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BGH · V BLw 3/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 3/77

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 1976 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin, die dem Rechtsbeschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilt. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der BeschwerdebegrUndung bezeichneten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte• Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
beteiligtOberlandesgerichtLwVGGenehmigungBeschlußunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V BLw 3/77
in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
 Beteiligte:
Verkäuferin und Rechtsbeschwerdeführerin,
 Käufer und
 Rechtsbeschwerdegegner,
vertret
 ch Rechtsanwalt Dr.

/n
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 1. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 1976 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin, die dem Rechtsbeschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 61 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch notariellen Vertrag vom 29. August 1975 hat der Beteiligte zu 2 von der Beteiligten zu 1 das im Grundbuch von MR Bl. m, eingetragene Grundstück Flur 5, Nr. zu dem Preis von 61 000 DM gekauft. Die Genehmigung
 nach dem Grundstückverkehrsgesetz ist vom Geschäftsführer der Kreisstelle Rhein-Sieg-Kreis der Landwirtschaftskammer Rheinland versagt worden. Das Landwirtschaftsgericht hat
 
die Genehmigung ebenfalls versagt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Beteiligte zu 1 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der BeschwerdebegrUndung bezeichneten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte•
Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan.
In der Beschwerdebegründung ist nicht angegeben, von welcher Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsge richts das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß abgewichen sein soll.
Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden