Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landv/irtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 19«, Januar 1970 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4, der den Beteiligten zu 1 und 3 die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen0 Übergabe- und Altentoilsvertrag hat der Eigentümer den Hof seinem Jüngeren Sohn Hans Jürgen, dem Beteiligten zu 3 übergeben, dem bereits ein von einem Onkel ererbter Hof in gehört» Das Amts- gericht hat den Übergabevertrag landwirtschaftsge-richtlich genehmigt» Dagegen hat sich der Beteiligte zu 4 mit der sofortigen Beschwerde gewandt und sie im wesentlichen damit begründet, daß der Übergabevertrag nicht habe genehmigt worden dürfen, weil er wegen einer formlos bindenden Zusage des Ubergebers, den Hof auf ihn, den Beteiligten zu 4, zu übertragen, nichtig sei» las Oberlandosgericht hat hierzu folgenden - unter den Beteiligten nicht strittigen - Sachverhalt festgestellt: Auch darüber, ob der Beteiligte zu 4 den vereinbarten Pachtzins voll gezahlt hat, entstanden Meinungsverschiedenheiten,, Es kam schon vor Ablauf der Pachtzeit zu einem Rechtsstreit (LG Lüneburg 2 0 333/67), in dom der Beteiligte zu 1 auf Zahlung rückständigen Pachtzinses klagte und der Beteiligte zu 4 Gegenforderungen zur Aufrechnung stellte und Widerklage erhobt Der Rechtsstreit ruht, da sich der Beteiligte zu 4 in einem Teilvergleich vom 14* Oktober 1968 verpflichtete, die auf dem Hof noch innegehaltenen Räumlichkeiten bis zu dem 31o Januar 1969 geräumt heraus-zugeben» Inzwischen hat er den Hof verlassen und in einem anderen - landwirtschaftsfremden - Beruf sein Auskommen gefundene Die Beteiligten zu 1 und 4 haben insbesondere bei Abschluß des Pachtvertrages das künftige Schicksal des Hofes erörterte Dabei haben sie mündlich abgesprochen, daß der Beteiligte zu 4 "später mal den Hof haben sollte", wie der Eigentümer ausdrücklich cingeräumt hat«. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs, 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs» 2 Nr» 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwcrdegerieht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines in § 24 Absc 2 Nr» 1 LwVG bozeichneten Gerichts abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Insbesondere sei der Ubergabevertrag nicht etwa deshalb unwirksam, weil der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 4 eine - trotz Formungültigkeit - bindende Zusage gemacht habe, den Hof später auf ihn zu übertragen <> Eine solche Zusage könne dann vorliegcn, wenn ein Hofeigentümer über einen langen Zeitraum hinweg durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gebe, daß er mit Bindungswillen den Zu-sageempfängor als künftigen Hoffolger betrachte, und wenn der Zusageempfänger sich darauf eingestellt habe* Diese Bedingungen seien hier nicht erfüllt» Für die Zeit bis zu dem Abschluß des Pachtvertrages fehle es an einem Verhalten des Beteiligten zu 1, aus dem eindeutig gefolgert wrerden könnte, daß er mit Bindungsv/illen den Beteiligten zu 4 als künftigen Hofnachfolger betrachtete«. Die Übergabe der Bewirtschaftung des Hofes an den Beteiligten zu 4 als Pächter und der Hinweis, daß er ”später mal den Hof haben5’ solle, müßten allerdings zur Bejahung der Bindungswirkung dann führen, wenn von diesem Zeitpunkt an der Eigentümer für einen langen Zeitraum zu erkennen gegeben hätte, daß er mit der Bewirtschaftung des Hofes durch den Beteiligten zu 4 einverstanden gewesen wäre» Das sei aber nicht der Fall gewesen» Noch vor Ablauf der Pachtzeit sei es zu Unstimmigkeiten zwischen Verpächter und Pächter und zu einem Rechtsstreit gekommen« Sofern sich ein auf einen Bindungswillen deutendes Verhalten des Hofeigentümers lediglich über einen kürzeren Zeitraum