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BGH · 1 LwH 4/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 LwH 4/57

Im Jahre 1947 schloß er mit seiner Ehefrau Theresia einen Ehe- und Erbvertrag, in dem die Ehegatten die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbarten und sich wechselseitig in der Weise zu Erben einsetzten, daß der Längstlebende von ihnen den zuerst Versterbenden beerben sollte. Sollte der Gregor sterben und wenn er verheiratet ist, auch dessen Frau ohne daß Nachkommen von Gregor vorhanden sind, so bekommt das Zwillingsenkelkind Gertrud Ffl|^ den Hof.Sollten auch von dieser keine Nachkommen sein, so bekommt mein Enkelkind Leopold oder dessen Nachkommen den Hof ....Es darf vom Grund und Boden des Hofes nichts verkauft und nichts verschenkt und nichts für abgehende Kinder abgetrennt werden." Juli 1954 starb die Witwe Theresia Aus der Ehe des Erblassers mit ihr sind zwei Kinder, Franz und Käthe, hervorgegangen. Der im Jahre 1937 verstorbene Franz F^m^^ hinterließ vier eheliche Kinder, darunter den Antragsteller, der seit dem Jahre I960 verheiratet ist und seinerseits vier Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren hat, sowie die Beteiligte zu 2, aus deren im Jahre 1955 geschlossener Ehe fünf Kinder im Alter von nunmehr 20 bis 10 Jahren hervorgegangen sind. Juli 1954 verstorbenen Zu Nacherben sind für den Fall, daß der Vorerbe, und wenn er verheiratet ist auch dessen Frau, versterben sollte, ohne daß Nachkommen vorhanden sind, das Enkelkind Gertrud jetzige Ehefrau und für den Fall, daß auch diese ohne Nachkommen sein sollte, das Enkelkind Leopold oder dessen Nachkommen eingesetzt Der Antragsteller wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er meint, er sei als gesetzlicher Erbe Vollerbe geworden, weil die Vorerbin nicht befugt gewesen sei, eine weitere Vor- und Nacherbschaft anzuordnen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses weiterverfolgt. 1. Das Oberlandesgericht hat das Testament der Witwe Theresia dahin ausgelegt, daß sie eine bedingte Vor- und Nacherbschaft angeordnet habe: Vorerbschaft bestehe, wenn der Antragsteller kinderlos versterbe; seien bei seinem Tode Nachkommen vorhanden, so sei er von Anfang an Vollerbe. Zwar könne ein Vorerbe nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht in die Erbfolge nach dem Erblasser eingreifen, doch habe das Höferecht eine Regelung der Erbfolge nach dem Hofeigentümer durch den überlebenden Ehegatten ermöglicht. Bei einem Ehegattenhof könne der überlebende Ehegatte, der - wie hier - nur Vorerbe geworden ist, den weiteren Hoferben aus einem vom Gesetzgeber näher umschriebenen Kreis von Personen allein bestimmen, sofern die Ehegatten ihn nicht gemeinsam bestimmt hätten. Der überlebende Ehegatte habe allerdings nicht das Recht, den weiteren Hof erben mit Vermächtnissen, Auflagen oder Teilungsanordnungen zu beschweren; vielmehr sei seine Die Anordnung einer weiteren Vor- und Nacherbschaft sei nur die Bestimmung des weiteren Erben in der Weise, daß zunächst der eine, dann der andere Hoferbe werden solle. Dem Gesetz sei zu entnehmen, daß der überlebende Ehegatte, was die Bestimmung des weiteren Hoferben betrifft, die gleiche Befugnis haben sollte, die beide Ehegatten gemeinsam hatten. Dem stehe nicht entgegen, daß der überlebende Ehegatte allein dem weiteren Erben keine belastenden Anordnungen auf erlegen könne; denn die aus der Vorerbschaft sich ergebenden Beschränkungen und Pflichten des Hofvorerben beruhten nicht auf einer letztwilligen Anordnung, sondern seien die kraft Gesetzes eintretenden Folgen der Vor- und Nacherbschaft. Wie auch sie nicht verkennt, ist die Witwe Theresia beim Tode des Erblassers als überlebender Ehegatte Vorerbin des Ehegattenhofes geworden (§8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Da die Ehegatten “den weiteren Hoferben” nicht gemeinsam bestimmt hatten, konnte sie diese Bestimmung nach Maßgabe des § 8 Abs.3 HöfeO allein treffen. Für den Bereich des Höferechts, wo der Eigentümer den Hof-erben durch Verfügung von Todes wegen grundsätzlich frei bestimmen kann (§7 HöfeO), gelten diese Grundsätze ebenfalls, soweit das Bestimmungsrecht des Erblassers persönlich in Frage steht« Für einen Ehegattenhof gilt zunächst die Besonderheit, daß die Ehegatten die Bestimmung des Hoferben gemäß § 7 nur gemeinsam treffen können (§8 Abs« 2 HöfeO)« Haben sie eine solche Bestimmung nicht getroffen, so kann der überlebende Ehegatte den weiteren Hof erben allein bestimmen (§8 Abs« 3 HöfeO)« Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß nach dem Tode des Erblassers in der Regel der überlebende Ehegatte am sichersten beurteilen kann, wer sich für die Hofnachfolge - auch im Sinne des Erblassers - am besten eignet, und daß es deshalb sachgerechter sei, die Bestimmung des Nacherben ihm zu überlassen, als ohne Rücksicht auf die besondere Eignung und weitere Umstände, die sonst für die Auswahl des Hof erben maßgeblich sind, einfach die gesetzliche Hoferbfolge eintreten zu lassen (BGH-Beschl« vom 5.2.1957 - V BLw 40/56 - RdL 1957, 127, 128). Mit dieser Einschränkung jedoch ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, dem wiedergegebenen Sinn und Zweck des Gesetzes zu entnehmen, daß der Hoferbe, um eine möglichst sachgerechte Bestimmung 11 des weiteren Hof erben” zu treffen, alle Gestaltungsmöglichkeiten hat, welche den Ehegatten gemeinsam zu Gebote standen. Soweit die Rechtsbeschwerde davon ausgeht, daß nach dem Testament Vorerbschaft auch eintreten sollte, wenn zwar im Zeitpunkt des Todes des Antragstellers Nachkommen vorhanden gewesen, diese aber bis zu dem Tode seiner Ehefrau wieder weggefallen seien, stellt sie sich in Widerspruch zur tatrichter-

Zitierte Normen: § 8 HoefeO § 24 LwVG § 14 HoefeO § 27 LwVG
HofVorerbeBestimmungNacherbenErblasserErbeEhegatteRechtsbeschwerdeTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	j	a
BGHZ:	nein
HQfeO § 8 Abs» 3
Bein Ehegattenhof kann der überlebende Ehegatte als Vorerbe (§8 Abs« 1 HöfeO) den weiteren Hof erben als weiteren Vorerben berufen und einen weiteren Nacherben einsetzen«
l SL» Zljt
BGH, Beschl« v. 3« Juni 1976 - OLG Han
AG Ibbenbüren
BUNDESGERICHTSHOF
V Bl» 3/76	BESCHLUSS
ln der Landwirtschaftssache
 wegen Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 10.4.1957, Aktenzeichen 1 LwH 4/57 Amtsgericht Ibbenbüren, betreffend den im Grundbuch von	Bl.	0728	(früher
 Bd. 31 Bl. 728) eingetragenen Hof
 Beteiligte:
1. Bauer Gregor F(
9	Nr.	9,
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer. - vertreten durch Rechtsanwalt
2.	Ehefrau Gertrud	geb.	R^^,
b—a	~
3.	Leopold	Rflfc,	SÄ®straße
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 3. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Prof. Dr. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Müller und Miehe
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 1975 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16 500 DM festgesetzt.
