Rechtssatz: DieZulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß das Beschwerdegericht in., einem Pachtschutzverfahren zu Unrecht das Bestehen eines Landpachtvertrages und damit die Voraussetzungen für ein .. gegen die Stadt N^H|[^), vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, wegen Verlängerung eines Pachtverhältnisses hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7« Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche und der Bundesrichter Br* Hückinghaus und Br« Piepenbrock beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg als Beschwerdegerichts in LandwirtschaftsSachen vom 30o Juni 1954 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde verfahre ns zu erstatten haben« Die Antragsteller betreiben seit dem Jahre 1950 in einem früheren Bierkeller der ^^^brauerei in eine Champignonzucht, Dieser Keller hat einen Zu-r gang vom Stadtgraben her, den die Antragsteller im Einverständnis mit der Antragsgegnerin benutzen« Die Antragsteller lagern im Stadtgraben in der Nähe des Kallereingangs auch den für die Champignonzucht notwendigen"Komposthaufen. Bas Oberlandesgericht ist in Obereinstimmung mit dem Amtsgericht der Auffassung, daß zwischen den Parteien zwar ein VertragsVerhältnis bestehe, daß es sich jedoch nicht um einen Landpechtvertrag im Sinne des § 1 LPG handele und deshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines.Pachtschutzantrages gemäß § 8 LPG nicht gegeben seien» Bie Antragsteller glauben, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus der Vorschrift des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG herleiten zu können, weil das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Anrufung des Gerichts nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes und damit die Zulässigkeit des von den Beschwerdeführern eingeschlagenen Rechtsweges verneint habe» Biese Auffassung ist jedoch irrig» Nach § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts - abgesehen von der Unzulässigkeit der Beschwerde und den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 24 Abs 1 und 2 Nr 1 LwVG - die Rechtsbeschwerde statt*, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen * Gerichten handelt, Bie auf Grund des § 2 LwVG gebildeten Gerichte sind keine Sondergerichte, sondern Abteilungen der ordentlichen Gerichte, denen lediglich eine besondere ausschließliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt, so daß ein Streit über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegess § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG läßt die Rechtsbeschwerde nicht schon dann zu, wenn es sich lediglich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor dem Landwirtschafts-gericht handelt; denn das Gesetz erfordert für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht etwa die Unzulässigkeit des Verfahrens vor "einem ordentlichen Gericht", sondern die Unzulässigkeit des Verfahrens vor "den ordentlichen Gerichten". Soweit das Bestehen eines Pachtvertrages streitig ist, betrifft die Entscheidung hierüber lediglich eine Vorfrage für die Sachentscheiduhg und führt nur dann zu einer rechtskräftigen, auch das Frozeßgericht bindenden Feststellung, wenn das Landwirtschaftsgericht auf ausdrücklichen Antrag eines Beteiligten gemäß § 13 Abs 1 LwVG hierüber an Stelle des Prozeßgerichts entschieden hat. Ein Streit hierüber würde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nicht begründen können (vgl Wöhrmann-Herminghausen LwVG § 24 Anm 19; Barnstedt aaO; zu der dem § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG entsprechenden Vorschrift des § 2 Abs 3 LVR vgl: Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 1. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit des von den Antragstellern eingeleiteten Pachtschutzverfahrens verneint, handelt es sich nicht um die Präge der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, sondern um einen Angriff gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts , daß kein Landpachtvertrag bestehe und deshalb die Voraussetzungen für ein Pachtschutzverfahren nicht gegeben seien. Diese Auffassung unterliegt einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 24 Abs 1 LwVG) oder von einer in der Beschwerdebegründung be-zeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (5 24 Abs 2 Nr 1 LwVG).
'• t , Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2346 075 I Gesetz; LwVG $ 24 Abs 2 Nr 2 j’ Rechtssatz: DieZulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß das Beschwerdegericht in., einem Pachtschutzverfahren zu Unrecht das Bestehen eines Landpachtvertrages und damit die Voraussetzungen für ein .. *' Fachtsohutzverfahren verneint habe. Aktenzeichen: V BLw 5/55 AG Nürnberg Besohl des BGH vom 7. Februar 1955 . OLG Nürnberg J OLw 3/55 Bes cm h lM u ß In der Landwirtschaftssache der Eheleute Robert und Christa Hr 0» in E Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer, vertretendurch die Rechtsanwälte Br-* in und Br« 4: 1 . *» gegen die Stadt N^H|[^), vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, wegen Verlängerung eines Pachtverhältnisses hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7« Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche und der Bundesrichter Br* Hückinghaus und Br« Piepenbrock beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg als Beschwerdegerichts in LandwirtschaftsSachen vom 30o Juni 1954 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde verfahre ns zu erstatten haben« Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf ^00 bis 300 DM festgesetzt« . \' * Gründe : Die Antragsteller betreiben seit dem Jahre 1950 in einem früheren Bierkeller der ^^^brauerei in eine Champignonzucht, Dieser Keller hat einen Zu-r gang vom Stadtgraben her, den die Antragsteller im Einverständnis mit der Antragsgegnerin benutzen« Die Antragsteller lagern im Stadtgraben in der Nähe des Kallereingangs auch den für die Champignonzucht notwendigen"Komposthaufen. Außerdem haben sie dort einen Schuppen als Mistbereitungsstätte errichtet. Im Jahre 1951 baten die Antragsteller um Überlassung des von der früheren Pächterin aufgegebenen, bisher gärtnerisch genutzten Grabenteiles in Größe von 3066 qm. Die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, den Antragstellern dieses Grundstück bis zu dem 31» Oktober 1954 zur Nutzung zu überlassen. Als Gegenleistung sollten die Antragsteller die Schutträumung auf diesem Gelände übernehmen, während für die Bestfläche jährlich 133,02 DM zu zahlen waren. Die Antragsteller haben den von der Antragsgegnerin bereits Unterzeichneten Vertragsentwurf nicht unterschrieben, jedoch nach Aufforderung zur Pachtzahlung im August 1953 130 DM und weitere 18,11 DM gezahlt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1953 hat die Antragsgegnerin das Vertragsverhältnis gekündigt und Räumung des Stadtgrabens bis zu dem 31 * Dezember 1953 verlangt. Die Antragsteller haben daraufhin beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären und das Vertragsverhältnis bis einschließlich I960 zu verlängern. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Pachtschutzantrag als unzulässig, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, l r ' ^4 i V* ' lv mit der die Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstreben. Bia Rechtsbeschwerde ist unzulässig» Bas Oberlandesgericht ist in Obereinstimmung mit dem Amtsgericht der Auffassung, daß zwischen den Parteien zwar ein VertragsVerhältnis bestehe, daß es sich jedoch nicht um einen Landpechtvertrag im Sinne des § 1 LPG handele und deshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines.Pachtschutzantrages gemäß § 8 LPG nicht gegeben seien» Bie Antragsteller glauben, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus der Vorschrift des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG herleiten zu können, weil das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Anrufung des Gerichts nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes und damit die Zulässigkeit des von den Beschwerdeführern eingeschlagenen Rechtsweges verneint habe» Biese Auffassung ist jedoch irrig» Nach § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts - abgesehen von der Unzulässigkeit der Beschwerde und den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 24 Abs 1 und 2 Nr 1 LwVG - die Rechtsbeschwerde statt*, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen * Gerichten handelt, Bie auf Grund des § 2 LwVG gebildeten Gerichte sind keine