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BGH · Y Blw 3/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y Blw 3/57

180, 248) § 5 Rechtssatz2 Die bayerische Vorschrift, nach der die Übertragung eines Anteils an einer Erbengemeinschaft, zu deren Vermögen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, der Auflassung gleichsteht, ist rechtsgültige Aktenzeichen s Y Blw 3/57 AS Arnstein Beschluß des BGH vom 4. Am 13, September 1955 wurde auf Antrag von Josef WflB zu dem Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft die Zwangsversteigerung der Nachlaßgrundstücke angeordnet» Im Termin vom 29o Oktober 1955 kam es zu einem Vergleich, wonach eine Aufteilung des Grundbesitzes in fünf Stammteile vorgesehen war, die selbst zu dem Teil wieder an Angehörige der einzelnen Stämme übertragen werden sollten» Die Antragstellerin zu 2 erklärte sich bereit, ihren Erbanteil an den Antragsteller zu 1 abzutreten» Dieser nahm daraufhin den Zwangsversteigerungsantrag zurück, und das Verfahren wurde aufgehoben» Auf die sofortige Beschwerde der Eegierung von Unterfranken hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Bauerngerichts aufgehoben und dem Vertrag vom 25. Die Entscheidung hängt davon ab> ob die Übertragung des Erbanteils der Genehmigung bedarf und, wenn diese Frage zu bejahen ist, gesetzliche Versagungsgründe vorliegend» Das gleiche gilt für jeden Vertrag, der die Bestellung des Sießbrauchs oder die Verpflichtung zur Übereignung eines solchen Grundstücks zu dem Gegenstand hat, Art XI KRG Nr 4? n im Habmen dieses Gesetzes und zur Duroh-|ner Bestimmungen Verordnungen zu erlassene Ermächtigung haben die frühere Britische Zone he Länder der bisherigen Amerikanischen und en Zone Gebrauch gemacht, indem weitere Versa-für das Genehmigungsverfahren aufgesteilt ifimte Fälle von der Genehmigungs pflicht aus ge-en« Im § 5 der bayerischen Verordnung Nr 127 'iihrung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 vom 47 (GVB1 180) ist bestimmt, daß die Übertra-Anteils an einer Gesamthandsgemeinschaft oder äftsanteils an' einer Gesellschaft mit beschränken deren Vermögen land- oder forstwirtschaft-4stücke gehören, der Auflassung nach Art IV KRG hsteht« Bayern hat damit den Kreis der geneh-chtigen Rechtsgeschäfte erweitert. Die Hechtsbeschwerde meint, die Übertragung von Erbanteilen sei auch in Bayern nicht genehmigungsbedürftig, weil der Gesetzgeber beim Erlaß des Kontrollratsgesetzes Nr 45 es bewußt unterlassen habe, den Erwerb von Erbanteilen für genehmigungspflichtig zu erklären« Die bayerische Regelung widerspreche deshalb dem Willen des Gesetzgebers und bedeutq eine unzulässige Ausdehnung der Genehmigungs-Pflicht. zu den in Art IV Abs 1 KRG Nr 45 bezeichneten Rechtsgeschäften gehört» Richtig ist auch, daß gesetzliche Vorschriften aber die Genebmigungepflicht nicht ohne weiteres auf im Gesetz nicht genannte Rechtsgeschäfte ausgedehnt werden können» Rer erkennende Senat hat deshalb im Beschluß vom S. November 1955 (V BLw 25/55» BGH2 18, 580 •» RechtdLandw 1956, 56) die Übertragung eines Erbanteils an einer landwirtschaftlichen Grundbesitz enthaltenden Erbengemeinschaft für nicht genehmigungsbedürftig erklärt« Rer dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt, bei dem es sich lediglich um die Auslegung des Art IV Abs 1 KRG Nr 45 handelte, betraf einen Pall aus dem Lande Hessen, wo - wie auch im Übrigen Bundesgebiet -dem § 5 der bayerischen Verordnung Nr 127 entsprechende Vorschriften nicht bestehen« Rer Senat hatte deshalb keinen Anlaß, in der vorgenannten