erstrecke, könne eine Bindungs- Wirkung nur dann angenommen werden, v;enn der aus einer - formlosen - Zusage Berechtigte besondere Opfer für den Hof erbracht und sich unter solchen Opfern völlig auf die künftige Hofübernahme eingestellt habe* Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. als der Beteiligte zu 4 sich sein Lohnunternehmen aufbauto und den väterlichen Hof in pachtweise Bewirt Schaffung nahm, habe er “besondere Opfer für den Hof“ erbracht« Inzwischen habe er eine andere auskömmliche Beschäftigung gefundene Gegen Treu und Glauben und das bäuerliche Rechtsempfinden verstoße auch nicht die Tatsache, daß der Beteiligte zu 3 bereits einen andern Hof im Erbwege erworben und eine “Abfindung” vom elterlichen Hof erhalten habe., Der Beteiligte zu 3 könne den jetzt übergebenen Hof nur halten, wenn er zu demindest die früher erlangte ”Abfinüung”, darüber hinaus aber auch den von dritter Seite'ererbten Hof 2U Geld mache und es in den jetzt Übergebenen Hof hineinstecke» Schließlich lasse sich nach den Umständen des Falles auch niclit sagen, daß eine Berufung des Eigentümers auf die Formnichtigkeit seiner Zusage an den Beteiligten zu 4 arglistig und rechtsmißbräuchlich wäre, weil er das Zustandekommen einer formgültigen Verpflichtung dadurch verhindert hätte, daß er den Beteiligten zu 4 in den Glauben versetzt oder auch nur darin bestärkt hätte, er werde seine Verpflichtung auch ohne die gehörige Form selbstverständlich erfüllen« S) lo a) Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde zunächst folgendes vors Das Oberlandesgoricht führe zv/ar in Anlehnung an die Meinung des Bundesgerichtshofs richtig aus, daß es für die Frage einer Bindung des Hofeigentümers von besonderer Bedeutung sei? in denen der Berechtigte in der sicheren Erwartung p den Hof später zu bekommen« von der Gründung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine andere sichere Lebensstellung für sich oder seine Familie auf gegeben oder sonstv/ie ganz besondere Opfer für den Hof gebracht hatte? Die Rechtsboschwerdebegründung schließt hieran den Satz: "Insoweit ergibt sich eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von den zu der Frage eines besonderen Opfers auf gestellten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs, in den Entscheidungen RdL 1959/179 in 3d*23? der Beteiligte zu 4 habe ein "besonderes Opfer für den Hof" erbracht„ Um die verschiedene Beurteilung einer Rechtsfrage könnte es sich in diesem Zusammenhang nur handeln? Auch habe er sein ganzes Leben, wenigstens seit Kriegsende darauf eingerichtet, einmal den Hof zu Übernehmeno In der Bewertung dieser Umstände weiche, das Be schwer de ge rieht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von 18 0 Oktober 1961 - V ZR 230/60 (RdL 1962, 189 20) und vom 280 Januar 1958 - V BLv; 46/57 (RdL 1958, 72, 74) abo b) Mit seinem Vorbringen hat der Rechtsbeschwerde-führer wiederum eine Abweichung nicht dargetan0 Bio Rechts-beschwerdcbegründung zeigt nicht die Rechtsfrage auf, die im BeschwerdebeSchluß und in den ’Vergleichsentscheidungen verschieden beantwortet worden isto Auch hier erstrebt die Rechtsbesehwerde - unzulässigerweise - in Wahrheit eine andere Tatsaehenwürdigung als sie der Tatrichter vorgenommen hat; Die Rechtsauffassung im Beschwerdebeschluß und in den Vergleichsentscheidungen stimmen ersichtlich überein0
