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BGH

Gericht: BGH

Sie bestimmten außerdem, für den Fall, daß der Längstlebende eine letztwillige Verfügung nicht hinterlasse, solle sein alleiniger Erbe und Hoferbe der Beteiligte zu 1 sein. November 1979 kündigte der Erblasser das Pachtverhältnis fristlos und forderte den Beteiligten zu 1 zur Räumung des Pachtobjekts auf.Am SHBBI 1979 errichtete er eine notarielle letztwillige Verfügung. wird nach Räumung des Hofes durch meinen Sohn Franz-Josef IfllB (Beteiligter zu 1) und dessen Familie - die erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werder^soll - mit ihrer Familie von nach GrflfHBHHl auf die Hof- August 1980 das Wirtschaftsgebäude des Hofes nieder; dabei fand der Erblasser den Tod. Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, er sei gemäß § 6 HöfeO vor der Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben berufen, weil ihm die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer überlassen worden sei. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen und ihr einen Erbschein nebst Hoffolgezeugnis dahin zu erteilen, daß sie Erbin des von dem Erblasser hinterlassenen Hofes und darüberhinaus auch alleinige Erbin des hoffreien Vermögens geworden sei. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und einen Erbschein nebst Hoffolgezeugnis dahin erteilt, daß die Beteiligte zu 2 alleinige Erbin und Hoferbin des Erblassers geworden sei; Nacherbschaft sei angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht durch Teil-Beschluß den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts geändert und das Amtsgericht angewiesen, dem Beteiligten zu 1 ein Hoffolgezeugnis dahin zu erteilen, daß er den Erblasser als Hoferbe beerbt habe; den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu ihren Gunsten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beteiligte zu 1 sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 HöfeO Erbe des Hofes geworden, da der Erblasser durch die Art und den Umfang seiner Beschäftigung auf dem Hof habe erkennen lassen, daß der Beteiligte zu 1 den Hof übernehmen solle. Das Beschwerdegericht erwägt, daß der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 HöfeO an seine frühere stillschweigende HoferbenbeStimmung nicht mehr gebunden gewesen wäre, wenn die Beschäftigung des Beteiligten zu 1 auf dem Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits beendet gewesen wäre. Dies wäre nach Ansicht des Beschwerdegerichts der Fall gewesen, wenn die vom Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalles erhobene Räumungsklage gegen den Beteiligten zu 1 begründet gewesen wäre. Es führt jedoch unter Berücksichtigung der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme mit eingehender Begründung aus, daß das - nicht rechtskräftige - Räumungsurteil im weiteren Verlauf des Verfahrens wahrscheinlich keinen Bestand haben werde, weil die Räumungsklage unbegründet sei. Da der Erblasser keinen Grund zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses und damit keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Hofes gehabt habe, sei der Beteiligte zu 1 Hoferbe geworden. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Abweichungsrechtsbeschwerde) erfüllt wären. Danach ist erforderlich, daß das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, hat (§ 27 Abs. 2 LwVG, § 561 ZPO). 1. Die Rechtsbeschwerde meint, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Es hat hier jedoch die Neufassung der Höfeordnung zugrunde gelegt, wie sie sich aus den Änderungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. Auf dieser Beurteilung sgrundl age hat es angenommen, daß der Beteiligte deswegen zu dem Hoferben berufen sei, weil der Erblasser durch die Art und den Umfang der Beschäftigung auf dem Hof habe erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen solle. In der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ist schon deswegen keine Abweichung von BGHZ 23, 249 ff zu sehen, weil im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Frage der formlosen bindenden HoferbenbeStimmung noch nicht (teilweise) gesetzlich geregelt war. Die Rechtsbeschwerde meint, unabhängig von den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 24 LwVG müsse eine Rechtsbeschwerde auch dann zugelassen werden, wenn sie sachlich begründet sei.

Zitierte Normen: § 6 HoefeO § 24 LwVG § 561 ZPO § 44 LwVG
HofBeteiligtebeteiligtLwVGErblasserRechtsbeschwerdeErbe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLv. 2/82	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Erteilung eines Erbscheines nebst Hoffolgezeugnis nach dem am B ■■§ 1980 verstorbenen Bauern Johann Heinrich
 Beteiligte:
1. Franz-Josef
 Straße ■,
Antragsteller, Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
2. Maria Bl
 geb.
fstraße
 Antragsgegnerin, Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt
3. Anneliese
 Straße 0
4. Hedwig Kl
 geb.
6
_ o _
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 10. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. k LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Teil-Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 1981 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200 000 IM festgesetzt.
Gründe
I.
Der - am flL (00. 1980 in Grfl000l verstorbene -Landwirt Johann Heinrich L0M (Erblasser) war Eigentümer des in den Grundbüchern von Gt00P00i Blatt 01 und 02 eingetragenen Grundbesitzes sowie eines Anteils an dem im Grundbuch von Gr0(0|0 Blatt 03 eingetragenen Grundstück. Bei diesem Grundbesitz handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Der Erblasser, dessen Ehefrau vor ihm verstorben ist, hat fünf Abkömmlinge hinterlassen, darunter die Beteiligten zu 1 und 2.
 
