Dezember 197^ wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außer gerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Antragsteller begehrt nach § 12 Abs. 2 HöfeO auf den Sinheitswert von 10 000 DM einen Zuschlag von 130 000 DM und erstrebt dementsprechend, daß der Antragsgegnerin die Zahlung weiterer 12 000 DM auferlegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Kr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr, 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dem Antragsteller stehe ein Anspruch nach § 12 Abs. 2 b HöfeO nicht zu. Da ein Zuschlag nur unter den Voraussetzungen des § 12 HöfeO zuzuerkennen sei, dürfe er nicht deshalb zugebilligt werden, weil sich seit dem Erbfall die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten. B) Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor, der angefochtene Beschluß weiche von folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab: Das Be schwer de gericlit weiche ferner von der Entscheidung BGHZ 59, 166 ab, soweit der Bundesgerichtshof Bauland und Bauerwartungsland unterscheide. ”BGli-Standpunkte ab, wie es über Hofpacht von Kleinecke die Antragsgegnerin bevorzuge; es weiche ab mit der Annahme: ein Pachtvertrag hindere, in absehbarer Zeit das Pachtland als Bauland zu verkaufen,” C) Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG nicht dargetan. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts beantwortet hat. . -s ist nicht ersichtlich, an welcher Stelle seiner Entscheidungen das Eeschwerdege-richt vom Rechtsgrundsatz des Bundesgerichtshofs abgewichen ist, das Höferecht sichere in §§ 12, 13 HöfeO nur den Bestand des Hofes als solchen, es führe aber nicht zu einer Bevorzugung des Hoferben. Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, das Oberlandesgericht sei abgewichen ’’mit der Annahme, ein Pachtvertrag hindere in absehbarer Zeit das Pachtland als Bauland zu verkaufen", ist nicht angegeben, in welcher Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein abweichender Standpunkt vertreten worden ist. Schließlich ist eine Abweichung nicht dargetan, soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Anführung des Beschlusses BGHZ f-9, 166 "verstehe sich mit seiner Abweichung aus den in "ihm" aufgeführten abweichenden BGH-EntScheidungen; sie seien mit ihm mitbezeichnet." Erweist sich somit die Rechtsbeschwerde mangels einer Abweichung als unstatthaft, ist es dem Senat verwehrt, zu den in der Kcchtsbeschwerdebegründung vom
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BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 3/75
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in der Landwirtschaftssache
des Werkmeisters Ernst
Weg 15,
vertreten durch
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
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gegen
Frau Erika
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Straße 2
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geb.
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Antragsgegnerin, Beschwerde- und Re cht sbe s chwerde gegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Dor V. Zivi lr.on.il lies I^jndosgerichtshofs als Senat für .Lnnclwirtachartnrarhen hat am 18. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr* Grell und Dr. Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Hunze und Thye
beschlossen:
Die Rechtsheschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. Dezember 197^ wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außer gerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerde verfahren auf 12 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Am 11. November 1972 verstarb die Witwe Lina Ihr gehörte ein im Grundbuch von Grasleben Band 12, Blatt 297 eingetragener Hof im Sinne der Hofe Ordnung; zur Größe von 7,5919 ha. Zu diesem Hof gehören zwei doppelgeschossige Wohnhäuser, das Besitzer- und das Altenteiler-Haus. Der Einheitswert des Hofes beträgt - laut Bescheid des Finanzamts vom 18, Oktober 1968 -10 000 DM.
Die Erblasserin hinterließ drei Kinder: die hier streitenden Beteiligten uncl eine Tochter Lina, verheiratete 04^. Ihr bereits am 7. Dezember 1970 vorverstorbener Sohn Hans hinterließ eine Tochter, Frau Rosemarie K^|^.
Durch Erbverträge vom 8. Mai 1967 und 30. Oktober 1972 setzte die Erblasserin die Antragsgegnerin zur Alleinerbin und zur Hoferbin ein. In dem letztgenannten Erbvertrag setzte sie die für ihre übrigen Kinder bestimmte Abfindung von jeweils 5 000 DM auf 2 000 DM herab.
Am 13. März 1973 erteilte das Amtsgericht der Antragsgegnerin das Hoffolgezeugnis. Sie zahlte an ihre Geschwister und an ihre Nichte Rosemarie die Abfindung von jeweils 2 0Ö0 DM.
Der Antragsteller begehrt nach § 12 Abs. 2 HöfeO auf den Sinheitswert von 10 000 DM einen Zuschlag von 130 000 DM und erstrebt dementsprechend, daß der Antragsgegnerin die Zahlung weiterer 12 000 DM auferlegt wird.