Entscheidung zur Präge der Rechtsgtiltigkeit der bayerischen Regelung Stellung zu nehmen; die» wie sich aus den Gründen-des Beschlusses ergibt, ausdrücklich offengelaesen wurde» Schap]j> (aaO) wie auch Haegele (DNotZ 1951, 524 Fußnote 5) stutzen ihre Bedenken gegen die Gültigkeit des § 5 VO Nr • 27 darauf, daß diese Bestimmung über den Rahmen der Ermächtigung des Art XI KRG Nr 45 hinausgehe» Diese Bedenken sind jedoch nicht begründet« Art IV Abs 4 Buchst c OG Nr 45, wonach in allen in diesem Artikel vorgesehen«n Fällen die Genehmigung auch dann zu versagen ist, wenn cas Rechtsgeschäft gegen eine von dem zuständi- gen Honenbefehlshaber gemäß Art XI dieses Gesetzes erlassene Vorschrift verstößt, hat, wie Schapp zutreffend bemerkt, eine Ergänzung der Versagungsgründe für die :.n Art IV des Gesetzes bezeichneten Rechts Vorgänge ausdrücklich zugelassen« Die Zonenbefehlshaber waren auch nicht gehindert, andere als die in Art IV Abs 1 KRG Nr 4i> genannten Rechtsgeschäfte einer Genehmigungspflicht zu unterstellen., Art XI KRG Nr 45 enthält die Ermächtigung, nicht nur Verordnungen zur Durchführung des Gesetzes, sondern auch im Rahmen des Gesetzes Verordnungen su erlassen« Hiernach konnten, wie Erlese laaO) zutreffend hervorhebt, alle Bestimmungen getroffen werden, die zieht im Gegensatz zu dem Kontrollratsgesetz stehen, insbesondere seinen erkennbaren Zwecken und Zielen nicht zu-widezlaufen (vgl BayVerfGH aaO sowie DÖlle, Der Konstanzer Juristentag, S 99 [101])« Die Einführung der Genehmigungspflicht für die Übertragung von Erbanteilen geht über den Rahmen des Kontrollratsgesetzes Nr 45 nicht hinaus. Wenn der Gesetzgeber beim Erlaß des Kontroll--ratsgssetzes Nr 45 in Kenntnis der Auslegung der früheren rria3üo.tüctverkehrsvorschriften, wonach die Übertragung von Anteilen an einer landwirtschaftlichen Grundbesitz enthaltenden Erbengemeinschaft als nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurde, für Erbteilsübertragungen bäwußt keine Regelung getroffen hat, so bedeutet dies ledigLichj daß er einen solchen Erwerb dem Gesetz nicht unterwerfen wollte. Die Befugnis der Zonenbefehlshaber, die Übertragung von Erbanteilen für genehmigungsbedürftig zu er Clären, wird dadurch nicht berührt, da sie sich im Rahme:i des Gesetzes hält, insbesondere mit seinem Sinn und Zweckr die Volksernährung zu sichern, im Einklang steht. Bo Die darf somit Hoher Verfe Abs 1 Hr 1 KEG Hr 45 Bechtsgesc Interesse sein, wenn Grundstück im Hauptberuf Übertragung des Erbanteils an Josef üj/tk be-der Genehmigung, die nur bei Vorliegen gesetz-agungegründe verweigert werden darf.Hach $ 9 VO Hr 127 soll die Genehmigung nach Art IV huch versagt werden, wenn der Ausführung des iiäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches fntgegensteht; dies kann insbesondere der Fall das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte jemand überlassen wird, der nicht als Landwirt anzusehen ist« 1. Dasi für gegebexji wirt im Hai einer landiir ten bei ihn schaftliche ausgesetzt reite Eiger wirtschaftl Landwirt in Abs 2 VÖ Hr nehmigung zwischen Sh untereinanc oder in der Oberlandesgericht hält diese Vcrausceteungen Es führt dazu aus: Josef V^Psei kein Land-.tjiptberuf, sondern Berufsschullehrer» Da er an irtschaftlichen Berufsschule unterrichte, könn-zwar die zur Bewirtschaftung eines landwirt-n Anwesens erforderlichen Faehkenntnisse vor-werden. . Bei der Prüfung der Präge, ob einem Hechtsgeschäft auf Ga und des § 9 Abs 1 Er 1 VO Er 127 die Genehmigung zu veisagen ist, handelt es sich im wesentlichen um eine dem Tetrichter