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BGH · V BLw 3/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 3/56

Rechtssatzs Ist in der Rechtsmitteltolehrung eine längere als die ged*%*lftöfcfe Rechtsmittelfrist angegeben, so läuft die Rechtsmittelfrist nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt ab* «r,\. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3« März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr, Tasche sowie der Bundesrichter Pr. Hückinghaus und Pr. Piepenbrock beschlossen? Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen' den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde, durch den dem Grundstücksverkauf der Beteiligten die Genehmigung versagt worden war, durch Beschluß vom 9. 1955 zugestellt worden» Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die am 17« Dezember 1955 beim Beschwerdegericht eingegangen ist, hat das Oberlandesgericht wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen. Nach § .21 Abs 2 Satz 2 LwVG sind die Beteiligten bei der Zustellung der in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse über das zulässige Rechtsmittel sowie über dessen Form und Frist zu. "Gemäß § 49 Abs 5 des Gesetzes vom 2.5.1949 (RegBl Württ.-Hohenz» S 150) ist sofortige Beschwerde am OLG binnen 1 Monats ab Zustellung zulässig." Die Beschwerdefrist beginnt nicht vor der Rechtsmitte lbelehrung, jedoch spätestens fünf Monate nach der Zustellung (§21 Abs 2 Satz 3 LwVG). Der angefochtene Beschluß mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 9 LwVG § 123 KostO
PrRechtsmittelfristLwVGMonatZustellungBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

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Bür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:	LwVG	§ 21 Abs 2
Rechtssatzs Ist in der Rechtsmitteltolehrung eine längere als die ged*%*lftöfcfe Rechtsmittelfrist angegeben, so läuft die Rechtsmittelfrist nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt ab*	«r,\.
! Aktenzeichens V BLw 3/56
1	.	AG-	Hechingen
 Beschluß des 3GH vom 3- März 1956 OLG Stuttgart
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In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages vom 16o September 1954 (Nr m|| der Urkundenrolle des Notars Friedrich	in
 Betei 1 igtej^
1.
Berufsschullehrerin Frieda B Hl
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Fuhrmann Gottlob M
zu 1 Antragstellerin, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeführerin,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Pr.
und
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3« März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr, Tasche sowie der Bundesrichter Pr. Hückinghaus und Pr. Piepenbrock
 beschlossen?
Auf die Hechtsbeschwerde wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Januar 1956 aufgehoben. Pie Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen*
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Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden
 Kosten nicht erhoben.
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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen' den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde, durch den dem Grundstücksverkauf der Beteiligten die Genehmigung versagt worden war, durch Beschluß vom 9. • November 1955 zurückge-wiösen. Dieser Beschluß ist den Vertretern der Antragstellerin am 24 - November. 1955 zugestellt worden» Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die am 17« Dezember 1955 beim Beschwerdegericht eingegangen ist, hat das Oberlandesgericht wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG zulässig, da es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt» Sie ist auch begründet»
Nach § .21 Abs 2 Satz 2 LwVG sind die Beteiligten bei der Zustellung der in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse über das zulässige Rechtsmittel sowie über dessen Form und Frist zu. belehren. Die den Vertretern der Antragstel-lerin zugestellte, im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte Ausfertigung des Beschlusses vom 9» November 1955 enthält in Übereinstimmung mit j3er Verfügung des Amtsrichters, unter der Urschrift des Beschlusses den Vermerk? "Gemäß § 49 Abs 5 des Gesetzes vom 2.5.1949 (RegBl Württ.-Hohenz»
 S 150) ist sofortige Beschwerde am OLG binnen 1 Monats ab Zustellung zulässig." Diese Rechtsmittelbelehrung war unrichtig» § 50 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes über Grundstücksverkehr und Landbe'wirtschaftung des früheren Landes Württem-berg-Hohenzollern vom 2. Mai 1949 (RegBl 143), wonach die Beschwerdefrist einen Monat betrug, ist durch § 60 Abs 2 Nr 12 LwVG i|ait Wirkung vom 1. Oktober 1953 aufgehoben wor-

den. Nacli § 9 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs 1 Satz 1 FGG beträgt die Prist für die sofortige Beschwerde zwei Wochen. Die Beschwerdefrist beginnt nicht vor der Rechtsmitte lbelehrung, jedoch spätestens fünf Monate nach der Zustellung (§21 Abs 2 Satz 3 LwVG). Eine Zustellung ohne . Rechtsmittelbelehrung ist danach zwar nicht unwirksam» jedoch wird der Beginn der Rechtsmittelfrist fünf Monate hinausgeschoben. Welche Folgen eine unrichtige Rechtsmitte lbelehrung hat, hängt von ihrem Inhalt ab. Ist in der Rechtsmittelbelehrung eine längere als die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelfrist angegeben, so läuft die Rechtsmi-.telfris't jedenfalls nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt ab (vgl Wöhrmann-Herminghausen LwVG § 21 Anm 22). Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde der Antragsteilerin ist somit gewahrt.
Der angefochtene Beschluß mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
Die fcostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 LwVG,
§§ 123, 15 KostO.
Br. Tasche	Br.	Hückinghaus	Br.	Piepenbrock
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