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BGH

Gericht: BGH

Schwestern sind ebenfalls unverheiratet und meine verstorbene Schwester ijsarie hat zwar mehrere Kinder, u.a« auch 2 Söhne, die aber nicht in Krage kommen, da sie einen Bies soll möglichst aber ejrst nach dem Tode von Auguste und Caroline erfolgen, die bis an ihr Lebensende die Nutznießung an meinen^ Erbhof haben sollen.' Besbalb' sei die Zweitälteste Schwester des Erblassers, Auguste die ihr Leben lang auf dem Hof gearbeitet habe und daher bauernfähig ri Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde der-Sylvia BfURp, mit der sie ihre Peststellung als Hoferbin erstrebt. Daraus hat das Beschwerdegericbt abgeleitet, daß der Heicbsbauernfübrer den Anerben hätte bestimmen können, was aber bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung nicht geschehen sei, so daß der Erbfall am 24» April 1947 ungeregelt gewesen sei und daher nach Höferecbt'beurteilt werden müsse. Auch ihren Kindern und damit auch dem von dem Amtsgericht als Hof erben festgestellten Carsten hat das Oberlandesgericht die Wirtechaftsfähigkeit abgesprochen,1 weil sie in städtische'.Verhältnisse bineinge-wacbsen seien. fähigkeit: der 1932 verstorbenen Ehefrau TPP geh • mPh verneint und ist so zu dem Ergebnis gelängt, daß deren Tochter, die Witwe Anna PePMPgeb. Die Rechtsbescbwerdefübrerin wirft dem Oberlandesgericht vor, bei der Feststellung der Wirtscbaftsunfäbigkeit der Auguste verfabrensrecbtlicbe Grundsätze verletzt zu haben, indem es .diesesErgebnis lediglich mit abstrakten Erfahrungsgrundsätzen begründet und keine Beweise erhoben habe« Sie meint, das Bescljwerdegericbt sei durch dieses Vorgehen von den ’Entscheidungen des Senats vom 20. In der erstgenannten Entscheidung hat der Senat, wie der Recbtsbeschwerdeführerin zuzugeben ist, ausgesprochen, daß die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit sich auf tatsächliche Feststellungen gründen müsse. In dem Beschluß vom 5* Oktober 1954 hat der Senat beanstandet, daß das Oberlandesgericht die Frage der Wirtscbafts-fäbigkeit des Übernehmers des Hofes überhaupt nicht erörtert hatte, und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß die Frage der Wirt- \ sebaftsfäbigkeit geprüft werden muß, wenn sie für die Entscheidung des Streitfalls von Bedeutung ist. Zeitpunkt des Erbfalls für die Rechtsbescbwerdefübrerin deshalb von Bedeutung, weil sie nach § 1923 BGR keinesfalls Hoferbin nach dem Erblasser selbst geworden ist, sie als solche vielmehr nur als Kofnacbfolgerin der Auguste TöflHHfc in Betracht kommen kann, was voraussetzt, daß diese am 1. Auf Grund dieser Auffassung glaubt die Recbtsbescbwerdefübrerin eine Abweichung von der .Entscheidung des Senats vom 5. Babei übersieht sie, daß jene Entscheidung für di€| Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann Bedeutung haben kann, wenn das Oberlandesgericht die Wirtscbaftsfähigkeit überhaupt nicht geprüft und erörtert hat, obwohl die Entscheidung des Streitfalles von der Bejahung oder Verneinung dieser Fähigkeit abbing. Ba das Bescbwerde-gericht sich im vorliegenden Falle mit der Wirtscbaftsfähigkeit der Auguste ülöflHP auseinandergesetzt hat, ist eine Abwei- • cbung von d$r Entscheidung des Senats vom 5. Ebensowenig hat das Oberlandesgericht einen von dem Beschluß des Senats vom 20. In dieser Entscheidung hat der Senat allerdings zu dem Ausdruck gebracht, daß die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit einer sich auf tatsächliche Feststellungen stützenden Rechtfertigung bedürfe. des Erbfalls 75 Jahre alt gewesen sei, sie bis dabin noch niemals einen Hof selbständig geleitet babe, der Hof bei der verhältnismäßig geringen Fläche von 22,2308 ha Geestland eine erhebliche körperliche Mitarbeit erfordere, der Erblasser selbst diese Schwester nach dem Inhalt seines Testaments nicht für bauernfähig gehalten habe und .Auguste und Caroline TöiflHtRk den Hof in der Folgezeit langfristig verpachtet hätten, L&s Beschwerdegericbt bat damit seine Ansicht auf tatsächliche Feststellungen gegründet. Wenn es außerdem allgemeine Erfabruhgs-sätze verwertet*hat, so bietet die Begründung seiner Entscheidung doch keine: Anhaltspunkte dafürj daß es die Feststellung konkreter Tatsachen nicht lür erforderlich gehalten bat* Die gerügte Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 20« Februar 1951 ist danach nicht gegeben. 2» Hach Ansicht der Hechtsbeschwerde ist das Oberlaudesge-richt auch von jlen Entscheidungen des Senats vom 11. März’1952 (V BIiW 13/51) uhd .29- April 1952 (V BLw 112/51, BdL 1952, -270) abgewichen* Sie| bringt vor, in diesen Beschlüssen bähe der Senat ausgesprochen, daß ein geeignetes Erkenntnismittel zur Klärung der Frage der Wirtschaftsfäbigkeit die eingehende mündliche Prüfung durch die sachverständigen Beisitzer des Landwirtschaftsgerichts in der: mündlichen Verhandlung bilde. daß die Prüfung des Betreffenden durch die landwirtschaftlichen Beisitzer in jedem Palle erfolgen müsse, sondern hat zu dem Ausdruck gebracht, daß eine solche Prüfung im allgemeinen ein geeignetes Brkenntnismittel sei und die Unterlassung der Prüfung eine Verletzung der Ermittlungspflicht bedeuten könne; Ob eine solche Prüfung erforderlich ist, hängt stets von der Lage des einzelnen Palles,ab« Abweichung von der bereits angeführten Entscheidung des Senats vom 5« Oktober 1954 (V BLw 45/54) auch darin finden, daß das Besch wer de ge riebt nicht geprüft habe, ob Auguste Tö^HBP in der Lage gewesen wäre, den Hof mit Hilfe einer anderen Person zu bewirtschaften. Sie vermißt in dieser Hinsicht ebenfalls eine Beweisaufnahme und sieht auch aus diesem Grunde die Ermittlungspflicht des Gerichts als verletzt ant Damit wird die Recbtsbescbwerde der angefochtenen Entscheidung nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat sich dahin ausgesprochen, daß bei der verhältnismäßig geringen Hof-flache von 22,2308 ha Geestland eine erhebliche körperliche Mitarbeit des Bauern erforderlich sei. Darin liegt]die Feststellung, daß die Bewirtschaftung des Hofes wegen seiner nur geringen Größe und seiner Bodenbeschaffenheit nicht einem Dritten übertragen werden könne, weil das für den ren noch in der Lage gewesen wäre, die erforderliche, erhebliche körperliche Arbeit zu leisten, behauptet dis Rechtsbeschwerde selbst nicht* Die von ihr angenommene.Abweichung ist danach nicht festzustellen« ! Hiebt Verkündete Entscheidungen 'müßten daher, sofern die Bekanntmachung noch nicht veranlaßt sei oder noch rechtzeitig verhindert werden könne, abgeändert werden, wenn neue Tatsachen einträten, insbesondere neue Eingaben eingingen, welche die beschlossene Entscheidung im Endergebnis oder in den Gründen als unzutreffend erscheinen ließen, ln ähnlichem Sinne habe sich das Oberlandesgericht München in der angeführten Entscheidung ausgesprochen. Daraus ergebe sich, daß das Beschwerdegericht unter Abweichung von dem Rechtsstandpunkt der angeführten Gerichte die;Auffassung vertreten habe, daß im Verfahren*der freiwilligen Gerichtsbarkeit nachträglich eingereichte Schriftsätze - wie im Zivilprozeß - nicht zu berücksichtigen seien* • Das Beschwerdegericbt würde, wenn es die ihm unterstellte Rechtsauffassung vertreten hätte, von den Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgericbts München abge-wicben sein* denn beide Gerichte haben sich in der lat in dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Sinne ausgesprochen Es läßt sich indessen nicht feststellen, daß das Beschwerdegericht der Ansicht gewesen ist, daß es den Schriftsatz vom 29. In .ihm ist u.a. behauptet, die Verpachtung des Hofes nach dem Tode des Erblassers sei nur deshalb erfolgt, weil damals die in der dortigen Gegend befindlichen polen das Vieh auf dem Beide abge-schlachtet hätten und es erforderlich gewesen sei, daß ein Mahn in dieser Zeit den Hof vertrete» Das- Beschwerdegericbt hat hierzu ausgeführt,- die langfristige Verpachtung des Hofes lasse sich nicht allein damit erklären, daß etwa Tiere auf der Weide abgeschlachtet worden seien. Danach bat das Bescbwerdegericbt tu dem neuen Vorbringen über den Grund der Verpachtung Stellung genommen» Es ist aber nicht anzunehmen, daß das Oberlandesgericbt auf diesen Punkt eingegangen wäre, wenn es der Ansicht gewesen wäre, daß der Schriftsatz vom 29* Oktober 1957 überhaupt nicht . zu berücksichtigen sei» Die Me inungsäuß er ungeiid^fr^Se-scbwerdegerichts über den Grund der Veij^ch-ttSng zeigt, daß dieses von dem Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis genommen ' hat. Nach Ansicht der Recbtabescbwerde soll sieb diese Auffassung des Obeplandesgerichts aus seinen Ausführungen darüber ergeben, daß die nahezu 75-jährigen Schwestern Auguste Töj>H MI und Dora fbM die erforderliche erhebliche körperliche Mitarbeit nicht mehr nachhaltig batten leisten können. Dort sei nämlich gesagt, daß selbstverständlich auch bei einem kleinen Hofe die Frau Hiebt in der Lage* zu sein brauche, alle landwirtschaftlichen Arbeiten, vor allem die in der Regel von einem Mann auszuführenden Außenarbeiten, selbst zu verrichten. Das Beschwerdegericht hat, wie unter A, 3 bereits ausgeführt worden ist, die Auffassung vertreten, daß es für den Hof : wirtschaftlich nicht tragbar sei, wenn der Eigentümer sich an den landwirtschaftlichen' Arbeiten nicht beteiligen, sondern sie durch eine Hilfskraft vornehmen lassen wolle«! Sondern darauf abgestellt, ob es für den Betrieb tragbar ist, wenn die an sieb gebotene Mitarbeit des HofeigentUrners durch eine andere Kraft ersetzt werden soll. Bas Beschwerdegericbt hat also einen Hechtssatz des Inhalts, daß bei einem kleinen Hof der Hofeigentümer zur persönlichen Alleinbewirtschaftung in der Lage sein müsse, nicht aufgeetellt. Bie Hechtsbeschwerde verkennt im übrigen offensichtlich auch die Bedeutung der Ausführungen des Senats in der angezogenen Entscheidung; denn dort ist lediglich gesagt, daß die Hofeigentümerin nicht körperlich zur Verrichtung aller landwirtschaftlichen Arbeiten in der Lage zu sein brauche, daß sie aber zur Leitung des Hofes fähig sein müsse, also in der Lage sein müsse, etwaige Hilfskräfte zu überwachen und deren Arbeiten zu beurteilen» Bas besagt aber keineswegs, daß die Hofeige'ntümerin sich in allen Fällen anstelle der eigenen Mitarbeit im Betriebe der Hilfe anderer Personen bedienen kann. Bamit entfällt auch die ferner gerügte Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 11. Bamit hat,das Oberlandesgericht Celle nur den Grundsatz aufgesteilt, daß der Begriff der \7ivtscbaftsfähigkeit nicht die Fähigkeit zur Allein- oder Selbstbewirtschaftung erfordere, aber keineswegs ausgeschlossen, aaß im Sinzelfall die eigene Mitarbeit des LofeigentUmers wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebes nicht durch eine Hilfskraft ersetzt werden kann< Da das Oberlandesgericht die Hechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und die Voraus:>^*”*‘ Setzungen des § 24 Abs« 2 Nr. 2 LwVG auch nicht gegeben sind, v,*ar die Hechbsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 6 HoefeO § 34 LwVG
HofAbweichungOberlandesgerichtSchwesterLageBas

Volltext der Entscheidung

2381 017
7 BL« 3/58
—— ——**	| ■■

Beschluß
 In der Landwirt schaft ssacb e
der Schülerin Sylvia B 999H9 ln 099999 im
J0|| gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, den Verkaufs direkt or Heinz A. B999 und die Ehefrau
 Herma. B999 geh» R99? dortsel.bst,
 Antragstellerin, Beschwerde- und RechtshescbwerdefUhrerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt 2>r. 9999 in #99 -
gegen
1») die Witwe Anna P
2.) die Ehefrau Auguste Bad B
in St99 hei 99? in Bi999 hei
 Antragstellerinnen, Beschwerdeführerinnen und RechtsheschWerdegegnerinnen,
- zu 1, und 2 vertreten durch. Rechtsanwalt
 weitere Beteiligte 's
a) Schüler Carsten H99^ in
 durch seine Mutter, Erau Ilse H(
GÄPstr. 9,
 h) die‘ledige Caroline $ö999l in Bo] Bc
- zu in
;eset zlj^vert r e t en
 hei
4»
und b) vertreten durch Rechtsanwalt
 in
c)	die .Oberpostsekretärin Klara
 GflQNtr, 9,	,
d)	die Buchhalterin Berta E99999 in
e)	der^^ufmtoaig^e Angst eilte Hans .
f)	die Ehefrau Er iedal99> g©h. S99 in Ko hei &e99& im a99K
g)	Eggeirt h999 in 3999? C#99tr.
wegen Feststellung des Hoferben
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bat der V* Zivilsenat des Bundesgericbtsbofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 7. Oktober 1958 Unter Mitjwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bunde sricbiter Br. Hückingbaus und Br, Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Pilter und Carstensen j beschlossen*
X» Die Hecht sbe schwer de gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - . des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Oktober 1957 wird auf Kosten der. Recht sbe scjbwerde führerin, die den Rechtsbeschwerdegegnerinnen die außergerichtlichen Kosten des Rechts-
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beschwerdeiverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.!
II. Bejr Geschäftswert wird für die Rechtsbescbwer-deInstanz lauf 20 200 DK festgesetzt»
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Gründe %
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Der unverheiratete und kinderlose Bauer Hans Christian tn $chflBHHBfc war Eigentümer des im Grundbuch von ScbOBBfr Band 1 Blatt 11 eingetragenen Erbhofes von 22,2308 ha mit einem JBinbe its wert von 20 200 BM. Br hatte keine Brüder. Seine Eltern und seine älteste Schwester Marie geb. TöflHMP waren vor ihm verstorben. Bei ihm auf dem 1-Iofe lebten seine beiden weiteren Schwestern Auguste und Caroline	die	ebenfalls unverheiratet -und
 kinderlos waren. Hans Christian	hatte	noch	eine
 verheiratete Schwester, die im Jahre 1952 verstorbene Bora $B^gebc	deren	eheliche Tochter die Witwe Anna
 Fe^P geb..	(Rechtsbeschwerdegegnerin)	ist.
• Hans Christian Tbpppppl 1st am 1. Oktober 1944 verstor-
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ben. Er hinterjLieß ein von ihm an seinem Sterbetage errichtetes notarielle)» Testament folgenden Inhaltss
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I	§1
Ich sejbze hiermit meine beiden Schwestern Auguste und Carolihe TöfllRHP in ScbpHPBPp, die mir die ganzen Jahre file Wirtschaft treulich geführt und auf deni
 väterliche^ bzw. mütterlichen Besitz gearbeitet haben*
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als meine Alleinigen Erben zu. gleichen Teilen ein •
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I	5 2.-;
Zu me Idem Haeblaß gehört mein Erbhof in Scbpppp^p .
..... ich habe keine Anerben, meine beiden. Schwestern sind ebenfalls unverheiratet und meine verstorbene Schwester ijsarie hat zwar mehrere Kinder, u.a« auch 2 Söhne, die aber nicht in Krage kommen, da sie einen
 
anderen Beruf erlernt haben. Und meine Schwester Bora TSI geh. TöfMHP in StflB^bei Wa(HMH||hat zwar zwei Töchter, die aber auch verheiratet sind und beide in eine Bauernstelle hineingeheiratet haben. Sollte eine von diesen bzw. ihr Ehemann meine Stelle übernehmen wollen, so habe ich nichts dagegen. Bies soll möglichst aber ejrst nach dem Tode von Auguste und Caroline erfolgen, die bis an ihr Lebensende die Nutznießung an meinen^ Erbhof haben sollen.' Sollte das Anerbengericht früher einen Anerben einsetzen wollen, so sollen Auguste und Caroline ein angemessenes Altenteil lebenslänglich erhalten und dazu Wohnrecht unentgeltlich auf
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der Stelle. Beide sollen auch ihrerseits zur früheren
 Veräußerung des Erbhofs mit Zustimmung des Anerbenge-
fichtö befugt sein.
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Über mein nicht zu dem Erbhof gehörendes Vermögen
 wie z.!B. Sparguthaben sollen meine beiden Schwestern
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Auguste und Caroline gemäß § 1 frei verfügen können. >
Caroline TÖ^^Br und Anna	geh.	TflU haben
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bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgerich t) beantragt,
 den Hof erben nach Hans Christian Tö
 festzustellen«
Bas Amtsgericht hat festgestellt, daß der am |.
1943 geborene Carsten	(Beteiligter zu 2) Hof-
erbe geworden ist. Es hat auf den Erbfall Erbhof recht angewandt und angenommen» das Testament enthalte keine eindeu-
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tlge Anerbenbestimmüng. Bie beiden Söhne der Marie nämlich Käns und Franz EflHHPP’ von denen letzterer am 20. August 1949 verstorben ist, seien ebensbwenig bauern-
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fähig gewesen wie der Sohn des Hans ESHNMfc»' der ilm ’ April 194*> gefallen sei. Besbalb' sei die Zweitälteste Schwester des Erblassers, Auguste	die	ihr	Leben
 lang auf dem Hof gearbeitet habe und daher bauernfähig
 
gewesen sei, Anfcrbin geworden* Bei ihrem Tode habe sich der Hof nach Höferecbt vererbt* Hoferbe nach ihr sei ein Enkel • ihrer ältesten Schwester Marie	namens	Carsten
 HflU geworden, der im Gegensatz zu den an sich vor ihm : in Betracht kommenden Abkömmlingen der Marie EflHHNHl Wirtschaft sf äh ig sei.
und
 Biese Entscheidung ist von der Wijbwe Anna Pel der Sylvia	einer	Urenkelin	der	Marie
 mit der sofortigen Beschwerde angegriffen worden. Jede von ihnen hat beantragt, sie als Hoferbin festzustellen*
Carsten H gebeten.
hat um Zurückweisung der Beschwerden
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Bas Beschwetfdegericht bat festgestellt, daß die Witwe Anna PeflBBVlg^b. Thun Hoferbin nach Hans Christian TÖ^-geworden ist*
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 Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde der-Sylvia BfURp, mit der sie ihre Peststellung als Hoferbin erstrebt. Bie Witwe Anna Pt beantragt, das Becbtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
II.
