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BGH

Gericht: BGH

3,4 ha Hopfengärten und 13 ha Wald umfassenden landwirtschaftlichen Anwesens in Lohwinden, auf dem seit Anfang 1956 ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr unterhalten wird» Im Januar 1956 verpachtete die Antragsgegnerin den größten Teil der landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke an benachbarte Bauerno Mit der Antragstellerin schloß die Antragogcgnerin an 22* Januar 1956 einen schriftlichen Pacht-austauachvertrag, in dem sie der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Februar 1956 bis zu dem Io Februar 1966 ein Ackergrundstück von rund 1 ha, eine Wiese in Größe von 0,034 ha und eine Ackerfläche von rund 0,3 ha Größe verpachtete, während die Antragstellerin ihrer Mutter ein Grundstück in Größe von rund 1,34 ha pachtweise überließ, das die Antragsgegnerin dann an einen Landwirt gegen einen jährlichen Pachtzins von 240 DM weiter verpachteteo Am 23o Januar 1956 verpachtete die Antragsgegnorin ein Ackergrundstück von 1 ha für die Zeit vom Io Februar 1956 bis zu dem 31 o Oktober I960 an den Landwirt der je- Juni 1956 übernahm die Antragsteller!n das von Antragstellerin waren in Wirklichkeit größer als in den Verträgen vom 22* und 23» Januar 1956 angegeben» Eine Klage der Antragsgegnerin auf Zahlung von weiterem Pachtzins wurde jedoch abgewiosen, v/eil die Beteiligten bei der Übernahme der gepachtete Grundstück» Die Pachtgrundstücke der Pachtung S Durch Einschreibebrief vom 24 o Juni 1961 - eingegangen bei der Antragstellerin am 28« Juni 1961 - kündigte die Antragsgegnerin den Pachtvertrag Uber das ursprünglich an Schneider verpachtete Grundstück zu dem 1. ist der Auffassung, daß eine Kündigung des Pachtaustauschvertrages nicht vor dom 1 • Februar 1966 möglich sei und daß der mündliche Pachtvertrag vom 6« Juni 1956 erst zu dem 60 Juni 1962 gekündigt werden könne« Sic hat am 9» Oktober 1961 mit der Begründung, daß sie zur Sicherung ihrer Existenz auf das Pachtland angev/iesen sei, beantragt, über die Wirksamkeit der Kündigung des Pachtaustauschvertrages anstelle des Prozeßgerichts zu entscheiden, die Kündigung für unwirksam zu erklären und die Pachtdauer des ursprünglich von Schneider gepachteten Grundstücks auf weitere sechs Jahre festzuoetzen. Hilfsv/eiso hat die Antragstellerin gebeten, den Pachtschutzantrag, siv/cit er verspätet sein sollte, nachträglich zuzulasseno Die Verpächterin hat Zurückweisung der Anträge beantragte Sie hält den Pachtschutzantrag für verspätet» Im übrigen macht sie geltend, der auf zehn Jahre abgeschlossene Pacht-austauschvertrag sei durch mündliche Vereinbarungen hinsichtlich der Pachtfläche und des Pachtzinses abgeändert worden« Dieser abgeänderte Vertrag.unterliege als formloser Vertrag der Kündigung zu dem Schluß des Pachtjahres. Die Rcchtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelasscn ist (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Palle des § 24 Abs. 2 Kr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwordegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG bozeichnoten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Das Gericht kann den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Vertrag noch nicht abgelaufen ist (§ 8 Abso 3 Satz 2 LPG), Bei Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß die Antragstellerin - nach ihren eigenen Angaben - auf den gepachteten Ackergrundstücken die Anbau- und Erntearbeiten durch familienfremde landwirtschaftliche Unternehmer besorgen lasse und auf den gepachteten Grünlandgrundstücken lediglich sieben Mutterschafe mit den dazu gehörigen Lämmern weiden lasse» Eine derartige Nutzung der Pachtgrundstücke sei zwar noch als eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Landpachtgesetzes anzusehen; doch könne in ihr die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Antragsteilerin weder ganz oder auch nur zu einem wesentlichen Teil begründet sein» Die ordnungsmäßige Düngung, Bearbeitung und Bestellung landwirtschaftlicher Nutzflächen sei - mindestens auf längere Zeit - bei einer derartigen Wirtschaftsweise nicht gesichert .\ Diese Art der Nutzung von Pachtgrundstücken könne daher mit den berechtigten und berücksiehtigenswerten Belangen der Verpächterin nicht in Einklang gebracht werden» b) Die Hechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei von mehreren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle, insbesondere von den Beschlüssen vom 13» Februar 1951 (RdL 19519 138) und 17» September 1956 (HdL 1957, 80) abge-v/ichon, weil es bei der Entscheidung über die nachträgliche Zulassung des Pachtschutzantrages lediglich geprüft habe, ob der Antrag sachlich Erfolg verspreche oder nicht» Außerdem sei das BescHwcrdegcricht, da es offensichtlich den Antrag, auf Pachtvcrlängerung als unbegründet zurückgewiesen habe, auch von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20» Oktober 1953 (V BLw 48/53? nonmen habe» Das Oberlandesgericht Celle hat in dem Beschluß vom 13» Februar 1951 ausgesprochen, daß die Gründe für die nachträgliche Zulassung des Pachtschutzantrages nicht die gleichen seien, die für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses in Betracht kämen; die Gründe für die Zulassung dos Antrages träten vielmehr an die Stelle der Gründe für eine Y/iedereL nsetzung in den vorigen Stand» Auch in dem Beschluß vom 17« September 1956 heißt es, die nachträgliche Zulassung des Pachtschutzantrages ähnele einer Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist» Der Rechtsbeschworde ist darin zuzustimmen, daß das Beschwerdegericht bei der Auslegung des § 8 Abs» 3 Satz 2 LPG von den vorbczeiehncten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle insofern abgewichen ist, als es die Ablehnung der nachträglichen Zulassung de3 PachtSchutzantrages darauf gestützt hat, daß eine Pachtverlängerung nicht in Betracht komme, während nach Auffassung des Oborlandesgerichts Celle die Frage, ob der Pachtschutzantrag sachlich Erfolg verspricht oder nicht, für die Entscheidung Uber die Zulassung eines verspäteten Antrages keine Rolle spielt» Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr» 1 LwVG liegt somit vor« Die Zulässigkeit der Rcohtsbeschwerde setzt jedoch weiter voraus, daß der angefochtene Beischluß auf der Abweichung beruht. Das Oberlandesgericht hat nicht etwa, wie die Rechtsboschwerde meint, den Antrag auf Pachtverlängerung als unbegründet zurückgewiesen,sondern ebenso wie da3 Amtsgericht - wenn auch mit anderer Begründung - eine nachträgliche Während das Amtsgericht der Auffassung ist, daß die Antragstollerin an der Versäumung der Antragsfrist ein Verschulden treffe, hat das Beschwerdegoricht die Zulassung des Antrages mit der Begründung abgolehnt, daß der PachtSchutzantrag selbst nicht gerechtfertigt sei. Bioscm Unterschied kommt jedoch bei der Beantwortung der Präge, ob der angefochtene Beschluß auf der geltend gemachten Abweichung beruht, keine entscheidende Bedeutung zu; denn das Beschwerdegoricht wäre ohne die geltend gemachte Abweichung, also bei Zulassung des Pachtschutzantrages, nicht zu einer anderen Entscheidung, sondern ebenfalls zu einer Zurückweisung dos Pachtschutzantrages gelangt. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG wäre allerdings zu bejahen, wenn das Oberlandesgoricht bei der Prüfung der : sachlichen Voraussetzungen für eine Pachtvorlängerung von den BcchtsgrundSätzen abgewichen wäre, die der Senat im Beschluß vom 20. oder zu einen wesentlichen Teil von den Fortbestehen des Pachtverhältnisses abhängig isto Das Oberlandesgericht hält auch bei der Wirtschaftsweise der Antragstellerin eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Pachtlandes auf die Dauer nicht für gesichert * Im übrigen hat das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - wenn auch mit einer recht knapp gehaltenen Begründung - eine Intercssenabwägung vorgenommen» Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt eindeutig, daß nach Auffassung dos Öberlandesgerichts die weitere Nutzung des Pacht-landes für die wirtschaftliche Existenz der Antragstollerin nicht entscheidend ist und daß die Interessen der Antragsgegnerin einer Pachtverlängerung entgegonstehen» Es trifft deshalb nicht zu, daß das Beochwerdegericht bei der Auslegung des § 8 Abs. 1 LPG von der Rechtsauffassung des entscheidenden Senats abgewichon wäre« Ob für die Entscheidung über den Pachtschutsantrag selbst eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wäre, ist für die X:ragc der Abweichung ohne Bedeutung» Eine etwaige Gcsetzeo-verletzung allein vermag die Zulässigkeit der Rochtsbeschwcrde im Falle des § 24- A.ba.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
BeschlußKündigunglandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

'v'BLv; 3/63
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 der Ehefrau Juliane Pest	Über
?
Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin (Pächterin),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. f.Iax-J^^H-Straßefli -
Karl
 in Mi
 gegen
die Witwe Elfriede P fflHHHpi^ in L0HHB (übb),
Post	Uber	PflBHHHBTllni),
Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-gognerin (Verpächterin),
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lud ge r	in
(Obb) -
wegen Pachtvcrlängerung
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für landv/irtschaftssachen in der Sitzung vom 15 . Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Augustin und Dr, Piepenbrock sov/ie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Schulz beschlossen
 Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1962 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Recht3beschwerde-vorfahrons zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 960 DM festgesetzt.
2
Gründe %
Io
 Die Antragsgegnerin, die Mutter der Anträgetellerin, ist Eigentümerin eineo 37 ha landwirtschaftliche Nutzfläche,
3,4 ha Hopfengärten und 13 ha Wald umfassenden landwirtschaftlichen Anwesens in Lohwinden, auf dem seit Anfang 1956 ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr unterhalten wird» Im Januar 1956 verpachtete die Antragsgegnerin den größten Teil der landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke an benachbarte Bauerno Mit der Antragstellerin schloß die Antragogcgnerin an 22* Januar 1956 einen schriftlichen Pacht-austauachvertrag, in dem sie der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Februar 1956 bis zu dem Io Februar 1966 ein Ackergrundstück von rund 1 ha, eine Wiese in Größe von 0,034 ha und eine Ackerfläche von rund 0,3 ha Größe verpachtete, während die Antragstellerin ihrer Mutter ein Grundstück in Größe von rund 1,34 ha pachtweise überließ, das die Antragsgegnerin dann an einen Landwirt gegen einen jährlichen Pachtzins von 240 DM weiter verpachteteo
 Am 23o Januar 1956 verpachtete die Antragsgegnorin ein Ackergrundstück von 1 ha für die Zeit vom Io Februar 1956 bis zu dem 31 o Oktober I960 an den Landwirt	der	je-
doch bereits in April 1956 die Pachtung wieder aufgab» Auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit der Antragsgegnorin von 6. Juni 1956 übernahm die Antragsteller!n das von
 Antragstellerin waren in Wirklichkeit größer als in den Verträgen vom 22* und 23» Januar 1956 angegeben» Eine Klage der Antragsgegnerin auf Zahlung von weiterem Pachtzins wurde jedoch abgewiosen, v/eil die Beteiligten bei der Übernahme der
 gepachtete Grundstück» Die Pachtgrundstücke der
 Pachtung S
durch die Antragstollerin vereinbart
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hätten, daß eine etwaige Mehrpacht wogen der Flächcndiffcrcns durch Zahlung eines Pauschalbetrages von 240 DM jährlich ausgeglichen werde«.
Durch Einschreibebrief vom 24 o Juni 1961 - eingegangen bei der Antragstellerin am 28« Juni 1961 - kündigte die Antragsgegnerin den Pachtvertrag Uber das ursprünglich an Schneider verpachtete Grundstück zu dem 1. Januar 1962 und den Pachtaustauschvertrag vom 22« Januar 1956 zu dem 1« Februar 1962« Die Antragotellerin. ist der Auffassung, daß eine Kündigung des Pachtaustauschvertrages nicht vor dom 1 • Februar 1966 möglich sei und daß der mündliche Pachtvertrag vom 6« Juni 1956 erst zu dem 60 Juni 1962 gekündigt werden könne« Sic hat am 9» Oktober 1961 mit der Begründung, daß sie zur Sicherung ihrer Existenz auf das Pachtland angev/iesen sei, beantragt, über die Wirksamkeit der Kündigung des Pachtaustauschvertrages anstelle des Prozeßgerichts zu entscheiden, die Kündigung für unwirksam zu erklären und die Pachtdauer des ursprünglich von Schneider gepachteten Grundstücks auf weitere sechs Jahre festzuoetzen. Hilfsv/eiso hat die Antragstellerin gebeten, den Pachtschutzantrag, siv/cit er verspätet sein sollte, nachträglich zuzulasseno
 Die Verpächterin hat Zurückweisung der Anträge beantragte Sie hält den Pachtschutzantrag für verspätet» Im übrigen macht sie geltend, der auf zehn Jahre abgeschlossene Pacht-austauschvertrag sei durch mündliche Vereinbarungen hinsichtlich der Pachtfläche und des Pachtzinses abgeändert worden« Dieser abgeänderte Vertrag.unterliege als formloser Vertrag der Kündigung zu dem Schluß des Pachtjahres. Eine Pachtverlängerung sei nicht gerechtfertigt, weil die Antragstellerin keinen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalte und die Pachtgrundstücke nicht selbst bewirtschafte»
 
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat festge-ctcllt, daß der Pachtvertrag vom 6. Juni 1956 auf Grund der Kündigung vom 28. Juni 1961 zu dem 6. Juni 1962 ablaufe, und die Anträge der Antragstellerin, die Kündigung der Verträge vom 6. Juni 1956 und 22. Januar 1956 für unwirksam zu erklären sowie den Pachtvertrag vom 6. Juni 1956 auf sechs Jahre zu verlängern, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der PUchtcrin hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin den Pachtschutzantrag weiter. Die Vorpächterin bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Rcchtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelasscn ist (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Palle des § 24 Abs. 2 Kr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwordegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG bozeichnoten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht.
1. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht haben übereinstimmend die mündliche Vereinbarung der Beteiligten von 6. Juni 1956, die nicht nur die Übernahme des ursprünglich an Schneider verpachteten Grundstücks durch die Antragstellerin zun Gegenstand gehabt, sondern auch den Inhalt dos Pachtvcrtragcsvom 22. Januar 1956 wegen der Flächendifferenzen dahin geändert habe, daß die Antragstellern der Antragsgegnerin r.cben der pachtwoisen Überlassung der Austauschfläche von 1,34 ha einen Pauschalbetrag von 240 DM jährlich zu zahlen habe, als einen neuen formlosen Pachtvertrag gewertet, der an die Stelle der schriftlichen Verträge vom 22. und
23. Januar 1956 getreten sei, so daß nunmehr lediglich ein Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit Vorgelegen habe» Me Kündigung der Verpächterin sei deshalb zu dem 6. Juni 1962 wirksam gewesen«, Diese Ausführungen werden von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet. Die Antragstellerin wendet sich lediglich gegen die Zurückweisung des Pachtschutzantrages,
2» Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Buchst, a LPG ist ein Pachtschutzantrag nur dann zulässig, wenn er im Palle der Kündigung spätestens zwei Monate nach Zugang der Kündigung bei dem Gericht eingeht. Das Gericht kann den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Vertrag noch nicht abgelaufen ist (§ 8 Abso 3 Satz 2 LPG),
a) Der Pachtschutzantrag der Antrags tellerin ist nicht innerhalb der gesetzlichen Prist gestellt worden. Das Ober-landcsgericht ist der Auffassung des Amtsgerichts, daß die Antragstellerin die Antragsfriot schuldhaft versäumt habe, nicht gefolgt, weil die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragon habe, daß sie von der landwirtschaftlichen Berufsvertretung, an die sie sich rechtzeitig gewandt habe, nicht auf die gesetzliche Antragsfrist hingewiesen worden sei. Gleichwohl hat das Beschwerde ge rieht den verspäteten. PachtSchutzantrag nicht zugelassen. Es führt dazu aus: Die Entscheidung über die Zulassung des Pachtschutzantrages sei ebenso wie dio Entscheidung Uber den Pachtschutzantrag selbst darauf abzustellen, ob die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Pächters von dem Portbestehen des Pachtvertrages abhänge« Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung. Der Pachtschi müsse daher auf die Pällo beschränkt sein, in denen eine Fürsorge des Staates durch einen Eingriff in die Vertragsfrcihe: des Grundstückseigentümers dringend geboten sei; in Pallen,
 
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in denen die Nutzung der Pachtflächen für den Pächter zwar vorteilhaft, aber nicht entscheidend für seine wirtschaftliche Existenz sei, könne Pachtschutz nicht in Betracht kommen»
Bei Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß die Antragstellerin - nach ihren eigenen Angaben - auf den gepachteten Ackergrundstücken die Anbau- und Erntearbeiten durch familienfremde landwirtschaftliche Unternehmer besorgen lasse und auf den gepachteten Grünlandgrundstücken lediglich sieben Mutterschafe mit den dazu gehörigen Lämmern weiden lasse» Eine derartige Nutzung der Pachtgrundstücke sei zwar noch als eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Landpachtgesetzes anzusehen; doch könne in ihr die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Antragsteilerin weder ganz oder auch nur zu einem wesentlichen Teil begründet sein» Die ordnungsmäßige Düngung, Bearbeitung und Bestellung landwirtschaftlicher Nutzflächen sei - mindestens auf längere Zeit - bei einer derartigen Wirtschaftsweise nicht gesichert .\ Diese Art der Nutzung von Pachtgrundstücken könne daher mit den berechtigten und berücksiehtigenswerten Belangen der Verpächterin nicht in Einklang gebracht werden»
b) Die Hechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei von mehreren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle, insbesondere von den Beschlüssen vom 13» Februar 1951 (RdL 19519 138) und 17» September 1956 (HdL 1957, 80) abge-v/ichon, weil es bei der Entscheidung über die nachträgliche Zulassung des Pachtschutzantrages lediglich geprüft habe, ob der Antrag sachlich Erfolg verspreche oder nicht» Außerdem sei das BescHwcrdegcricht, da es offensichtlich den Antrag, auf Pachtvcrlängerung als unbegründet zurückgewiesen habe, auch von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20» Oktober 1953 (V BLw 48/53? HdL 1954? 11) abgewichen, weil es die nach dieser Entscheidung erforderliche Interessenabwägung nicht vorge-
 
nonmen habe» Das Oberlandesgericht Celle hat in dem Beschluß vom 13» Februar 1951 ausgesprochen, daß die Gründe für die nachträgliche Zulassung des Pachtschutzantrages nicht die gleichen seien, die für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses in Betracht kämen; die Gründe für die Zulassung dos Antrages träten vielmehr an die Stelle der Gründe für eine Y/iedereL nsetzung in den vorigen Stand» Auch in dem Beschluß vom 17« September 1956 heißt es, die nachträgliche Zulassung des Pachtschutzantrages ähnele einer Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist» Der Rechtsbeschworde ist darin zuzustimmen, daß das Beschwerdegericht bei der Auslegung des § 8 Abs» 3 Satz 2 LPG von den vorbczeiehncten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle insofern abgewichen ist, als es die Ablehnung der nachträglichen Zulassung de3 PachtSchutzantrages darauf gestützt hat, daß eine Pachtverlängerung nicht in Betracht komme, während nach Auffassung des Oborlandesgerichts Celle die Frage, ob der Pachtschutzantrag sachlich Erfolg verspricht oder nicht, für die Entscheidung Uber die Zulassung eines verspäteten Antrages keine Rolle spielt» Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr» 1 LwVG liegt somit vor« Die Zulässigkeit der Rcohtsbeschwerde setzt jedoch weiter voraus, daß der angefochtene Beischluß auf der Abweichung beruht. Die Abweichung muß also für die angefochtene Entscheidung ursächlich gewesen sein» Eine Ursächlichkeit ist nur dann zu bejahen, wenn das Oberlandesgericht ohne die geltend gemachte Abweichung anders entschieden haben würde (vgl. Beschluß des Senats vom 11. Dezember 1956, V Blw 43/56, RdL 1957,
76). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat nicht etwa, wie die Rechtsboschwerde meint, den Antrag auf Pachtverlängerung als unbegründet zurückgewiesen,sondern ebenso wie da3 Amtsgericht - wenn auch mit anderer Begründung - eine nachträgliche

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A ;
Zulassung dos Antrages abgelehnt und deshalb die sofortige Beschwerde der Pächterin zurückgewiesen. Während das Amtsgericht der Auffassung ist, daß die Antragstollerin an der Versäumung der Antragsfrist ein Verschulden treffe, hat das Beschwerdegoricht die Zulassung des Antrages mit der Begründung abgolehnt, daß der PachtSchutzantrag selbst nicht gerechtfertigt sei. Bas Oberlandcsgericht würde somit, wenn cs den Antrag nachträglich zugelassen hätte, die Voraussetzungen für eine Pachtvorlängerung verneint haben. Ein Pachtschutzantrag ist zwar, v/enn er verspätet gestellt ist, ohne sachliche Prüfung als unzulässig zurückzuwoisen, während bei rechtzeitiger Antragstellung und Pehlen der sachlichen Voraussetzungen der Antrag als unbegründet zurückzuweisen ist. Bioscm Unterschied kommt jedoch bei der Beantwortung der Präge, ob der angefochtene Beschluß auf der geltend gemachten Abweichung beruht, keine entscheidende Bedeutung zu; denn das Beschwerdegoricht wäre ohne die geltend gemachte Abweichung, also bei Zulassung des Pachtschutzantrages, nicht zu einer anderen Entscheidung, sondern ebenfalls zu einer Zurückweisung dos Pachtschutzantrages gelangt. Infolge dessen beruht der angefochtene Beschluß •. nicht auf der geltend gemachten Abweichung.
Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG wäre allerdings zu bejahen, wenn das Oberlandesgoricht bei der Prüfung der : sachlichen Voraussetzungen für eine Pachtvorlängerung von den BcchtsgrundSätzen abgewichen wäre, die der Senat im Beschluß vom 20. Oktober 1953 auf-geotcllt hat. Bies ist jedoch nicht der Pall. Bas Beschwerde-gcricht hat vielmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den vorerwähnten Beschluß insbesondere die Präge geprüft, ob die wirtschaftliche XiObensgrundlagc der Antragstellerin ganz
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oder zu einen wesentlichen Teil von den Fortbestehen des Pachtverhältnisses abhängig isto Das Oberlandesgericht hält auch bei der Wirtschaftsweise der Antragstellerin eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Pachtlandes auf die Dauer nicht für gesichert * Im übrigen hat das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - wenn auch mit einer recht knapp gehaltenen Begründung - eine Intercssenabwägung vorgenommen» Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt eindeutig, daß nach Auffassung dos Öberlandesgerichts die weitere Nutzung des Pacht-landes für die wirtschaftliche Existenz der Antragstollerin nicht entscheidend ist und daß die Interessen der Antragsgegnerin einer Pachtverlängerung entgegonstehen» Es trifft deshalb nicht zu, daß das Beochwerdegericht bei der Auslegung des § 8 Abs. 1 LPG von der Rechtsauffassung des entscheidenden Senats abgewichon wäre« Ob für die Entscheidung über den Pachtschutsantrag selbst eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wäre, ist für die X:ragc der Abweichung ohne Bedeutung» Eine etwaige Gcsetzeo-verletzung allein vermag die Zulässigkeit der Rochtsbeschwcrde im Falle des § 24- A.ba. 2 Nr» 1 LwVG nicht zu rechtfertigen»
Ob eine Gcsctzcsverlotzung vorliegt, kann vielmehr nur bei Zulässigkeit der Rcchtsbeschwerde geprüft werden»
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3» Dio Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werdeno
 Die Ko3tenent3cheidung beruht auf §§ 34? 44, 45 Lv/VG«,
Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Dr. Piepenbrock