obliegende Entscheidung, an die das Hechtsbeschverdegericht gebunden ist, sofern die Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht. Stimmung; duS ein der Ausführung des Rechtsgeschäfts entgegenstehendes erhebliches öffentliches Interesse» insbesonder« in den angeführten Fällen gegeben sein kann* bedeutet nicht, daß in den genannten Fällen die Versagung der Gerehmigung zwingend vorgeschrieben sei, sondern ist dahin zu verstehen, daß, wenn einer der.Beispielsfälle gegeben ist, ein der Genehmigung entgegenstehendes erhebliches öffentliches Interesse in der Regel zu bejahen ist« $ 9 Abs 1 Hr 1 schließt deshalb die Genehmigung der Veräußerung an eine Person, die nicht als Landwirt im Hauptberuf anzusehen ist, nicht aus» Der Grundsatz, daß nur hauptberuflichen Land- oder Forstwirten die Genehmigung zu dem Erwerb land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke erteilt werden soll, läßt Ausnahmen zu, wenn besondere Unstände den Erwerb rechtfertigen (vgl BayObLGZ 1956, 23)o Las hat das Beschwerdegericht nicht verkannt»

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Volltext der Entscheidung

j*'ur aas NaonschiagewerkS Pur die Amtliche Sammlung!
Gesetzs	KRG	Nr 45 Art IV, XI j
Bayer DVO z KRG Nr 45 vom 22o Mai ^947 i'GVBi 1947? 180, 248) § 5
Rechtssatz2 Die bayerische Vorschrift, nach der die Übertragung eines Anteils an einer Erbengemeinschaft, zu deren Vermögen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, der Auflassung gleichsteht, ist rechtsgültige
 Aktenzeichen s Y Blw 3/57	AS	Arnstein
 Beschluß des BGH vom 4. Juli 1957	OLG	Bamberg
V_BLw 2/57
Beschluß
 In der Landwirtsohaftssache
I des Landwirtschaftsiehrers Josef W<
Nr m*
in B
20 der YTitwe Maria Auguste F Nr M-
geh» Gr^H in A
Antragstellerf Beschwerdegegner und zu 1 Rechtsbeschwerdeführers,
 vertreten durch Rechtsanwalt	,
gegen
 die Regierung von Unterfranken in WMMMMf
 Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 wegen Genehmigung der Übertragung eines Erbanteils
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4* Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Tasche, der Bundes-' rieht er Dr0 Hückinghaus und Dr«. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer^HBfund MMMMMt
 beschlossene
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11« September 1956 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen0
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwer-
deverfahren wird auf 350 DM festgesetzt,,
2 -
Gründe
I
bene Y/itwe Katharina G
Die am 15» Septem
 zu deren Nacli-
vers tor-
laß Y/aldgrundstücke in Größe von insgesamt 5 #3020 ha gehören , ist kraft Gesetzes von ihrem Sohn Andreas Bruno,, zwei Töchtern, den Kindern eines verstorbenen Sohnes und den Kindern einer verstorbenen Tochter beerbt worden,, Je-der Erbstamm ist zu 1/5 am Nachlaß beteiligt« Die beiden noch lebenden Töchter sind die landwirtswitwe Anna Maria Barbara Y/4B geb» G^B in BBHHHB und die Landwirtswitwe Maria Auguste EBB geb» Gfli^B (Antragstellerin zu ?.) in aSMBB° Der Erbanteil der Y/itwe	ist	inzwi-
schen zu dem Teil auf deren Kinder Arthur, Hubert, Valentin und Josef (Antragsteller zu 1) übertragen worden» Hubert Y/4ÜB ist im Jahre 1943 gefallen, Arthur W^B im Kriege vermißt,. Valentin W^B hat den väterlichen Hof geerbt- von dem im Jahre 1952 einige Hektar Land ohne Hofsteile auf Josef W^B übertragen worden sind, der die Grundstücke verpachtet hat»
Am 13, September 1955 wurde auf Antrag von Josef WflB zu dem Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft die Zwangsversteigerung der Nachlaßgrundstücke angeordnet» Im Termin vom 29o Oktober 1955 kam es zu einem Vergleich, wonach eine Aufteilung des Grundbesitzes in fünf Stammteile vorgesehen war, die selbst zu dem Teil wieder an Angehörige der einzelnen Stämme übertragen werden sollten» Die Antragstellerin zu 2 erklärte sich bereit, ihren Erbanteil an den Antragsteller zu 1 abzutreten» Dieser nahm daraufhin den Zwangsversteigerungsantrag zurück, und das Verfahren wurde aufgehoben»
 
In Erfüllung der Vereinbarung vom 29. Oktober 1955 hat die Antragstellerin zu 2 durch notarillen Vertrag vom 25- November 1955 ihren l/5 Erbanteil am Nachlaß ihrer Mutte.r an den Antragsteller zu I zu dem Preise von 350 )M veräußert* Das Bauerngericht hat die Übertragung des Erbanteils genehmigt. Auf die sofortige Beschwerde der Eegierung von Unterfranken hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Bauerngerichts aufgehoben und dem Vertrag vom 25. November 1955 die Genehmigung versagt. Mit der !vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde
 erstrebt der Antragsteller zu 1 die Aufhebung der Vorent-
•*
sche:Ldung7 indem er weiter beantragt; die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und feetzusteilen, daß 1er Vertrag vom 25* November 1955 einer bauemgericht-lichon Genehmigung nicht bedarf; hilfsweise die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen«
IIc
 Die Hechtsbeschwerde ist gemäß lässig, jedoch nicht begründet.
§ 24 Abs 1 IwVG zu-
Die Entscheidung hängt davon ab> ob die Übertragung des Erbanteils der Genehmigung bedarf und, wenn diese Frage zu bejahen ist, gesetzliche Versagungsgründe vorliegend»
A, Nach Art IV Abs 1 KEG Nr 45 bedarf die Auflassung eined land- oder forstwirtschaftlichen.Grundstücks oder die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück der Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden. Das gleiche gilt für jeden Vertrag, der die Bestellung des Sießbrauchs oder die Verpflichtung zur Übereignung eines solchen Grundstücks zu dem Gegenstand hat, Art XI KRG Nr 4? ermächtigte die Zonenbefehlshaber, für ihre betref-
4 “•
fenden Zone führung se Von dieser und sämtlii Französisch gungsgründe oder best! nommen wurc zur Durchfi 22. Hai 19 gung eines eines Gesell ter Haftung Hohe Grün Hr 45 gleic migungspfll landesgeric Vorschrift
n im Habmen dieses Gesetzes und zur Duroh-|ner Bestimmungen Verordnungen zu erlassene Ermächtigung haben die frühere Britische Zone he Länder der bisherigen Amerikanischen und en Zone Gebrauch gemacht, indem weitere Versa-für das Genehmigungsverfahren aufgesteilt ifimte Fälle von der Genehmigungs pflicht aus ge-en« Im § 5 der bayerischen Verordnung Nr 127 'iihrung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 vom 47 (GVB1 180) ist bestimmt, daß die Übertra-Anteils an einer Gesamthandsgemeinschaft oder äftsanteils an' einer Gesellschaft mit beschränken deren Vermögen land- oder forstwirtschaft-4stücke gehören, der Auflassung nach Art IV KRG hsteht« Bayern hat damit den Kreis der geneh-chtigen Rechtsgeschäfte erweitert. Das Ober-ht hat die Hechtsgültigkeit dieser bayerischen und damit die Genebmigungabedürftigkeit der Erbteilsüb^rtragung bejaht«
Die Hechtsbeschwerde meint, die Übertragung von Erbanteilen sei auch in Bayern nicht genehmigungsbedürftig, weil der Gesetzgeber beim Erlaß des Kontrollratsgesetzes Nr 45 es bewußt unterlassen habe, den Erwerb von Erbanteilen für genehmigungspflichtig zu erklären« Die bayerische Regelung widerspreche deshalb dem Willen des Gesetzgebers und bedeutq eine unzulässige Ausdehnung der Genehmigungs-Pflicht.
Die He ist jedoch Übertragung -oder forst?
ehtswirksamkeit des § 5 der Verordnung Nr 127 zu bejahen. Es ist davon auszugehen, daß die eines Erbanteils, aueh wenn im Nachlaß land-irtschaftliche Grundstücke sieh befinden, nicht
 
zu den in Art IV Abs 1 KRG Nr 45 bezeichneten Rechtsgeschäften gehört» Richtig ist auch, daß gesetzliche Vorschriften aber die Genebmigungepflicht nicht ohne weiteres auf im Gesetz nicht genannte Rechtsgeschäfte ausgedehnt werden können» Rer erkennende Senat hat deshalb im Beschluß vom S. November 1955 (V BLw 25/55» BGH2 18,
 580 •» RechtdLandw 1956, 56) die Übertragung eines Erbanteils an einer landwirtschaftlichen Grundbesitz enthaltenden Erbengemeinschaft für nicht genehmigungsbedürftig erklärt« Rer dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt, bei dem es sich lediglich um die Auslegung des Art IV Abs 1 KRG Nr 45 handelte, betraf einen Pall aus dem Lande Hessen, wo - wie auch im Übrigen Bundesgebiet -dem § 5 der bayerischen Verordnung Nr 127 entsprechende Vorschriften nicht bestehen« Rer Senat hatte deshalb keinen Anlaß, in der vorgenannten Entscheidung zur Präge der Rechtsgtiltigkeit der bayerischen Regelung Stellung zu nehmen; die» wie sich aus den Gründen-des Beschlusses ergibt, ausdrücklich offengelaesen wurde»
Rie Präge der Gültigkeit des § 5 VO Nr 127 iet im
 Schrifttum streitig» Sie wird von Priese (Landwirtschafts-
 reett der amerikanischen Besatzungszone, S 86/87). Baur > *
(DNctZ 1951, 314) und Wulff-Lange (Bayerisches Landwirt-soheftsrecht Anm 67 S 101) bejaht, von Schapp (Boden- und Höferecht, S 191/192) verneint* Rie Stellungnahme von Haegele ist nicht eindeutig« Haegele hat im Gegensatz zu der ursprünglich (vgl Die Beschränkungen im Grundstücksverkehr, Bern 49 S 39 und Bern 51 S 40) von ihm bejahten Reohtswirksamkeit des § 5 VO Nr 127 später (RNotZ 1951,
 324 Fußnote 5) die Auffassung vertreten, man werde die Gültigkeit der Bestimmung wohl verneinen müssen, in einer ireiteren Stellungnahme (RNotZ 1951, 559) sich nicht ausdrücklich geäußert» aber neuerdings (Rie Beschränkungen
~ 6 ~
 im Grundstück»verkehr, Ergänzungsband 1956, zu Nr 51) bei der Erörterung der Frage, ob die Übertragung eines Erbanteils beim Vorhandensein von landwirtschaftlichen Grundstücken genehmigungsbedürftig sei, ausgeführt, er halte die bisher von ihm vertretene Ansicht, daN hier eine Genehnigungspflicht - außer in Bayern - nicht bestehe, aufrecht. Haegele bejaht damit offensichtlich nunmehr für Bayern die Genehmigungspflicht, was die Gültigkeit de* § 5 VO Nr 127 zur Voraussetzung hat.