Bas Bescbwerdegericbt ist davon ausgegangen, daß auf den Erbfall nach Hans Christian TöflflBH) Höferecht anzuwenden sei, weil der Efbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung un-
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geregelt gewesen sei» Es hat angenommen, daß Auguste Töw^
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deren jüngere Zwillingsschwester Bora T^M^und Caroline nicht Ibauernfähig gewesen und deshalb als Anerben nicht in Betracht gekommen seien» Hach seiner Ansicht fehlte es auch an baue^nfähigen Schwester söhnen oder Scbwestersobj-nessöhnen, die än die Stelle der nicht bauernfäbigen Bcbwe-
4
stem des Erblassers hätten treten können*' Bas Oberlandes-*
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gericfat bat* weiter erwogen, daß SebwesterntÖcbter und Scbwestertocbtersöbne nicht zur .Anerbenfolge berufen ge- • wesen seien und der Erblasser daher in seinem Testament zutreffend zu dem Ausdruck gebracht habe, daß kein Anerbe vorhanden sei. Daraus hat das Beschwerdegericbt abgeleitet, daß der Heicbsbauernfübrer den Anerben hätte bestimmen können, was aber bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung nicht geschehen sei, so daß der Erbfall am 24» April 1947 ungeregelt gewesen sei und daher nach Höferecbt'beurteilt werden müsse. Das Oberlandesgericbt bat die Wirtschaftsfäbigkeit der Auguste und Caroline TöPBHpl ebenfalls verneint. Unter Hinweis darauf, daß nach Höferecht auch Schwestertöchter den Hof erben können, hat es angesichts des in Sc] geltenden Ältestenrechts die. Abkömmlinge der Marie
dKI, der ältesten, aber vor dem Erblasser verstorbenen
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Schwester, als in erster Linie zur Hofnacb folge berufen angesehen, aber dargelegt, daß sämtliche damals .geborenen oder erzeugten Abkömmlinge der Frau E^miMP weSeli Wirt-schaftsun^ähigkeit als Hoferbe nicht in betracht gekommen seien. Die Hofhachfolge der Hechtsbesobwerdefübrerin hat das Oberlandesgericht verneint, weil sie am 1. Oktober 1944 noch nicbjb erzeugt und daher damals nach § 1923 BOB nicht erbfähig gewesen sei. Für nicht wirtschaftsfähig hält das Beschwerdbgericht auch die jüngste Tochter der Marie mm> djle Ehefrau Ilse HflHPP, die in städtischen Ver-hältnisseb aufgewachsen sei und einen Folizeibeamten geheiratet habje. Auch ihren Kindern und damit auch dem von dem Amtsgericht als Hof erben festgestellten Carsten hat das Oberlandesgericht die Wirtechaftsfähigkeit abgesprochen,1 weil sie in städtische'.Verhältnisse bineinge-wacbsen seien. Es hat schließlieh auch die Wlrtschajfts-
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fähigkeit: der 1932 verstorbenen Ehefrau TPP geh • mPh verneint und ist so zu dem Ergebnis gelängt, daß deren Tochter, die Witwe Anna PePMPgeb. Tpp Hoferbin geworden ist, da sie wirtschaftsfähig sei, was sich: daraus
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ergebe, 4aß sie bereits einen Hof unbeanstandet bewirtschafte , :
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Die Rechtsbescbwerdefübrerin ist der Ansicht, die ange-focbtene Entscheidung enthalte zahlreiche Verletzungen materiellen und formellen Rechts und weiche von Entscheidungen des
 Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte ab« Sie hält
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daher die Rechtsbeschwerde auf Grund des § 24 Abs« 2 Hr, 1 LwVG für zulässig, da der Beschluß des Beschwerdegerichts auf den angeführten Jfcbweichungen beruhe« *
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die gerügten Abweichungen, wie im folgenden dargelegt werden wird, nicht vorliegen.
III
A« 1«. Die Rechtsbescbwerdefübrerin wirft dem Oberlandesgericht vor, bei der Feststellung der Wirtscbaftsunfäbigkeit der Auguste	verfabrensrecbtlicbe Grundsätze verletzt zu
 haben, indem es .diesesErgebnis lediglich mit abstrakten Erfahrungsgrundsätzen begründet und keine Beweise erhoben habe« Sie meint, das Bescljwerdegericbt sei durch dieses Vorgehen von den ’Entscheidungen des Senats vom 20. Februar 1951 (V Blw 121/49,
 RdL 1951, 216) tjuid vom 5. Oktober 1954 (V Blw 45/54, BGHZ 15,5 = RdL 1954, 531 ’*= NJW 1954, 1888 = TM Nr. 2 zu § 24 LwVG} abge-
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wichen. In der erstgenannten Entscheidung hat der Senat, wie der Recbtsbeschwerdeführerin zuzugeben ist, ausgesprochen, daß die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit sich auf tatsächliche Feststellungen gründen müsse. Es versteht sich von selbst,': daß für die Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit nichts anderes gel-
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ten kann. In dem Beschluß vom 5* Oktober 1954 hat der Senat beanstandet, daß das Oberlandesgericht die Frage der Wirtscbafts-fäbigkeit des Übernehmers des Hofes überhaupt nicht erörtert hatte, und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß die Frage der Wirt- \ sebaftsfäbigkeit geprüft werden muß, wenn sie für die Entscheidung des Streitfalls von Bedeutung ist. Im vorliegenden Falle ist die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Auguste	im
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Zeitpunkt des Erbfalls für die Rechtsbescbwerdefübrerin deshalb von Bedeutung, weil sie nach § 1923 BGR keinesfalls Hoferbin nach dem Erblasser selbst geworden ist, sie als solche vielmehr nur als Kofnacbfolgerin der Auguste TöflHHfc in Betracht kommen kann, was voraussetzt, daß diese am 1. Oktober 1944 wirtschaftsfähig war. Mit dieser Präge bat sich das Be-schwerdegericbt auseinandergesetzt. Bas verkennt die Recbtsbe-scbwerdefübrerin nicht; denn sie rügt lediglich eine nicht erschöpfende Prüfung der Wirtscbaftsfähigkeit und meint, eine teilweise Nichtprüfung der Wirtscbaftsfähigkeit sei der völligen Nichtprufung dieser Fähigkeit gleicbzusetzen. Auf Grund dieser Auffassung glaubt die Recbtsbescbwerdefübrerin eine Abweichung von der .Entscheidung des Senats vom 5. Oktober 1954 feststellen zu können. Babei übersieht sie, daß jene Entscheidung für di€| Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann Bedeutung haben kann, wenn das Oberlandesgericht die Wirtscbaftsfähigkeit überhaupt nicht geprüft und erörtert hat, obwohl die Entscheidung des Streitfalles von der Bejahung oder Verneinung dieser Fähigkeit abbing. Ba das Bescbwerde-gericht sich im vorliegenden Falle mit der Wirtscbaftsfähigkeit der Auguste ülöflHP auseinandergesetzt hat, ist eine Abwei- • cbung von d$r Entscheidung des Senats vom 5. Oktober 1954 nicht gegeben.
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Ebensowenig hat das Oberlandesgericht einen von dem Beschluß des Senats vom 20. Februar 1951 abweichenden RechtsStandpunkt eingenommen. In dieser Entscheidung hat der Senat allerdings zu dem Ausdruck gebracht, daß die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit einer sich auf tatsächliche Feststellungen stützenden Rechtfertigung bedürfe. Bas bat das Beschwerdegericbt nicht verkannt. Es trifft nicht zu, daß sich seine Auffassung lediglich auf abstrakte Erfahrungsgrundsätze gründet. Bas Oberländesge-richt bat es keineswegs an der Anführung tatsächlicher Momente für seine Auffassung fehlen lassen. Bieser liegen die tatsächlichen Feststellungen zugrunde, daß Auguste Tzur Zeit
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des Erbfalls 75 Jahre alt gewesen sei, sie bis dabin noch niemals einen Hof selbständig geleitet babe, der Hof bei der verhältnismäßig geringen Fläche von 22,2308 ha Geestland eine erhebliche körperliche Mitarbeit erfordere, der Erblasser selbst diese Schwester nach dem Inhalt seines Testaments nicht für bauernfähig gehalten habe und .Auguste und Caroline TöiflHtRk den Hof in der Folgezeit langfristig verpachtet hätten, L&s Beschwerdegericbt bat damit seine Ansicht auf tatsächliche Feststellungen gegründet. Wenn es außerdem allgemeine Erfabruhgs-sätze verwertet*hat, so bietet die Begründung seiner Entscheidung doch keine: Anhaltspunkte dafürj daß es die Feststellung konkreter Tatsachen nicht lür erforderlich gehalten bat* Die gerügte Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 20« Februar 1951 ist danach nicht gegeben.
i
2» Hach Ansicht der Hechtsbeschwerde ist das Oberlaudesge-richt auch von jlen Entscheidungen des Senats vom 11. März’1952 (V BIiW 13/51) uhd .29- April 1952 (V BLw 112/51, BdL 1952, -270) abgewichen* Sie| bringt vor, in diesen Beschlüssen bähe der Senat ausgesprochen, daß ein geeignetes Erkenntnismittel zur Klärung der Frage der Wirtschaftsfäbigkeit die eingehende mündliche Prüfung durch die sachverständigen Beisitzer des Landwirtschaftsgerichts in der: mündlichen Verhandlung bilde. Der Senat hat sich in der Tat in diesen Entscheidungen in dem angegebenen Sinne
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geäußert. Las Bjsscbwerdegericht ist indessen von ihnen nicht
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abgewichen. Lie. Rechtsbeschwerde übersieht, daß das gegenwärti-ge Verfahren erbt im Mai 1956 eingeleitet worden, Auguste TöflP-aber bereits am 25- November 1955 verstorben ist. Lie Erkenntnisquellb der. Prüfung in der mündlichen Verhandlung stand den Vorinptanzen danach Überhaupt nicht mehr zur Verfügung. Von einer Abweipbung des Oberlandesgerichts von den-angeführten Entscheidungen ßes Senats in dem gerügten Punkte kann danach -keine Bede sein- Ler Senat hat im übrigen keineswegs ausge-
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sprocben? daß die Prüfung des Betreffenden durch die landwirtschaftlichen Beisitzer in jedem Palle erfolgen müsse, sondern hat zu dem Ausdruck gebracht, daß eine solche Prüfung im allgemeinen ein geeignetes Brkenntnismittel sei und die Unterlassung der Prüfung eine Verletzung der Ermittlungspflicht bedeuten könne; Ob eine solche Prüfung erforderlich ist, hängt stets von der Lage des einzelnen Palles,ab«
*3« Die Re chtsb each werde will offenbar eine. Abweichung von der bereits angeführten Entscheidung des Senats vom 5« Oktober 1954 (V BLw 45/54) auch darin finden, daß das Besch wer de ge riebt nicht geprüft habe, ob Auguste Tö^HBP in der Lage gewesen wäre, den Hof mit Hilfe einer anderen Person zu bewirtschaften. Sie vermißt in dieser Hinsicht ebenfalls eine Beweisaufnahme und sieht auch aus diesem Grunde die Ermittlungspflicht des Gerichts als verletzt ant Damit wird die Recbtsbescbwerde der angefochtenen Entscheidung nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat sich dahin ausgesprochen, daß bei der verhältnismäßig geringen Hof-flache von 22,2308 ha Geestland eine erhebliche körperliche Mitarbeit des Bauern erforderlich sei. Darin liegt]die Feststellung, daß die Bewirtschaftung des Hofes wegen seiner nur geringen Größe und seiner Bodenbeschaffenheit nicht einem Dritten übertragen werden könne, weil das für den
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Betrieb wirtschaftlich nicht tragbar sein würde« Von diesem Standpunkt aus brauchte das Beschwerdegericht der 5?rage nicht nachzugehen, ob Auguste	der Lage gewe-
sen wäre, die Arbeit einer Hilfsperson zu leiten und zu überwachen. Daß aber Auguste föfHHHfc im Alter von 75 Jab-
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ren noch in der Lage gewesen wäre, die erforderliche, erhebliche körperliche Arbeit zu leisten, behauptet dis Rechtsbeschwerde selbst nicht* Die von ihr angenommene.Abweichung ist danach nicht festzustellen«	!
