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BGH · 7 BLw 3/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 BLw 3/53

2») Die Rechtsbesöhwerde des Theodor gegen den unter 1) angeführten Beschluss wird, soweit sie sich gegen die Genehmigung des Übergabevertrages vom 25p November 1949 richtet, als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen. Aus dieser Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, darunter eine Tochter Maria Eleonore, die mit dem im Jahre 1921 verstorbenen Landwirt Theodor Wäd^^ verheiratet war und ihrerseits zwei Kinder hat, nämlich den kriegsvermißten Sohn Joachim und den Sohn Rolf, der den Arzt-beruf ergriffen hat. In diesem Vertrage wurde ferner vereinbart, dass die anderen Kinder von dem Hofe, der in die Hannoversche Höferolle eingetragen war, nach den Regeln des Höferechts abzufinden seien. November 1922 aber im Übrigen aufgehoben werde« Theodor 1^/0 sollte nach dem neuen Vertrage zwecks Abfindung bestimmte Grundstücke an seinen Bruder Werner und seine Schwester Leonie Wäl-sowie an die Kinder seines Bruders Hermann herausgeben «»Im § 4 wurde gesagt, dass an die Stelle des Theodor seine Abkömmlinge treten $ 5 .dieses Ver- August 1948 den Landwirt Theodor M0P0 als gemeinschaftliches Kind an Kindesstatt mit der Maßgabe an, dass sich die Wirkung der Kindesannahme auch auf die Kinder des Theodor M0B0 namens Sigrid und Rolf erstreckte. Adoptionsvertrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts in Bruchhausen-Vilsen vom 5« Januar 1949 bestätigt, Theo-dor nahm darauf den Namen Theodor an, Br ist der Enkel eines Halbbruders des Vaters des Theodor und wuchs auf dem von seinem Vater als Pächter bewirtschafteten Rittergut in Hessisch-Oldendorf auf, besuchte dort die Volksschule und später die Oberrealschule in Hameln, machte von 1921 bis 1923 die landwirtschaftliche Lehre auf dem Klostergut Lamspringe bei Hildesheim und dem Gute Heinrichsdorf bei Wrietzen a.Oo durch und studierte von 1923 bis 1925 an der Universität in München Landwirtschaft. Nach seiner Entlassung im Jahre 1948 begab er sich zu Theodor L^B), der ihm die Bewirtschaftung des Hofes in Uenzen übertrug, die er noch jetzt inne hat. Am 23» November 1949 schloss Theodor L^H mit seinem Adoptivsohn Lgpp-Mgp^ einen als Kaufvertrag bezeichneten notariellen Vertrag (Urkundenrolle Nr 460/49 des Notare V^H^ in Ve^Mfc), durch den er diesem den Hof in U^^ Übergabevertrag, in dessen § 1 auf den* § 5 des Erbvertrages vom 7» Dezember 1932 zwischen Theodor LBB^ und seiner Mutter Adelheid Bezug genommen wurde« Im § 2 bestimmte Theodor LBHP? daß der Hof in UB|^ nach seinem Tode seinem Neffen Dr« med»WäflBBP anfallen und seiner Ehefrau für die Zeit ihres Lebens der Nießbrauch an dem Hofe zustehen solle« Ausserdem übertrug Theodor Iflp-^ den Hof seinem Neffen Dr«Wä^|B im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; er behielt sich jedoch-für die Zeit seines Lebens den Nießbrauch an dem Hofe vor« Zu der Einsetzung seines Neffen als•Nacherben.auj Grund des Erbvertrages vom 7» Dezember 1932 erklärte Theodor *n vollen Inhalt * entfallen gewesen sei, während er sich jetzt genau besinne, dass bei Abschluss des Erbvertrages seine Mutter und er selbst den Willen gehabt hätten, den Hof der Blutslinie der Mutter zu erhalten* Sein Vater war Eigentümer eines Stadtrandhofes bei Bremen, der sich auf ihn, seine Mutter und seinen Bruder vererbt hat, keine Hof- Er hat seinen Neffen Dr» als wirtschaftsfähig bezeichnet and den Standpunkt vertreten, sein Adoptivsohn sei kein Abkömmling im Sinne des $ 5 des Erbvertrages vom 7c Dezember 1932, da die Vertragschi iessenden damals nur leibliche Abkömmlinge im Auge gehabt hätten» Er hat die Ansicht vertreten, der im Jahre 1932 geschlossene Erbvertrag stehe dem zwischen ihm und seinem Adoptivvster geschlossenen Vertrage nicht entgegen, da auch ein Adoptivr sohn ein Äbkömmlinjg im Sinne des § 5 jenes Vertrages sei, der nicht von ehelichen oder leiblichen Abkömmlingen spreche und ausdrücklich auf das Hannoversche Höferecht Bezug nehme, nach dem auch Adoptivkinder erbberechtigt gewesen seien«, hat weiter geltend gemacht, fter Erbfall sei unter der Geltung des Reichserbhofsrechts eingetreten und nach diesem Recht zu beurteilen, nach dem eine Nacherbeneinsetzung ungültig gewesen seic Er hat ausserdem den Standpunkt vertreten, hinsichtlich der Bestimmung des Nacherben handle es sich nicht um eine vertragliche Vereinbarung, sondern um eine einseitige Verfügung seines Adoptivvaters, an die dieser nicht gebunden sei und an die er sich auch nioht ge-bunden gefühlt habe, da er anderenfalls den Vertrag vom 23« November 1949 nicht mit ihm geschlossen haben würde. den es als einen Übergabevertrag angesprochen hat* die Genehmigung versagt, weil die Einsetzung des Adoptivsohnes zu dem Hoferben zu der in § 5 des Erbvertrages vom 7 * Dezember 1952 getroffenen Verfügung von Todes wegen in Widerspruch stehe, an die Theodor LB9 gebunden sei* Das Amtsgericht hat angenommen, dass kein Abkömm- ling des Theodor LBHl im Sinne des § 5 Jenes Erbvertrages sei und es sich bei den Bestimmungen dieses Paragraphen auch nicht um eine einseitige Verfügung, sondern eine vertragliche Vereinbarung handle«, Es hat von diesem Standpunkt aus den Vertrag vom 23* November 1949 als nichtig angesehen und den Erb- und Übergabevertrag vom 10, Januar 1952 genehmigt, weil er mit § 5 des Erbvertrages vom 7* Dezember 1932 im Einklang stehe und Dr. WäflBB auch wirtschaftsfähig sei« Auf die gegen diese Entscheidung seitens des und der oberen Landwirtschaftsbehörde eingelegten sofortigen Beschwerden hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, den Vertrag vom 23* November 1949 genehmigt und dem Vertrage vom 10* Januar 1952 die Genehmigung • versagt« \ getreten, dass § 5 des Erbvertrages vom 7* Dezember 1932 nicht die Anordnung einer Nacherbfolge enthalte, da der von Theodor L(gp aus dem Kreise der Geschwister und Ge- schwisterkinder zu dem Hofnachfolger Bestimmte nicht Erbe der Witwe Adelheid l^H), sondern des Theodor sein solle, und hat weiter ausgeführt, aus § 5 jenes Vertrages könne höchstens hergeleitet werden, dass Theodor sich seiner Mutter gegenüber erbvertraglich dazu verpflichtet habe, den Hoferben aus dem Kreise seiner Geschwister und Geschwisterkinder zu bestimmen. Das Beschwerdegericht hat dahingestellt gelassen, ob Theodor eine solche Bindung eingehen wollte und eingegangen ist, weil auch bei Bejahung dieser Frage die Bestimmung des’ § 7 Abs 2 HöfeO nicht ausgeschaltet werde, nach der es zur Übergehung der Abkömmlinge der Zustimmung des Landwirtschafts-gerichts bedürfe. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, leibliche Abkömmlinge habe Theodor L^H* allerdings nicht, er habe aber adoptiert, und das sei auch‘nicht nur, wie Theodor Upp es in der Verhandlung habe hinstellen wollen, auf Zeit geschehen, um einen tüchtigen Pächter zu haben, vielmehr habe es sich um die Begründung eines echten Kindschaftsverhältnisses gehandelt, um einen geeigneten Hoferben für den Fall zu haben, dass ihm leibliche Abkömmlinge nicht mehr beschert werden sollten. Bie Absicht des Theodor L|pR bei der Adoption sei auch den ganzen Umständen nach dahin gegangen, dem Adoptivsohn den Hof in Upgp einmal zukommen zu lassen, was schon daraus hervorgehe, dass er bereits 1949 mit ihm einen sogenannten Kaufvertrag geschlossen habe, der seinem Inhalt nach ein flbergabevertrag sei.. rieht als einen Üb ergabevertrsg im Sinne des ^ 17 HöfeO angesehen, weil Theodor durch ihn den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Adoptivsohn habe übertragen wollen und es sich bei den in diesem Vertrage vereinbarten Geldrenten um eine Art Altenteil in der Form einer Bargeldrente handle. nicht etwa von leiblichen Abkömmlingen die Rede sei und Abkömmlinge im Sinne der Höfeordnung und unter gewissen Umständen im Sinne des fteichserbhofge-setzes auch Adoptivkinder seien« Bas Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass der Erbvertrag vom 7. Bezember 1932 unter der Geltung des Höfegesetzes für die Provinz Hannover abgeschlossen worden und der Hof in die Hannoversche Höferolle eingetragen gewesen sei, dieses Höfegesetz aber unter Abkömmlingen auch Adoptivkinder verstanden habe, wie sich aus seinem § 10 ergebe. zu haben, hat das Beschwerdegericht alB bedeutungslos angesehen, weil er selbst nicht behauptet habe, sich damals in einem die Nichtigkeit des Vertrages bedingenden Geisteszustand befunden zu haben, und seine Darstellung, er habe den Erbvertrag vergessen, durch seine Erklärung in § 6 des Erb- und Übergabevertrages vom 10« Januar 1952 widerlegt sei, hach der er im November 1949 auf Grund der ihm durch den Notar V^S erteilten Hechtsbelehrung davon ausgegangen sei, dass Adoptivsöhne leiblichen Kindern gleichgestellt seien0 Das Beschwerdegericht hat hervorgehoben, dass diese Ansicht auch nicht etwa falsch, sondern durchaus zutreffend gewesen sei und erst recht dann gelte, wenn das Adoptivkind nicht eine völlig fremde Person sei, sondern zu einem, wenn auch weiteren Verwandtenkreis des Annehmenden gehöre, wie es hier der Fall sei. berufen, dass sein und seiner Mutter Wille bei Abschluss /.,v des Erbvertrages dahin gegangen sei, den Hof in . Januar 1952 niedergelegt und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zu dem Ausdruck gebracht habe* Die Rechts-* beschwerde weist darauf hin, dass es allgemein üblich sei, einen Hof der Blutlinie zu erhalten, aus der er stamme, und dass der von Theodor behauptete Wille der Ver- tragsparteien auch darin zu dem Ausdruck gekommen sei, daß eine Hofnachfolge der Ehefrau des Theodor durch die Bestimmungen des Vertrages vom 7o Dezember 1932 auf alle Bälle ausgeschlossen worden sei, obwohl die Ehefrau nach dem damals geltenden Recht sogar als Vollerbin hätte eingesetzt werden können. Die Rechtsbeschwerde will weiter einen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses insoweit finden, als einerseits dahingestellt geblieben sei,' ob Theodor BflBB bei der Auswahl des Anerben an den Kreis der Geschwister und Geschwisterkinder gebunden gewesen sei, das Beschwerdegericht andererseits aber die Ansicht vertreten habe, der Adoptivsohn komme nur dann als Anerbe in Frage, wenn unter die Abkömmlinge im Sinne des § 5 des Erbvertrages vom;?; Die Rechtsbeschwerde hält eine Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts nach § 7 Abs 2 HöfeO nur dann für erforderlich, wenn der Erblasser überhaupt die Möglichkeit habe, einen Abkömmling zu dem Hoferben einzusetzen-, und meint, man könne den in dem Erbvertrag vom 7« Dezem- ber.1932 zu dem Ausdruck gekommenen Geschäftswillen nicht dadurch beiseite lassen, dass man den in ihm gebrauchten Begriff des Abkömmlings durch den der Höfeordnung ersetze, denn das würde zu einer Umgehung des Erbvertrages führen und gehe umso weniger an, als die Höfeordnung einem Erblasser nicht Rechte geben könne, die ihm durch einen rechts* wirksamen Erbvertrag genommen seien. genommen worden sei, zur Umgehung oder unter Umgehung des Erbvertrages geschehen sein und daher insoweit keine recht-: liehe Wirkung haben können, als der Erbvertrag durch sie Weiter rügt die Hechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht für die von ihm vertretene Auslegung des § 5 des Erbvertrages vom 7* Dezember 1932 auch die Tatsache des Kaufvertragsabschlusses am 23« November 1949 angeführt habe, denn darin liege nur vermeintlich ein Widerspruch zu der jetzigen Einlassung des Theodor der damals infolge seines Alters und seiner Erkrankung den Inhalt?;.':y des Erbvertrages im einzelnen nicht gegenwärtig gehäbt habe, steh diesen vielmehr erst später ins Gedächtnis zurückgerufen und sich dann auch wieder entsonnen habe, dass der Kof der Blutslinie der Mutter habe erhalten bleiben sollen«, Als. entscheidend sieht die Rechtsbeschwerde an, was die Vertragsparteien in dem § 5 des Erbvertrages unter Abkömmlingen verstanden haben* Sie ist der Ansicht, dass nur blut-mässige Abkömmlinge gemeint gewesen sehen, da Adoptivkinder nach dem Sprachgebrauch keine Abkömmlinge seien und nicht angenommen werden könne, dass den Beteiligten der Sprachgebrauch des Höfegesetzes bekannt gewesen sei und sie sich ihn zu eigen gemacht hätten. beiden Verträgen die Genehmigung zu versagen, und dies damit begründet, dass seine Ansprüche aus § 5 des Erbvertrages vom 7. Er hat aber einen bestimmten Antrag gestellt, fordert also im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung in seinem Sinne; Da er die Versagung der Genehmigung beider Verträge erstrebt, richtet sich sein Begehren vor allem gegen die Genehmigung des Vertrages vom 25. Werner I^B^hält sich offensichtlich für bes^We^de-berechtigt und leitet diese Befugnis aus der Ve^etzung von Rechten her, die ihm nach $ 5 des Erbvertrages vom 7. Ba Werner Ijflp in beiden Fällen nicht zu den Vertragsparteien gehört und auch kein Abkömmling des' Theodor L^BB ist, steht ihm ein Antragsrecht in dem gegenwärtigen Verfahren nicht zu. Er verkennt offenbar nicht, das Theodor LBBB nach Köferecht durch Verfügung von Todes wegen oder durch übergabevertrag, frei Uber den Hof verfügen kann und nur im Falle des $ 7 Abs 2 HöfeO der Zustimmung des Gerichts bedarf.Werner I4B^ geht auch zutreffend davon aus, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels die Beeinträchtigung eines ihm zustehenden Rechts ist. Ein solches Recht das durch' die angefochtene Entscheidung verletzt sein soll glaubt er zu Unrecht aus § 5 des Erbvertrages vom 7. die Bindung des Theodor würde lediglich darin bestehen, daß er gehalten wäre, den Hofjaachfolger aus dem Kreis seiner Geschwister und Geschwisterkinder zu bestimmen. Werner hätte mithin in diesem Palle lediglich eine gewisse Aussicht, zu dem Hofnachfolger eingesetzt zu werden, aber keinen Anspruch hierauf und kein besseres Recht als die übrigen leiblichen Nachkommen der Witwe Adelheid L^p, soweit sie wirtschaftsfähig sind. Werner würde danach selbst in dem angenommenen Palle durch die Genehmigung des Vertrages vom 23c November 1949 nicht in seinen Rechten beeinträch tigt sein. Die Rechtsbeschwerde des Theodor Ie1:)en“ falls insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Genehmigung des Vertrages vom 23. Es konnte dahingestellt bleiben, ob dieser Vertrag, wie die Rechtsbeschwerde meint, zu dem Erbvertrage vom 7« Dezember 1932 in Widerspruch steht und deshalb unwirksam ist oder ob dies, wie das Beschwerdegericht mit eingehender Begründung dargelegt hat, nicht der Pall ist, denn einß offensichtliche Nichtigkeit des Vertrages vom 23. Das berechtigt Theodor L^/0 indessen nicht, sich von diesem Vertrage loszusa-gen, worauf sein Antrag auf Versagung der Genehmigung hinausläuft; er ist an diesen Vertrag vielmehr bis zur rechtskräftigen Entscheidung Uber die Genehmigung gebunden und gehalten, nichts zu unternehmen, was dieser Bindung zuwiderläuft. In den Fällen der uneingeschränkten Genehmigung des Vertrages fehlt es daher an einer Rechtsbeeinträchtigung und damit an einer Beschwer im Sinne des § 23 Abs 2 LVO (vgl hierzu die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 13. durch die Genehmigung des Vertrages vom 23« November 1949 seitens des Beschwerdegerichts kein Recht des Theo-dor L^gp^ beeinträchtigt ist, musste seine Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Genehmigung dieses Vertrages richtet, als unzulässig verworfen werden. Sie konnte auch insoweit keinen Erfolg haben, als Theodor mit ihr die Genehmigung des Vertrages vom 10. Oktober 1952 (V BLw 2/52) dargelegt, dass der Übergabevertrag, der einen Hof im Sinne der Köfedrdnung zu dem Gegenstand hat, eine doppelte Natur besitzt, indem er trotz seiner äusseren Erscheinungsform als eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden wegen seiner unraitteibaren erbrechtlichen Gestaltungskraft auch einer Verfügung von Todes wegen gieichzusetzen ist und infolgedessen auch wie eine solche behandelt werden muss. In der Übergabe des Hofes im Wege-der vorweggenom-menen Erbfolge liegt, wie der Senat dort ausgeführt hat, die Bestimmung des Hoferben, die nur durch eine Verfügung von Todes wegen vorgenommen werden könnte, wenn nicht § 7 Abs 1 HÖfeO dem Eigentümer auch das Recht gäbe, dem Hof erben den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übergeben. Übergabevertrages das Hecht zur freien Bestimmung des Hofnachfolgers verbraucht und der Eigentümer für die Folgezeit rechtlich gehindert, noch eine andere Person zu dem Hoferben zu bestimmen. Räch dem zuvor Gesagten ist die Rechtsbeschwerde des Theodor gegen die Genehmigung des Vertrages vom 23 o November 1949 unzulässig. Diese sich aus der endgültigen Genehmigung.des gleichzeitig zur Erörterung stehenden Vertrages vom 23* November 1949 ergebende Rechtsfolge war bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 12* Februar 1952,VBLw 38/51, Rechtdlandw 1952, 139). November 1952, V BLw 51/52), bedurfte es keines Eingehens ■ auf die sonstigen Rügen der Rechtsbeschwerde des Theodor vielmehr war diese, soweit sie sich gegen die

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 1757 BGB § 7 HoefeO § 38 LVO § 2289 BGB
HofKindvertragenTheodorGenehmigungErbvertragesWernerBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

9361
OS'Z

7 BLw 3/53
Beschluss
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In der Landwirtachaftsstche
1.) dee Bauern Theodor	in	Scb^HHP	Nr.	■, Kreis
 Grafschaft	'
Antragsgegners und Antragstellers Beschwerdegegners und Rechtsbe-schwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt	in
2.) des Landwirts Werner	in	FaiHHv»
Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Br«	in
 gegen r .
den Landwirt Theodor	in	Nr.	1,
Antragsteller und Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner ? vertreten durch Rechtsanwalt Br. in
 betreffend Genehmigung
1)	. des notariellen Obergabevertrages vom 23« Novem-
ber 1949 zwischen dem BauemTheodpr 14KK0 und sei* nem Adoptivsohn Theodor
2)	c des notariellen Erb- und Obergabevertrages vom 10. Januar 1952 zwischen dem Bauer Theodor
 und dem praktischen Arzt Br. med. Rolf Wi
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat
 für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 5« Mai 1953
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der
 Bundesrichter Br. HUckinghaus und Br. Piepenbrock sowie
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der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesemann beschlossen:
1.) Bie Rechtsbeschwerde des Werner	gegen
 den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlan-
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desgerichts in Celle vom 10- November 1952 wird als unzulässig verworfen.
2») Die Rechtsbesöhwerde des Theodor	gegen	den
 unter 1) angeführten Beschluss wird, soweit sie sich gegen die Genehmigung des Übergabevertrages vom 25p November 1949 richtet, als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen.
3.) Die Kosten des RechtsbeSchwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer zu 1) zu 3/4 und dem RechtsbeschwerdefUhrer zu 2) zu 1/4 suferlegt. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nioht zu erstatten.
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 Die Bäuerin Adelheid 1^0 geh« NiflHP war Eigentümerin der in	Nr	■ gelegenen, im Grundbuch von
 Band 9 Blatt 193 eingetragenen Vollmeierstelle von 52,68,14 ha, deren Einheitswert etwa 63 000 - 64 000 DM beträgt. Sie war mit dem Landwirt Heinrich Friedrich L^^^ verheiratet, der im Jahre 1912 verstorben ist»
Aus dieser Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, darunter eine Tochter Maria Eleonore, die mit dem im Jahre 1921 verstorbenen Landwirt Theodor Wäd^^ verheiratet war und ihrerseits zwei Kinder hat, nämlich den kriegsvermißten Sohn Joachim und den Sohn Rolf, der den Arzt-beruf ergriffen hat. Die drei anderen Kinder der Adelheid und des Heinrich Friedrich Lgp sind Söhne« Der älteste, Theodor, ist von Beruf Landwirt und wohnt jetzt in SchflBBI. Der zweite Sohn Hermann ist im Jahre 1940 gestorben und hat ausser zwei Töchtern einen Sohn namens Werner hinterlassen, der von Beruf Landwirt ist« Der dritte Sohn, Werner, betreibt in	eine	Gast- und Land-
wirtschaft; er ist verheiratet, hat aber keine Kinder,
 Die Witwe Adelheid	schloss	am	16. November
1922 mit ihrem Sohn Theodor einen Erbvertrag, in dem sie bestimmte, dass dieser den Vollmeierhof Nr • in UflflHI
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als Anerbe nach Köferecht erhalten.solle. In diesem Vertrage wurde ferner vereinbart, dass die anderen Kinder von dem Hofe, der in die Hannoversche Höferolle eingetragen war, nach den Regeln des Höferechts abzufinden seien. Etwa 10 Jahre später, nämlich am 7. Dezember. 1932, schlossen die Witwe Adelheid L^^p und ihr Bohn-:Theodor einen weiteren Erbvertrag, wobei sie erklärten, dass dieser unwiderruflich sein solle. In ihm wurde bestimmt, dass es bei der Einsetzung des Theodor	zu dem	Anerben	ver-
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bleibe, dass der Erbvertrag vom 16. November 1922 aber
 im Übrigen aufgehoben werde« Theodor 1^/0 sollte nach dem neuen Vertrage zwecks Abfindung bestimmte Grundstücke an seinen Bruder Werner und seine Schwester Leonie Wäl-sowie an die Kinder seines Bruders Hermann herausgeben «»Im § 4 wurde gesagt, dass an die Stelle des Theodor	seine	Abkömmlinge	treten	$	5 .dieses Ver-
trages hat folgenden Wortlauts
"In dem Falle, dass Theodor ohne Hinterlassung von Abkömmlingen stirbt, soll der Hof Nr 0 in wie er hiermit bestimmt, seinen Geschwistern beziehungsweise deren Kindern nach Höferecht anfailen. Falls Theodor in diesem Zeitpunkt verheiratet ist, soll seine Ehefrau den lebenslänglichen Nießbrauch der Stelle Nr 0 in	oder	ein	dingliches	Unter-
haltsrecht haben. Es bleibt Theodor überlassen? in dieser Hinsicht nähere Bestimmungen zu treffen".
Die Witwe Adelheid L0|^ errichtete ferner am 7. Mai 1940 ein notarielles Testament, in dem sie zu dem Ausdruck brachte, dass ihr Hof in U0||^ entsprechend der Anerbenfolge des Reichserbhofgesetzes ihrem ältesten Sohn Theodor zufalle, und hinsichtlich ihres erbhoffreien Vermögens, ihre Tochter Eleonore WäSHfc zu ihrer alleinigen Erbin einsetze, ihre Söhne Hermann und Werner dagegen in guter Absicht von der Erbschaft ausschloß.
Nachdem die Witwe Adelheid L0J|0 am 3« März 1947 verstorben war, wurde Theodor	am 10« November 1947
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auf Grund des Erbvertrages vom 7? Dezember 1932 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen.
Theodor L0|p und seine Ehefrau Irene geb. He0^ + nahmen durch notariellen Vertrag vom 28. August 1948 den Landwirt Theodor M0P0 als gemeinschaftliches Kind an Kindesstatt mit der Maßgabe an, dass sich die Wirkung der Kindesannahme auch auf die Kinder des Theodor M0B0 namens Sigrid und Rolf erstreckte. Dieser
 
Adoptionsvertrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts in Bruchhausen-Vilsen vom 5« Januar 1949 bestätigt, Theo-dor	nahm darauf den Namen Theodor	an,
 Br ist der Enkel eines Halbbruders des Vaters des Theodor	und wuchs auf dem von seinem Vater als Pächter
 bewirtschafteten Rittergut in Hessisch-Oldendorf auf, besuchte dort die Volksschule und später die Oberrealschule in Hameln, machte von 1921 bis 1923 die landwirtschaftliche Lehre auf dem Klostergut Lamspringe bei Hildesheim und dem Gute Heinrichsdorf bei Wrietzen a.Oo durch und studierte von 1923 bis 1925 an der Universität in München Landwirtschaft. Anschliessend war Ld^-M^^^ bis 1929 in verschiedenen Betrieben als landwirtschaftlicher Verwalter tätig. Von 1929 bis 1935 bewirtschaftete er das Gut Heinrichsdorf bei Wrietzen,das 90 ha umfasste und das seine Mutter für ihn und seinen Bruder erworben hatteIm Jahre 1935 heiratete er die Tochter eines Landwirts. Nach dem Verkauf des Gutes Heinrichsdorf pachtete er das Rittergut Köchstedt a.d.Saale in Größe von 235 ha. Während des Krieges war	als	Landwirt uk-gestellt. 1945
wurde er als Ortsbauernführer von den Russen interniert. Nach seiner Entlassung im Jahre 1948 begab er sich zu Theodor L^B), der ihm die Bewirtschaftung des Hofes in Uenzen übertrug, die er noch jetzt inne hat. büßte in der Ostzone sein gesamtes Vermögen ein.
Am 23» November 1949 schloss Theodor L^H mit seinem Adoptivsohn Lgpp-Mgp^ einen als Kaufvertrag bezeichneten
 notariellen Vertrag (Urkundenrolle Nr 460/49 des Notare V^H^ in Ve^Mfc), durch den er diesem den Hof in U^^
Nr • mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 ab verkaufte. Von diesem Zeitpunkt ab übernahm	alle	eingetra-
gegen und nicht eingetragenen Belastungen des Hofes sowie alle ausstehenden Verpflichtungen seines Adoptivvaters als Eigentümer des Hofes« Als Kaufpreis wurde vereinbart,

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dass LBI^-MB^ an Theodor L^B vom 1. Januar 1950 ab eine Rente von jährlich 4 000«- DM und nach dessen Tode eine solche von 3 000«- DM an die Ehefrau, und zwar lebenslänglich, zu zahlen habe« Zur Sicherung der Kaufpreisforderung bewilligte L4|p-M4|B die Eintragung einer Sicherungshypothek von 25 000«- DM im Grundbuch«
Am 10« Januar 1952 schloss .Theodor LB9 mit seinem Neffen, dem Arzt Dr«med. Rolf	vor dem Notar
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Übergabevertrag, in dessen § 1 auf den* § 5 des Erbvertrages vom 7» Dezember 1932 zwischen Theodor LBB^ und seiner Mutter Adelheid Bezug genommen wurde« Im § 2 bestimmte Theodor LBHP? daß der Hof in UB|^ nach seinem Tode seinem Neffen Dr« med»WäflBBP anfallen und seiner Ehefrau für die Zeit ihres Lebens der Nießbrauch an dem Hofe zustehen solle« Ausserdem übertrug Theodor Iflp-^ den Hof seinem Neffen Dr«Wä^|B im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; er behielt sich jedoch-für die Zeit seines Lebens den Nießbrauch an dem Hofe vor« Zu der Einsetzung seines Neffen als•Nacherben.auj Grund des Erbvertrages vom 7» Dezember 1932 erklärte Theodor	*n
§ 6 des Vertrages, dass er diesen aus dem Kreis seiner Geschwister bzw« Geschwisterkinder für:den geeignetsten Hofnachfolger halte, da er sich bei der’Verwaltung seines bisherigen Grundbesitzes und sonstigen Vermögens hinreichend bewährt, als Beruf zwar nicht Landwirtschaft erlernt habe, aber auf dem Hof grpss geworden und mit allem, was die Bewirtschaftung des Hofes mit sich bringe, hinreichend vertraut sei« Weiter brachte er hinsichtlich des mit seinem Adoptivsohn geschlossenen Vertrages vom 23« November 1949 zu dem Ausdruck, er sei seinerzeit dalftn belehrt worden, daß Adoptivsöhne leiblichen Kindern gleichgestellt seien; damals sei er selijr krank gewesen, so daß er sich schnell habe entscheiden Rüssen; jetzt sei er dahin unterrichtet worden, dass er Vrotz der Adoption dem
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vollen Inhalt * entfallen gewesen sei, während er sich jetzt genau besinne, dass bei Abschluss des Erbvertrages seine Mutter und er selbst den Willen gehabt hätten, den Hof der Blutslinie der Mutter zu erhalten*
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Der Übernehmer, Holf	besuchte bis 1933 vom
 väterlichen Hof aus die Schule in Bremen. Anschliessend studierte er Medizin. Nach dem Staatsexamen im Jahre 1939 war er in einer Klinik in Bremen tätig und von 1940 ab als Truppenarzt bei einer bespannten Einheit eingesetzt.
Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft hielt er sich bis Juni 1946 auf dem Hofe in Nenzen auf, woselbst sich auch seine Familie befand. Vom Juli.1946 bis zu dem‘Oktober 1948 fand er als Assistenzarzt in Krankenhäusern in Bassum Verwendung. Seitdem übernahm er laufend die Vertretung von Landärzten; daneben half er in seiner Freizeit auf dem Hofe in	Im Oktober 1942 heiratete er eine Kinderärz-
tin, die ihren Beruf, jetzt nicht mehr ausübt. Aus seiner Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen. Er lebt mit seiner Familie noch jetzt auf dem Hof in UgHP. Sein Vater war Eigentümer eines Stadtrandhofes bei Bremen, der sich auf ihn, seine Mutter und seinen Bruder vererbt hat, keine Hof-
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stelle mehr besitzt und jetzt noch etwa 140 Morgen umfasst, von denen 40 bis 45 Morgen Schrebergärten sind; die übrigen Ländereien sind verpachtet.
Schon vor Abschluss des Übergabevertrages vom 10. Januar 1952 hatte Lp[^-MdP bei dem Landwirtschaftsgericht die Genehmigung des Vertrages vom 23. November 1949 nachgesucht, welcher Theodor L^p widersprach, der seinerseits um die Genehmigung des Übergabevertrages vom 10. Januar 1952 gebeten hat. Zur Begründung seiner Anträge hat Theo-dor L^p vorgetragen, er habe den Übergabevertrag mit Dr. liäHP geschlossen, weil er an den Erbvertrag vom 7. Dezember 1932 gebunden sei, nach welchem der Hof der Blutslinie
 
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der Matter erhalten hleiben solle, wie sich insbesondere aas $ 5 dieses Vertrages ergebe, der ihn verpflichte, den Nacherben aas dem Kreise seiner Geschwister and Geschwisterkinder auszuwählen. Er hat seinen Neffen Dr» als wirtschaftsfähig bezeichnet and den Standpunkt vertreten, sein Adoptivsohn sei kein Abkömmling im Sinne des $ 5 des Erbvertrages vom 7c Dezember 1932, da die Vertragschi iessenden damals nur leibliche Abkömmlinge im Auge gehabt hätten»
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hat beantragt, den Vertrag vom 23. November 1949 zu genehmigen und dem Erb- und Übergabevertrag vom 10. Januar 1952 die Genehmigung zu versagen. Er hat die Ansicht vertreten, der im Jahre 1932 geschlossene Erbvertrag stehe dem zwischen ihm und seinem Adoptivvster geschlossenen Vertrage nicht entgegen, da auch ein Adoptivr sohn ein Äbkömmlinjg im Sinne des § 5 jenes Vertrages sei, der nicht von ehelichen oder leiblichen Abkömmlingen spreche und ausdrücklich auf das Hannoversche Höferecht Bezug nehme, nach dem auch Adoptivkinder erbberechtigt gewesen seien«,
hat weiter geltend gemacht, fter Erbfall sei unter der Geltung des Reichserbhofsrechts eingetreten und nach diesem Recht zu beurteilen, nach dem eine Nacherbeneinsetzung ungültig gewesen seic Er hat ausserdem den Standpunkt vertreten, hinsichtlich der Bestimmung des Nacherben handle es sich nicht um eine vertragliche Vereinbarung, sondern um eine einseitige Verfügung seines Adoptivvaters, an die dieser nicht gebunden sei und an die er sich auch nioht ge-bunden gefühlt habe, da er anderenfalls den Vertrag vom 23« November 1949 nicht mit ihm geschlossen haben würde. Gegenüber dem Vertrage vom 10. Januar 1952 hat er noch vorg%-bracht, dass Dr.	berufsfremd	und	daher	nicht	wirt-
schaftsfähig sei *
Das Amtsgericht hat den Erb- und Übergabevertrag vom 10.
Januar 1952 genehmigt und dem Vertrag vom 23» November 1949? den es als einen Übergabevertrag angesprochen hat* die Genehmigung versagt, weil die Einsetzung des Adoptivsohnes zu dem Hoferben zu der in § 5 des Erbvertrages vom 7 * Dezember 1952 getroffenen Verfügung von Todes wegen in Widerspruch stehe, an die Theodor LB9 gebunden sei* Das Amtsgericht hat angenommen, dass	kein	Abkömm-
ling des Theodor LBHl im Sinne des § 5 Jenes Erbvertrages sei und es sich bei den Bestimmungen dieses Paragraphen auch nicht um eine einseitige Verfügung, sondern eine vertragliche Vereinbarung handle«, Es hat von diesem Standpunkt aus den Vertrag vom 23* November 1949 als nichtig angesehen und den Erb- und Übergabevertrag vom 10, Januar 1952 genehmigt, weil er mit § 5 des Erbvertrages vom 7* Dezember 1932 im Einklang stehe und Dr. WäflBB auch wirtschaftsfähig sei«
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Auf die gegen diese Entscheidung seitens des und der oberen Landwirtschaftsbehörde eingelegten sofortigen Beschwerden hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, den Vertrag vom 23* November 1949 genehmigt und dem Vertrage vom 10* Januar 1952 die Genehmigung • versagt«	\
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. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Theodor	mit	der	er	die	Wiederherstellung	der	erstinstanz-
lichen Entscheidung erstrebt* LBB-MBU bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels«
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Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen*
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Das -Beschwerdegericht ist dem Amtsgericht darin bei-
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getreten, dass § 5 des Erbvertrages vom 7* Dezember 1932 nicht die Anordnung einer Nacherbfolge enthalte, da der von Theodor L(gp aus dem Kreise der Geschwister und Ge-
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schwisterkinder zu dem Hofnachfolger Bestimmte nicht Erbe der Witwe Adelheid l^H), sondern des Theodor	sein
 solle, und hat weiter ausgeführt, aus § 5 jenes Vertrages könne höchstens hergeleitet werden, dass Theodor sich seiner Mutter gegenüber erbvertraglich dazu verpflichtet habe, den Hoferben aus dem Kreise seiner Geschwister und Geschwisterkinder zu bestimmen. Das Beschwerdegericht hat dahingestellt gelassen, ob Theodor	eine	solche
 Bindung eingehen wollte und eingegangen ist, weil auch bei Bejahung dieser Frage die Bestimmung des’ § 7 Abs 2 HöfeO nicht ausgeschaltet werde, nach der es zur Übergehung der Abkömmlinge der Zustimmung des Landwirtschafts-gerichts bedürfe. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, leibliche Abkömmlinge habe Theodor L^H* allerdings nicht, er habe aber	adoptiert,	und	das sei auch‘nicht
 nur, wie Theodor Upp es in der Verhandlung habe hinstellen wollen, auf Zeit geschehen, um einen tüchtigen Pächter zu haben, vielmehr habe es sich um die Begründung eines echten Kindschaftsverhältnisses gehandelt, um einen geeigneten Hoferben für den Fall zu haben, dass ihm leibliche Abkömmlinge nicht mehr beschert werden sollten. Unter dem Hinweis darauf, dass nach § 1757 BGB die an Rindes-statt angenommenen Kinder die rechtliche Stellung yon ehelichen Kindern haben, hat das Beschwerdegericht angenommen, dass Adoptivkinder auch unter die Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs.2 HöfeO fallen. Es hat daher zur Übergehung des
 und seiner Kinder die Zustimmung gemäss § 7 Abs 2 HöfeO für erforderlich erachtet.
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Das Oberlandesgericht ist bei der Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu erteilen sei, davon ausgegangen, dass sie nur zu geben sei, wenn triftige Gründe das Übergehen* der Abkömmlinge rechtfertigten, wobei vor allem das Wohl des Hofesj die Wünsche des Eigentümers, die persönlichen Verhältnisse der Abkömmlinge und des vorgesehenen Erben zu
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berücksichtigen seienDas Beschwerdegericht hat dahingestellt gelassen, ob Br. WäSHB als wir t Schafts fähig angesehen werden könne, da die Genehmigung des Vertrages vom 10. Januar 1952 schon deshalb versagt werden müsse, weil es an einem triftigen Grund für das Obergehen des Adoptivsohnes fehle« Hierzu hat es ausgeführt: L^|p>MR[^, der zur Zeit den Betrieb leite, stamme aus der Landwirtschaft, habe ständig mittlere und grössere Höfe sachgemäss bewirtschaftet und bewirtschafte auch den Hof in U^HRI ordnungs-
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massigo Theodor 1^9 wolle ihm, weil er ein guter Wirtschafter sei, die BetriebsfUhrung auch 15 Jahre lang belassen, habe danach also garnicht die Absicht, die Bewirtschaftung des Hofes in, den nächsten 12-15 Jahren seinem Neffen Wäft-
zix Überlassen, sondern mute diesem zu, während dieser Zeit.noch als Arzt tätig zu sein. Br. WäflHR habe auch den Beruf, den er nach Beendigung der Schulzeit erwählt habe, ausgeübt, so dass er eine gesicherte Existenz habe, zu demal da seine Ehefrau Kinderärztin sei. IR|p-MR|R habe dagegen seine Lebensgrundlage im Osten verloren und eine neue in der Bewirtschaftung des Hofes in	gefunden. Es lie-
ge im'übrigen im Interesse des Hofes, dass er von bewirtschaftet werde und nicht von Br.	der	keine
 ordnungsmässige landwirtschaftliche Ausbildung genossen habe. Bie Absicht des Theodor L|pR bei der Adoption sei auch den ganzen Umständen nach dahin gegangen, dem Adoptivsohn
 den Hof in Upgp einmal zukommen zu lassen, was schon daraus hervorgehe, dass er bereits 1949 mit ihm einen sogenannten Kaufvertrag geschlossen habe, der seinem Inhalt nach ein flbergabevertrag sei.. Bie vorliegenden Umstände*liessen ' j danach keine triftigen Gründe erkennen*, den Adoptivsohn bei
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der Abgabe des Hofes zu Gunsten des Rolf WMRHB^.öd^|lr> gend eines anderen der Geschwister oder Geschwi;
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des Theodor L^p zu übergehen. Ber Erb- und ubergäbevertrag vom 10. Januar 1952 könne daher nicht genehmigt werden.