(jetzt Blatt 0728) eingetragenen, ungefähr 31 ha großen Hofes mit einem Einheitswert von 16.500 DM. Im Jahre 1947 schloß er mit seiner Ehefrau Theresia einen Ehe- und Erbvertrag, in dem die Ehegatten die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbarten und sich wechselseitig in der Weise zu Erben einsetzten, daß der Längstlebende von ihnen den zuerst Versterbenden beerben sollte.
Gründe
I
Der Kaufmann und Landwirt Hermann F war Eigentümer des im Grundbuch von R
Band 31 Blatt 728
(Erblasser)
 
Nachdem der Erblasser am 8. Oktober 1951 verstorben war* errichtete seine Witwe Theresia F^^H^ am 3* Februar 1952 folgendes Testament:
den 3. Februar 1952 Mein letzter Wille!
Den Hof inRtfB-E^^ bekommt mein Enkelkind Gregor	(Antragsteller) in E^f^. Sollte
 der Gregor sterben und wenn er verheiratet ist, auch dessen Frau ohne daß Nachkommen von Gregor vorhanden sind, so bekommt das Zwillingsenkelkind Gertrud Ffl|^ den Hof. Sollten auch von dieser keine Nachkommen sein, so bekommt mein Enkelkind Leopold	oder dessen Nachkommen den
 Hof ....
Es darf vom Grund und Boden des Hofes nichts verkauft und nichts verschenkt und nichts für abgehende Kinder abgetrennt werden."
Am 21. Juli 1954 starb die Witwe Theresia
 Aus der Ehe des Erblassers mit ihr sind zwei Kinder, Franz und Käthe, hervorgegangen. Der im Jahre 1937 verstorbene Franz F^m^^ hinterließ vier eheliche Kinder, darunter den Antragsteller, der seit dem Jahre I960 verheiratet ist und seinerseits vier Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren hat, sowie die Beteiligte zu 2, aus deren im Jahre 1955 geschlossener Ehe fünf Kinder im Alter von nunmehr 20 bis 10 Jahren hervorgegangen sind. Käthe W(
geb. F^^Hfc hat einen 29-jährigen Sohn namens Leopold.
Nach dem Tode des Erblassers wurde seine Witwe als Vor erbin des Hofes im Grundbuch eingetragen. Ein Antrag auf Genehmigung ihrer Einsetzung als Erbin gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO ist nicht gestellt worden.
i
Auf Grund des Testamentes vom 3. Februar 1952 erteilte das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Ibbenbüren am 10. April 1957 ein Hoffolgezeugnis folgenden Inhalts:
MNach dem Tode der am 21. Juli 1954 verstorbenen
 Zu Nacherben sind für den Fall, daß der Vorerbe, und wenn er verheiratet ist auch dessen Frau, versterben sollte, ohne daß Nachkommen vorhanden sind, das Enkelkind Gertrud	jetzige
 Ehefrau	und	für	den	Fall, daß auch diese
 ohne Nachkommen sein sollte, das Enkelkind Leopold oder dessen Nachkommen eingesetzt
 Der Antragsteller wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zugleich wurde vermerkt, daß er Hofvorerbe ist; die Nacherben wurden entsprechend dem Hoffolgezeugnis im Grundbuch vermerkt.
Am 3. Oktober 1973 erklärte Leopold	dem
 Grundbuchamt gegenüber, er verzichte auf seine Rechte als Ersatznacherbe und bewillige und beantrage, den Ersatznach-erbenvermerk sowohl für sich als auch für seine Erben zu löschen. Daraufhin wurden die Worte ndas Enkelkind Leopold BV des Nacherbenvermerkes gelöscht.
Der Antragsteller begehrt die Einziehung des Hoffolgezeugnisses. Er meint, er sei als gesetzlicher Erbe Vollerbe geworden, weil die Vorerbin nicht befugt gewesen sei, eine weitere Vor- und Nacherbschaft anzuordnen.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Einziehung des Hoffolgezeugnisses abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht
 Witwe Theresi Enkel Gregor Rtfp Bd. 31
 
als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses weiterverfolgt.
II.
