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BGH · V BLw 5/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 5/50

, „ , einzige Tochter des de Sohn, die Anxragsgegnenn ist die am 9> Juni 1949 verstorbenen Bauern Erd.ruiskus diHH^-in HolBBHHio Der Vater war Eigentümer des im Grundbuch von .Horfl^ Band 3 Blatt 93 verzeichneten Hofesf der eine Größe von 17?6739 ha und einen Einheitswert von 13 600 DM hat» Der Antragsteller hat in juü 1949 beim Amtsgericht ( Landwirtschaftsgericht ) Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt» Die Antragsgegnerin hat diesem Tintrag widersprochen mit der Begründung, der Antragsteller .sei nicht WirtSchaftsfähig * Durch Beschluß vom 13. fes ^gestellt, daß der Antragsteller wirtschaftsfähig i-t« Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom Die Antragsgegnerin hat formund fristgerecht Dechtsbeschwerde eingelegt0 Sie beantragt., den angef oclitenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß der Antragsteller nicht wirtschaftsfähig ist, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisexi» Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der RechtsbeschY/erde» denn das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen und der in § 2 Abs 1 LVR vorgeschriebene Beschwerdewert yon mehr als 6 000 DM ist nicht erreichte Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach § 2 Abs 4 LVR auf Grund you § 44 Abs 3 Buchst a LVO nach § 24 KostO» Praktisch bedeutet im Yorliegenden Falle, wie die Antragsgegnerin in ihrer ( nach § 1 Abo 1 LVR nicht zulässigen) Beschwerde vom 24° Januar 1950 gegen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts auf 3 000 DM zutreffend hervorhebt, die Entscheidung über die’ Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers bereits die Entscheidung über, die Hoffolge selbst. in Verbindung mit § 18 KostO kommt als Wert des Hofes der Hinheitswert in Betracht * Der Einheitswert des Hofes beträgt 13 800 IM« Das Amtsgericht ist in den Gr Linden seines Beschlusses davon ausge_ gangen, daß der Hof mit rund 9 000 BW nicht zurückgezahlter Hypotheken belastet sei« In ihrer sofortigen Beschwerde vom 2. Wie hoch die Belastung noch ist, läßt sich anhand der Grundakten allein nicht ohne weiteres genau feststeilen« Es handelt eich dabei durchweg um Tilgungshypothekeil aus einem am 8. Oktober 1935 bestätigten landwirtschaftlichen Entschuldungsplan ( Bl 124 ff der Grundakten)* die im allgemeinen mit 1/2 zu einem geringen Teil-h. Bei der Mehrzahl der Belastungen hat die Tilgung am 1. Durch die Währungsreform ist hinsichtlich der Belastungen und Tilgungssätze keine Änderung eingetreten ( 5 1 Abs 1 des Gesetzes zur Sicherung des Lastenausgleichs vom 2.3epl-tember 1943, V0B1 B Z 1948, 277). als 15 Jahren in Drage, unter die vom Amtsgericht angenommene Belastung von noch.9 Mit dieser Entscheidung sieht der Senat die ( nach den obigen Ausführungen unzulä schwerde der Antragsgegnerin

Zitierte Normen: § 24 KostO
HofBelastungHypothekBeschlußBr

Volltext der Entscheidung

2363 064
V BLw 5/50
B e s c h 1 u Bo
 in der Landwirtschaftasache
 der Shefrau. Maria B in	Post	II
rob „
Antragsgegnerin, Beschwerde- und P.echtsbe-schv/erdeführerin.
vertreten durch die Rechtsanwälte Br»	in
 und
gegen
 den Landwirt Georg H i
Post
 in H<
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner ?
vertreten durch Rechtsanwalt Br
m
wegen Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit .des An tragstellers
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 16o Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Pritsch und der Bundesrichter Br» Hueckinghaus und Br. Tasche beschlossen:
2' -
 
