigen Abkömmlinge führt; es komme vielmehr darauf an, ob die Verfügung von Todes wegen dahin auszulegen sei, daß der Erblasser die übrigen Abkömmlinge von diesen Ansprüchen ausschließen wollte.
In welcher Hinsicht die Entscheidung des Beschwerdegerichts in einem Rechtssatz von dem Senatserkenntnis abweichen soll, ist nicht ersichtlich.
Was die Entscheidung BGHZ 38, 65, 68 anbetrifft, so hat das Beschwerdegericht nicht die entsprechende Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB auf Pfleger generell abgelehnt; es hat vielmehr nur - unter ausdrücklichem Hinweis auf jene Entscheidung - hier die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung nicht für vorliegend erachtet. Eine rechtliche Abweichung ist daher nicht gegeben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in der angegebenen Entscheidung Abfindungsansprüche eines Miterben abgelehnt, der vertraglich auf Pflichtteilsan-
Sprüche verzichtet hatte. Das Beschwerdegericht hatte sich in der angefochtenen Entscheidung mit dieser Rechtsfrage nicht zu befassen.
Es fehlt mithin an der Darlegung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung. Die Rechtsbeschwerde mußte folglich ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44,
45 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden