3. dem Landwirt Karl S der FflBMstraße, straße1 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 20« Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr, Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Carstensen und Komp beschlossen: Gründe Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 24 Abs, 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr, 2 LwVG liegt nicht vor, und eine Abweichung im Sinn des § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG ist nicht geltend gemacht. Allein durch die Berufung auf schwerwiegende VerfahrensverStöße des Beschwerdegerichts kann die Durchführung der Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden, § 24 Abs, 2 Nr. 1 LwVG
BUNDESGERICHTSHOF v Bl» VTt BESCHLUSS in der Landwirt Schafts sache betreffend die Landpachtverhältnisse zwischen dem Landwirt Ludwig Bi Weg%, Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und und 1# dem Landwirt Friedrich Hi IMHHH^-QflP-Straße 2. dem Landwirt Fritz 3. dem Landwirt Karl S der FflBMstraße, straße1 , An Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 20« Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr, Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Carstensen und Komp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. Dezember 1973 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2 157,58 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 24 Abs, 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr, 2 LwVG liegt nicht vor, und eine Abweichung im Sinn des § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG ist nicht geltend gemacht. Allein durch die Berufung auf schwerwiegende VerfahrensverStöße des Beschwerdegerichts kann die Durchführung der Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden, § 24 Abs, 2 Nr. 1 LwVG kann auch nicht entsprechend auf den Fall angewandt werden , daß über eine grundsätzliche Rechtsfrage außer der Beschwerdeentscheidung noch keine Entscheidung eines der dort aufgeführten Gerichte ergangen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 22. Februar 1973 - V BLw 10/72 S. 3)# Hill Rothe Dr. Grell