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BGH · V BLw 3/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 3/64

Die Prist des § 6 Abs. 1 Satz 1 wird auch durch einen Antrag auf Genehmigung eines mitoingereichten ¥ertfags-entwurfes ausgelöst» und 2} wollen ihren Kindern und ihrer Enkelin {Beteiligte zu 3 bis 7) im Wege der vorweggenommenen Erbauseinandersetzung land-und forstwirtschaftliche- Grundstücke übereignen,, Einem protokollierten Vertrag vom 9° August 1962P der sich auf einen zu übergebenden Eandbesits in Größe von 13.50 ha erstrecktep wurde die Genehmigung versagt, weil die Aufteilung zu einer Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebes der Eheleute führe. Die Beteiligten zu 1 bis 6 beantragten dagegen die gorichtiiche intscheidtingo Sie sind der Auffassung, daß die Genehmigung als erteilt zu gelten habeP weil innerhalb der Frist von 1 Monat (§ 6 Abs. 1 GrdstVG) eine Entscheidung nicht zugestellt worden sei. Gegen diesen BeschlußP gegen den die lechtsbesChwerde zugelasson wurdep hat die Bezirksregierung rechtzeitig und formgeroeht Rochtsbeschwerde eingelegt» Sie verfolgt ihren Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten zu ;,T. Nach I 2 Abs» 1 Satz 3 GrdstVG kann die Genehmigung auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäftes erteilt werden §6 Abs«, ! Genehmigung "binnen einem Monat nach Eingang des Antrages und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft hei der örtlich zuständigen Genehmigungshohörde zu treffen ist, Die Auffassung des Reehtshesehwerdoführers3 letztere Vorschrift erfasse nur die ^rtrag^rkunde? nicht aber den Entwurf eines Vertrags, wird im Schrifttum zu dem Grundstuckvorkehrsgesetz von Vorwerk/von Spreckelsen, Grundstückverkehrsgesetz § 6 Kro 11 und 12 vertreten; sic weisen darauf hin, daß als Urkunde im Sinne des § 6 Abs« % Satz 1 GrdstVG nur eine Urkunde anzusehen seis die Über ein bereits formgültig abgeschlossenes.Rechtsgeschäft errichtet sei„ Hamel-beck (Mitteilungen der Rheinischen Notar kämme r 1962,? Monat nicht in Rauf gesetzt werden, da diese den Eingang der Urkunde voraus setze <, Den gegenteiligen Standpunkt;, daß auch die Einreichung eines Antrages nebst -T ■■Vertragsentwurf' die Frist des § 6 Abs« 1 Satz 1 GrdstVG auslöse? Der V/ortlaut des § 6 Abs* 1 Satz 1 GrdstVG ist nicht eindeutig„ Er läßt die hier vertretene Auffassung zu, denn auch der Entwurf eines Vertrages kann als Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bezeichnet werden« Wo der Gesetzgeber die Vertragstirkunde im Auge hat, spricht er denn auch vom "Vertrag" (§ 12 GrdstVG, § 6 RSG)„ Diesen Wortlaut verwendet § 6 Abs* 1 Satz 1 GrdstVG nicht» 1959p So 7, Protokoll über die 81» und 82» Sitzung vom 21» und 221 September I960« S = 6}» Erst in der 107» Sitzung dieses Ausschusses vom 1» März 196* wurden die hier in Betracht kommenden Fassungen des Gesetzes hergestellt, ohne daß aus den Ausschußdrucksachen eine Begründung dieser Änderung ersichtlich ist» Beide Neufassungen (§ 2 und § 6) sind aber gleichzeitig erfolgt» Das läßt die Auffassung vertreten, daß bei der Passung des § 6 Aba» 1 Satz 1 GrdstVG nicht übersehen worden ist, daß nachträglich § 2 Abs» 1 einen Satz 3 erhalten hat, daß also mit der "Urkunde über das zu errichtende Rechtsgeschäft" (§ 6 Abs» 1 Satz t GrdstVG) auch der Entwurf des Rechtsgeschäfts erfaßt werden sollte» Nicht außer acht gelassen werden darf bei der Auslegung des Gesetzes auch der Umstand, daß die Prüfung des Vertragsentwurfes die Genehmigungsbehörde vor keine andere, insbesondere vor keine schwierigere Aufgabe stellt, als os bei der Prüfung eines Vertrags der Pall ist» Vom Standpunkt des Erläuterungsworkes von Vorvverk/vo^l Spreckelsen (aaO § 2 Annio 27, 28) aus, wonach die Beteiligten keinen Rechtsanspruch auf eine anfeehtungsfähige ablehnende Entscheidung haben, entfällt sogar für die Genehmigungsbehörde die Pflicht, einen mit Gründen versehenen ablehnenden Bescheid S» 5 zu § -2 Abs» I) ergibt, auf dem maßgebenden Gedanken, daß das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen sei» Bie Vertragsparteien sollten sich auf-diese---WSise''durch"-Vorlage eines Vertragsentwurfes alsbald die Gewißheit verschaffen können, ob das Rechtsgeschäft mit der Beurkundung wirksam werde» Wie aber dieses Ziel der Beschleunigung erreicht werden sollte.» wenn man mit der gegenteiligen Meinung davon ausgeht, die Genchmi-gungsbehörde könne den Antrag, der sich auf einen Vertragsentwurf bezieht, erst nach beliebig langer Zeit verbe-ocheilen, ist nicht ersichtlich» Bie.Genehmigungsbehörde könnte allerdings im V/ege. der sog» Untätigkeitsklage, im Verwaltungsgerlchtsprozeß angehalten werden, eine Entscheidung zu treffen» Baß dieser Weg zusätzlich Zeit in Anspruch nehmen würde, bedarf keiner/Begründungp All das kann dem Gesetzgeber nicht entgangen sein, Bemgegenüber schlägt der an sich zutreffende Einwand nicht durch, ein Vertragsentwurf stelle nichts Endgültiges dar, er binde die Parteien nicht» Für den Gesetzgeber brauchte diese Erwägung, um der Beschleunigung des Verfahrens wegen, kein Hindernis zu sein. daß gelegentlicher mündlicher Vortrag der Vertragsinteressenten bei der Genehmigungsbehörde über den Inhalt eines demnächst beabsichtigten Reehtsgö-schäftes nicht der Vorlage des (schriftlichen) Vertrags-ent\hirfos gleichgesetzt werden .kann, Aus allen diesen Gründen folgt der Senat der im Schrift tum herrschenden Meinimgo Ramit erweist sich die Rechtsbeschwerde als unbegründeto Sie war zurückzuweisen„ Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf den §§ 42 Abs» 2?

Zitierte Normen: § 6 GrdstVG § 32 LwVG § 12 GrdstVG
AuffassungGenehmigungsbehördeEntwurfGenehmigungUrkundeGrdstVG

Volltext der Entscheidung

lachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
 GrdstVG §§ 2 Ahso 1 Satz 3? 6 Abs » 1 Satz 1, Abs» 2
Die Prist des § 6 Abs. 1 Satz 1 wird auch durch einen Antrag auf Genehmigung eines mitoingereichten ¥ertfags-entwurfes ausgelöst»
BGH, Besohl»Vo 26. Mai 1964 - V BLw 3/64 0L& Koblenz
AG/Landwirt schafts*-gericht Mayen.
Y BLw 3/6A
Besohl u ß
In der Landwirtschaftssache
■betreffend die Genehmigung dos notariellen frbergabevertragc-3 vom 9 = August 1962-, abgeschlossen zwischen den Beteiligten zu 1 bis 7
in Rül geb0 S<
Beteiligte:
1o der Landwirt Jakob R
2. die Ehefrau Anna E D0®platz
3 o die Landwirtin Maria E
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5o die Ehefrau Mathilde B Lodmistraße 0?
6o der Landwirt Clemens R
To die minderjährige Ursula Sch vertreten durch ihre Mutter9
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zu 1 bis 6 Antragstellerj Beschwerdegegner und
 im Eechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt »in
8 o die Bezirksregierung in Koblenz3
Beschwerdeführerin und Eechtsbenchwerdeführerin?
-im Eechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Br„	in	(HPHHBHb--.
hat der YoSiVilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 26» Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Augustin, der Bundesrichter Dr» Piepenbrock und Br0 Mattem sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer	und
 beschlossen:
1. a -
Die Rechtsbeschwerde der Bezirksregierung in Koblenz gegen den Beschluß des 3° Zivilsenats (Landwirtschaft s Senats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 80 November 1963 wird zurückgewiesen»
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdevorfahren bleiben außer Ansatz» Die Rechtsbeschwerdeführerin hat den Rechtsbeschwerdegegnern die diesen im Rechts-besehwerdeverfahren erwachsenen außergerieht1ichcn Kosten zu erstatten»
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerde-verfahren auf 30 800 DM festgesetzt»
Dio Eheleute	{Beteiligte	zu ? und 2} wollen
 ihren Kindern und ihrer Enkelin {Beteiligte zu 3 bis 7) im Wege der vorweggenommenen Erbauseinandersetzung land-und forstwirtschaftliche- Grundstücke übereignen,, Einem protokollierten Vertrag vom 9° August 1962P der sich auf einen zu übergebenden Eandbesits in Größe von 13.50 ha erstrecktep wurde die Genehmigung versagt, weil die Aufteilung zu einer Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebes der Eheleute führe. Daraufhin wurde der Entwurf eines neuen Vertrages von Notar M0V, HuSMRp-^pPMpip im Auftrag der Beteiligten zu '{.bis 7 hergestellts der nur noch 7?21 ha land erfaßte. Diesen Entwurf legte der Notar auftragsgemäß mit der Bitte um Genehmigung am 20. Februar 1965 dem landwirtschaftsamt Mayen vor. Durch Bescheid vom 13o Mai 1963p dem Notar am 05« Mai 1963 zugc-stellt p lehnte das Landwirtschaftsamt die Genehmigung ab.
Die Beteiligten zu 1 bis 6 beantragten dagegen die gorichtiiche intscheidtingo Sie sind der Auffassung, daß die Genehmigung als erteilt zu gelten habeP weil innerhalb der Frist von 1 Monat (§ 6 Abs. 1 GrdstVG) eine Entscheidung nicht zugestellt worden sei.
Das Landwirtsehaftsgericht hat durch Beschluß festge-stolltP daß der Entwurf als genehmigt gelte. Die sofortige Beschwerde der Bezirksregierung in Koblenz als übergeordneter Landwirtschaftsbehörde hatte keinen Erfolg,. Gegen diesen BeschlußP gegen den die lechtsbesChwerde zugelasson wurdep hat die Bezirksregierung rechtzeitig und formgeroeht
 Rochtsbeschwerde eingelegt» Sie verfolgt ihren Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten zu ;,T. his 6 weiter» Diese bitten um Zurückweisung'■'■der Rechtsbeaehwerde» .
V ■
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.:» Hinsichtlich der Beschwerdöberechtigung der Bezirksregierung als übergeordneter Landwirtschaftsbehörde (§ 32 Abs? 2 LwVG) bestehen ko ine B ©denken»:
Das BeschwerdegeriGht weist zur Begründung seiner Auffassung darauf hin? daß § 6 Abs» 1 Satz GrdstVG nicht die Vorlage der iTertragsurkunde verlange s sondern der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft» Eine solche Urkunde sei auch der Entwurf eines Übergabevertrages» Er stelle das zu genehmigende Rechtsgeschäft dar» Bür diese Auffassung spreche auch die Fassung des § ’S GrdstVG» Die gegenteilige Meinung lasse sich mit dem Sinn und dem Zweck des § 6 GrdstVG nicht vereinbaren» Daß dem Entwurf die Endgültigkeit und Verbindlichkeit fehle j, sei kein durchschlagender Gesichtspunkt»
Die Rechtsbeschwerde führt dagegen aus, aus dem V/ort-laut dos §6 GrdstVG lasse sich kein Schluß auf die Absicht dos Gesetzgebers ziehen» Es sei zweifelhaft«, oh die Ermächtigung des Notars«,* die Genehmigung zu beantragen«, wirksam erteilt worden sei»
Hierzu ist zu bemerken*
Nach I 2 Abs» 1 Satz 3 GrdstVG kann die Genehmigung auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäftes erteilt werden §6 Abs«, ! Satz 1 bestimmts daß die Entscheidung über die
 
Genehmigung "binnen einem Monat nach Eingang des Antrages und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft hei der örtlich zuständigen Genehmigungshohörde zu treffen ist, Die Auffassung des Reehtshesehwerdoführers3 letztere Vorschrift erfasse nur die ^rtrag^rkunde? nicht aber den Entwurf eines Vertrags, wird im Schrifttum zu dem Grundstuckvorkehrsgesetz von Vorwerk/von Spreckelsen, Grundstückverkehrsgesetz § 6 Kro 11 und 12 vertreten; sic weisen darauf hin, daß als Urkunde im Sinne des § 6 Abs« % Satz 1 GrdstVG nur eine Urkunde anzusehen seis die Über ein bereits formgültig abgeschlossenes.Rechtsgeschäft errichtet sei„ Hamel-beck (Mitteilungen der Rheinischen Notar kämme r 1962,? 37,
53 I 1) steht dieser Auffassung nahe, wenn er ausführtP durch einen Antrag auf vorherige Genehmigung könne die Frist von ! Monat nicht in Rauf gesetzt werden, da diese den Eingang der Urkunde voraus setze <, Den gegenteiligen Standpunkt;, daß auch die Einreichung eines Antrages nebst -T ■■Vertragsentwurf' die Frist des § 6 Abs« 1 Satz 1 GrdstVG auslöse? nehmen dagegen lange (GrdstVG § 6 Anm„ 4), Herminghausen (Beiträge zu dem Grundstückverkehrsgesetz S» 164)?, Wöhrmann iGrundstückverkehrsgesets § 2. Anm« 40? § 6 Anm,
19)» Haegele (Die BeSchränkungen im Grundstüekverkehr 2a Aufl« So 167 Fußn0 162 a« ferner S« 65 Rdn0 104), Fikalo/Bendol (Grundstückverkehrsgesetz § 2 F IV 4a) und Hermann (MDR 1964? 723) ein« Dieser Auffassung tritt der Senat boic Er läßt sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:
Der V/ortlaut des § 6 Abs* 1 Satz 1 GrdstVG ist nicht eindeutig„ Er läßt die hier vertretene Auffassung zu, denn auch der Entwurf eines Vertrages kann als Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bezeichnet werden« Wo der Gesetzgeber die Vertragstirkunde im Auge hat, spricht er denn auch vom "Vertrag" (§ 12 GrdstVG, § 6 RSG)„ Diesen
 Wortlaut verwendet § 6 Abs* 1 Satz 1 GrdstVG nicht»
Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spricht für die Auffassung des Beschwerdegerichteso Ira Regierungsentwurf fehlten dem § 2 Abs« 1 Satz 3 und dem § 6 Abs0 1'
Satz 1 entsprechende Textierungen» Ein Antrag« in § 4 (jetzt § 3 des Gesetzes), einen Satz anzufügen: "Mit dem Antrag auf Genehmigung ist eine Ausfertigung des Vertrages mit einer beglaubigten Abschrift vorzulegen% ist im federführenden Ausschuß des Bundestages äbgolehnt worden (Deutscher Bundestags 3o Wahlperiode, Ausschuß für Ernährung« Landwirtschaft und Porsten, Protokoll der 39=> Sitzung vom 4» März . 1959p So 7, Protokoll über die 81» und 82» Sitzung vom 21» und 221 September I960« S = 6}» Erst in der 107» Sitzung dieses Ausschusses vom 1» März 196* wurden die hier in Betracht kommenden Fassungen des Gesetzes hergestellt, ohne daß aus den Ausschußdrucksachen eine Begründung dieser Änderung ersichtlich ist» Beide Neufassungen (§ 2 und § 6) sind aber gleichzeitig erfolgt» Das läßt die Auffassung vertreten, daß bei der Passung des § 6 Aba» 1 Satz 1 GrdstVG nicht übersehen worden ist, daß nachträglich § 2 Abs» 1 einen Satz 3 erhalten hat, daß also mit der "Urkunde über das zu errichtende Rechtsgeschäft" (§ 6 Abs» 1 Satz t GrdstVG) auch der Entwurf des Rechtsgeschäfts erfaßt werden sollte»
Nicht außer acht gelassen werden darf bei der Auslegung des Gesetzes auch der Umstand, daß die Prüfung des Vertragsentwurfes die Genehmigungsbehörde vor keine andere, insbesondere vor keine schwierigere Aufgabe stellt, als os bei der Prüfung eines Vertrags der Pall ist» Vom Standpunkt des Erläuterungsworkes von Vorvverk/vo^l Spreckelsen (aaO § 2 Annio 27, 28) aus, wonach die Beteiligten keinen Rechtsanspruch auf eine anfeehtungsfähige ablehnende Entscheidung haben, entfällt sogar für die Genehmigungsbehörde die Pflicht, einen mit Gründen versehenen ablehnenden Bescheid
6
zu erteilen,. Außer Zweifel steht, daß hinsichtlieh eines Entwurfes die Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes entfällt, so daß die Genehmigungsbehörde in einem solchen Falle nicht genötigt ist, eine Erklärung über die Siedlungsbehörde herbeiZufuhren» Es besteht sonach kein innerer Grund, den Entwurf, was den Ablauf der Frist des § 6 Abs« 1 Satz 1 GrdstVG anlangt, anders zu behandeln als eine notarielle Vertragsurkunde <>
Entscheidend ist schließlich folgende Erwägung! Eie Neufassung des § 2 Abs® 1 Satz 3 GrdstVG beruht., wie sieh aus dem Bericht des Ausschusses des Bundestages für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Beutscher Bundestag, 3» Wahlperiode, Brucksache 2635? S» 5 zu § -2 Abs» I) ergibt, auf dem maßgebenden Gedanken, daß das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen sei» Bie Vertragsparteien sollten sich auf-diese---WSise''durch"-Vorlage eines Vertragsentwurfes alsbald die Gewißheit verschaffen können, ob das Rechtsgeschäft mit der Beurkundung wirksam werde» Wie aber dieses Ziel der Beschleunigung erreicht werden sollte.» wenn man mit der gegenteiligen Meinung davon ausgeht, die Genchmi-gungsbehörde könne den Antrag, der sich auf einen Vertragsentwurf bezieht, erst nach beliebig langer Zeit verbe-ocheilen, ist nicht ersichtlich» Bie.Genehmigungsbehörde könnte allerdings im V/ege. der sog» Untätigkeitsklage, im Verwaltungsgerlchtsprozeß angehalten werden, eine Entscheidung zu treffen» Baß dieser Weg zusätzlich Zeit in Anspruch nehmen würde, bedarf keiner/Begründungp All das kann dem Gesetzgeber nicht entgangen sein, Bemgegenüber schlägt der an sich zutreffende Einwand nicht durch, ein Vertragsentwurf stelle nichts Endgültiges dar, er binde die Parteien nicht» Für den Gesetzgeber brauchte diese Erwägung, um der Beschleunigung des Verfahrens wegen, kein Hindernis zu sein.
im Rahmen der Regelung des § 6 Aba? t und 2 GrdstVG- Vor-trageurkunde und Vertragsentwurf gleich zu behandeln*, Zu bemerken sei hur noch«? daß gelegentlicher mündlicher Vortrag der Vertragsinteressenten bei der Genehmigungsbehörde über den Inhalt eines demnächst beabsichtigten Reehtsgö-schäftes nicht der Vorlage des (schriftlichen) Vertrags-ent\hirfos gleichgesetzt werden .kann,
 Aus allen diesen Gründen folgt der Senat der im Schrift tum herrschenden Meinimgo Ramit erweist sich die Rechtsbeschwerde als unbegründeto Sie war zurückzuweisen„ Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf den §§ 42 Abs» 2? 41 Satz 25 32 Abs» 2? 45 Abs« 1 Satz 2 Lv/VGS der Geschäftswert entspricht dem Kaufpreis des fraglichen GrundStücks»
Rr„ Augustin	Rr»	Riepenbrock	Mattorn