Die Wirksamkeit der bayerischen Regelung hängt davon ab, ob sie durch die Ermächtigung des Art XI KRG Nr 45 gedeckt isb» Die Verordnung Nr 127 ist zwar nicht von der damaligen Besatzungsbehörde, aber mit deren Zustimmung von dir Bayerischen Staatsregierung erlassen worden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich in der Entscheidung ^om 20. Januar 1956 (RechtdLandw 1956, 137) im einzelnen mit dem Zustandekommen der Verordnung,.die bayerisches Landesrecht ist (vgl BayObLGZ 1954, 112 [115]; BGH vom 29* November 1955, V ZB 16/55, Lind-Möhr Nr 1 zur Verordnung Nr 127), befaßt und ihre besatzungs- und staatsrechtliche Gültigkeit, insbesondere die Gültigkeit des § 9 Abs 1, der die Versagungsgründe des Kontrollratsge-setzes ergänzt, mit zutreffenden Gründen bejaht, dagegen zur Wirksamkeit des § 5 keine Stellung genommen»
Schap]j> (aaO) wie auch Haegele (DNotZ 1951, 524 Fußnote 5) stutzen ihre Bedenken gegen die Gültigkeit des § 5 VO Nr • 27 darauf, daß diese Bestimmung über den Rahmen der Ermächtigung des Art XI KRG Nr 45 hinausgehe» Diese Bedenken sind jedoch nicht begründet« Art IV Abs 4 Buchst c OG Nr 45, wonach in allen in diesem Artikel vorgesehen«n Fällen die Genehmigung auch dann zu versagen ist, wenn cas Rechtsgeschäft gegen eine von dem zuständi-
 
gen Honenbefehlshaber gemäß Art XI dieses Gesetzes erlassene Vorschrift verstößt, hat, wie Schapp zutreffend bemerkt, eine Ergänzung der Versagungsgründe für die :.n Art IV des Gesetzes bezeichneten Rechts Vorgänge ausdrücklich zugelassen« Die Zonenbefehlshaber waren auch nicht gehindert, andere als die in Art IV Abs 1 KRG Nr 4i> genannten Rechtsgeschäfte einer Genehmigungspflicht zu unterstellen., Art XI KRG Nr 45 enthält die Ermächtigung, nicht nur Verordnungen zur Durchführung des Gesetzes, sondern auch im Rahmen des Gesetzes Verordnungen su erlassen« Hiernach konnten, wie Erlese laaO) zutreffend hervorhebt, alle Bestimmungen getroffen werden, die zieht im Gegensatz zu dem Kontrollratsgesetz stehen, insbesondere seinen erkennbaren Zwecken und Zielen nicht zu-widezlaufen (vgl BayVerfGH aaO sowie DÖlle, Der Konstanzer Juristentag, S 99 [101])« Die Einführung der Genehmigungspflicht für die Übertragung von Erbanteilen geht über den Rahmen des Kontrollratsgesetzes Nr 45 nicht hinaus. Sie widerspricht vor allem auch nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Wenn der Gesetzgeber beim Erlaß des Kontroll--ratsgssetzes Nr 45 in Kenntnis der Auslegung der früheren rria3üo.tüctverkehrsvorschriften, wonach die Übertragung von Anteilen an einer landwirtschaftlichen Grundbesitz enthaltenden Erbengemeinschaft als nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurde, für Erbteilsübertragungen bäwußt keine Regelung getroffen hat, so bedeutet dies ledigLichj daß er einen solchen Erwerb dem Gesetz nicht unterwerfen wollte. Die Befugnis der Zonenbefehlshaber, die Übertragung von Erbanteilen für genehmigungsbedürftig zu er Clären, wird dadurch nicht berührt, da sie sich im Rahme:i des Gesetzes hält, insbesondere mit seinem Sinn und Zweckr die Volksernährung zu sichern, im Einklang steht. Schließlich waren die Zonenbefehlshaber und mit deren Zustimmung die einzelnen Länder auch befugt, für ihren Be-