Der am fll. dl	geborene	Beteiligte	zu 1 lebte
 von seiner Jugend an bis zu dem Erbfall stets auf dem Hof und arbeitete dort zunächst lediglich für ein Taschengeld. Die Beteiligte zu 2 verzog im Jahre 1969 mit ihrem Ehemann nach LidB und später nach V/MHR.
Durch Erbvertrag vom M. ■■H 1972 setzten sich der Erblasser und seine Ehefrau gegenseitig zu Erben und Hofeserben ein. Sie bestimmten außerdem, für den Fall, daß der Längstlebende eine letztwillige Verfügung nicht hinterlasse, solle sein alleiniger Erbe und Hoferbe der Beteiligte zu 1 sein.
Durch Pachtvertrag vom S.	1973 verpachtete der
 Erblasser den Hof an den Beteiligten zu 1. Als Entgelt hatte dieser seinen Eltern ein Altenteil zu gewähren, bestehend aus Y/ohnung, Beköstigung sowie Pflege in gesunden und kranken Tagen und einem monatlichen Taschengeld von 100 DM.
Im Januar 1978 wurde der Beteiligte zu 1 mit seiner jetzigen Ehefrau standesamtlich und im April 1978 kirchlich getraut. Nach der Heirat kam es zwischen ihnen und dem Erblasser, der in einem eigenen Zimmer auf dem Hof wohnte, zu Spannungen, die sich immer mehr verstärkten. Die Folge waren mehrere Rechtsstreitigkeiten.
Mit Schreiben vom 1. November 1979 kündigte der Erblasser das Pachtverhältnis fristlos und forderte den Beteiligten zu 1 zur Räumung des Pachtobjekts auf. Am SHBBI 1979 errichtete er eine notarielle letztwillige Verfügung. Darin bestimmte er u.a. folgendes:
 