Naehs ehlagev/erk: j a BGHZ: nein LVO § 44 Abs, 4 a; GrdstVG § 39 Abs, 2 Nr, 2 Für die Bestimmung des Gesehaftsv/ertes bei Verfahren über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen ist § 44 Abs, 4 a LVO maßgebend. BGH? Besehl, v, 4, Juni 1970 - V BLw 3/70 - OLG Celle AG Lüneburg BUNDESGERICHTSHOF V^BLv; 3/70 BESCHLUSS in der Landv/irtschaftssache betreffend die Genehmigung dos am 23 ° Dezember 1968 vor dam Notar Karl Heinz PflHHBin LflHBzu Nr 0tMK)7/1968 seiner Urkundenrollc geschlossenen Hofübergabe- und Alten-teilsvertrages Betetilgte: 1, 20 2 O Landv/irt Heinrich Ehefrau Alma V Landv/irt Hans Jürgen sen» sämtlich wohnhaft in zu 1 Uo 3 Antragsteller und Recht sbeschvrerdegegner 9 vertrete^durch chu^leehtsanv/älte von und flH in 40 Heinrich Y äun0 in Yor dem Antragsgegner und Recht sbeschv/erde-führer , vertreten durch Rechtsanwälte von in Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 40 Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin, der Bundesrichter Br0 Rothe und Dr0 Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer Lechler und Komp beschlossen; Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landv/irtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 19«, Januar 1970 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4, der den Beteiligten zu 1 und 3 die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen0 Der Ge schüft sv/ert v/ird für das Rechtsbe-schwerdeverfahren auf 53 150 DM festgesetzte Gründe Io Der Beteiligte zu 4 ist der altere, der Beteiligte zu 3 der jüngere Sohn des Beteiligten zu 1, der Eigentümer des über 133 ha großen, im Grundbuch von Band®Blatt^pl eingetragenen Hofes mit einem Einheits-wert von 106o300,— DM ist ., Mit dem eingangs genannten Übergabe- und Altentoilsvertrag hat der Eigentümer den Hof seinem Jüngeren Sohn Hans Jürgen, dem Beteiligten zu 3 übergeben, dem bereits ein von einem Onkel ererbter Hof in gehört» Das Amts- gericht hat den Übergabevertrag landwirtschaftsge-richtlich genehmigt» Dagegen hat sich der Beteiligte zu 4 mit der sofortigen Beschwerde gewandt und sie im wesentlichen damit begründet, daß der Übergabevertrag nicht habe genehmigt worden dürfen, weil er wegen einer formlos bindenden Zusage des Ubergebers, den Hof auf ihn, den Beteiligten zu 4, zu übertragen, nichtig sei» las Oberlandosgericht hat hierzu folgenden - unter den Beteiligten nicht strittigen - Sachverhalt festgestellt: Der Beteiligte zu 4 hat, von der Kriegsdienstzeit und einem Volontär Jahr auf einem anderen Hof abgesehen, von Kindheit an bis Januar 1969 auf dem väterlichen Hof gelebt» Er hat auf dem Hof gearbeitet und eine Familie gegründet» Im Jahr 1955 hat er den landwirtschaftsmeister-brief erworben» Der Beteiligte zu 1 beabsichtigte ursprünglich, seinen Hof, wie es in der Gegend üblich ist, dem Beteiligten zu 4 als seinem ältesten Sohn zu vererben» Deshalb begründete or mit dem Soirm zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis, entrichtete für ihn keine Versicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer» Ab 1953 baute sich der Beteiligte zu 4 ein selbständiges landwirtschaftliches Lohnunternohmen auf, arbeitete Jedoch auch weiter auf dem Hof mit» Das Lohnunternehmen warf - nach seiner Darstellung - nicht unbeträchtlichen Gewinn ab0 Mit Vertrag vom 1„ September 1959 verpachtete der Beteiligte zu 1 den Hol auf 9 Jahre an den Beteiligten zu 4., Dieser widmete sich von da an ausschließlich der Bewirtschaftung des Hofes und gab sein Lohnunternehraen an den Beteiligten zu 3 ab* Während der Pachtzoit katn es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beteiligten zu 1 und 4, vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen» Die dingliche Verschuldung des Hofes nahm von 60 000 DM auf 225 000 DM zu» Auch darüber, ob der Beteiligte zu 4 den vereinbarten Pachtzins voll gezahlt hat, entstanden Meinungsverschiedenheiten,, Es kam schon vor Ablauf der Pachtzeit zu einem Rechtsstreit (LG Lüneburg 2 0 333/67), in dom der Beteiligte zu 1 auf Zahlung rückständigen Pachtzinses klagte und der Beteiligte zu 4 Gegenforderungen zur Aufrechnung stellte und Widerklage erhobt Der Rechtsstreit ruht, da sich der Beteiligte zu 4 in einem Teilvergleich vom 14* Oktober 1968 verpflichtete, die auf dem Hof noch innegehaltenen Räumlichkeiten bis zu dem 31o Januar 1969 geräumt heraus-zugeben» Inzwischen hat er den Hof verlassen und in einem anderen - landwirtschaftsfremden - Beruf sein Auskommen gefundene Die Beteiligten zu 1 und 4 haben insbesondere bei Abschluß des Pachtvertrages das künftige Schicksal des Hofes erörterte Dabei haben sie mündlich abgesprochen, daß der Beteiligte zu 4 "später mal den Hof haben sollte", wie der Eigentümer ausdrücklich cingeräumt hat«. Später ist auch eine Art "Abfindung" für den Beteiligten zu 3 geleistet worden, indem diesem mit Mitteln, für die der Hof zu demindest teilweise dinglich verhaftet vmrde, eine Wohnung auf dem Hof ausgehaut wurde» Die Aufwendungen hiorfür betrugen zwischen 30 000 DM (Kindest-angabe der Beteiligten zu 1 und 3) und 60 000 DM (Angabe des Beteiligten zu 4), Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 4, mit der er die Aufhebung des landwirtschaftsgerichtlichen Beschlusses und die Versagung der Genehmigung begehrte, zurückgewiesen.. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 4 mit der - vom Oberlandesgericht nicht zugelaoscnen - Rechtsbeschwerde , Er verfolgt sein auf Versagung der Genehmigung gerichtetes Verlangen weiter. Die Beteiligten zu 1 und 3 bitten, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, II o Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs, 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs» 2 Nr» 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwcrdegerieht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines in § 24 Absc 2 Nr» 1 LwVG bozeichneten Gerichts abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. A) Das Oberlandcsgericht hat ausgeführt, der Genehmigung ständen weder höferochtliche noch bürgerlich-rechtliche Gesichtspunkte entgegen. Insbesondere sei der Ubergabevertrag nicht etwa deshalb unwirksam, weil der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 4 eine - trotz Formungültigkeit - bindende Zusage gemacht habe, den Hof später auf ihn zu übertragen <> Eine solche Zusage könne dann vorliegcn, wenn ein Hofeigentümer über einen langen Zeitraum hinweg durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gebe, daß er mit Bindungswillen den Zu-sageempfängor als künftigen Hoffolger betrachte, und wenn der Zusageempfänger sich darauf eingestellt habe* Diese Bedingungen seien hier nicht erfüllt» Für die Zeit bis zu dem Abschluß des Pachtvertrages fehle es an einem Verhalten des Beteiligten zu 1, aus dem eindeutig gefolgert wrerden könnte, daß er mit Bindungsv/illen den Beteiligten zu 4 als künftigen Hofnachfolger betrachtete«. Die Übergabe der Bewirtschaftung des Hofes an den Beteiligten zu 4 als Pächter und der Hinweis, daß er ”später mal den Hof haben5’ solle, müßten allerdings zur Bejahung der Bindungswirkung dann führen, wenn von diesem Zeitpunkt an der Eigentümer für einen langen Zeitraum zu erkennen gegeben hätte, daß er mit der Bewirtschaftung des Hofes durch den Beteiligten zu 4 einverstanden gewesen wäre» Das sei aber nicht der Fall gewesen» Noch vor Ablauf der Pachtzeit sei es zu Unstimmigkeiten zwischen Verpächter und Pächter und zu einem Rechtsstreit gekommen« Sofern sich ein auf einen Bindungswillen deutendes Verhalten des Hofeigentümers lediglich über einen kürzeren Zeitraum erstrecke, könne eine Bindungs- Wirkung nur dann angenommen werden, v;enn der aus einer - formlosen - Zusage Berechtigte besondere Opfer für den Hof erbracht und sich unter solchen Opfern völlig auf die künftige Hofübernahme eingestellt habe* Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Weder bis 1953 noch danach., als der Beteiligte zu 4 sich sein Lohnunternehmen aufbauto und den väterlichen Hof in pachtweise Bewirt Schaffung nahm, habe er “besondere Opfer für den Hof“ erbracht« Inzwischen habe er eine andere auskömmliche Beschäftigung gefundene Gegen Treu und Glauben und das bäuerliche Rechtsempfinden verstoße auch nicht die Tatsache, daß der Beteiligte zu 3 bereits einen andern Hof im Erbwege erworben und eine “Abfindung” vom elterlichen Hof erhalten habe., Der Beteiligte zu 3 könne den jetzt übergebenen Hof nur halten, wenn er zu demindest die früher erlangte ”Abfinüung”, darüber hinaus aber auch den von dritter Seite'ererbten Hof 2U Geld mache und es in den jetzt Übergebenen Hof hineinstecke» Schließlich lasse sich nach den Umständen des Falles auch niclit sagen, daß eine Berufung des Eigentümers auf die Formnichtigkeit seiner Zusage an den Beteiligten zu 4 arglistig und rechtsmißbräuchlich wäre, weil er das Zustandekommen einer formgültigen Verpflichtung dadurch verhindert hätte, daß er den Beteiligten zu 4 in den Glauben versetzt oder auch nur darin bestärkt hätte, er werde seine Verpflichtung auch ohne die gehörige Form selbstverständlich erfüllen« LS S) lo a) Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde zunächst folgendes vors Das Oberlandesgoricht führe zv/ar in Anlehnung an die Meinung des Bundesgerichtshofs richtig aus, daß es für die Frage einer Bindung des Hofeigentümers von besonderer Bedeutung sei? ob der durch die formlose Zusage begünstigte Abkömmling ein besonderes Opfer für den Hof gebracht habe« Das Oberlandesgoricht habe aber nicht die "richtigen Folgerungen" aus den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs gezogen,, Tatsächlich habe nämlich der Beteiligte zu 4 durchaus besondere Opfer für den Hof erbracht., Der Bundesgerichtshof habe in seinem "Beschluß vom 9* Mai 1959" - richtig muß es offenbar heißen* Urteil vom 8C Januar 1959 - (RdL 1959? 179) ausgoführt? eine Bindung des Erblassers an nicht formgerochte Vereinbarungen sei (bisher) nur in solchen Fällen angenommen worden? in denen der Berechtigte in der sicheren Erwartung p den Hof später zu bekommen« von der Gründung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine andere sichere Lebensstellung für sich oder seine Familie auf gegeben oder sonstv/ie ganz besondere Opfer für den Hof gebracht hatte? die seinen Ausschluß von der Hoferbfolge als allem bäuerlichen Rechtsempfinden gröblich widersprechend erscheinen lassen müßten» Der Beteiligte zu 4 habe im Jahre 1959 eine sichere Lebens-stellungp nämlich sein Lohnunternohmen? für den Hof aufgegeben o A.uch im Beschluß vom 28 * Oktober 1969 - V BLw 43/64 (RdL 1966p 41/42)p in dem der Bundesgerichtshof ausge- führt habe 9 daß allein die Pachtung des Anwesens ein besonderes Opfer des Abkömmlings für den Hof nicht erkennen lasse? sei folgendes horvorgehobens "Anders wäre der Sachverhalt vielleicht zu beurteilen, wenn der Antragsgegner infolge der ihm mit Aussicht auf die Hofübernahme angetragenen Pachtung andere günstigere Erpachtungs- oder Berufsmöglichkeiten ausgeschlagen hätte"o Die Rechtsboschwerdebegründung schließt hieran den Satz: "Insoweit ergibt sich eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von den zu der Frage eines besonderen Opfers auf gestellten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs, in den Entscheidungen RdL 1959/179 in 3d*23? 249, 252 und in RdL 1966/42." b) Mit diesen Ausführungen hat der Rechtsboschwerde-führer eine Abweichung nicht dargotan. Dazu ist insbesondere erforderlichp daß die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnet und weiter dargelegt wird ? inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantworten (vgl. Pritsch RdL 1959? 172? 