Ben Vertrag vom 23. November 1949 hat das Beschwerdege-
 
rieht als einen Üb ergabevertrsg im Sinne des ^ 17 HöfeO angesehen, weil Theodor	durch	ihn	den	Hof	im	Wege
 der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Adoptivsohn habe übertragen wollen und es sich bei den in diesem Vertrage vereinbarten Geldrenten um eine Art Altenteil in der Form einer Bargeldrente handle. Bas Beschwerdegericht ist der Auffassung des Theodor	der	Übertra-
gung des Hofes auf seinen Adoptivsohn stehe § 5 des Erbvertrages vom 7» Bezember 1932 entgegen, nicht beigetreten. Es hat ausgeführt, der anderweitigen Verfügung über den Hof würde jedenfalls dann nichts im Wege steten,' wenn es sich bei der Berufung der Geschwister bzw. <Je^cliwister-kinder zur Hofnachfolge um eine einseitige letztwiÖlVs Verfügung des Theodor	handeln	sollte;	wenn	diese	Be-
stimmung aber ein Teil des unwiderruflichen Erbvertrages sei, würde eine anderweitige Verfügung über den Hof gleichwohl möglich sein, da	zu	den	Abkömmlingen	im
 Sinne des § 5 des Erbvertrages vom 7* Bezember 1932 zähle, weil in dieser Bestimmung ganz allgemein von Abkömmlingen und. nicht etwa von leiblichen Abkömmlingen die Rede sei und Abkömmlinge im Sinne der Höfeordnung und unter gewissen Umständen im Sinne des fteichserbhofge-setzes auch Adoptivkinder seien« Bas Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass der Erbvertrag vom 7. Bezember 1932 unter der Geltung des Höfegesetzes für die Provinz Hannover abgeschlossen worden und der Hof in die Hannoversche Höferolle eingetragen gewesen sei, dieses Höfegesetz aber unter Abkömmlingen auch Adoptivkinder verstanden habe, wie sich aus seinem § 10 ergebe. Bas Beschwerdegericht hat daraus gefolgert, dass unterAbkömmlingen im Sinne des Erbvertrages nicht nur leibliche Abkömmlinge, sondern auch Adoptivkinder verstanden werden müssten, sofern nicht besondere Umstände gegen diese Auffassung sprächen. Bass letzteres der Pall sei, hat das Beschwerdegericht verneint. Bie Angabe des Theodor bei Abschluss des Vertrages vom 23. November 1949 schwer krank gewesen zu sein und an den Erbvertrag nicht gedacht
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zu haben, hat das Beschwerdegericht alB bedeutungslos angesehen, weil er selbst nicht behauptet habe, sich damals in einem die Nichtigkeit des Vertrages bedingenden Geisteszustand befunden zu haben, und seine Darstellung, er habe den Erbvertrag vergessen, durch seine Erklärung in § 6 des Erb- und Übergabevertrages vom 10« Januar 1952 widerlegt sei, hach der er im November 1949 auf Grund der ihm durch den Notar V^S erteilten Hechtsbelehrung davon ausgegangen sei, dass Adoptivsöhne leiblichen Kindern gleichgestellt seien0 Das Beschwerdegericht hat hervorgehoben, dass diese Ansicht auch nicht etwa falsch, sondern durchaus zutreffend gewesen sei und erst recht dann gelte, wenn das Adoptivkind nicht eine völlig fremde Person sei, sondern zu einem, wenn auch weiteren Verwandtenkreis des Annehmenden gehöre, wie es hier der Fall sei. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend den Standpunkt eingenommen, dass § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 auch als erbvertragliche Bestimmung der Übertragung des Hofes auf L^^-M^pl nicht entgegenstehe.
Das Oberlandesgericht hat aus dem bisherigen Lebenslauf des	seine	Wirtschaftsfähigkeit	hergelei-
tet und die in dem Vertrage vom 23. November 1949 vorgesehenen Leistungen als für den Hof tragbar erachtet«. Es hat diesen Vertrag daher genehmigt.
Die Hechtsbeschwerde rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie Verstösse gegen Denkgesetze.
Sie wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Erbvertrag vom 7. Dezember 1932 dem Abschluss des Vertrages vom 23. November 1949 nicht entgegengestanden habe, und macht geltend, Theodor	habe	sich	von Anfang an auf sein Zeugnis dafür
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berufen, dass sein und seiner Mutter Wille bei Abschluss /.,v des Erbvertrages dahin gegangen sei, den Hof in	.	j?
unter allen Umständen der Blutlinie der Mutter zu erhal-
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ten, wie er dies in dem Vertrage vom 10. Januar 1952 niedergelegt und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zu dem Ausdruck gebracht habe* Die Rechts-* beschwerde weist darauf hin, dass es allgemein üblich sei, einen Hof der Blutlinie zu erhalten, aus der er stamme, und dass der von Theodor	behauptete	Wille	der Ver-
tragsparteien auch darin zu dem Ausdruck gekommen sei, daß eine Hofnachfolge der Ehefrau des Theodor	durch die
 Bestimmungen des Vertrages vom 7o Dezember 1932 auf alle Bälle ausgeschlossen worden sei, obwohl die Ehefrau nach dem damals geltenden Recht sogar als Vollerbin hätte eingesetzt werden können. Die Rechtsbeschwerde bemängelt, daß das Oberlandesgericht unter diesen Umständen das Pragerecht nicht ausgeübt und Theodor	nicht	unter	Eid
 vernommen habe.
Sie sieht einen weiteren verfahrensr^chtlichen Verstoß dar-in^daß das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers WajflÜ^verneint habe, ohne über diese Befähigung irgendwelche Ermittlungen anzustellen« Sie betont, daß WäflBMauf dem Hof seiner Eltern aufgewachsen sei, alle landwirtschaftlichen Arbeiten mitgemacht und sich bei der Verwaltung der von seinem Vater herrührenden 140 Morgen bestens bewährt habe, und hält es für unerheblich, wo jemand seine landwirtschaftliche Ausbildung genossen hat. I Ihrer Ansicht nach ist es auch unschädlich, dass WäflBB^ noch einen anderen Beruf erlernt hat. Sie vertritt die Ansicht, die Wirtschaftsfähigkeit des Wäfl[^ hätte nur Verneint werden dürfen, wenn dafür besondere Gründe vorgebracht worden wären und sich die Richtigkeit dieses Vorbringens durch eine Beweisaufnahme herausgestellt hätte«
Auch meint die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte,
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wenn es WäBHP die Wirtschaftsfähigkeit absprechen wollte, den}'Theodor	durch Ausübung des Frage-
rechts Gelegenheit geben müssen, aus dem Kreise seiner Geschwister und Geschwisterkinder einen anderen zu dem Anerben zu bestimmen, wofür insbesondere Werner der Neffe Theodor	in Frage gekommen wäre, der
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Die Rechtsbeschwerde will weiter einen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses insoweit finden, als einerseits dahingestellt geblieben sei,' ob Theodor BflBB bei der Auswahl des Anerben an den Kreis der Geschwister und Geschwisterkinder gebunden gewesen sei, das Beschwerdegericht andererseits aber die Ansicht vertreten habe, der Adoptivsohn komme nur dann als Anerbe in Frage, wenn unter die Abkömmlinge im Sinne des § 5 des Erbvertrages vom;?; Dezember 1932 auch Adoptivkinder fielen. Die Rechtsbeschwerde hält eine Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts nach § 7 Abs 2 HöfeO nur dann für erforderlich, wenn der Erblasser überhaupt die Möglichkeit habe, einen Abkömmling zu dem Hoferben einzusetzen-, und meint, man könne den in dem Erbvertrag vom 7« Dezem-
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ber.1932 zu dem Ausdruck gekommenen Geschäftswillen nicht dadurch beiseite lassen, dass man den in ihm gebrauchten Begriff des Abkömmlings durch den der Höfeordnung ersetze, denn das würde zu einer Umgehung des Erbvertrages führen und gehe umso weniger an, als die Höfeordnung einem Erblasser nicht Rechte geben könne, die ihm durch einen rechts* wirksamen Erbvertrag genommen seien. Die Rechtsbeschwerde glaubt, die Adoption würde, wenn sie, wie das Beschwerdegericht annehme, zwecks Hofnachfolge des	vor~
genommen worden sei, zur Umgehung oder unter Umgehung des Erbvertrages geschehen sein und daher insoweit keine recht-: liehe Wirkung haben können, als der Erbvertrag durch sie

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vereitelt werden würde, auch eine Schadensersatzpflicht des Theodor L^^^ auslösen, die auf seinen Adoptivsohn übergehen würde.