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 1 LwVG) hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat das Testament der Witwe Theresia	dahin	ausgelegt,	daß	sie	eine	bedingte
 Vor- und Nacherbschaft angeordnet habe: Vorerbschaft bestehe, wenn der Antragsteller kinderlos versterbe; seien bei seinem Tode Nachkommen vorhanden, so sei er von Anfang an Vollerbe. Zur Anordnung einer weiteren Vor- und Nacherbschaft sei die Witwe Theresia	a^s	^orerbin	befugt
 gewesen. Zwar könne ein Vorerbe nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht in die Erbfolge nach dem Erblasser eingreifen, doch habe das Höferecht eine Regelung der Erbfolge nach dem Hofeigentümer durch den überlebenden Ehegatten ermöglicht. So könne der überlebende Ehegatte nach § 14 HöfeO unter den Abkömmlingen des Eigentümers den Hoferben bestimmen, sofern der Eigentümer ihm diese Befugnis durch Verfügung von Todes wegen erteilt habe. Bei einem Ehegattenhof könne der überlebende Ehegatte, der - wie hier - nur Vorerbe geworden ist, den weiteren Hoferben aus einem vom Gesetzgeber näher umschriebenen Kreis von Personen allein bestimmen, sofern die Ehegatten ihn nicht gemeinsam bestimmt hätten. Der überlebende Ehegatte habe allerdings nicht das Recht, den weiteren Hof erben mit Vermächtnissen, Auflagen oder Teilungsanordnungen zu beschweren; vielmehr sei seine
 
Befugnis auf die Bestimmung des weiteren Hoferben beschränkt. Die Anordnung einer weiteren Vor- und Nacherbschaft sei nur die Bestimmung des weiteren Erben in der Weise, daß zunächst der eine, dann der andere Hoferbe werden solle. Zu einer solchen Anordnung wären die Eheleute F^m^ gemeinsam befugt gewesen. Dem Gesetz sei zu entnehmen, daß der überlebende Ehegatte, was die Bestimmung des weiteren Hoferben betrifft, die gleiche Befugnis haben sollte, die beide Ehegatten gemeinsam hatten. Dem stehe nicht entgegen, daß der überlebende Ehegatte allein dem weiteren Erben keine belastenden Anordnungen auf erlegen könne; denn die aus der Vorerbschaft sich ergebenden Beschränkungen und Pflichten des Hofvorerben beruhten nicht auf einer letztwilligen Anordnung, sondern seien die kraft Gesetzes eintretenden Folgen der Vor- und Nacherbschaft.
Das Hoffolgezeugnis sei, so hat das Oberlandesgericht weiter ausgeführt, auch nicht insoweit unrichtig geworden, als es den Beteiligten Leopold	als	Ersatznach-
erben aufführe.
III,
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Wie auch sie nicht verkennt, ist die Witwe Theresia	beim	Tode
 des Erblassers als überlebender Ehegatte Vorerbin des Ehegattenhofes geworden (§8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Da die Ehegatten “den weiteren Hoferben” nicht gemeinsam bestimmt hatten, konnte sie diese Bestimmung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 HöfeO allein treffen. Von diesem Bestimmungsrecht hat sie, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, in der Weise Gebrauch gemacht, daß sie eine bedingte Vor- und Nacherbschaft anordnete. Entgegen der Ansicht
 
der Rechtsbeschwerde ist sie als Vorerbin hierzu befugt gewesen .
