Oktober 1949 ein gemeinschaftliches gerichtliches Testament errichtet, durch das sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und weiterhin bestimmt haben, der Längstlebende solle den Hoferben bestimmen und für die andere Tochter Abfindungen festsetzen. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Beteiligte zu 1 habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung und sei befugt, den Antrag zu stellen. Das im Jahre 1949 von den Eltern errichtete gemeinschaftliche Testament sei nicht infolge Testierunfähigkeit des Vaters unwirksam. Der Gesichtspunkt des Umbaues der Scheune - dieser sei bereits 1936 erfolgt - "und damit auch nach der Auffassung der Antragsgegnerin des späteren Abrisses der Scheune im Jahre 1965" könne jetzt nicht mehr geltend gemacht werden. Das Oberlandesgericht Hamm (aaO) habe im Widerspruch zu der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, daß eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Eintragung des Hofvermerks dann anzunehmen sei, wenn danach die Landwirt- Das Oberlandesgericht Hamm hat aaO unter Hinweis auf § 37 Abs.4 Satz 2 LVO ausgeführt, ein auf Verneinung der Hofeigenschaft gerichtetes Feststellungsbegehren (§37 Abs. 1 a LVO) sei, sofern der Hofvermerk bereits länger als 5 Jahre eingetragen sei, nur zulässig, wenn seit der Eintragung des Vermerks eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Das Beschwerdegericht hat den "Gesichtspunkt des Umbaues der Scheune" im Jahre 1936 nicht herangezogen. Bei Prüfung der Frage, ob eine Abweichung vorliegt, ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Beschwerdegericht hat die Bewirtschaftung des Grundbesitzes seit dem Jahre 1936 erörtert und schließlich bemerkt, es liege die Annahme nahe, daß schon zu einem früheren Zeitpunkt "die Hofeigenschaft nicht mehr" bestanden hat; entscheidend hat Mit dieser Darlegung hat sich der Tatrichter nicht im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht Hamm aaO auf den Standpunkt gestellt, daß eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Eintragung des Hofvermerks auch angenommen werden könne, soweit die Landwirtschaft schon vor der Eintragung des HofVermerks aufgegeben war. Unter diesen Umständen hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan, daß die Oberlandesgerichte Celle und Hamm insoweit eine bestimmte Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet haben. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zwei weitere Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (RdL 1965, 238 und 1967, 41) anführt, ist zu bemerken, daß nach § 24 Abs, 2 Nr. 1 LwVG das Beschwerdegericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen sein muß, und deshalb schon aus diesem Grund die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gegeben ist.
BUNDESGERICHTSHOF ^ i&w BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft des in den Grundbüchern von SflHHIB Bl• 0uiidm verzeichneten Grundbesitzes. Beteiligte: 1. Ehefrau Gretlies V geb. RJ Antragstellerin und Rechtsbeö*chwerdegegnerin - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 2. Ehefrau Dorothea V Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwälte lund in 6 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 14. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Raither und Lechler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlande sgerichts Celle vom 5. März 1973 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 20 100 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Vater der Beteiligten, der Kaufmann und Landwirt Hinrich erbte im Jahre 1930 den eingangs be- zeichneten Grundbesitz (Einheitswert 20 100 DM). Der Grundbesitz wurde nach 1933 nicht als Reichserbhof in die Höferolle eingetragen. Am 29. September 1949 wurde der Hofvermerk eingetragen. Der Vater der Beteiligten war mit Margarete verheiratet. Die Beteiligten sind die einzigen Kinder aus dieser Ehe. Der Vater verstarb im Jahre 1958, die Mutter im Jahre 1971. Die Eltern hatten am 14. Oktober 1949 ein gemeinschaftliches gerichtliches Testament errichtet, durch das sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und weiterhin bestimmt haben, der Längstlebende solle den Hoferben bestimmen und für die andere Tochter Abfindungen festsetzen. Dieses Testament wurde durch das Landwirtschaft sgericht genehmigt. In ihrem Testament vom 21. März 1963 hat die Mutter die Antragsgegnerin zur alleinigen Erbin eingesetzt. Die Beteiligten streiten darüber, ob der eingangs bezeichnete Grundbesitz beim Tode der Mutter ein Hof im Sinne der Höfeordnung war. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß der Grundbesitz kein Hof war. Die Antragsgegnerin vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 1 stattgegeben. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie / °c hält ihren bisher vertretenen Standpunkt aufrecht. Die Antragstellerin bittet, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. II. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Beteiligte zu 1 habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung und sei befugt, den Antrag zu stellen. Das im Jahre 1949 von den Eltern errichtete gemeinschaftliche Testament sei nicht infolge Testierunfähigkeit des Vaters unwirksam. Der unter den Beteiligten umstrittene Grundbesitz sei beim Tode der Mutter kein Hof gewesen. Der Besitzung habe jedenfalls nach dem Abbruch der Scheune im Jahre 1965 eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle gefehlt. B) 1. Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (RdL 1967, 237) abgewichen. Der Gesichtspunkt des Umbaues der Scheune - dieser sei bereits 1936 erfolgt - "und damit auch nach der Auffassung der Antragsgegnerin des späteren Abrisses der Scheune im Jahre 1965" könne jetzt nicht mehr geltend gemacht werden. Denn dieser Umstand sei bereits bei Eintragung des Hofvermerks im Jahre 1949 gegeben gewesen (§37 Abs. 4 Satz 2 LVO). Das Oberlandesgericht Hamm (aaO) habe im Widerspruch zu der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, daß eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Eintragung des Hofvermerks dann anzunehmen sei, wenn danach die Landwirt- $0 schaft aufgegeben und die Hofstelle so verfallen und unbrauchbar geworden sei, daß sie nicht wieder hergestellt werden könne. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht liegt eine Abweichung nicht vor. Das Oberlandesgericht Hamm hat aaO unter Hinweis auf § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO ausgeführt, ein auf Verneinung der Hofeigenschaft gerichtetes Feststellungsbegehren (§37 Abs. 1 a LVO) sei, sofern der Hofvermerk bereits länger als 5 Jahre eingetragen sei, nur zulässig, wenn seit der Eintragung des Vermerks eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Der angefochtene Beschluß ist nicht auf eine von dieser Entscheidung -und damit von § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO - abweichende Rechtsmeinung gegründet. Das Beschwerdegericht hat den "Gesichtspunkt des Umbaues der Scheune" im Jahre 1936 nicht herangezogen. Es fehlt insoweit auch an einer tat-richterlichen Feststellung. Bei Prüfung der Frage, ob eine Abweichung vorliegt, ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Ge setze sver let zung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Das Beschwerdegericht hat die Bewirtschaftung des Grundbesitzes seit dem Jahre 1936 erörtert und schließlich bemerkt, es liege die Annahme nahe, daß schon zu einem früheren Zeitpunkt "die Hofeigenschaft nicht mehr" bestanden hat; entscheidend hat / & es aber darauf abgestellt, daß sie in jedem Falle mit dem Abbruch der Scheune im Jahre 1965 weggefallen sei. Mit dieser Darlegung hat sich der Tatrichter nicht im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht Hamm aaO auf den Standpunkt gestellt, daß eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Eintragung des Hofvermerks auch angenommen werden könne, soweit die Landwirtschaft schon vor der Eintragung des HofVermerks aufgegeben war. Unter diesen Umständen hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan, daß die Oberlandesgerichte Celle und Hamm insoweit eine bestimmte Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet haben. Im übrigen stimmen entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung die Oberlandesgerichte Celle und Hamm auch darin überein, daß bei fehlender Hofstelle die zu dem Aufbau notwendigen Gelder aus der Besitzung selbst erbringbar sein müssen. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zwei weitere Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (RdL 1965, 238 und 1967, 41) anführt, ist zu bemerken, daß nach § 24 Abs, 2 Nr. 1 LwVG das Beschwerdegericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen sein muß, und deshalb schon aus diesem Grund die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gegeben ist. III. Da sich hiernach die Rechtsbeschwerde mangels einer Abweichung als unstatthaft erweist, ist es dem Senat verwehrt, zu den Ausführungen der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen, die sich mit der Sache selbst befassen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hill Rothe Dr. Grell