Die B-echtsbescirwerde der	e^ner^n
gegen den Beschluß des 3. Zivd^S3aat3 des Schleswig-Holsteinischen ohei’d-t;i'n^esöei:*-ci1‘ts in Schleswig vom 6» Dezember	^iid	als
 unzulässig verworfen»
-P.V . ,	.tosten des Hechts-
Dxe Antragsgegneiiml hat dxö *
besehwerdeverfahrens zu trag611 °
Sie hat dem
„ ,	.	.	.. außerhalb des
 Antragsteller auch die diesem
 Ileehtsbeschwerdeverfahrens en^6 ban(^enen
 Kosten zu erstatten»
G r 11 n d e :
^	, l	n	. . »«r» einzige noch leben-
Der Antragsteller ist der
,	„ ,	einzige Tochter des
 de Sohn, die Anxragsgegnenn ist die
 am 9> Juni 1949 verstorbenen Bauern Erd.ruiskus diHH^-in HolBBHHio Der Vater war Eigentümer des im Grundbuch von .Horfl^ Band 3 Blatt 93 verzeichneten Hofesf der eine Größe von 17?6739 ha und einen Einheitswert von 13 600 DM hat»
Der Antragsteller hat in juü 1949 beim Amtsgericht ( Landwirtschaftsgericht ) Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt» Die Antragsgegnerin hat diesem Tintrag widersprochen mit der Begründung, der Antragsteller .sei nicht WirtSchaftsfähig * Durch Beschluß vom 13. Oktober 1949 hat das Amtsgerioht. fes ^gestellt, daß der Antragsteller wirtschaftsfähig i-t« Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom
*
6o Dezember 1949 zurückgewiesen«
Die Antragsgegnerin hat formund fristgerecht Dechtsbeschwerde eingelegt0 Sie beantragt., den angef oclitenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß der Antragsteller nicht wirtschaftsfähig ist, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisexi» Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der RechtsbeschY/erde»
Die Hechtsbeschv/erde ist unzulässig? denn das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen und der in § 2 Abs 1 LVR vorgeschriebene Beschwerdewert yon mehr als 6 000 DM ist nicht erreichte Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach § 2 Abs 4 LVR auf Grund you § 44 Abs 3 Buchst a LVO nach § 24 KostO» Praktisch bedeutet im Yorliegenden Falle, wie die Antragsgegnerin in ihrer ( nach § 1 Abo 1 LVR nicht zulässigen) Beschwerde vom 24° Januar 1950 gegen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts auf 3 000 DM zutreffend hervorhebt, die Entscheidung über die’ Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers bereits die Entscheidung über, die Hoffolge selbst. Bei der nach § 24 Abs 2 KostO in Betracht kommendei Schätzung des Beschwerdev/ert es wird man daher bis zu dem aus § 44 Abs 4 Buchst b LVO sich für ein Hoferbenfeststellungsverfahren ergebenden Wert, jedoch nicht darüber hinaus gehen dürfen» Für ein solches Hofer-benfeststellungsverfahren ist der !f Wert des Hofes nach Abzug der Schulden ” maßgebend; nach § 42 LVO
—.	A.
4 -
in Verbindung mit § 18 KostO kommt als Wert des Hofes der Hinheitswert in Betracht * Der Einheitswert des Hofes beträgt 13 800 IM« Das Amtsgericht ist in den Gr Linden seines Beschlusses davon ausge_ gangen, daß der Hof mit rund 9 000 BW nicht zurückgezahlter Hypotheken belastet sei« In ihrer sofortigen Beschwerde vom 2. November 1949 hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, daß ” nach unserer . Information ,r der liof mit etwa 13 000 DM belastet sei. Ausv/eislicli der Grundakten stehen rund 12 500 DM Hypotheken eingetragen. Wie hoch die Belastung noch ist, läßt sich anhand der Grundakten allein nicht ohne weiteres genau feststeilen« Es handelt eich dabei durchweg um Tilgungshypothekeil aus einem am 8. Oktober 1935 bestätigten landwirtschaftlichen Entschuldungsplan ( Bl 124 ff der Grundakten)* die im allgemeinen mit 1/2 zu einem geringen Teil-h. auch mit 3/4. ji und nur bei 2 kleinen Hypotheken von 80 und 10 EM mit 5$ zu tilgen waren. Bei der Mehrzahl der Belastungen hat die Tilgung am 1. Oktober 1935? bei einem kleinen Teil bereits am 1. Juli 1935 begonnen. Durch die Währungsreform ist hinsichtlich der Belastungen und Tilgungssätze keine Änderung eingetreten ( 5 1 Abs 1 des Gesetzes zur Sicherung des Lastenausgleichs vom 2.3epl-tember 1943, V0B1 B Z 1948, 277). Dis- zu dem Jahre 1949
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einschließlich kommt eine Tilgungsdauer von nicht mehr
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als 15 Jahren in Drage, unter die vom Amtsgericht angenommene Belastung von noch.9 000 DM:sind die Hypotheken infolge von Tilgungen daher offenbar nicht herabgesunken. Wenn der für die Zulässigkeit der Hechts-
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Beschwerde vorgeschriebene YJert erreicht werden sollmüsste die weniger als ( 13 300 - 6 000 = )
■on mehr als 6 000 IM Belastung aber auf 7 300 DU herabge-
sunken sein. Hiernach ist die Rechtsbeschwerde un-
zulässig o
Die Kosten ent sch ei dung berulit auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LV0.
Mit dieser Entscheidung sieht der Senat die ( nach den obigen Ausführungen unzulä schwerde der Antragsgegnerin
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assige ) Be-
IödaViM -P4-<
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festgetzung des Obcrlandesgerichts als erledigt an* Biese Geschäftswertfestsetsung hätte, wie noch bemerkt werden mag, nach § 43 Abs 2 Satz 1 LVO nicht durch den Senat, sondern durch den Vorsitzenden
 erfolgen müssen«,
gezo Bi*
Pritsch, gezo Dr* Hückinghaus,
 gez» Br.Tasche«,