Für den Bereich des bürgerlichen Rechts ist anerkannt, daß der Erblasser (nicht auch der Vorerbe) einen Nacherben in zeitlicher Reihenfolge einen weiteren Nacherben bestimmen kann, so daß nach dem ersten Nacherbfall der Nacherbe zu dem Vorerben des weiteren Nacherben wird (Erman/Hense, BGB 6. Aufl. Vorbem. 3 vor § 2100; Staudinger/Seybold, BGB 11* Aufl« Rdn« 5 zu § 2100)« Auch eine bedingte Einsetzung als Vor- oder Nacherbe ist zulässig (Staudinger/Seybold aaO). Für den Bereich des Höferechts, wo der Eigentümer den Hof-erben durch Verfügung von Todes wegen grundsätzlich frei bestimmen kann (§7 HöfeO), gelten diese Grundsätze ebenfalls, soweit das Bestimmungsrecht des Erblassers persönlich in Frage steht« Für einen Ehegattenhof gilt zunächst die Besonderheit, daß die Ehegatten die Bestimmung des Hoferben gemäß § 7 nur gemeinsam treffen können (§8 Abs« 2 HöfeO)« Haben sie eine solche Bestimmung nicht getroffen, so kann der überlebende Ehegatte den weiteren Hof erben allein bestimmen (§8 Abs« 3 HöfeO)« Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß nach dem Tode des Erblassers in der Regel der überlebende Ehegatte am sichersten beurteilen kann, wer sich für die Hofnachfolge - auch im Sinne des Erblassers - am besten eignet, und daß es deshalb sachgerechter sei, die Bestimmung des Nacherben ihm zu überlassen, als ohne Rücksicht auf die besondere Eignung und weitere Umstände, die sonst für die Auswahl des Hof erben maßgeblich sind, einfach die gesetzliche Hoferbfolge eintreten zu lassen (BGH-Beschl« vom 5.2.1957 - V BLw 40/56 - RdL 1957, 127, 128). Diese Regelung bedeutet zwar nicht, daß der Hofvorerbe als "Stellvertreter1* des Erblassers ohne weiteres dessen sämtliche Rechte haben müsse, so z«B. etwa auch das Recht, die Bestim-
S/f
 
mung des weiteren Hoferben von der Erfüllung bestimmter Anordnungen und Bedingungen abhängig zu machen; vielmehr sind seine Befugnisse auf die Bestimmung der Person des weiteren Hofnachfolgers beschränkt (BGH aaO). Mit dieser Einschränkung jedoch ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, dem wiedergegebenen Sinn und Zweck des Gesetzes zu entnehmen, daß der Hoferbe, um eine möglichst sachgerechte Bestimmung 11 des weiteren Hof erben” zu treffen, alle Gestaltungsmöglichkeiten hat, welche den Ehegatten gemeinsam zu Gebote standen. Seine Rechtsstellung schließt daher die Befugnis ein, auch eine weitere (bedingte) Vor- und Nacherbschaft anzuordnen.
Daß auf dem Boden dieser Rechtsansicht eine dem Gesetzgeber unerwünschte (zusätzliche) Rechtsunsicherheit ein-treten könnte, kann der Rechtsbeschwerde nicht zugegeben werden. Vielmehr liegt es im Wesen der auflösend bedingten Vorerbschaft, daß sich erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts herausstellt, ob der Berufene nur Erbe auf Zeit (Vorerbe) oder Erbe auf Dauer (Vollerbe) geworden ist. Die Lage ist insofern nicht anders, als wenn die Ehegatten noch zu Lebzeiten des Erblassers die betreffende Regelung gemeinsam getroffen hätten. Insbesondere macht es - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - keinen Unterschied, ob der überlebende Ehegatte kraft einer letztwilligen Verfügung oder auf Grund gesetzlicher Erbfolge Vorerbe geworden ist^
Soweit die Rechtsbeschwerde davon ausgeht, daß nach dem Testament Vorerbschaft auch eintreten sollte, wenn zwar im Zeitpunkt des Todes des Antragstellers Nachkommen vorhanden gewesen, diese aber bis zu dem Tode seiner Ehefrau wieder weggefallen seien, stellt sie sich in Widerspruch zur tatrichter-
liehen Auslegung des Testaments und erweist sich ihr Angriff als unzulässig (§27 Abs. 2 LwVG in Verbindung mit § 561 ZPO).
Nach alledem ist die Rechtsfrage, deretwegen die Kechtsbeschwerde zugelassen worden ist, im Sinne des Beschwerdegerichts zu entscheiden und das Rechtsmittel daher auf Kosten des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen.
Hill
 Dr. Grell
 Hagen