Sondergerichte, sondern Abteilungen der ordentlichen Gerichte, denen lediglich eine besondere ausschließliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt, so daß ein Streit über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts nicht die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegess / 3 sondern die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betrifft (vgl BGHZ 12, 254 Z55J7 - RechtdLandw 1954, 132). § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG läßt die Rechtsbeschwerde nicht schon dann zu, wenn es sich lediglich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor dem Landwirtschafts-gericht handelt; denn das Gesetz erfordert für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht etwa die Unzulässigkeit des Verfahrens vor "einem ordentlichen Gericht", sondern die Unzulässigkeit des Verfahrens vor "den ordentlichen Gerichten". Dies bedeutet, daß es sich um die Frage handeln muß, ob die Anrufung des ordentlichen Gerichts überhaupt oder etwa deswegen unstatthaft ist, weil die zu entscheidende Frage zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte gehört (vgl Barnstedt LwVG § 24 Anm' 8). Das Gesetz Uber das gericht-liehe Verfahren in Landwirtschaftssachen gilt nach sei-nem § 1 Nr 1 im Verfahren nach dem Landpachtgesetz, dessen Vorschriften nur Landpachtverträge»unterliegen (§ 1 Abs 1 LPG). Über einen Pachtschutzantrag gemäß § 8 LPG hat das Landwirtschaftsgericht zu -entscheiden. Es hat dabei zu prüfen, ob ein Landpachtvertrag im Sinne des § 1 LPG vo3>-liegt. Soweit das Bestehen eines Pachtvertrages streitig ist, betrifft die Entscheidung hierüber lediglich eine Vorfrage für die Sachentscheiduhg und führt nur dann zu einer rechtskräftigen, auch das Frozeßgericht bindenden Feststellung, wenn das Landwirtschaftsgericht auf ausdrücklichen Antrag eines Beteiligten gemäß § 13 Abs 1 LwVG hierüber an Stelle des Prozeßgerichts entschieden hat. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Bestehen eines Pachtvertrages ist unter den Parteien nicht streitig. Es handelt sich im gegenwärtigen Verfahren auch nicht etwa um die Frage, ob die Zuständigkeit des Land- «v / * t I f »/ t * ) : P ;, * i h / • 11 . , Wirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts gegeben ist. Ein Streit hierüber würde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nicht begründen können (vgl Wöhrmann-Herminghausen LwVG § 24 Anm 19; Barnstedt aaO; zu der dem § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG entsprechenden Vorschrift des § 2 Abs 3 LVR vgl: Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 1. März 1950 RechtdLandw 1950, 265; ferner BGHZ 4, 352 ^53/547* Barnstedt-Meyer LVR § 2 Anm 4)- Streitig ist vielmehr lediglich, ob das* VertragsVerhältnis der Parteien einen Landpachtvertrag gemäß § 1 LPG darstellt. Zur Entscheidung hierüber ist das Landwirtschaftsgericht zuständig. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit des von den Antragstellern eingeleiteten Pachtschutzverfahrens verneint, handelt es sich nicht um die Präge der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, sondern um einen Angriff gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts , daß kein Landpachtvertrag bestehe und deshalb die Voraussetzungen für ein Pachtschutzverfahren nicht gegeben seien. Diese Auffassung unterliegt einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 24 Abs 1 LwVG) oder von einer in der Beschwerdebegründung be-zeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (5 24 Abs 2 Nr 1 LwVG). Auf die Bestimmung des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gestützt' * * Yt ; 1h: 3 werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht ge gehen sind (vgl dazu auch Lange-Wulff LwVG § 24 Bern II 3 b, die zwar die Landwirtschaftsgerichte als Sondergerichte bezeichnen, im übrigen aber ebenfalls der Auffas-, sung sind, daß, falls entgegen ihrer Ansicht die Landwirtschaftsgerichte als ordentliche Gerichte anzusehen seien, bei einem Streit darüber, ob es sich um eine Landwirtschaftssache handele, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 24 Abs 2 Hr 2 LwVG hergeleitet werden könne)« Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG, Br. Tasche Br. HÜckinghaus Br.Biepenbrock