 
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4* Die Rechtsbescbwerde macht weiter in verfabrensrecbtli eher Hinsicht geltend, das Besobwerdegericbt sei von den Entscheidungen des Kammergerichts vom 18. März 1952 (2 Y7 2181/52, WM 1952, 317) und des Oberlandesgerichts München vom 8* Oktober 1952 (2 W WBM 152, WM 1952, 745) abgewicben. Sie führt hierzu auss Hach der Entscheidung des Kammergerichts seien die gerichtlichen Beschlüsse im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erst erlassen, wenn sie durch Kundgabe in die Außenwelt gelangt seien. Hiebt Verkündete Entscheidungen 'müßten daher, sofern die Bekanntmachung noch nicht veranlaßt sei oder noch rechtzeitig verhindert werden könne, abgeändert werden, wenn neue Tatsachen einträten, insbesondere neue Eingaben eingingen, welche die beschlossene Entscheidung im Endergebnis oder in den Gründen als unzutreffend erscheinen ließen, ln ähnlichem Sinne habe sich das Oberlandesgericht München in der angeführten Entscheidung ausgesprochen. Im vorliegenden Fallje habe die mündliche Verhandlung vor dem Be-sebwerdegeriebt am 17* Oktober 1957 stattgefunden, in.der beschlossen worden sei, daß die Entscheidung schriftlich ergeben solle. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei erst im; Dezember 1957 ausgefertigt und zugestellt’ worden. Die; Rechtsbeschwerdeführ.erin habe aber bereits ■ßnde Oktober einen Schriftsatz*vom 29* Oktober 1957 einge-reiebt. In ihm habe sie Beweisanträge bezüglich der Wirtschaft sfähigkeit der Auguste TÖ^MHHP gestellt. Auf diese Anträge sei das Beschwerdegericht nicht eingegangen. Daraus ergebe sich, daß das Beschwerdegericht unter Abweichung von dem Rechtsstandpunkt der angeführten Gerichte die;Auffassung vertreten habe, daß im Verfahren*der freiwilligen Gerichtsbarkeit nachträglich eingereichte Schriftsätze - wie im Zivilprozeß - nicht zu berücksichtigen seien* •
Das Beschwerdegericbt würde, wenn es die ihm unterstellte Rechtsauffassung vertreten hätte, von den Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgericbts München abge-wicben sein* denn beide Gerichte haben sich in der lat in dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Sinne ausgesprochen Es läßt sich indessen nicht feststellen, daß das Beschwerdegericht der Ansicht gewesen ist, daß es den Schriftsatz vom 29. Oktober 1957 nicht zu berücksichtigen brauche. Dahingestellt kann bleiben, ob auf diese Rechtsauffassung geschlossen werden könnte, wenn der Inhalt dieses Schriftsatzes Überhaupt nicht erwähnt worden wäre, wie die*Rechtsbeschwerde irrigerweise annimmt. In .ihm ist u.a. behauptet, die Verpachtung des Hofes nach dem Tode des Erblassers sei nur deshalb erfolgt, weil damals die in der dortigen Gegend befindlichen polen das Vieh auf dem Beide abge-schlachtet hätten und es erforderlich gewesen sei, daß ein Mahn in dieser Zeit den Hof vertrete» Das- Beschwerdegericbt hat hierzu ausgeführt,- die langfristige Verpachtung des Hofes lasse sich nicht allein damit erklären, daß etwa Tiere auf der Weide abgeschlachtet worden seien. Danach bat das Bescbwerdegericbt tu dem neuen Vorbringen über den Grund der Verpachtung Stellung genommen» Es ist aber nicht anzunehmen, daß das Oberlandesgericbt auf diesen Punkt eingegangen wäre, wenn es der Ansicht gewesen wäre, daß der Schriftsatz vom 29* Oktober 1957 überhaupt nicht . zu berücksichtigen sei» Die Me inungsäuß er ungeiid^fr^Se-scbwerdegerichts über den Grund der Veij^ch-ttSng zeigt, daß dieses von dem Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis genommen ' hat. Bei dieser Sachlage kann allein daraus", daß das Ober-— landesgericbt sich mit dem übrigen Inhalt des Schriftsatzes
 nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, nicht mit hin- 4
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reichender Sicherheit geschlossen werden, daß nach feiner Ansicht der Schriftsatz vom 29* Oktober .1957. keiner Berücksichtigung bedurfte. Die geltend gemachte Abweichung ließ
 sieb daher nicht feststellen»	*
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Be Sachlich-rechtlich hält die Rechtsbesebwerde den § 6 HöfeO für verletzt, sie meint", das Beschwerdegericbt babe den Rechtsbegriff der Wirtschaftsfjäbigkeit insofern verkannt, als es die allerdings erforderliche Fähigkeit,zur selbständigen Bewirtschaftung, des Hofes nicht genügen lassen wolle, sondern die Fähigkeit zur persönlichen Alle inbewirt sebaftung verlange. Nach Ansicht der Recbtabescbwerde soll sieb diese Auffassung des Obeplandesgerichts aus seinen Ausführungen darüber ergeben, daß die nahezu 75-jährigen Schwestern Auguste Töj>H MI und Dora fbM die erforderliche erhebliche körperliche Mitarbeit nicht mehr nachhaltig batten leisten können. Sie findet darin eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 1954 ( V Blw 53/54, Rdi 1955, 84 * NJW 1955, 545 « MDR 1955, 217 - DM Nt. 4 zu § 18 HöfeO).- Dort sei nämlich gesagt, daß selbstverständlich auch bei einem kleinen Hofe die Frau Hiebt in der Lage* zu sein brauche, alle landwirtschaftlichen Arbeiten, vor allem die in der Regel von einem Mann auszuführenden Außenarbeiten, selbst zu verrichten. Diese Wiedergabe trifft zu. Dagegen liegt eine Abweichung von dieser Rechtsauffassung nicht vor. Die Rechtsbesebwerde gibt den Darlegungen des Beschwerdegerichts eine Auslegung, die mit ihrem Inhalt nicht zu vereinbaren ist..