reich Zwei gesetzes, von Erbtei 384]), in BGHZ 1, 33Ö Hr 127 ist
 felsfragen bei der Anwendung des Kontrollräte-irozu die Frage der Genebmigungsbedürftigkeit Lsübertragungen gehört (vgl BGHZ 18, 380 [383/ sinem bestimmten Sinne zu regeln (vgl auch T343/44]). Die Beehtsgültigkeit des § 5 VO danach ou bejahen,»
Bo Die darf somit Hoher Verfe Abs 1 Hr 1 KEG Hr 45 Bechtsgesc Interesse sein, wenn Grundstück im Hauptberuf
 Übertragung des Erbanteils an Josef üj/tk be-der Genehmigung, die nur bei Vorliegen gesetz-agungegründe verweigert werden darf. Hach $ 9 VO Hr 127 soll die Genehmigung nach Art IV huch versagt werden, wenn der Ausführung des iiäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches fntgegensteht; dies kann insbesondere der Fall das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte jemand überlassen wird, der nicht als Landwirt anzusehen ist«
1. Dasi für gegebexji wirt im Hai einer landiir ten bei ihn schaftliche ausgesetzt reite Eiger wirtschaftl Landwirt in Abs 2 VÖ Hr nehmigung zwischen Sh untereinanc oder in der
 Oberlandesgericht hält diese Vcrausceteungen
 Es führt dazu aus: Josef V^Psei kein Land-.tjiptberuf, sondern Berufsschullehrer» Da er an irtschaftlichen Berufsschule unterrichte, könn-zwar die zur Bewirtschaftung eines landwirt-n Anwesens erforderlichen Faehkenntnisse vor-werden. Dies wie auch die Tatsache, daß er be-tümer von mehreren Hektar verpachteter ländlicher Grundstücke sei, mache ihn nicht zu dem Hauptberuf. Die Ausnahmebestimmung.des § 9 127, wonach im Falle des Abs 1 Hr 1 die Geurteilt werden kann, wenn das Bechtsgeschäft ©gatten oder Personen abgeschlossen wird, die er in gerader Linie verwandt oder verschwägert Seitenlinie im zweiten Grade verwandt sind',
* 9 -
finde keine Anwendung, weil Josef	nicht	zu	dem
 genannten Personenkreis gehöreP Besondere Umstände, die eine Übertragung des Erbanteils an Josef rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. 1s fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß keine ortsansässigen erwerbswilligen Landwirte vorhanden seien. Baß durch die Erteilung der Genehmigung die Durchführung der Teilungsversteigerung abgewendet werde, sei unerheblich, da auch ein Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung genehmigungsbedürftig sei. Ebensowenig Bei entscheidend, daß Josef VNflR)bereits an der Erbengemeinschaft (neben 16 anderen Miterben) beteiligt fiei-. Einer Erweiterung dieser Beteiligung, die es einem n:.chthauptberufliehen Landwirt ermögliche, auf die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke Einfluß zu nehmen, stehe auch das öffentliche Interesse an der Sicherung der Volksernährung entgegen.
4c Die Einwendungen der Rechtebeschwerde hiergegen sind reicht begründet.