Weiter rügt die Hechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht für die von ihm vertretene Auslegung des § 5 des Erbvertrages vom 7* Dezember 1932 auch die Tatsache des Kaufvertragsabschlusses am 23« November 1949 angeführt habe, denn darin liege nur vermeintlich ein Widerspruch zu der jetzigen Einlassung des Theodor	der damals
 infolge seines Alters und seiner Erkrankung den Inhalt?;.':y des Erbvertrages im einzelnen nicht gegenwärtig gehäbt habe, steh diesen vielmehr erst später ins Gedächtnis zurückgerufen und sich dann auch wieder entsonnen habe, dass der Kof der Blutslinie der Mutter habe erhalten bleiben sollen«,
Als. entscheidend sieht die Rechtsbeschwerde an, was die Vertragsparteien in dem § 5 des Erbvertrages unter Abkömmlingen verstanden haben* Sie ist der Ansicht, dass nur blut-mässige Abkömmlinge gemeint gewesen sehen, da Adoptivkinder nach dem Sprachgebrauch keine Abkömmlinge seien und nicht angenommen werden könne, dass den Beteiligten der Sprachgebrauch des Höfegesetzes bekannt gewesen sei und sie sich ihn zu eigen gemacht hätten. Die Hechtsbeschwerde macht geltend, zwecks Erhaltung des Hofes in der angestammten Femilie habe selbst bei glücklichster Ehe die Ehefrau des Theodor	nicht	Anerbin werden sollen;
wenn aber der Hof nicht einmal durch Eingehung einer Ehe der Familie habe entzogen werden sollen, so dürfe eine Adoption erst recht nicht zur Ausschaltung der ange-stammten Familie führen»
In der Rechtsbeschwerdeinstünz hat der bisher an dem Verfahren nicht beteiligte Landwirt Werner I4HP, der Sohn des 1940 verstorbenen Hermann L^^, den Antrag gestellt,

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beiden Verträgen die Genehmigung zu versagen, und dies damit begründet, dass seine Ansprüche aus § 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 nicht berücksichtigt seien. Er vertritt die Ansicht, diese Vertragsbestimmung schliesse Blutsfremde** von der Hofnachfolge aus, und spricht seinem.Vetter WäiHBl die Wirtschaftsfä-higkeit ab. Dass er sich erst jetzt eingeschaltet habe, erklärt Werner	damit, dass er von dem Beschwerde-
verfahren erst kürzlich Kenntnis erlangt habe,
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1.) Werner	hat sich in seiner Eingabe zur Sache
 geäussert, ohne ausdrücklich zu sagen, dass er gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts Rechtsbeschwerde einlege. Er hat aber einen bestimmten Antrag gestellt, fordert also im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung in seinem Sinne; Da er die Versagung der Genehmigung beider Verträge erstrebt, richtet sich sein Begehren vor allem gegen die Genehmigung des Vertrages vom 25. November 1949 durch das Beschwerdegericht«. Seine Eingabe muss bei dieser Sachlage als Rechtsbeschwerde aufgefasst werden, da er nicht lediglich die eine oder die andere Vertragspartei unterstützen, sondern eigene Rechte verfolgen will. Seine Rechtsbeschwerde ist indessen unzulässig.
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Werner I^B^hält sich offensichtlich für bes^We^de-berechtigt und leitet diese Befugnis aus der Ve^etzung von Rechten her, die ihm nach $ 5 des Erbvertrages vom 7. Dezember 1932 zustehen sollen. Seine Ansicht, aus dieser Vertragsbestimmung ein Beschwerderecht ableiten zu können, ist irrig. Es handelt sich bei den beiden Verträgen, deren Genehmigung zur Erörterung steht, um Cbergabeverträge im Sinne des § 17 HöfeO. Bei dem Vertrage vom 10. Januar 1952 kann das nicht zweifelhaft sein.

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Beide Vorins tanzen haben auch den Vertrag vom 23.
November 1949 als Übergabevertrag angesprochen, Bas ist nicht zu beanstanden und auch von keinem der Beteiligten ernstlich in Zweifel gezogen worden. Werner L^BB glaubt, als Neffe des Theodor 24BP in dem gegenwärtigen Verfahren Anträge stellen zu können. Im Zustimmungsverfahren sind indessen nach $ 38 Abs 1 u. 5 IVO zu Lebzeiten des Übergebers nur die Vertragsparteien, unter den Voraussetzungen des § 38 Abs 4 LVO auch der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling und gegebenenfalls die dem Vertrage - etwa wegen der Festsetzung ihrer Abfindungen - beigetretenen Miterben beteiligt. Ba Werner Ijflp in beiden Fällen nicht zu den Vertragsparteien gehört und auch kein Abkömmling des' Theodor L^BB ist, steht ihm ein Antragsrecht in dem gegenwärtigen Verfahren nicht zu. Es bestand daher keine Veranlassung, Werner I^BB von dem schwebenden Verfahren zu unterrichten, ih& als Beteiligten zuzuziehen und ihm die ergangenen En$Sche:L-dungen zuzustellen. Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, dass ihm auch kein Beschwerderecht zu^tehen kann, wie er es für sich in Anspruch nimmt. Er verkennt offenbar nicht, das Theodor LBBB nach Köferecht durch Verfügung von Todes wegen oder durch übergabevertrag, frei Uber den Hof verfügen kann und nur im Falle des $ 7 Abs 2 HöfeO der Zustimmung des Gerichts bedarf. Werner I4B^ geht auch zutreffend davon aus, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels die Beeinträchtigung eines ihm zustehenden Rechts ist. Ein solches Recht das durch' die angefochtene Entscheidung verletzt sein soll glaubt er zu Unrecht aus § 5 des Erbvertrages vom 7. Be-zember 1932 herleiten zu können. Selbst wenn man einftal unterstellt, dass diese Vertragsbestimmung eine Bindung des Theodor	hinsichtlich	der	Bestimmung	des	HofnachT
folgers herbeigeführt hat, würde ein Recht des Werner durch die Übergabeverträge nicht beeinträchtigt sein, denn
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die Bindung des Theodor	würde	lediglich darin
 bestehen, daß er gehalten wäre, den Hofjaachfolger aus dem Kreis seiner Geschwister und Geschwisterkinder zu bestimmen. Innerhalb dieses Personenkreises würde Theodor	den Hofnachfolger frei wählen können. Werner
 hätte mithin in diesem Palle lediglich eine gewisse Aussicht, zu dem Hofnachfolger eingesetzt zu werden, aber keinen Anspruch hierauf und kein besseres Recht als die übrigen leiblichen Nachkommen der Witwe Adelheid L^p, soweit sie wirtschaftsfähig sind. Er hätte danach nicht einmal eine feste Anwartschaft auf die Hofnachfolge, die einem Recht gleichgestellt werden und ein Beschwerderecht geben könnte (vgl hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 9«. Oktober 1951, V.BLw 40/50 = RechtdLandw 1952, Seite 26). Werner	würde	danach selbst in
 dem angenommenen Palle durch die Genehmigung des Vertrages vom 23c November 1949 nicht in seinen Rechten beeinträch tigt sein. Ihm steht infolgedessen nach den <*§ 1 Abs 2 LVR, 23 Abs 2 LVO ein Beschwerderecht nicht zu. Seine Rechtsbeschwerde musste daher als unzulässig verworfen werden,