Das Beschwerdegericht hat, wie unter A, 3 bereits ausgeführt worden ist, die Auffassung vertreten, daß es für den Hof : wirtschaftlich nicht tragbar sei, wenn der Eigentümer sich an den landwirtschaftlichen' Arbeiten nicht beteiligen, sondern sie durch eine Hilfskraft vornehmen lassen wolle«!
Es hat dementsprechend die Mitarbeit des Hofeigentümers für nötig erachtet und anschließend dargelegt, daß die Schwestern Auguste TÖnsfeldt und! Dora T//0 wegen ihres Alters die erhebliche körperliche Mitarbeit nicht mehr nachhaltig hätten leisten können. Das Oberlandesgericht hat danach, wie schon das Wort "Mitarbeit*1 zeigt, eine per- ! sönlicbe Alleinbewirtschaftung des Hofes durch A*uguste TöMHM nicht verlangt. Ebensowenig hat es grundsätzlich
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die Zuziehung von Hilfspersonen bei kleinen Höfen dis unzulässig hingestellt. Sondern darauf abgestellt, ob es für den Betrieb tragbar ist, wenn die an sieb gebotene Mitarbeit des HofeigentUrners durch eine andere Kraft ersetzt werden soll. Bas Beschwerdegericbt hat also einen Hechtssatz des Inhalts, daß bei einem kleinen Hof der Hofeigentümer zur persönlichen Alleinbewirtschaftung in der Lage sein müsse, nicht aufgeetellt. Bie Hechtsbeschwerde verkennt im übrigen offensichtlich auch die Bedeutung der Ausführungen des Senats in der angezogenen Entscheidung; denn dort ist lediglich gesagt, daß die Hofeigentümerin nicht körperlich zur Verrichtung aller landwirtschaftlichen Arbeiten in der Lage zu sein brauche, daß sie aber zur Leitung des Hofes fähig sein müsse, also in der Lage sein müsse, etwaige Hilfskräfte zu überwachen und deren Arbeiten zu beurteilen» Bas besagt aber keineswegs, daß die Hofeige'ntümerin sich in allen Fällen anstelle der eigenen Mitarbeit im Betriebe der Hilfe anderer Personen bedienen kann. Ob letzteres möglich ist, hängt von der wirtschaftlichen Lage des Betriebes ab und kann nur nach Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. Bine Abweichung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 1954 liegt danach nicht vor. Bamit entfällt auch die ferner gerügte Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 11. März 1952 (V BLw 13/51), in der beiläufig zu dem Ausdruck gekommen ist, daß die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit die Fähigkeit zur persönlichen Alle inbewirt schaftung nicht voraussetze. Schließlich liegt auch keine Abweichung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 13. April 1949 (HdL 1950,
 43 unter Br. 15) vor, in dem gesagt ist, auch bei finem kleinen Hofe werde niemals von dem Eigentümer oder^Anerben (Hoferben) verlangt, daß er alle körperlichen Arbeiten allein oder selbst verrichte, vielmehr dürfe er sich durchaus weiterer Hilfskräfte bedienen. Bamit hat,das
 Oberlandesgericht Celle nur den Grundsatz aufgesteilt, daß der Begriff der \7ivtscbaftsfähigkeit nicht die Fähigkeit zur Allein- oder Selbstbewirtschaftung erfordere, aber keineswegs ausgeschlossen, aaß im Sinzelfall die eigene Mitarbeit des LofeigentUmers wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebes nicht durch eine Hilfskraft ersetzt werden kann<
IV.
Hach alledem liegen die Abweichungen, welche nach der Ansicht der RechtsbescbwerdefUbrerin die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen, nicht vor. Da das Oberlandesgericht die Hechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und die Voraus:>^*”*‘ Setzungen des § 24 Abs« 2 Nr. 2 LwVG auch nicht gegeben sind, v,*ar die Hechbsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die kos-nenentsebeidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 LwVG.
Lr - Tasche
 Br. Hückingbaus
 Br. Piepenbrock