”1, Hiermit setze ich meine Tochter Maria	...
(Beteiligte zu 2) zu meiner Alleinerbin und Hoferbin ein. Sie ist dabei von allen Beschränkungen befreit, soweit gesetzlich zulässig. Meine Tochter Maria B^HBI ... wird nach Räumung des Hofes durch meinen Sohn Franz-Josef IfllB (Beteiligter zu 1) und dessen Familie - die erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werder^soll - mit ihrer Familie von	nach GrflfHBHHl auf die Hof-
stelle ziehen.
2. Nacherbe soll eines meiner Enkelkinder aus der Ehe meiner Tochter Maria BMM geb. IflP mit Herrn Albert BHBi werden. ..."
Durch - nicht rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juni 1980 wurde der Beteiligte zu 1 antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe des Hofes verurteilt. Nachdem Räumungstermin auf den 6. August 1980 anberaumt worden war, brannte in der Nacht vom 1. zu dem 2. August 1980 das Wirtschaftsgebäude des Hofes nieder; dabei fand der Erblasser den Tod.
Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, er sei gemäß § 6 HöfeO vor der Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben berufen, weil ihm die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer überlassen worden sei.
Er hat beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis dahin zu erteilen, daß er Erbe des hinterlassenen Hofes geworden sei.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen und ihr einen Erbschein nebst Hoffolgezeugnis dahin zu erteilen, daß sie Erbin des von dem Erblasser hinterlassenen Hofes und darüberhinaus auch alleinige Erbin des hoffreien Vermögens geworden sei.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und einen Erbschein nebst Hoffolgezeugnis dahin erteilt, daß die Beteiligte zu 2 alleinige Erbin und Hoferbin des Erblassers geworden sei; Nacherbschaft sei angeordnet.
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht durch Teil-Beschluß den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts geändert und das Amtsgericht angewiesen, dem Beteiligten zu 1 ein Hoffolgezeugnis dahin zu erteilen, daß er den Erblasser als Hoferbe beerbt habe; den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu ihren Gunsten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung darüber, wer hinsichtlich des hoffreien Vermögens Erbe geworden sei, hat es sich Vorbehalten.
II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beteiligte zu 1 sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 HöfeO Erbe des Hofes geworden, da der Erblasser durch die Art und den Umfang seiner Beschäftigung auf dem Hof habe erkennen lassen, daß der Beteiligte zu 1 den Hof übernehmen solle. Danach habe der Erblasser nicht mehr anderweitig über den Hof {letztwillig) verfügen, insbesondere nicht mehr die Beteiligte zu 2 zur Hoferbin einsetzen können. Er habe den Beteiligten zu 1 zeitlebens auf dem Hof beschäftigt. Bis zu dem Jahre 1978 habe der damals schon 33-Jährige für seine Tätigkeit lediglich ein monatliches Taschengeld erhalten. Es sei offensichtlich, daß er auch als Hoferbe vorgesehen gewesen sei, zu demal sein
 Bruder bereits in den früheren Jahren von den Großeltern adoptiert worden sei und auch die drei Schwestern den Hof verlassen hätten. Dementsprechend sei er auch in dem Erbvertrag vom B. BIB 1972 als in Betracht kommender Hoferbe bezeichnet worden. Im Jahre 1973 habe der Erblasser mit ihm zwar nur einen befristeten Pachtvertrag abgeschlossen, doch habe sich hierdurch zunächst nichts an den bisherigen tatsächlichen Verhältnissen geändert. Erst von April/Mai 1978 an sei der Vertrag stärker ausgefüllt worden. Alles in allem liege ein typischer Fall der Beschäftigung auf dem Hof im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 HöfeO vor.
Das Beschwerdegericht erwägt, daß der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 HöfeO an seine frühere stillschweigende HoferbenbeStimmung nicht mehr gebunden gewesen wäre, wenn die Beschäftigung des Beteiligten zu 1 auf dem Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits beendet gewesen wäre. Dies wäre nach Ansicht des Beschwerdegerichts der Fall gewesen, wenn die vom Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalles erhobene Räumungsklage gegen den Beteiligten zu 1 begründet gewesen wäre. Es führt jedoch unter Berücksichtigung der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme mit eingehender Begründung aus, daß das - nicht rechtskräftige - Räumungsurteil im weiteren Verlauf des Verfahrens wahrscheinlich keinen Bestand haben werde, weil die Räumungsklage unbegründet sei. Da der Erblasser keinen Grund zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses und damit keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Hofes gehabt habe, sei der Beteiligte zu 1 Hoferbe geworden.
 III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Abweichungsrechtsbeschwerde) erfüllt wären. Danach ist erforderlich, daß das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der herangezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, hat (§ 27 Abs. 2 LwVG,
 § 561 ZPO).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
 
1.	Die Rechtsbeschwerde meint, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1957, V BLw 37/56 = BGHZ 23, 249 ff ab. Sie enthält sich jedoch hierzu jeglicher weiteren Ausführungen. Damit genügt sie nicht den dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde.
Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit insoweit eine Abweichung vorliegen könnte. In BGHZ 23,
249 ff hat der Senat ausgesprochen: Der Grundsatz, daß unter Umständen in einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen kann (BGHZ 12, 286), gilt nicht nur für einen Ubergabevertrag, sondern auch für einen Erbvertrag. Das Beschwerdegericht hat eine solche Möglichkeit nicht in Abrede gestellt. Es hat hier jedoch die Neufassung der Höfeordnung zugrunde gelegt, wie sie sich aus den Änderungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl I S. 881) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Juli 1976 (BGBl I S. 1933) ergibt. Auf dieser Beurteilung sgrundl age hat es angenommen, daß der Beteiligte deswegen zu dem Hoferben berufen sei, weil der Erblasser durch die Art und den Umfang der Beschäftigung auf dem Hof habe erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen solle. In der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ist schon deswegen keine Abweichung von BGHZ 23, 249 ff zu sehen, weil im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Frage der formlosen bindenden HoferbenbeStimmung noch nicht (teilweise) gesetzlich geregelt war.
2.	Die Rechtsbeschwerde meint, unabhängig von den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 24 LwVG müsse eine Rechtsbeschwerde auch dann zugelassen werden, wenn sie
 sachlich begründet sei. Unter diesem Gesichtspunkt rügt sie Rechtsverletzungen des angefochtenen Beschlusses.
Diesen Ausführungen der Rechtsbeschwerde zur Zulässigkeit des Rechtsmittels kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32 = MDR 1980, 46 näher ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in § 24 LwVG abschließend festgelegt. Dem ist nichts hinzuzufügen.
3.	Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Dr. Thumm
 Dr. Eckstein
 Hagen