2 a). Die Rechtsbeschwerde des Theodor Ie1:)en“ falls insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Genehmigung des Vertrages vom 23. November_1949 richtet. Bei ihm handelte es sich, wie oben bereits gesagt wurde, um einen Obergabevertrag im Sinne der §§ 7, 17 HöfeO, also um eine vorweggenommene Erbfolge. Es konnte dahingestellt bleiben, ob dieser Vertrag, wie die Rechtsbeschwerde meint, zu dem Erbvertrage vom 7« Dezember 1932 in Widerspruch steht und deshalb unwirksam ist oder ob dies, wie das Beschwerdegericht mit eingehender Begründung dargelegt hat, nicht der Pall ist, denn einß offensichtliche Nichtigkeit des Vertrages vom 23. November 1949, die zur Versagung der Genehmigung führen könnte, liegt jedenfalls nicht vor. Dieser Vertrag bedarf als übergabevertrag zu seiner Wirksamkeit
 
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nach Art IV KRG Nr 45, Art III Br.MilRegVO Nr 84, §§
16, 17 HÖfeO der gerichtlichen Genehmigung, die
 in dem gegenwärtigen Verfahren betreibt, und ist, solange diese Genehmigung noch nicht rechtskräftig erteilt ist, schwebend unwirksam. Das berechtigt Theodor L^/0 indessen nicht, sich von diesem Vertrage loszusa-gen, worauf sein Antrag auf Versagung der Genehmigung hinausläuft; er ist an diesen Vertrag vielmehr bis zur rechtskräftigen Entscheidung Uber die Genehmigung gebunden und gehalten, nichts zu unternehmen, was dieser Bindung zuwiderläuft. Sein Verlangen nach Versagung der Genehmigung steht also zu der von ihm eingegangenen vertraglichen Bindung in Widerspruch. Theodor	verkennt	of-
fensichtlich die Bedeutung, die .dem Erfordernis der Genehmigung (Zustimmung) zukoramt. Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone wiederholt ausgesprochen hat, stellen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht aus öffentlich-rechtlichen Gründen erlassene Verfügungsbeschränkungen dar. Erteilung der nachgesuchten Genehmigung bedeutet somit nur die Aufhebung dieser Verfügungsbeschränküng für den zur Genehmi= gung vorgelegten Vertrag; sie hat also eine Verbesserung der Rechtsstellung de» Verfügenden zur Folge. In den Fällen der uneingeschränkten Genehmigung des Vertrages fehlt es daher an einer Rechtsbeeinträchtigung und damit an einer Beschwer im Sinne des § 23 Abs 2 LVO (vgl hierzu die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 13. März 1951,
V BLw 108/50, BGHZ 1, 267 ff = RechtdLandw 1951, 189 * DNotZ 1951, 345; vom 23. September 1952, V BLw 14/52; vom 14. Oktober 1952, V BLw 32/52 und vom 4. November* 1952, V BLw 51/52). Ebenso wie für die sofortige Beschwerde des § 23 LVO ist nach § 1 Abs 2 LVR auch für die Rechts beschwerde eine Rechtsbeeinträchtigung Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Da nach dem Gesagten

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durch die Genehmigung des Vertrages vom 23« November 1949 seitens des Beschwerdegerichts kein Recht des Theo-dor L^gp^ beeinträchtigt ist, musste seine Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Genehmigung dieses Vertrages richtet, als unzulässig verworfen werden.
b). Sie konnte auch insoweit keinen Erfolg haben, als Theodor	mit ihr die Genehmigung des Vertrages vom 10. Januar 1952 erstrebt. Er konnte durch den Abschluss eines weiteren Übergabevertrages nicht noch einmal über die Hofnachfolge wirksam verfügen. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1952 (V BLw 2/52) dargelegt, dass der Übergabevertrag, der einen Hof im Sinne der Köfedrdnung zu dem Gegenstand hat, eine doppelte Natur besitzt, indem er trotz seiner äusseren Erscheinungsform als eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden wegen seiner unraitteibaren erbrechtlichen Gestaltungskraft auch einer Verfügung von Todes wegen gieichzusetzen ist und infolgedessen auch wie eine solche behandelt werden muss. In der Übergabe des Hofes im Wege-der vorweggenom-menen Erbfolge liegt, wie der Senat dort ausgeführt hat, die Bestimmung des Hoferben, die nur durch eine Verfügung von Todes wegen vorgenommen werden könnte, wenn nicht § 7 Abs 1 HÖfeO dem Eigentümer auch das Recht gäbe, dem Hof erben den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übergeben. Da die Bestimmung des Hoferben in diesem Palle durch Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Hofnachfolger vorgenomraen wird, führt diese Art der Hofer-benbestimraung zu einer Bindung des Übergebers hinsichtlich der Hofnachfolge, sofern der Vertrag wirksam ist.
Der Eigentümer kann infolgedessen die Bestimmung des Hoferben nicht ohne weiteres einseitig rückgängig machen,' vielmehr ist, wie der. erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1952 (V Blw 38/51, RechtdLahdw 1952, 139 = MDR 1952, 414) ausgeführt hat, mit dem Abschluß des

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Übergabevertrages das Hecht zur freien Bestimmung des Hofnachfolgers verbraucht und der Eigentümer für die Folgezeit rechtlich gehindert, noch eine andere Person zu dem Hoferben zu bestimmen. Die Rechtslage bei Abschluss zweier miteinander in Widerspruch stehenden
 Übergabeverträge ähnelt nämlich derjenigen, die besteht,.
■ ' *■' wenn der Eigentümer mit dem zunächst ausersehenen Hof-
erben einen Erbvertrag schliesst und späterhin einem anderen den Hof durch Übergabevertrag überträgt. Ebenso wie die Rechtsstellung des erbvertraglichen Hoferben durch den Übergabevertrag nicht beeinträchtigt werden kann (§ 2289 Abs 1 Satz 2 BGB), muss auch die des aus dem ersten Übergabevertrag berechtigten Übernehmers durch den später geschlossenen Übergabevertrag unberührt bleiben und entsprechend der angeführten Vorschrift zu dessen Unwirksamkeit führen. Ein solcher Pall sich widersprechender Übergabevertrüge ist hier gegeben. Räch dem zuvor Gesagten ist die Rechtsbeschwerde des Theodor gegen die Genehmigung des Vertrages vom 23 o November 1949 unzulässig. Die Erteilung de» Genehmigung dieses Vertrages durch das Beschwerdegericht ist also endgültig und der Vertrag damit wirksam. Daraus folgt nach den obigen Ausführungen dierUhwirksamkeit des Übergabe-Vertrages vom 10. Januar 1952. Diese sich aus der endgültigen Genehmigung.des gleichzeitig zur Erörterung stehenden Vertrages vom 23* November 1949 ergebende Rechtsfolge war bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 12* Februar 1952,VBLw 38/51, Rechtdlandw 1952, 139). Da einem erkennbar unwirksamen Vertrage die Genehmigung versagt werden kann (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl z.B. Beschluss vom 4. November 1952, V BLw 51/52), bedurfte es keines Eingehens ■ auf die sonstigen Rügen der Rechtsbeschwerde des Theodor	vielmehr	war	diese, soweit sie sich gegen die
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Versagung der Genehmigung des Vertrages vom 10, Janu-	•'?[
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träges ohne weiteres als unbegründet zurückzuweisen,	*: J
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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42,
43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 IVO	*-
über die Erstattung der dem	ausserhalb	H
des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstanden Kosten bestand	- J
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