Er hat beantragt,
1. auf die 10 000 DM Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes ... aus Feststellung des Finanzamtes ... 150 000 DM zuzuschlagen.
2. den Kindespflichtteil des Antragsstellers auf 7/80 Einheitswert im Betrage von 14 000 DM festzusetzen und die Antragsgegnerin auf
12 000 DM Restzahlung zu verpflichten, an nächstbereiter Stelle ira Grundbuche einzutragen.
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Die Ant rag s g e gne i ■ in hat. beantragt, die Anträge abzuweisen.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge abgewiesen.
Das Oberlandesgerieht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag zu 2 weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Kr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr, 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dem Antragsteller stehe ein Anspruch nach § 12 Abs. 2 b HöfeO nicht zu. Es seien keine Anhaltspunkte dafür festzustellen, daß die vom Antragsteller bezeichneten Flurstücke "Die krummen Wiesen” und "An der Trift und der Ohrtberg"
in absehbarer Zeit anderen als 1andwirtschaf11idien Zwecken dienen werden.. Der begehrte Zuschlag sei auch nicht im Hinblick auf § 12 Abs. 2 a HöfeO zu gewähren. Der Antragsteller habe keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß die ”Gebäude im Verhältnis zu dem Grund-besitz einen unverhältnismäßig hohen Wert” hätten.
Da ein Zuschlag nur unter den Voraussetzungen des § 12 HöfeO zuzuerkennen sei, dürfe er nicht deshalb zugebilligt werden, weil sich seit dem Erbfall die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten.
B) Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor, der angefochtene Beschluß weiche von folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab:
BGHZ 38, 110 ff;
BGHZ 46, 204 ff;
BGHZ 59, 166 ff.
’’Nicht gerecht werde das Oberlandesgericht dem .... BGH-Standpunkte: Das Höferecht sichere in §§ 12,
15 HöfeO nur den Bestand des Hofes als solchen, es führe aber nicht zu einer Bevorzugung des Hoferben (59, 170). Hs sei ihm nicht gerecht geworden, auch wie ihn der BGH-Senat bereits in 38, 110 und 46, 204 bekundet habe•”
Das Be schwer de gericlit weiche ferner von der Entscheidung BGHZ 59, 166 ab, soweit der Bundesgerichtshof Bauland und Bauerwartungsland unterscheide.
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”BGli-Standpunkte ab, wie es über Hofpacht von Kleinecke die Antragsgegnerin bevorzuge; es weiche ab mit der Annahme: ein Pachtvertrag hindere, in absehbarer Zeit das Pachtland als Bauland zu verkaufen,”
C) Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG nicht dargetan.
Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (BGHZ 15, 5, 9 f).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. . -s ist nicht ersichtlich, an welcher Stelle seiner Entscheidungen das Eeschwerdege-richt vom Rechtsgrundsatz des Bundesgerichtshofs abgewichen ist, das Höferecht sichere in §§ 12, 13 HöfeO nur den Bestand des Hofes als solchen, es führe aber nicht zu einer Bevorzugung des Hoferben.
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166” hinsichtlich der Unterscheidung von Bauland und Bauerwartungsland abgewichen ist. In der Rechtsbeschwerdebegründung ist nicht aufgezeigt, inwiefern in der Vergleichsentscheidung und im angefochtenen Beschluß die gleiche Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt worden ist.
Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, das Oberlandesgericht sei abgewichen ’’mit der Annahme, ein Pachtvertrag hindere in absehbarer Zeit das Pachtland als Bauland zu verkaufen", ist nicht angegeben, in welcher Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein abweichender Standpunkt vertreten worden ist.
Schließlich ist eine Abweichung nicht dargetan, soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Anführung des Beschlusses BGHZ f-9, 166 "verstehe sich mit seiner Abweichung aus den in "ihm" aufgeführten abweichenden BGH-EntScheidungen; sie seien mit ihm mitbezeichnet."
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Erweist sich somit die Rechtsbeschwerde mangels einer Abweichung als unstatthaft, ist es dem Senat verwehrt, zu den in der Kcchtsbeschwerdebegründung vom
4, Februar 1375 uiui dem ScbK ft Satz vom 23* Mir* 1375"
enthaltenen Ausführungen des Hechtsbeschweraeiüiirers Stellung zu nehmen, die sich mit der Sache selbst befassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hill
Dr. Grell
Dr. Sekstein