. Bei der Prüfung der Präge, ob einem Hechtsgeschäft auf Ga und des § 9 Abs 1 Er 1 VO Er 127 die Genehmigung zu veisagen ist, handelt es sich im wesentlichen um eine dem Tetrichter obliegende Entscheidung, an die das Hechtsbeschverdegericht gebunden ist, sofern die Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts enthalten keinen Rechtsverstoß. § 9 VC Er 127 ergänzt die Versagungsgründe des Art IV KEG Ei 45, indem er ein der Ausführung des Rechtsgeschäfts entgegenstehendes sonstiges erhebliches öffentliches Interesse' als weiteren Versagungsgrund einführt, der an einigen Beispielen (Abs 1 Er 1 bis 3) erläutert wird. § 9 Abs 1 Er 1 trifft bei der Übertragung des Erbanteils an Josef |Weth als nichthauptberuflichen Landwirt zu. Die Be-
10 -
Stimmung; duS ein der Ausführung des Rechtsgeschäfts entgegenstehendes erhebliches öffentliches Interesse» insbesonder« in den angeführten Fällen gegeben sein kann* bedeutet nicht, daß in den genannten Fällen die Versagung der Gerehmigung zwingend vorgeschrieben sei, sondern ist dahin zu verstehen, daß, wenn einer der.Beispielsfälle gegeben ist, ein der Genehmigung entgegenstehendes erhebliches öffentliches Interesse in der Regel zu bejahen ist« $ 9 Abs 1 Hr 1 schließt deshalb die Genehmigung der Veräußerung an eine Person, die nicht als Landwirt im Hauptberuf anzusehen ist, nicht aus» Der Grundsatz, daß nur hauptberuflichen Land- oder Forstwirten die Genehmigung zu dem Erwerb land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke erteilt werden soll, läßt Ausnahmen zu, wenn besondere Unstände den Erwerb rechtfertigen (vgl BayObLGZ 1956, 23)o Las hat das Beschwerdegericht nicht verkannt»
Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch lediglich gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht»
Die Verneinung besonderer den Erwerb des Erbanteils durch Josef rechtfertigender Umstände stellt jedoch eine im Rechtebesshwerdeverfahren nioht nachprüfbare Ermessensentscheidung dar. Das Oberlandesgericht hat die für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte beachtet» Dies gilt sowohl von der Tatsache, daß Josef W^Pals Miterbe am Nachlaß beteiligt und auch bereits Eigentümer von einigen Hektar landwirtschaftlicher Grundstücke ist, wie auch von den zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Anwesenä erforderlichen landwirtschaftlichen Fachkenntnissen and der notwendigen Berufserfahrung» die das Beschwerdegericht bei Josef Wfll auf Grund seiner beruflichen Vorbildung und Tätigkeit als vorhanden voraussetzt» Daß die. zu dem lachlaß gehörenden Waldgrundstücke zu dem größten Teil abgeholst sind und keinen erheblichen Wert haben,
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war dem Oberlandesgericht bekannt. Welche Absichten Josef flftfl mit dem Erwerb des Erbanteils verfolgt; insbesondere ob er die Möglichkeit haben würde, die abgeholzten Flächen wieder aufzuforsten, ist allein nicht entscheidend. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht der Tatsache, daß durch Erteilung der Genehmigung eine Zwangsversteigerung ver~ mieden würde, keine maßgebliche Bedeutung beigelegt hat« Der Üechtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt werden, daß aur durch Erteilung der Genehmigung eine Zersplitterung von landwirtschaftlichem Grundbesitz vermieden werde. Jei Versagung der Genehmigung verbleibt der Erbanteil im Besitz der Witwe FMHP« Eine unwirtschaftliche Zerschlagung der Nachlaßgrundstücke ist bei Durchführung der Zwangsversteigerung nicht zu befürchten, weil die Abgabe von Geboten der Genehmigung bedarf, die bei Vorliegen von Versagungsgründen zu verweigern ist. Auch im übrigen i jibt die angefochtene Entscheidung zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß.
det
 Co Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb surückgewieBen werden.
als unbegrün-
- 12-
Die K^stenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45
LwVGro
 Dr, Tasche	Dr.	H&ckimghaus	Dr.	Fiepenbrock