177)* Daran fehlt es in der Rechtsbeschwerdebegründung. Sie weist gerade darauf hin? daß sich das Beschwerdegericht "an die Meinung" des Bundesgerichtshofs "angelehnt" habe . In Wirklichkeit greift die Rechtsbeschwerde die tat richterliche Würdigung an; sie wertet im Gegensatz zu dem Oberlande sgericht den festgestellten Sachverhalt anders und 10 ist der Helming? der Beteiligte zu 4 habe ein "besonderes Opfer für den Hof" erbracht„ Um die verschiedene Beurteilung einer Rechtsfrage könnte es sich in diesem Zusammenhang nur handeln? wenn der Begriff des "besonderen Opfers für den Hof" im BeschwcrdcboSchluß und in den Vergleichsentscheidungen verschieden ausgelogt worden wäre« Das ist aber nicht der Fall» Im angefochtenen Beschluß ist insoweit nicht fostgestellt? daß der Beteiligte zu 4? wie die Rechtsbeschwerde behauptet? in der sicheren Erwartung? den Hof später zu bekommen? eine andere sichere Lebensstellung? nämlich das Lohnunternehmen? auf gegeben hat«, Die Frage? ob das Fehlen einer solchen Feststellung auf einer Gesetzesverletzung beruht oder dem Beschwerdegericht sonst ein Irrtum unterlaufen ist (vglo Rechtsbeschwerde-begrühdung S0 3)? könnte erst geprüft werden, v/enn die Zulässigkeit der Rechtsbeschv/erde feststünde, nicht aber in diesem Stadium des Verfahrens„ Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs«, 2 Nr* 1 Lv/VG vermag die Rechtsbeschv/erde auch nicht mit dem Zitat aus dem Beschluß des Senats vom 28<, Oktober 1963 darzutun„ Wie der Gebrauch dos Hortes "vielleicht" in diesem Zitat ergibt? hat der Bundesgerichtshof darin keine bestimmte Rechtsfrage entschiedene 2o a) Weiterhin meint die Rechtsbeschv/erde? das Oberlandesgericht habe die lange Dauer der Tätigkeit des Beteiligten zu 4 auf dem Hof "zu gering" bewertet? 11 er habe von der Erlernung eines andern Berufs Abstand genommen und ein Alter erreicht , in dem ihm eine Umstellung nicht mehr zuzu demuten sei. Auch habe er sein ganzes Leben, wenigstens seit Kriegsende darauf eingerichtet, einmal den Hof zu Übernehmeno In der Bewertung dieser Umstände weiche, das Be schwer de ge rieht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von 18 0 Oktober 1961 - V ZR 230/60 (RdL 1962, 189 20) und vom 280 Januar 1958 - V BLv; 46/57 (RdL 1958, 72, 74) abo b) Mit seinem Vorbringen hat der Rechtsbeschwerde-führer wiederum eine Abweichung nicht dargetan0 Bio Rechts-beschwerdcbegründung zeigt nicht die Rechtsfrage auf, die im BeschwerdebeSchluß und in den ’Vergleichsentscheidungen verschieden beantwortet worden isto Auch hier erstrebt die Rechtsbesehwerde - unzulässigerweise - in Wahrheit eine andere Tatsaehenwürdigung als sie der Tatrichter vorgenommen hat; Die Rechtsauffassung im Beschwerdebeschluß und in den Vergleichsentscheidungen stimmen ersichtlich überein0 C) Da die Rechtsbeschwerde sich sonach als unstatthaft erweist, muß sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig-verworfen werden» Die Kostcnentseheidimg beruht auf-i §§ *44, *45* Iv/VGL Die Rechtsgrundlage für die Bemessung des Geschäftswertes bildet § 44 Abs» 4a) LV0o Somit bestimmt sich der Geschäftswert nach der Hälfte des Wertes des zu über- 12 - gebenden Hofes0 Die Vorschrift des § 44 Abs = 4 a) LVO ist durch § 39 Abs» 2 Nr» 2 Grundstückverlcehrsgesetz, das am l0 Januar 1962 in Kraft getreten ist, aufrechterhalten worden (vgl0 Barnstedt, Lv;VG 20 Auflage § 36 Anm0 16)0 Diosc Normierung stand der weiteren Befolgung dos im SenatsbeschluB vom 3» Juli 1933 - V BLu 16/33 (RdL 1933, 248) ausgesprochenen Rechtsgrundsatzes, der Geschäftsv/crt für das Verfahren über die Genehmigung eines Hofübergabevertrags bestimme sich nach § 36 Lv/VG, entgegen„ Der Senat wendet § 44 Abs0 4 a) LVO nunmehr in ständiger Rechtsprechung an (vglc Wöhrmann, i-y '»* f~ r* r\T n tt ^ n..iT t A/tp, r)/- f? r“> \ kol* xyo/p oo; ierncr ujlu nuumi nuju xyoy7 ^u/yc> Dro Augustin Rothe Dre Grell