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BGH

Gericht: BGH

3. dem Landwirt Karl S der FflBMstraße, straße1 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 20« Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr, Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Carstensen und Komp beschlossen: Gründe Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 24 Abs, 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr, 2 LwVG liegt nicht vor, und eine Abweichung im Sinn des § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG ist nicht geltend gemacht. Allein durch die Berufung auf schwerwiegende VerfahrensverStöße des Beschwerdegerichts kann die Durchführung der Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden, § 24 Abs, 2 Nr. 1 LwVG

Zitierte Normen: § 24 LwVG
LandwirtLwVGBeschlußFallRechtsbeschwerdeGrellHill

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v Bl» VTt	BESCHLUSS
in der Landwirt Schafts sache
 betreffend die Landpachtverhältnisse zwischen
 dem Landwirt Ludwig Bi
 Weg%,
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und
und
1# dem Landwirt Friedrich Hi IMHHH^-QflP-Straße
2.	dem Landwirt Fritz
3.	dem Landwirt Karl S der FflBMstraße,
 straße1
, An
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 20« Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr, Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Carstensen und Komp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. Dezember 1973 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2 157,58 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 24 Abs, 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr, 2 LwVG liegt nicht vor, und eine Abweichung im Sinn des § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG ist nicht geltend gemacht. Allein durch die Berufung auf schwerwiegende VerfahrensverStöße des Beschwerdegerichts kann die Durchführung der Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden, § 24 Abs, 2 Nr. 1 LwVG
 
kann auch nicht entsprechend auf den Fall angewandt werden , daß über eine grundsätzliche Rechtsfrage außer der Beschwerdeentscheidung noch keine Entscheidung eines der dort aufgeführten Gerichte ergangen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 22. Februar 1973 - V BLw 10/72 S. 3)#
Hill	Rothe	Dr.	Grell